04 February 2021

Gut gemeint und schlecht gemacht

Das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderehe vor dem Bundesverfassungsgericht

In Dänemark hat ein Amtsvergehensverfahren gegen die ehemalige Migrationsministerin Inger Støjberg begonnen, weil sie 2016 angeordnet hatte, alle nach Dänemark geflüchteten Paare mit einem minderjährigen Ehepartner zu trennen. Nach Berichten des dänischen Roten Kreuzes über einen Suizidversuch, Depressionen und negative psychosoziale Auswirkungen auf verheiratete  Minderjährige  und  einem  darauf  aufbauenden  Bericht  des  Instituts für Menschenrechte, der einen Verstoß gegen Art.  8 EMRK feststellte, war man zurück zu einer Einzelfallprüfung gegangen. Ein umfassender siebenbändiger Bericht dokumentiert jetzt umfassend die psychischen Schäden bei den Betroffenen und stellt fest, das Vorgehen der Ministerin sei ein „eindeutig illegales“ Mittel gewesen: Nur eine Einzelfallprüfung wäre zulässig gewesen.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht dürfte das mit Interesse zur Kenntnis nehmen. Auch in Deutschland war es die Trennung eines geflüchteten Ehepaares, die 2017 den Anlass zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen gab. Im Gerichtsverfahren über denselben Fall weigerte sich der Bundesgerichtshof 2018, das neue Gesetz anzuwenden, und legte stattdessen das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung vor; einen anderen Teil hielt er 2020 für verfassungsmäßig bedenklich und der verfassungskonformen Einschränkung bedürftig.

Das Bundesverfassungsgericht, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen  1 BvL 7/18 anhängig ist, lud 2019 Expert*innen und Verbände zu Stellungnahmen ein und drückte besonderes Interesse an den tatsächlichen Folgen des Gesetzes aus – der dänische Bericht dürfte hier relevant sein. (Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht hat eine von Nadjma Yassari und mir geleitete Stellungnahme abgegeben und veröffentlicht; eine erweiterte Fassung inklusive von Einzelgutachten zu bestimmten Fragen und Ländergutachten wird im Frühjahr als Buch erscheinen.)

Im Dezember 2019 hatte das Gericht im Verfahren schon eine Entscheidung getroffen. Damals ging es aber nur um die Frage, ob Vizepräsident Harbarth befangen sei, weil er „intensiv in die Vorbereitung und Verabschiedung des Gesetzes … eingebunden“ gewesen war (er hatte unter anderem das maßgebliche Positionspapier seiner Fraktion verfasst). Zur Überraschung einiger Beobachter*innen erklärte der Senat ihn damals („mit Gegenstimmen“) unter anderem deshalb für nicht befangen, weil sein Eintreten für eine Gesetzesänderung „nicht mit einer Festlegung auf eine bestimmte verfassungsrechtliche Beurteilung“ verbunden gewesen sei und „allein mit rechtspolitischen Argumenten“ begründet wurde. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit, über die er sich demnach offenbar noch keine feste Meinung gebildet hatte, wird er jetzt nicht vermeiden können.

Schärfere Regeln

Das Gesetz, das der Bundestag 2017 nach recht kurzer Beratung erließ, war zweifellos gut gemeint. Es verschärft die Regeln für Ehen mit oder unter Minderjährigen. Bis 2017 mussten Ehepartner*innen grundsätzlich ebenfalls schon volljährig sein, aber mit Ausnahmen für über 16-Jährige (§ 1303 Abs. 2 BGB a.F.). Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, war im Einzelfall zu beurteilen, ob sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (ordre public, Art. 6 EGBGB). Das Alter bei Eheschließung war dabei einer von mehreren Faktoren; freilich ließ sich angesichts der Möglichkeit im deutschen Recht, mit Dispens schon ab dem 16. Geburtstag zu heiraten, gegen solche im Ausland freiwillig geschlossenen Ehen wenig vorbringen.

