18 June 2012

Grundsätzliches zu Eurorettung und Menschenwürde

Das wird eine verfassungspolitisch heiße Woche. Das liegt natürlich an dem Urteil des Zweiten Senats zum Europäischen Stabilitätsmechanismus, das morgen verkündet wird. Dazu kommt aber ein weiterer Fall, der übermorgen im Ersten Senat verhandelt wird: Es geht um die Verfassungsmäßigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Das sieht erst einmal ziemlich sperrig aus. Tatsächlich hat es dieser Fall aber richtig in sich. Das wird ein Testfall, wie weit es mit dem im Hartz IV- Urteil erfundenen Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich her ist. Recht viel fundamentaler geht es kaum.

Europapolitik als Regierungspolitik

Beim dem morgen verkündeten Urteil steht erst mal eine rein prozedurale Frage im Vordergrund: Hätte die Bundesregierung den Bundestag informieren müssen, bevor sie mit den anderen Regierungen den Stabilitätsmechanismus und den Euro-Plus-Pakt vereinbarte?

Bei Angelegenheiten der Europäischen Union muss, so will es Art. 23 II 2 GG, das Parlament frühestmöglich unterrichtet werden. Die heikle Frage ist: Waren ESM und Euro-Plus-Pakt Angelegenheiten der Europäischen Union? Oder, wie die Bundesregierung behauptet, bloß Angelegenheiten der Regierungen untereinander, die – noch dazu in der Eurozone und nicht in der EU – untereinander etwas vereinbart haben, was mit der EU gar nichts unmittelbar zu tun hat?

Wie die Pflichten der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag in diesem Fall nun genau beschaffen waren, finde ich gar nicht so wahnsinnig interessant: Inzwischen hatte sich beim mindestens genauso intergourvenementalen Fiskalpakt die Regierung sowieso bereit erklärt, den Bundestag zur Zufriedenheit aller zu informieren. Insofern geht es mehr ums Prinzip bzw. um die Frage, ob das eine freiwillige oder obligatorische Sache ist.

Dabei könnte der Senat aber durchaus ein tatsächlich ziemlich prinzipielles Fass aufmachen: Was ist von Angela Merkels “Unionsmethode” zu halten, die Krise mit solchen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bekämpfen und Kommission und Parlamente zu bloßen Zaungästen zu degradieren? Schützt das Grundgesetz die Supranationalität der Europapolitik vor dem Notstandszugriff der Regierungen?

Wenn der Senat hierzu ein Wort verlöre, könnte er sich um die europäische Sache in höchstem Maße verdient machen.

Was ein Mensch zum Menschsein braucht

Noch viel fundamentaler sind aber die Fragen, mit denen sich am Mittwoch der Ersten Senat auseinanderzusetzen haben wird.

Asylbewerber, Geduldete und andere Flüchtlinge, die in Deutschland zwar vorläufig leben, aber im Regelfall nicht arbeiten dürfen, bekommen seit 1993 während der ersten Jahre keine Sozialhilfe mehr, sondern Leistungen nach einem gesonderten Gesetz. Diese bestehen zum geringsten Teil aus Geld und überwiegend aus Sachleistungen, wobei die tatsächliche Praxis in den einzelnen Ländern ganz unterschiedlich ist. Die Leistungen sind seit 1993 kein einziges Mal den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst worden, obwohl das Gesetz eine solche Anpassung sogar ausdrücklich vorsieht. Sie liegen je nach Altersstufe zwischen 30 und 50 Prozent unter den Hartz-IV-Sätzen.

Am 9. Februar 2010 hat der Senat sein epochales Urteil zum Hartz-IV-Gesetz gefällt: Danach hat jeder Mensch einen Anspruch darauf, dass der Staat sicherstellt, dass er nicht unter das Minimum menschenwürdiger Existenz rutscht. Der Senat hütet sich dabei, selbst festzulegen, wo genau das Existenzminimum anfängt. Das ist eine politische Frage und soll es nach dem Willen des Senats auch bleiben. Wie der Staat diesen Anspruch erfüllt, ist daher im Prinzip seine Sache. Die Anforderungen des Senats sind daher – von evidenten Versäumnissen abgesehen – prozeduraler Natur:  Wenn er bei der Bemessung des Nötigen inkonsequent oder willkürlich vorgeht, dann kann man dagegen nach Karlsruhe ziehen und Recht bekommen.

