07 September 2020

Inklusion als Kindeswohl­gefährdung?

Der Beschluss – 1 BvR 1525/20 – des BVerfG als Rückschlag für den gleichberechtigten Zugang zur Regelschule

Um das Recht auf Inklusion nach Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in der Schule ist es in vielen Bundesländern ohnehin schon nicht gut bestellt. Oft müssen Eltern von Kindern mit Behinderungen juristische Unterstützung in Anspruch nehmen, um gleichberechtigten Zugang zur Regelschule und eine angemessene pädagogische Förderung durchzusetzen. Bislang war dabei zumindest das Recht auf ihrer Seite. Ein Eilbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Juli dieses Jahres stellt nun jedoch nicht nur das Recht der Eltern über die Wahl der Schulart in Frage, sondern gefährdet auch die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland.

Entzug des Sorgerechts für schulische und gesundheitliche Belange

Folgendes hatte sich ereignet: Das Amtsgericht Koblenz hatte auf Anregung des Jugendamtes der Beschwerdeführerin, Mutter einer 15-jährigen Schülerin an einer Realschule in Koblenz, das Sorgerecht zur Regelung schulischer und gesundheitlicher Belange ihrer Tochter entzogen. Für die Tochter der Beschwerdeführerin wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und sozial-emotionale Entwicklung festgestellt. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin besuchte ihre Tochter inklusiv eine integrative Realschule plus (inklusive Schwerpunktschule). Das Jugendamt hatte der Mutter vorgeworfen, ihre Tochter durch übertriebene Leistungsanforderungen ständig überfordert zu haben. Sie habe erforderliche schulische und außerschulische Unterstützungsangebote ausgeschlagen und habe sich insbesondere dem Rat der Behörden widersetzt, ihre Tochter auf eine Förderschule wechseln zu lassen. Darin sah das Gericht eine Kindeswohlgefährdung.

Das OLG Koblenz bestätigte den Beschluss des Amtsgerichts zur Entziehung der elterlichen Sorge im Beschwerdeverfahren. Hiergegen sind Mutter und Tochter mit ihrer anhängigen Verfassungsbeschwerde vorgegangen. Im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 32 BVerfGG beantragten sie, die Vollziehung der angegriffenen Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, damit die Schülerin weiterhin die inklusive Regelschule besuchen kann.

Beschluss des BVerfG

In ihrem Eilbeschluss nimmt die 1. Kammer des Ersten Senats eine Folgenabwägung vor, da die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unbegründet oder unzulässig sei. Nach Ansicht des Gerichts wiegen die negativen Folgen für das Kindeswohl schwerer, wenn es den inklusiven Schulbesuch fortführe als die Nachteile, die mit dem geforderten Wechsel an eine Förderschule verbunden wären. Es sei zu befürchten, so die Kammer, dass sich die bereits jetzt eingetretenen schwerwiegenden Folgen der schulischen Überforderung (Traurigkeit, Verzweiflung, Fehlen jeglicher Lebenslust bis hin zur Entwicklung von Suizidgedanken, Aggressivität) weiter verfestigten. Für den Fall eines Schulwechsels seien hingegen weder ein geringeres Schulniveau noch eine Stigmatisierung durch den Förderschulbesuch hinreichend dargelegt.

Das Bundesverfassungsgericht stellt bei der Folgenabwägung maßgeblich auf die aus seiner Sicht nachteiligen Folgen für die Schülerin ab, wenn diese weiterhin die inklusive Regelschule besucht. Es folgt damit den Einschätzungen der Fachgerichte, dass die von ihnen festgestellte schulische Überforderung durch den Wechsel an eine Förderschule beseitigt werden könnte.

Die Übernahme dieser Einschätzung begegnet erheblichen Bedenken.  Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht bei der Folgenabwägung grundsätzlich an den Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen der angegriffenen Entscheidungen zu orientieren. Dies gilt aber gerade nicht, wenn die Feststellung offensichtlich fehlerhaft ist oder unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm nicht trägt. Offensichtlich fehlerhaft sind auch Würdigungen des Sachverhalts, die sich unter Anwendung der maßgeblichen Vorschriften auch des einfachen Rechts als offensichtlich nicht haltbar erweisen. Genauso aber ist es im vorliegenden Fall: Schon die Annahme, dass nur in einer Förderschule – nicht aber in einer inklusiven Regelschule – eine  Förderung erfolgen könne, die den Bedürfnissen und Anforderungen der Tochter angemessen ist, ist aus zwingenden Rechtsgründen nicht tragfähig.

