11 September 2011

Was hat mein Wahlrecht mit Eurobonds zu tun?

Ich muss noch mal auf das Euro-Rettungsschirm-Urteil zurückkommen. Zu den Punkten, über die ich schwer hinwegkomme, gehört die angebliche Aussage des Zweiten Senats, dass Eurobonds mein Wahlrecht verletzen würden.

Das will mir einfach nicht in den Kopf, wie das gehen soll.

Ich werde von meinem Wahlrecht auf Bundesebene voraussichtlich in ziemlich genau zwei Jahren wieder Gebrauch machen. Ich hoffe jetzt mal, dass es bis dahin gelingt, ein verfassungsmäßiges Wahlrecht zu verabschieden. Aber unterstellt, das klappt, würde ich nie auf die Idee kommen, mir Sorgen zu machen. Ich mache mir um ganz andere Sachen Sorgen im Augenblick, an Anlässen dazu fehlt es ja wahrhaftig nicht. Aber um mein Wahlrecht? Fällt mir nicht im Traum ein.

Wenn ich von meinem Wahlrecht Gebrauch mache, dann nehme ich an einer Art Umfrage teil, mit der gemessen wird, ob die Regierung noch die Mehrheit in der Bevölkerung hinter sich hat. Mein Wahlrecht ist dann verletzt, wenn jemand probiert, diese Messung zu manipulieren und zu verfälschen, so dass eine Regierung, die keine Mehrheit mehr hat, trotzdem weiterregieren kann, oder dass eine Regierung, die eine Mehrheit hat, von der Macht ferngehalten wird.

Was zum Teufel hat das mit Eurobonds zu tun?

Der Zweite Senat hat bekanntlich einen viel anspruchsvolleren, man kann auch sagen: einen viel aufgepumpteren Begriff von der Funktion des Wahlrechts, und zwar schon seit über 20 Jahren, als Böckenförde und Kirchhof ihre Legitimationsketten schwangen, das kommunale Ausländerwahlrecht killten und die demokratietheoretische Bedeutung eines ethnisch-kulturell “relativ homogenen” Staatsvolks ins Maastricht-Urteil hineinschrieben.

Im Maastricht-Urteil 1993 behauptete darauf gestützt der Senat, dass mein Wahlrecht verletzt ist, wenn die EU Kompetenzen ausübt, die ihr niemand übertragen hat. Das hat auch schon kein Mensch verstanden. Aber schön, wenn sich da plötzlich ein anderer Gesetzgeber selbständig macht, der dem von mir gewählten Gesetzgeber alles unter der Nase wegregelt, dann macht das wenigstens innerhalb des besagten aufgepumpten Wahlfunktionsbegriffs irgendwie Sinn.

Selbst, unmittelbar, gegenwärtig

Aber Eurobonds? Was passiert da mit meinem Wahlrecht, wenn sich der Bundestag “finanzwirksamen Mechanismen ausliefert, die – sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen – zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen führen”? Wie habe ich mir das vorzustellen, dass die Unversehrtheit meines Wahlrechts davon abhängt, wie überschaubar die von dem von mir gewählten Bundestag eingegangenen finanziellen Risiken sind, noch dazu nach dessen eigenem Einschätzungsspielraum? Wenn eine Kompetenz weg ist, dann ist sie weg – aber was verliert der Bundestag materiell in dem Moment, wo er Eurobonds zustimmt? Und was verliere in dem Moment ich als Wähler?

Schon klar, wenn am Ende kein Geld mehr da ist, dann ist das eine üble Sache. Aber nicht jede üble Sache ist gleichzeitig ein Eingriff in meine Grundrechte, und wenn, dann doch höchstens irgendwann in der Zukunft. Wieso ist mein Wahlrecht jetzt, hier und heute, selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt dadurch?

Und wenn es dadurch verletzt ist, wieso ist es dann nicht durch die, sagen wir, Rettung der IKB verletzt? Ist dann nicht ganz generell auch die Teilnahme Deutschlands am internationalen Finanzsystem zumindest in “Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen” eine Tat, die mein solchermaßen ins Potenzielle verwässertes Wahlrecht aufs Gröbste vergewaltigt? Wir sind doch an allen Ecken und Enden den “Willensentscheidungen anderer Staaten” samt deren “schwer kalkulierbaren Folgen” ausgeliefert. Alles Sachen, gegen die ich nach Karlsruhe ziehen können soll, ausgerechnet mit dem Wahlrecht in der Hand?

Damals im Maastricht-Urteil war der Zweite Senat der Versuchung erlegen, mangels direkteren Zugriffsmöglichkeiten die Verfahrensart der Verfassungsbeschwerde zu hijacken, um an die Euroapolitik heranzukommen. Das, so die naheliegende Vermutung, war der Grund, warum er sich auf dieses Abenteuer mit dem Wahlrecht eingelassen hatte. Bis heute kauft ihm das niemand so recht ab. Jetzt kommt er nicht mehr runter von der Sache.

Aber das kann nicht halten. Die ganze Konstruktion ist und bleibt ein windiger Notbehelf. Darauf lässt sich höchstens ein dröhnendes Obiter Dictum stützen, aber kein wirklicher Eingriff ins politische Geschehen. Wenn es um die konkrete Bananenmarktordnung, wenn es um die tatsächliche Ansage, war Mangold ultra vires oder nicht, geht, dann knickt dieses Konstrukt ein.

Und so wird das bei den Eurobonds auch kommen.