Das Ganze scheint wie zugeschnitten auf die Konstellation des Asylbewerberleistungsgesetzes: Wenn Hartz IV dem Senat nicht sauber genug begründet war, dann dürfte dieses Gesetz es schon dreimal nicht sein.

Alles nur vorübergehend

Die Bundesregierung wird vermutlich versuchen, sich damit zu verteidigen, dass das ja alles nur Leute seien, die sowieso bald wieder gehen müssen, und wenn sie doch bleiben, bekommen sie ja nach einer Weile Hartz IV. Für einen Aufenthalt, der somit nicht “verfestigt” ist (auch so eine Administrationsvokabel, bei der mir gruselt), reiche doch auch weniger als bei Leuten, die dauerhaft hier leben.

Aber dass das zieht beim Ersten Senat, vor allem bei der Berichterstatterin Susanne Baer, scheint mir nicht rasend wahrscheinlich.

Zum einen kann man fragen: Wieso eigentlich? Wieso hat jemand ein geringeres Existenzminimum, wenn er vier Jahre in Deutschland bleibt, als – sagen wir – bei zwölf? Laut § 3 AsylbLG wird “der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts […] grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt”. Was davon schrumpft, wenn man nur ein paar Monate im Land bleibt? Und wenn, gilt das auch für schulpflichtige Kinder? Sind vier Jahre für ein Grundschulkind auch nur eine Übergangsfrist, während derer man schon mal davon ausgehen kann, dass man auch mit weniger als dem Nötigsten klarkommt?

Dazu kommt, dass nach dem Hartz-IV-Urteil das Existenzminimum auch

die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen.

Dass dieser Teil der menschlichen Existenz für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten für verzichtbar gehalten werden kann, davon steht in dem Urteil nichts.

Folgerichtig, transparent, sachgerecht?

Ein weiterer Punkt dürfte auch sein, dass in dem Gesetz lapidar steht, die Länder sollen den Leuten halt den “nötigen Bedarf” zukommen lassen. Ob das reicht, um

die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen (…? Und um) den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren(?).

Am ärgsten zu schaffen machen wird dem Vertreter der Bundesregierung aber vermutlich die Passage des Hartz-IV-Urteils, wonach der Gesetzgeber

alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (hat).

Das hat er schon bei Hartz IV nicht geschafft, und da hatte er sich vergleichsweise noch einigermaßen Mühe gegeben.

Fazit: Ich würde keine allzu hohen Beträge auf den Fortbestand des AsylbLG verwetten.

Ich gehe mal davon aus, dass auch Sozialministerin von der Leyen das im Prinzip nicht so sehr anders sieht. Vermutlich ist sie gar nicht böse, wenn Karlsruhe ihr das Gesetz aufhebt. Dann muss sie wenigstens keine Angst haben, dass die Bildzeitung “Von derLeyen will mehr Geld für Asylbewerber” über ihr Foto titelt.

 


5 Comments

  1. Rudolph Tue 19 Jun 2012 at 00:39 - Reply

    Susanne Baer gehört ja nun auch nicht wirklich ins BVerfG, wie den anderen Richtern dort sicher auch klar ist.

  2. Max Steinbeis Tue 19 Jun 2012 at 07:16 - Reply

    Hups. Wieso das denn? Weil kein crusty old Staatsrechtslehrer, wie man sie sonst so gewohnt war?

  3. Steuerzahler Tue 19 Jun 2012 at 07:23 - Reply

    Weiss schon – iudex non calculat. Trotzdem darf mal die Frage gestellt werden, wer das immer zahlen soll. Ich fühle mich als Bürger unzuständig einem hereinwandernden Wirtschaftsflüchtling seine sozialen Kontakte zu zahlen. Handyrechnung zum Beispiel.

    Auch wenn Richter nicht rechnen – wenn der Staat pleite ist, können sie ihre Urteile in die Tonne werfen!

  4. Max Steinbeis Tue 19 Jun 2012 at 07:30 - Reply

    “als Bürger unzuständig”, keine schlechte Formulierung. Geht aber nicht um Bürger-, sondern um Menschenrechte. Residents, nicht citizens. Wenn man das Existenzminimum-Grundrecht schon an Art. 1 I GG aufhängt, dann kann man da nicht mehr abschichten.

  5. […] Das war eigentlich auch vorher schon klar. Verfassungsdogmatisch enthält die heutige Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetz nichts Grundlegendes, das das Urteil vom Februar 2010 zu Hartz IV nicht auch schon enthalten hätte (mehr zum Hintergrund hier). […]

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