Recht der Eltern über Wahl der Schulart

Laut § 3 Abs. 5 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG) liegt die Entscheidung darüber, ob der Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht erfolgen soll, bei den Eltern. Diese Entscheidungsbefugnis der Eltern gilt auch für Kinder und Jugendliche, bei denen – unabhängig vom Bestehen oder der Feststellung einer körperlichen oder geistigen Behinderung – ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist. Die Schulbehörde ist an die Entscheidung der Eltern gebunden (§ 59 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SchulG).

Dieses elterliche Wahlrecht ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers unbedingt und vorbehaltslos. Es ist also gerade nicht davon abhängig, ob es aus Sicht staatlicher Stellen oder fachkundiger Stellungnahmen sachgerecht oder den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen entsprechend ausgeübt wird. Dies ist auch im Einklang mit Art. 24 UN-BRK, der verlangt, dass die Vertragsstaaten ein „inklusives“ (deutsche Übersetzung: „integratives“) Schulsystem gewährleisten, in dem Kinder nicht aufgrund einer Behinderung vom Regelschulbesuch ausgeschlossen werden dürfen.

Damit Eltern frei und vorbehaltslos über den Beschulungs- und Förderort ihres Kindes entscheiden können, hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber im Zuge der Gesetzesnovelle vom 24. Juli 2014 neben dem Elternwahlrecht auch die Voraussetzungen für das Angebot eines qualitativ hochwertigen sonderpädagogisch ausgerichteten Unterrichts an beiden Lernorten geschaffen. Der bisherige Ressourcenvorbehalt bezüglich der gemeinsamen Beschulung behinderter und nicht behinderter Schülerinnen und Schüler in Regelschulen wurde ersatzlos gestrichen. Außerdem hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch im Rahmen der inklusiven Beschulung zieldifferent unterrichtet werden, um eine schulische Überforderung zu vermeiden. Der inklusive Unterricht und der Unterricht in der Förderschule sind folglich nach der gesetzlichen Ausgestaltung qualitativer gleichwertig.

Damit ist die Möglichkeit entfallen, ein Kind entgegen der Wahlentscheidung der Eltern nachträglich einer Förderschule zuzuweisen. Mit der Wahlentscheidung der Eltern geht einher, dass der Schwerpunktschule als Regelschule die gesetzlich übertragene Aufgabe zukommt, die Bedingungen für das Gelingen der inklusiven Beschulung herzustellen und dabei die individuelle Ausgangslage des Kindes zu berücksichtigen. Dieser Aufgabe kann sie sich nicht entledigen, indem sie auf die Möglichkeit einer Beschulung in der Förderschule verweist, die den Fähigkeiten des Kindes vermeintlich besser gerecht werde.

Selbst wenn angenommen werden könnte, dass sich etwaige Probleme durch den Wechsel an eine Förderschule beseitigen ließen, kann dieser nicht erzwungen werden, sondern bedarf einer entsprechenden Entscheidung der Eltern. Der Staat und die zuständigen Behörden dürfen auch nicht mittelbar, etwa indem sie Ressourcen vorenthalten oder ausreichende Förderung unterlassen,  auf eine bestimmte Wahlentscheidung der Eltern oder eine Korrektur ihrer früheren Entscheidung hinwirken.

Aus einer Wahlentscheidung für eine inklusive Beschulung oder für eine Aufrechterhaltung dieser Entscheidung kann – anders als offenbar die 1. Kammer des Ersten Senats meint – schon gar nicht eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB abgeleitet werden. Dem Staat ist es verwehrt, über den Umweg einer Entziehung des Sorgerechts eine „Korrektur“ der elterlichen Wahlentscheidung zu erreichen, die aus seiner Sicht nicht dem Kindeswohl entspricht. Der Staat kann sich nicht einerseits – im Schulrecht – bezüglich der Entscheidung über die Schulform bei Vorliegen einer Behinderung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes aus seinem Wächteramt zurückziehen und sich dieses Wächteramts dann – im Sorgerecht – wieder bemächtigen. Ein solches widersprüchliches Verhalten ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.

