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24 September 2013

Ist am Sonntag die Fünfprozenthürde verfassungswidrig geworden?

Ob die Fünfprozenthürde mit dem Grundgesetz, das gleiche Wahlchancen für alle vorschreibt, vereinbar ist, gehört zu den Klassikerfragen, die wohl jeder Jurastudent in irgendeiner Staatsrechtsklausur irgendwann mal durchgeprüft hat. Spätestens seit das BVerfG vor knapp zwei Jahren diese Hürde bei der Europawahl gekippt hat, ist das keine akademische Fragestellung mehr. Und schon gar nicht ist sie das seit letztem Sonntag.

Noch nie hat die Fünfprozenthürde so viele Stimmen aus dem Prozess gefiltert wie diesmal. Fast fünfzehn Prozent der Wähler, in absoluten Zahlen knapp sieben Millionen haben ihr Kreuzchen für die Tonne gemacht – so viel wie die Einwohner Thüringens und Sachsens zusammen, wie SpOn ausgerechnet hat.

Und, ist sie nun verfassungswidrig, die Sperrklausel? Auch das BVerfG hatte darüber schon das eine oder andere Mal zu befinden, zuerst in einer seiner ersten Entscheidungen überhaupt aus dem Jahr 1952. Da entstand (für das bundesrepublikanische Verfassungsrecht) die bis zum Überdruss wiederholte Staatsrechtsklausur-Einbimsformel von der Zähl- und Erfolgswertgleichheit im Wahlrecht: In einem Verhältniswahlsystem müssen die Stimmen nicht nur nominell, sondern auch in ihren Einflusschancen für die Zusammensetzung des Bundestages das gleiche Gewicht haben. Diese Erfolgswertgleichheit muss aber in Balance zu einem anderen Verfassungsprinzip gesetzt werden, nämlich dass die Wahl ein handlungs- und mehrheitsbildungsfähiges Parlament hervorbringen muss. Soweit die Sperrklausel tatsächlich hilft, eine Zersplitterung des Bundestages durch lauter Kleinparteien zu vermeiden, ist sie somit verfassungsrechtlich okay.

Einstweilen galt somit die Sperrklausel als verfassungsgemäß, und jeder Jurastudent, der zu einem anderen Schluss gekommen wäre, hätte (zumindest zu meiner Zeit in München Anfang der 90er Jahre) große Schwierigkeiten gehabt, über die 4 Punkte zu kommen.

Aber stimmt das noch? Das BVerfG sagt seit langem und hat in der Europawahl-Entscheidung 2011 nochmal sehr wortreich ausgeführt, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Fünfprozenthürde sich in jeder neuen Situation neu stellt:

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird (…).

Die schiere Zahl und Größe der Parteien, die 2013 an der Sperrklausel gescheitert sind, sind zweifellos eine neue Entwicklung. Stellt sie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Sperrklausel in Frage?

Gerechtfertigt wird die Klausel mit dem Ziel, die Zersplitterung des Bundestags zu vermeiden, auf dass dieser nicht handlungsunfähig werde. Was nicht passieren soll, ist ein Bundestag, in dem keine Mehrheit mehr zustande kommt, der kein Gesetz mehr ändern kann, nicht einmal mehr das Wahlgesetz auf eine Weise anpassen kann, der ihm aus dieser Gridlocksituation wieder heraushilft – kurzum: Stillstand der Gesetzespflege.

Dieses Ziel wird erstmal nicht weniger relevant dadurch, dass Zahl und Größe der Splitterparteien steigen – eher im Gegenteil (selbst wenn sich abzeichnet, dass die Mehrheitsbildung auch so furchtbar schwierig wird).

Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung scheint mir nicht weiterzuführen. Wenn ich mit meiner Stimme für die Tierschutzpartei (hypothetisch!) scheitere, wird der Eingriff in mein Recht auf Wahlrechtsgleichheit nicht dadurch schlimmer, dass mit mir Millionen von FDP-, AfD- und Piratenwählern auch noch scheitern.

Wenn es einen Ansatzpunkt gibt, dann meines Erachtens der, dass die Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit damit gerechtfertigt wird, dass die Wahl noch ihren Zweck erfüllen muss. Und dieser Zweck ist nicht nur, ein handlungsfähiges Parlament hervorzubringen, sondern eben auch ein repräsentatives. Eine Wahl, die im System der Verhältniswahl organisiert wird, erhebt den Anspruch, ein Parlament hervorzubringen, das das Meinungsspektrum des Wahlvolks wiederzuspiegelt und daraus seine Legitimation ableitet.

Bisher war dieser Anspruch nicht schon widerlegt, wenn die Anhänger der bibeltreuen Christen und der Bayernpartei aus dem Spiegelbild des Wahlvolks rausgefiltert wurden. Das Bild war durch die Sperrklausel sozusagen grobauflösend, aber trotzdem im Großen und Ganzen akkurat.

Aber jetzt? Kann man ein Bild, in dem ganze fünfzehn Prozent der Pixel fehlen, noch akkurat nennen?

Aus der bisher zweipoligen Konstellation – Gleichheit der Stimme vs. Handlungsfähigkeit des Parlaments – würde somit eine dreipolige: Gleichheit vs. Handlungsfähigkeit vs. Repräsentativität.