Seit 2017 ist die flexible Einzelfalllösung abgeschafft. Seitdem kann man nach deutschem Recht ausnahmslos erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres heiraten. Darüber hinaus verschärfte das Gesetz den Umgang mit Frühehen, die nach ausländischem Recht wirksam geschlossen sind. Solche Ehen sind nunmehr nach deutschem Recht in der Regel aufzuheben, wenn ein/e Ehepartner*in bei Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahre alt war (Art. 13 Abs. 3 Ziff. 2 EGBGB i.V.m. § 1315 Abs. 1 Nr. 1b BGB). War ein/e Ehepartner*in bei der Eheschließung noch jünger als sechzehn, so ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam und wird als Nichtehe behandelt, also so, als wäre die Eheschließung nie erfolgt (Art. 13 Abs. § Ziff. 1 EGBGB). Komplizierte (und nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gleichheitswidrige) Übergangsvorschriften versuchen, den Anwendungsbereich auf solche Ehen zu beschränken, bei denen vor Erreichen der Volljährigkeit ein bestimmter Bezug zu Deutschland besteht.

Gute Gründe für die Verhinderung der Frühehe

Gegen die Frühehe (die der Gesetzgeber Kinderehe nennt, obwohl ganz überwiegend Heranwachsende betroffen sind) spricht in der Tat vieles. Zahllose Untersuchungen zeigen, dass früh geschlossene Ehen mit Nachteilen für die jungen Ehepartner*innen korrelieren. Früh verheiratete Mädchen oder junge Frauen brechen Ausbildungen ab oder nehmen sie erst gar nicht auf. Sie werden wirtschaftlich und sozial vom (meist älteren) Ehepartner abhängig und sind häufiger häuslicher Gewalt ausgesetzt. Schließlich führt die häufig mit der Frühehe zusammentreffende frühe Schwangerschaft zu gesundheitlichen Problemen. Das alles sind Gründe dafür, dass sich sowohl nationale als auch internationale NGOs wie Girls Not Brides oder Terre des Femmes seit Jahren für die Überwindung der Frühehe einsetzen. Auch im Völkerrecht sind solche Bestrebungen zu erkennen. Und die Abschaffung der Frühehe ist eines der Ziele der Sustainable Development Goals 2030 der Vereinten Nationen (5.3).

So ist der deutsche Gesetzgeber auch nicht der einzige in Europa, der seine Alterserfordernisse für die Eheschließung verschärft hat. Ähnliche, allerdings im Einzelnen meist nicht ganz so weit gehende Rechtsreformen gab es in der Schweiz (2012), in den Niederlanden (2015), sowie in den skandinavischen Ländern Dänemark (2017), Norwegen (2007/2018), Schweden (2004/2019) und Finnland (2019).

Das Gegenteil von gut

Warum ist hier gut gemeint also das Gegenteil von gut? Kritiker*innen wiesen schon früh darauf hin, das neue Gesetz gehe über sein Ziel hinaus und greife ohne Not in freiwillig und wirksam geschlossene Ehen ein. Aber auch Befürworter*innen sind nicht zufrieden. Terre des Femmes etwa bemängelt, dass das Gesetz zu sehr unvollständig umgesetzt werde: Behörden bemühten sich weder, existierende Frühehen zu finden, noch bei gefundenen einzugreifen. Das Bundesjustizministerium stellte in einer Evaluation des Gesetzes im Sommer 2020 Ähnliches fest: Weder Behörden noch Gerichte scheinen besonders erpicht, gegen im Ausland wirksam geschlossene Ehen vorzugehen. Das ist in anderen Ländern, wie sich aus Berichten zum Schweizer und zum niederländischen Recht (mit englischer Zusammenfassung) ergibt, nicht anders.

Zweck verfehlt

In der Tat: der Verhinderung von Frühehen, also dem eigentlichen Gesetzeszweck, nutzt das Gesetz fast überhaupt nicht. Im Inland wurde schon vor der Reform nur ganz selten vor dem 18. Geburtstag geheiratet; hier ändert sich praktisch nichts. Im Ausland hat das Gesetz ganz offenbar keine abschreckende Wirkung: Heiratswillige in Syrien und Brasilien lassen sich nicht davon abhalten, dass Deutschland ihre Ehe nicht anerkennen wird. Eine Auswirkung besteht also nur, wenn Paare, die im Ausland geheiratet haben, ins Inland kommen. Freilich griff hier schon früher der ordre public ein – die Horrorfälle, die in der Presse häufig genannt werden, ließen sich auch nach dem alten Recht regelmäßig angemessen beurteilen.