Auch in diesen Fällen muss die Entscheidung der Eltern respektiert und aufrechterhalten werden. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei Fortführung der Regelbeschulung kann wegen der gesetzlich garantierten Gleichwertigkeit des schulischen Angebots nicht eintreten. Wenn sich die Schwerpunktschule mit der inklusiven Beschulung des Kindes überfordert zeigt, muss gegebenenfalls eine andere Schwerpunktschule bestimmt werden. Damit scheidet ein erzwungener Wechsel der jugendlichen Beschwerdeführerin an eine Förderschule bereits aus Gründen des einfachen Rechts aus. Das Bundesverfassungsgericht hätte diese Rechtsfolge somit nicht in die Folgenabwägung einbeziehen dürfen.

Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG

Die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen der Fachgerichte werden auch den Erfordernissen, die Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention auszulegen ist, nicht gerecht. So verlangt das Benachteiligungsverbot in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und den Behinderten benachteiligen können, substantiiert begründet werden. Anzugeben sind danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule (sprich: Förderschule) gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können.

Der Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats genügt diesen Anforderungen nicht ansatzweise. Die Fachgerichte haben sich damit begnügt, auf die – wiederum nicht näher präzisierten – Aussagen und Erklärungen der besuchten Regelschule, der Schulaufsichtsbehörde und verschiedener Fachkräfte zu verweisen, wonach der Förderbedarf für die Schülerin unter den Bedingungen der Regelbeschulung nicht gedeckt werden könne. Welche Anstrengungen unternommen wurden, um den Förderbedarf des Kindes im Rahmen der inklusiven Beschulung sicherzustellen, wird gar nicht thematisiert. Dabei ist es zunächst Aufgabe der (Regel-)Schule, durch eine ausreichende Förderplanung erst die Grundlage für die den Möglichkeiten und Bedürfnissen des Kindes entsprechende (sonder-)pädagogisch Förderung zu schaffen, die dann die Unterstützung und gegebenenfalls Mitwirkung der Eltern erfordert.

Sämtliche Feststellungen der Fachgerichte deuten darauf hin, dass an der besuchten Realschule plus das notwendige Förderangebot nicht bereitgestellt wurde. Die jugendliche Beschwerdeführerin wurde dort – offensichtlich unter zielgleichen Bedingungen – nur für drei Stunden täglich beschult. Dies ist unverständlich. Das zieldifferente Bildungsangebot mit reduzierten Anforderungen, das die Schulaufsichtsbehörde als notwendig betrachtete, hätte auch in der Schwerpunktschule realisiert werden können und müssen. Vielmehr hat die Schule einen individuellen Förderplan aufzustellen, in dem die für die Lernentwicklung notwendigen Bedingungen und Schritte beschrieben und dokumentiert werden und unter Beteiligung der Eltern abzuarbeiten. Ein solcher ist für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf verpflichtend

Kein Rechtsschutz durch Eilverfahren gewährleistet

Kein ausschlaggebendes Gewicht misst das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss der womöglich dauerhaften Unterbrechung der inklusiven Beschulung durch den Wechsel an die Förderschule bei. Das steht in offenkundigem Widerspruch zu der Entscheidung des Ersten Senats vom 4. April 1997, der Eilrechtsentscheidung zum sogenannten Sonderbeschulungsbeschluss. In dieser Entscheidung, der eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zuweisung eines körperbehinderten Kindes in eine Sonderschule zu Grunde lag, hat das Bundesverfassungsgericht bei der Folgenabwägung zu Gunsten der dortigen Beschwerdeführerin entschieden und zur Begründung ausgeführt (Rdnr. 9):

„Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, müsste die Beschwerdeführerin noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen ihren Willen eine Sonderschule besuchen. Auch wenn sie dort sonderpädagogisch voll gefördert werden könnte, würde doch die Verwirklichung ihres weiteren – ebenfalls den staatlichen Erziehungsauftrag prägenden – Anliegens, durch eine gemeinsame Beschulung mit Nichtbehinderten ein hohes Maß an Integration in der Gesellschaft zu erreichen, zunehmend in Frage gestellt. Unter Umständen könnten so vor einer Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde sogar endgültige Tatsachen geschaffen werden, weil nach einer längeren Beschulung in der Sonderschule der Wechsel der Beschwerdeführerin in die Schule einer anderen Schulform (unter Umständen schon wegen Erfüllung der Schulpflicht) nicht mehr in Betracht kommen könnte.“

Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall eigentlich nahtlos übertragen. Hat die Kammer sie (bewusst?) übersehen? Der Beschluss vom Juli dieses Jahres verheißt nichts Gutes. Es ist zu befürchten, dass die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar noch hinter dem viel kritisierten Sonderschulbeschluss aus dem Jahr 1997 zurückbleibt. Das würde die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland um Dekaden zurückwerfen, wenn nicht sogar vollständig zum Stillstand bringen.


4 Comments

  1. Heinz Müller-Heuwinkel Mon 7 Sep 2020 at 21:14 - Reply

    Danke für diesen Beitrag! Selbst wenn man der Mutter das Sorgerecht wegen der permanenten Überforderung der Tochter und Kooperationsunwilligkeit entzieht, heißt das nicht, dass die Tochter deswegen automatisch auch auf eine Förderschule geschickt werden darf. In der Tat ist es vielmehr die Aufgabe der Realschule bzw. des Landes, dafür zu sorgen, dass die Tochter ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Beschulungsangebot bekommt. Hier scheinen sich die zuständigen Behörden unter dem Vorwand der unkooperativen Mutter ihrer Verantwortung zur Gewährleistung angemessener inklusiver Beschulung in der Realschule entzogen zu haben. Easy way out. Dass das Gericht so etwas billigt, ist undifferenziert, falsch und geht zulasten der Tochter.

    Der (richtigen) Berufung auf Art. 3 Abs. 3 GG als Maßstab hätte es hier wohl gar nicht bedurft. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt innerstaatlich im Range von Bundesrecht und geht damit dem gesamten rheinland-pfälzischen Recht vor, welches im Kollisionsfalle nichtig (!) ist. Rheinland-pfälzische Gesetze und darauf basierende Entscheidungen, die konventionswidrig sind, verletzen die Beschwerdeführerinnen daher jedenfalls in deren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG.

  2. Inklusion Wed 9 Sep 2020 at 10:24 - Reply

    Ich bin fassungslos über diesen Zustand, dass dieses Urteil keine inklusive Bildung ermöglicht und sich gegen die Begindertenrechtskonvention stellt.

  3. Mareike Fuisz Thu 10 Sep 2020 at 13:40 - Reply

    Das ist eine Einschüchterung aller Eltern, die sich trotz örtlich ungewollter Inklusion FÜR Inklusion einsetzen. Die Drohung lautet: wenn Ihr Euch nicht anpaßt, droht der Entzug des Sorgerechts. Für mich als Mutter gibt es kaum etwas Schlimmeres.

  4. Anneliese Quack Fri 11 Sep 2020 at 09:04 - Reply

    Diese Dramatik ist meiner Erfahrung nach nicht so selten. Die Problematik entsteht insbesondere auch, weil Schulen, wenn diese sich überfordert fühlen die Jugendämter einschalten und die Schuld den Eltern geben, “die unbedingt Inklusion wollen, obwohl das mit diesem Kind nicht geht”. Die Jugendämter sind in der Regel pro Förderschule und haben mit Inklusion nicht viel zu tun, daher sind diese immer schnell dabei die Förderschule als die beste Variante darzustellen.
    Die Familiengerichte haben keine Ahnung, was Inklusion in Schule bedeutet und wie das funktionieren kann. Da diese zusätzlich eigentlich immer das machen, was die Jugendämter und die Personen drumherum als gut empfinden, nimmt das Schicksal seinen Lauf. Wenn dann auch noch die Anwälte hier keine Ahnung haben, nimmt das Schicksal diesen dramatischen Lauf.
    Das BVerfG hat ja keine eigene Feststellung getroffen und wiederum einfach die Behauptungen entgegen seines grundgesetzlichen Auftrags die Grundrechtsverletzungen meines Erachtens nicht geprüft….
    Der Beschluss macht mich nicht hoffnungsvoll….
    Anneliese Quack

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