Foto: Amanda Wood, Flickr Cretivae Commons


7 Comments

  1. earli Sun 11 Sep 2011 at 09:37 - Reply

    Was ist das Recht, den Bundestag wählen zu können, noch Wert, wenn es eine ungewählte Instanz gibt, die dem Bundestag alles diktieren kann?

  2. Kai König Sun 11 Sep 2011 at 10:54 - Reply

    IMHO könnte ich mir vorstellen, dass dem “Wahlrecht” ein weiteres unausgesprochenes Grundrecht innewohnt: Nämlich das, der “politischen Teilhabe bzw. Mitbestimmung”. Das Wahlrecht ist also nicht nur das Recht ein Kreuz auf dem Zettel zu machen, sondern es ist gleichzeitig Werkzeug zur Partizipation am politischen Willensbildungsprozess.

    Diese Partizipation wird jedoch praktisch auf null reduziert, wenn die – gerade regierende Mehrheit – finazielle Verpflichtungen eingeht, die dazu führen, dass späteren Regierungen (egal welcher Partei) jedweder haushaltspolitischer Handlungsspielräume beraubt werden. Damit würde jede Politik auf reine Mangelverwaltung reduziert.
    Das ist es vielleicht was die Verfassungsrichter unter das “Wahlrecht” subsumiert haben…

  3. hm Sun 11 Sep 2011 at 11:32 - Reply

    Murswiek hat argumentiert, dass es wegen Art. 20 Abs. 4 GG, der zum Widerstand berechtigt (und insofern ein subjektives Recht verleiht!), als milderes Mittel gegenüber tatsächlichen Widerstandshandlungen möglich sein muss, zunächst das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Das erscheint mir sehr plausibel. Art. 20 Abs. 4 GG verleiht ein subjektives Recht, gegen Unternehmungen vorzugehen, die u.a. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland als Staat beseitigen würden. Der Anknüpfungspunkt des BVerfG, das Wahlrecht entsprechend “aufzuladen”, kommt mir immerhin vertretbar vor, aber Art. 20 Abs. 4 GG ist sicherlich dogmatisch sauberer.

  4. Karl-Heinz Sun 11 Sep 2011 at 19:37 - Reply

    @ 3. HM

    Zeigen Sie mir bei der UNO mal einen Staat BRD.

    Dann zeigen Sie mir mal eine deutsche Verfassung, über die ein angebliches BVerfG urteilen könnte.

    Ich konnte beides bis heute nicht finden.

    Gruß Karl-Heinz

  5. VonFernSeher Sun 11 Sep 2011 at 22:49 - Reply

    Ich kann mir ähnliche Bedenken wie Kai König vorstellen. Wenn künftige Parlamente durch Haushaltszwänge so eingeengt werden, dass sie ihren politischen Gestaltungsspielraum verlieren, verliert damit auch mein Wahlrecht als Partizipationsmittel. Ob die Eurobonds tatsächlich einen derartigen Eingriff darstellen (weil z.B. das schlechte Wirtschaften anderer Eurostaaten mittelbar den Gestaltungsspielraum des Bundestages beschneiden könnte), kann man diskutieren. Ich teile diese Bedenken in diesem Fall nicht, verstehe aber, wo sie herkommen.

    Wem das Ganze zu theoretisch ist, der kann sich ja mal dementsprechende Diskussionen an Hochschulen anschauen (Senats- und Parlamentsprotokolle), dann z.B. zu Zielvereinbarungen, Sozialbeiträgen oder Studiengebühren. Da geht es im Prinzip um die gleichen Verschiebungen.

  6. neuköllner Mon 12 Sep 2011 at 02:28 - Reply

    Diese Fragen scheinen mir in besonderer Weise Überzeungsfragen zu sein, die sich einer schlichten Auslegungs-Lösung entziehen. Da wird wohl, so meine Vermutung, eher vom Ende her gedacht. Ich versuche nachfolgend zwei Überzeugungen zusammenzufassen, die ich bei Ihnen, Herr Steinbeis, zu finden meine: Ersten soll das BVerfG in Zusammenhängen wie dem hier vorliegenden nicht vom Wahlbürger angerufen werden dürfen (sondern wohl nur im Wege der Organklage), sonst sagen die Karlsruher Richter irgendwann doch noch einmal Nein zu Europa. Und zweitens soll keine Kompetenzabtretung nach Europa so gravierend sein, dass man von einer Verfassungsänderung sprechen müßte, sonst wäre ja womöglich noch das deutsche Volk zu befragen. Wenn ich glaube, den Gedanken, dass dies der “politische” Hintergrund aller diesbezüglichen (Fach-)Diskussionen ist, noch nie formuliert gesehen zu haben: liegt das daran, dass er zu absurd ist – oder dass er von allen Beteiligten unausgesprochen vorausgesetzt wird?

  7. Claudio Franzius Fri 23 Sep 2011 at 11:14 - Reply

    Die haben sich das ganz genau überlegt und nehmen die Kritik an der Konstruktion durchaus ernst. Aber bitte: Das Problem ist die Verfassungsbeschwerde, die wir so lieben. Dann wird ein subjektives Recht gesucht und eben im grundrechtsgleichen Wahlrecht gefunden. Das Problem ist also tieferliegend. Das subjektive Recht auf Staatlichkeit liegt in der Tradition der Rechtsprechung, die einem Terrainverlust vorbeugen will. Und so ganz von der Hand zu weisen ist die Sorge ja nicht. Es war das BVerfG, dass die Deutschen zur Demokratie erzogen hat. Dass es mit der Konstruktion über Art. 38 GG selbst ein Demokratieproblem darstellt, wird inzwischen aber zumindest erahnt.

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