Auch die anderen Gesetzeszwecke werden verfehlt. Die Rechtsprechung ist jedenfalls für nach dem 16. Geburtstag geschlossene Ehen, anders als erhofft, nicht einheitlicher geworden, weil Gerichte diese häufig aufrechterhalten – innerhalb Europas nehmen sie häufig sogar an, dazu durch das Freizügigkeitserfordernis verpflichtet zu sein. Die syrische Frühehe wird also anders behandelt als die rumänische. Und für Behörden ist die Arbeit auch nicht durchweg leichter geworden, denn die starren Altersgrenzen verpflichten jetzt zur Feststellung des Alters, was insbesondere bei Geflüchteten häufig schwierig ist.

Ein Grundrechtseingriff

Einige scheinen zu meinen, das sei nicht schlimm – solange das Gesetz keine tatsächlichen negativen Folgen auf die Betroffenen habe, könne es nicht verfassungswidrig sein. Das Argument dürfte kaum Bestand haben. Aus der Diskussion und Rechtsprechung zur gleichgeschlechtlichen Ehe ist klar geworden, dass die Versagung des Status selbst eine Einschränkung bewirkt, unabhängig von praktischen negativen Folgen. Einem verheirateten Paar zu sagen, es sei nicht verheiratet, ist als solches schon ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff.

Letztlich kommt es darauf nicht an, denn der Schaden ist auch rechtlicher Art. Gewiss gibt es viele Fälle, in denen der/die Minderjährige durch die Nichtanerkennung der Ehe geschützt wird. Übersehen wird dabei aber leicht, dass auch der/die minderjährige Ehegatte/Ehegattin durch die Eheschließung Rechte erworben hat, die deren Aufhebung und Nichtanerkennung zunichte macht: Unterhaltsrechte, Erbrechte und ähnliche. Die Nichtanerkennung der Frühehe erlaubt es ironischerweise dem Ehemann, seine Frau zu verlassen und sich neu zu verheiraten, ohne sich scheiden lassen zu müssen – eine Situation, die sonst als Bigamie angesehen werden würde. (Die minderjährige Frau hat die Möglichkeit der Neuverheiratung bis zum 18. Geburtstag nicht.) Die Gesetzesbegründung sagt ausdrücklich, für die/den Minderjährige/n solle die Reform „zu keinen rechtlichen Nachteilen … führen“. Außerhalb des Asylrechts (in dessen Zusammenhang die Begründung steht) lässt sich das allenfalls durch sehr kreative Auslegung des geltenden Rechts erreichen.

Ein Gesetz, das schadet

Und der Schaden ist auch tatsächlicher Art: Das Gesetz schadet durch seine Pauschalbehandlung auch solchen Ehen, die freiwillig eingegangen wurden und geführt werden. Der erwähnte dänische Bericht liefert die ausführlichste, aber bei weitem nicht einzige Dokumentation. In Deutschland berichten Behördenmitarbeiter*innen von der Schwierigkeit, bei Geflüchteten Vertrauen aufzubauen, indem man ihre Ehe negiert. Den Verheirateten sei oft nicht verständlich, warum ihre geschlossene (und typischerweise vollzogene) Ehe unwirksam sei. Impliziert wird damit für die Betroffenen, sie hätten außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt, in vielen Kulturen ein schweres Vergehen.

Aus der Schweiz wird berichtet, sogar die Auflösung einer Zwangsehe sei regelmäßig mit einem Bruch mit der eigenen Familie und des bisherigen sozialen Umfelds verbunden, was für die meisten Betroffenen eine zu hohe Hürde darstelle. Behördenmitarbeiter*innen in den Niederlanden sprechen von einem moralischen Dilemma, da die Nichtanerkennung der Frühehe ihrer Ansicht nach häufig die minderjährige Ehefrau schutzlos stellt. Auch die Deutsche Gesellschaft für Psychologie warnt vor den Schäden, die durch Nichtanerkennung und Aufhebung der Ehe und Trennung der Ehepartner*innen erfolgen kann, und hält daher eine Einzelfallprüfung für erforderlich.

