Hell’s-Angels-Kutten müssen draußen bleiben
Aus dem Ressort Vermischtes gibt es heute zu vermelden, dass doch tatsächlich die Anordnung, keine Motorradrocker-Kutten unter den Zuschauern im Gerichtssaal zuzulassen, nicht gegen das Willkürverbot, das Recht auf ein faires Verfahren des Angeklagten und das Öffentlichkeitsprinzip verstößt.
So eine Kammerentscheidung des Ersten Senats heute.
Es ging um einen Hell’s Angel, der angeklagt war, einen Tattoo-Studio-Besitzer erpresst zu haben. Es bestand Anlass zur Befürchtung, seine schwergewichtigen Freunde könnten in großer Zahl und charakteristischer Uniform in den Zuschauerreihen Platz nehmen. Das wollte das Gericht verhindern:
Ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung stelle eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration dar, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne. Es sei seine Aufgabe, auf dem Gerichtsgelände für eine angstfreie Atmosphäre zu sorgen.
Den Rockern wurde dabei mitnichten verboten, sich die Verhandlung anzuhören. Sie wurden nur aufgefordert, ihre Kutten draußen zu lassen, was für die Kammer in punkto Öffentlichkeitsprinzip den Ausschlag gibt:
Das Gerichtsgebäude war auch für Träger der in der Sicherheitsverfügung bezeichneten Oberbekleidung nach wie vor einfach zugänglich, da diese nur ausgezogen und außerhalb des Gerichtsgebäudes hätte deponiert werden müssen.
Foto: Krissy Towers, Flickr Creative Commons