Frühehe = Zwangsehe?

Und wozu das alles? Frühehen stehen unter Generalverdacht und werden oft mit Zwangsehen gleichgesetzt. Das mag oft der Fall sein. Die pauschale Gleichsetzung ist aber unzulässig: Auch Minderjährige können freiwillig eine Ehe eingehen, ebenso wie Zwangsehen auch bei Volljährigen möglich sind. Für minderjährige Ehewillige ist die frühe Eheschließung häufig aus mehrerlei Gründen attraktiv: Sie ermöglicht die Sexualität, erlaubt die Flucht aus dem Elternhaus und den Eintritt in einen geachteten sozialen Status. Hinzu kommt bei Flüchtlingen das besondere Schutzbedürfnis – nicht umsonst hat sich die Quote der Frühehen in Syrien seit Beginn des Bürgerkriegs vervielfacht. Und die Idee, dass im Ausland ältere Männer einfach heiraten könnten, wen und wann sie wollen, dass Frauen und weibliche Jugendliche regelmäßig Opfer sind, ist jedenfalls in dieser Pauschalität ein orientalistisches Vorurteil. Der Rechtsvergleich zeigt: die meisten Rechtsordnungen und Kulturen überprüfen durchaus die Ehereife und die Freiwilligkeit, nur eben auf andere Weise als durch ein fixes Mindestalter.

Aber auch wenn die Eheschließung selbst ohne oder gegen den Willen der/des Minderjährigen geschah, heißt das noch nicht, das der deutsche Staat sie einfach aufheben oder ihr die Anerkennung versagen kann. Selbst wenn bei der Eheschließung der Schutz eines/einer Ehepartners/Ehepartnerin vernachlässigt wurde, mag diese/r trotzdem ein Interesse daran haben, an der Ehe festzuhalten – sei es, weil sich die Ehepartner*innen aneinander gewöhnt haben, sei es, weil der Bruch der Ehe unerträglich erscheint. Wer die Eheschließung ohne oder gegen den Willen des/der Ehegatten/Ehegattin ablehnt – völlig zurecht – der verhält sich widersprüchlich, wenn er/sie ohne oder gegen den Willen diese Ehe wieder aufhebt.

Sicherlich wäre es oft wünschenswert, wenn junge Frauen und Mädchen statt der Heirat eine Ausbildung wählten und ökonomisch selbständig werden könnten. Ein Verbot der Frühehe allein erreicht das aber nicht, wenn nicht auch die sozialen und ökonomischen Grundlagen dafür geschaffen werden. (Auch in Europa waren es historisch hauptsächlich ökonomische und soziale Veränderungen, nicht Verbote, die zum Rückgang der Frühehe führten.) Vergewaltigungen und Frühschwangerschaften, soziale Abhängigkeiten, Verzicht auf Ausbildung – all das wird ja nicht schon dadurch verhindert, dass man die frühe Eheschließung vermeidet. Umgekehrt wissen wir, dass in Syrien Mädchen oft gerade deshalb vor der Flucht heirateten, um vor Übergriffen während der Flucht geschützt zu sein.  (Im Übrigen: Auch Ehefrauen können noch zur Schule gehen.) Deshalb sind Programme zur Abschaffung der Kinderehe im Ausland richtigerweise nicht auf bloße Verbote beschränkt, sondern bieten eine ganze Reihe von Absicherungen.

Noch weniger wird der Abschluss von Frühehen dadurch verhindert, dass bereits geschlossenen Ehen die Anerkennung versagt wird. In diesem Moment ist die Ehe bereits geschlossen, der Schaden, sofern es einer ist, schon geschehen. Den Minderjährigen einen Weg aus der Ehe zu ermöglichen, wäre immens sinnvoll. Ihnen die geschlossene Ehe auch ohne oder gegen ihren Willen wegzunehmen, ist indes kaum zu ihrem Schutz.

Verfassungswidrigkeit

So gesehen sollte das Bundesverfassungsgericht kaum darum herumkommen können, das Gesetz für verfassungswidrig zu erklären. Besonders deutlich erscheint der Eingriff in Art. 6 GG (der unbestritten auch Auslandsehen erfasst). Das Gesetz greift nämlich nicht nur in die durch Art. 6 GG geschützte Eheschließungsfreiheit ein, indem es Minderjährigen pauschal versagt, eine wirksame Ehe zu schließen – das wäre zu rechtfertigen. Vielmehr greift es pauschal in bereits geschlossene und vollzogene Ehen ein, selbst dann, wenn die Ehepartner*innen diese Ehe freiwillig (und nach dem anwendbaren Recht wirksam) geschlossen haben. Ein solcher Eingriff ist erheblich, und deshalb lässt das deutsche internationale Privatrecht normalerweise mit gutem Grund im Ausland erworbenen Status auch im Inland weiter gelten, wenn das nicht im Einzelfall gegen den ordre public verstößt.

Daneben steht ein Verstoß gegen das Kindeswohl. Das mag überraschen – das Gesetz wurde ja maßgeblich mit dem Schutz von Minderjährigen begründet. Daran ist sicher richtig, dass in vielen Fällen die Nichtanerkennung der Auslandsehe den Schutz des Minderjährigen bewirkt (freilich war das in der Einzelfallprüfung schon vor dem Gesetz möglich). Übersehen wird aber, dass solche Pauschalentscheidungen über den Kopf der zu Schützenden selbst mit dem Kindeswohl in Konflikt kommen können – es verlangt, dass die Interessen Minderjähriger im Einzelfall berücksichtigt werden und dem/der Minderjährigen bei Entscheidungen ein Anhörungsrecht gewährt werden muss. Die vom Gesetzgeber bezweckte einheitliche Behandlung von Frühehen läuft also den Zwecken des Kinderwohls genau zuwider. Eine pauschale Nichtanerkennung beeinträchtigt daher das Kindeswohl, die Nichtanhörung des Minderjährigen ebenso.

Gerechtfertigt werden können diese Eingriffe natürlich, wenn im Einzelfall die Interessen insbesondere des Minderjährigen den Ausschlag geben. Nur ist das eben ohne Einzelfallprüfung nicht festzustellen. Eine solche Einzelfallprüfung machte das alte Recht im Rahmen von Art. 6 EGBGB möglich; das neue Recht macht sie unmöglich. Schon deswegen dürfte das Gesetz also verfassungswidrig sein. Umgekehrt würde die Nichtigkeit des Gesetzes Minderjährige keineswegs schutzlos stellen; vielmehr würden ihre Ehen über Art. 6 EGBGB genau so im Einzelfall bewertet, wie es das Grundgesetz fordert.

Hinzu kommt, dass das deutsche Recht auch in den Rechtsfolgen härter ist als die vergleichbaren ausländischen Rechtsordnungen. So wird der Mangel bei unter Sechzehnjährigen nicht durch Erreichen der Volljährigkeit geheilt. Es kann also dazu kommen, dass – wie tatsächlich geschehen  ein/e Ehepartner/in sich nach vierzig Jahren Zusammenleben und neun gemeinsamen Kindern auf die Nichtigkeit der Ehe beruft, ein unhaltbarer Zustand, dem das neue Recht aber nichts entgegenzusetzen hat. Während niederländische Behörden bei funktionierenden Ehen einfach bis zur Volljährigkeit warten und dann den Ehepartner*innen telefonisch gratulieren, sollen solche Ehen, vielleicht ohne Wissen der Partner*innen, nichtig sein.

Man kann mutmaßen, dass deutsche Behörden, die das Gesetz offenbar nur punktuell umsetzen, und Gerichte, die seine Anwendung in bestimmten Fällen zu vermeiden suchen, ein gutes Gespür für diese negativen Folgen im Einzelfall haben. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht bekennt sich in seiner Stellungnahme zum BVerfG-Verfahren ganz offen: „Letztlich praktiziert die Jugendhilfe damit bereits das, was rechtssystematisch und -politisch zu fordern ist: Eine Einzelfallabwägung bezüglich der Anerkennung von Ehen, die unter Beteiligung einer Unter-16-Jährigen geschlossen wurden“. Vielleicht hat solches Behördenhandeln in Deutschland Exzesse wie die in Dänemark verhindert.

Fazit: Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verfehlt sein Ziel, das Institut der Kinderehe insgesamt abzuschaffen und die Zahl von Frühehen insgesamt zu reduzieren. Es bekämpft im Wesentlichen nicht die Kinderehen als Institution, sondern stattdessen konkrete wirksam geschlossene Ehen mit reellen Ehepartner*innen. Das ist manchmal in deren Interesse, und manchmal läuft es diesem entgegen. In einer solchen Situation schuldet unsere Verfassung den Betroffenen eine Einzelfallprüfung sowie eine Heilungsmöglichkeit für den freiwillig erworbenen Status. Das Bundesverfassungsgericht dürfte es genauso sehen.


3 Comments

  1. Chris Thomale Fri 5 Feb 2021 at 17:31 - Reply

    Das Gesetz enthält mit der Heraufsetzung des Ehemündigkeitsalters mE eine überfällige Anpassung an die gesellschaftlichen Verhältnisse und an die säkulare, nüchterne Sicht der Ehe als Vertrag. Warum die BRD dafür so lange gebraucht hat (ausgerechnet in der DDR galt dies schon von 1955 an), muss verwundern.

    Weniger gelungen erscheint hingegen auch mir der Umgang mit Auslandsehen, insoweit völlige Zustimmung. Das Thema ist wegen seiner Verknüpfungen mit der jüngeren Einwanderungspolitik überpolitisiert. Ich verstehe nicht, warum man nicht einfach die im BGB bereits für in Deutschland mit Eheunmündigen geschlossene Ehen vorgesehene Aufhebungslösung (i.e. Ehe wird ex nunc und nur auf Antrag aufgehoben, ein Antrag, den ggf. auch das Jugendamt nach seinem Ermesssen für die Minderjährige stellen könnte) verallgemeinert hat. So hätte man die übergriffige Nichtigerklärung wirksamer Eheschließungen vermeiden können, die der Beitrag mE zurecht anprangert.

    Dass aus solchen rechtspolitischen Unzulänglichkeiten aber gleich die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes folgen soll, ist mE nicht dargetan. Ich würde von akademischer Seite auch davon absehen, dessen demokratische Legitimation mit Hinweis auf eine kurze Beratung oder kritische Stellungnahmen von bestimmten Interessengruppen anzuzweifeln. Angezeigt scheint vielmehr eine Evaluation des deutschen Gesetzes und seiner realen Auswirkungen, um eine belastbare Datenlage zu gewinnen und dann ggf. nachzubessern. Diese Daten müssen mE in Deutschland de lege artis erfasst, codiert und statistisch aufbereitet werden. Vor allem gehören diese Aufklärungsprozesse ins Parlament, respektive zunächst ins Familienministerium, jedenfalls aber nicht vor ein zu einer solchen Sachverhaltsaufklärung strictu sensu gar nicht berufenes oder befähigtes BVerfG. Umgekehrt sollte man mE der verfassungsrechtlichen Meinungsbildung des unabhängigen BVerfG nicht vorgreifen. Eine gewisse Grundzurückhaltung scheint mir schließlich auch in terminologischer Hinsicht geboten: Wenn ein nationaler Gesetzgeber nun einmal den Begriff der Kinderehe verwendet und sich damit in Gemeinschaft mit dem Unionsgesetzgeber gerade auch zum Internationalen Familienrecht befindet (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 VO 2019/1111: “‘Kind’ [ist] jede Person unter 18 Jahren”), ist es aus Transparenz- und Verständlichkeitsgründen am sinnfälligsten, diesen Begriff zu übernehmen, selbst wenn man damit ein rechtspolitisches Störgefühl verbindet.

    • Knut R. Wed 10 Feb 2021 at 11:14 - Reply

      “Umgekehrt sollte man mE der verfassungsrechtlichen Meinungsbildung des unabhängigen BVerfG nicht vorgreifen.”

      Eine verfassungsrechtliche Stellungnahme von Wissenschaftlern greift doch einer Meinungsbildung des Gerichts nicht voraus?

      “Eine gewisse Grundzurückhaltung scheint mir schließlich auch in terminologischer Hinsicht geboten”

      Sicherlich sind Gesetze so zu bezeichnen, wie der Gesetzgeber sie genannt hat. Das heißt aber doch nicht, dass man politisch geprägte Begriffe für tatsächliche Phänomene auch darüber hinaus übernehmen muss.

  2. Ralf Michaels Sun 7 Feb 2021 at 15:41 - Reply

    Ich danke Chris Thomale für den sorgfältigen und differenzierten Kommentar. Seine Kritik überzeugt mich allerdings nicht.

    1. Sicherlich muss man trennen zwischen der rechtspolitischen Diskussion (zu der Thomale selbst 2016 in einem u.a. mit dem damaligen Bundestagsabgeordneten und jetzigen Präsidenten des BVerfG Harbarth für die FAZ verfassten Aufsatz beigetragen hat) und der verfassungsrechtlichen Beurteilung. (Sonst hätte ja das Befangenheitsverfahren gegen Harbarth notwendig anders enden müssen.) Gleichzeitig haben aber bestimmte Argumente nicht nur rechtspolitische sondern auch verfassungsrechtliche Relevanz.

    2. Warum das BVerfG zur Sachverhaltsermittlung nicht berufen oder befähigt wäre, kann ich nicht erkennen. Dass das Bundesverfassungsgericht sich wie hier über Sachverständige kundig macht, ist ja üblich. Es ist auch angemessen: Das Gericht kann nicht dadurch an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit gehindert sein, dass der Gesetzgeber selbst die evtl. notwendige umfassende empirische Untersuchung unterlassen hat. Im Übrigen liegt ja eine ganze Menge Empirie vor: es gibt neben dem Bericht des BMJV Wirkungsberichte der Gesetze in der Schweiz, den Niederlanden und in Dänemark. Auch etwa die in der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) referierte Literatur zu den negativen Auswirkungen von Trennungen und Eheaufhebungen ist allgemein zugänglich. https://www.dgps.de/uploads/media/Stellungnahme_Kinderehe_DGPs20200120web.pdf.

    3. Idealerweise wäre gewiss noch mehr Empirie wünschenswert. Der von Thomale vorgeschlagenen Codierung und statistischen Aufarbeitung stehen aber mE mindestens zwei Probleme entgegen. Erstens wird das Gesetz offenbar gar nicht flächendeckend umgesetzt, wie etwa Terre des Femmes kritisiert. Zu den Auswirkungen flächendeckender Umsetzung haben wir Informationen daher nur aus Dänemark, die ich im Text referiere. Zweitens sind Codierung und Statistik dort, wo es um Grundrechte und daher um die Interessen Einzelner geht, nur bedingt hilfreich. Für die Grundrechtsprüfung des BVerfG hätte daher eine solche statistische Aufbereitung nur begrenzten Wert.

    4. Es liegt mir fern, der verfassungsrechtlichen Meinungsbildung des unabhängigen BVerfG vorgreifen zu wollen – dazu bin ich nicht berufen, und das würde sich das Gericht auch zurecht verbitten. In der Stellungnahme des MPI haben wir daher auf eine eigene verfassungsrechtliche Bewertung bewusst verzichtet. Meine eigene Beurteilung und Prognose hier stützen sich insofern auf umfangreiche Vorarbeiten von Mitarbeiter*innen des MPI, die mittlerweile auch zugänglich sind: https://www.mpipriv.de/1273142/20201217-sechs-artikel-zur-fruehehe-open-access.

    5. Dass wir, wie übrigens auch Terre des Femmes, dem Begriff der Kinderehe denjenigen der Frühehe vorziehen, hat Gründe: der soziologische Begriff Frühehe ist neutraler und dadurch für die wissenschaftliche Beurteilung besser geeignet. Die Rechtsvergleichung ist an vom Gesetzgeber für das regulierte Phänomen genutzte Begriffe nicht gebunden. Thomales Zitat aus VO 2019/1111 ist übrigens irreführend verkürzt: ausdrücklich wird dort der Begriff „Kind“ nur „für die Zwecke dieser Konvention“ definiert. (Auch der Begriff “Gerichte” wird dort definiert, und zwar so, dass er auch Behörden einschließt; auch das würde man ja nicht für eine Universaldefinition halten.) Für das regulierte Phänomen selbst spricht das EU-Parlament von „Kinderehen, Früh- und Zwangsverheiratung“, siehe hierhttps://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2018-0292_DE.html.

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