Wetten würde ich nicht darauf, dass Karlsruhe auf dieser Grundlage die Sperrklausel am Ende tatsächlich kippt. Aber wenn ich die FDP wäre, würde ich das mal prüfen lassen und gegebenenfalls klagen. Ich halte es jedenfalls nicht für unwahrscheinlich, dass in punkto Fünfprozenthürde das letzte Wort aus Karlsruhe noch nicht gesprochen ist.


46 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Tue 24 Sep 2013 at 15:41 - Reply

    Sehe ich auch so, das letzte Wort ist sicher noch nicht gesprochen. Vor allem, wenn man die Begründung der Mehrheit des Zweiten Senats in Sachen Europawahl liest: Man hätte das wohl nicht so geschrieben, wenn nicht die Bundestagswahl (mit-) gemeint gewesen wäre.
    Steht mit der Verhältniswahl zwar nicht in der Verfassung (erklären die beiden Dissenter), wird den Zweiten Senat aber auch zukünftig wohl nicht davon abhalten, trotzdem sein Wahlrecht gegen den Gesetzgeber durchzusetzen. Ein paar Mathematiker werden sich schon wieder finden als Beschwerdeführer (oder Informatiker, hallo, Piraten?) :-)

  2. Dr. Hartmut Rensen Tue 24 Sep 2013 at 16:37 - Reply

    1. Merkwürdig ist daran allerdings, dass eine Sperrklausel gerade dann verfassungsrechtlich zweifelhaft wird, wenn man sie im Hinblick auf die Regierungsfähigkeit wegen besonders weitreichender Zersplitterung estmals wirklich brauchen kann. Anders formuliert: Soll eine Sperrklausel überhaupt Sinn machen, kann man sie nicht just in den Fällen für verfassungswidrig halten, in denen die Zersplitterung besonders weit reicht und daher die Handlungsfähigkeit erstmals beeinträchtigen könnte.
    Ich teile die Bedenken hinsichtlich der Repräsentation durchaus, zweifle aber vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen am Erfolg einer Beschwerde, die im Übrigen vermutlich eher Einfluss auf künftige Wahlen hätte.
    Abgesehen davon halte ich umstürzende Entscheidungen des BVerfG in Sachen Bundestagswahl nach der jüngsten Serie von durchaus nicht einfachen Entscheidungen und mit Rücksicht auf gewisse öffentliche Äußerungen von Verfassungsrichtern für sehr, sehr unwahrscheinlich. Ich glaube, man ist sich seiner Verantwortung für das geltende Wahlrecht in Karlsruhe nur allzu bewusst.

    2. Zu beachten ist hinsichtlich der Europawahlen allerdings, dass der Bundestag mit Rücksicht auf die strukturellen Unterschiede sehr viel mehr auf Handlungs- und Regierungsbildungsfähigkeit angewiesen ist als das EU-Parlament. Das könnte einer Übertragung von gedanken aus der entsprechenden Entscheidung entgegenstehen.

    2.

  3. Aufmerksamer Leser Tue 24 Sep 2013 at 16:48 - Reply

    @Hartmut Rensen: Klar, steht der Übertragung entgegen. Und “Verantwortung für das geltende Wahlrecht” ist Ihr Euphemismus für “vom Zweiten Senat persönlich verbockt (TM)”? Stimme ich auch zu. Freilich denke ich nicht, dass schon alle Ambitionen sämtlicher Richter befriedigt sind. Deswegen bin ich vorsichtig mit der These, dass wir nicht noch mehr “nicht einfache Entscheidungen” in Sachen Wahlrecht sehen werden, zukünftig.

  4. Gorres Tue 24 Sep 2013 at 17:07 - Reply

    Dass 15% der Stimmen unberücksichtigt bleiben, ist sicherlich ein seltener Fall. Aber eben nicht unmöglich und auch nicht so unwahrscheinlich.

    Auffällig ist, dass die 5%-Klausel die Lagerverhältnisse zwischen Wahl und Parlament dieses Mal umdreht: Die Mehrheit hat rechts von der Mitte gewählt, im Parlament aber haben Parteien links von der Mitte die Mehrheit. Das kann natürlich auch mal umgekehrt passieren; auch die Grünen und die Linken waren schon einmal draußen.

    Aber ein getreues Abbild des Wählerwillens ist das Parlament nun nicht mehr.

    Was tun? Man könnte eine flexible Sperrklausel einführen. Etwa so: Alle Parteien über 5% kommen in den Bundestag. Wenn dieser dann noch nicht 90% aller abgegebenen Stimmen repräsentiert, wird die Grenze auf 4% gesenkt. Und so weiter bis maximal 3%.

    Oder auch: Es kommen (neben allen über 5%) so lange Parteien in den Bundestag, bis dieser 90% oder 95% der gültigen Stimmen repräsentiert.

    Das klingt alles heute wie eine Lex FDP, kann aber auch anderen Parteien in der Zukunft zugute kommen.

  5. Aufmerksamer Leser Tue 24 Sep 2013 at 17:24 - Reply

    @Gorres: Wieso “Lex FDP”? Willst Du das rückwirkend anordnen?

  6. David Elshorst Tue 24 Sep 2013 at 18:37 - Reply

    Ein getreues Abbild des Wählerwillens bietet der Bundestag nicht nur wegen der 5%-Klausel, die die Zweitstimmen trifft, nicht mehr. Bei den Erststimmen war das schon immer so. Stellen sich in einem Wahlkreis Vertreter der CDU, SPD, Grünen und Linken zur Wahl, kann es leicht sein, dass das “linke” Lager zwei Drittel der Erststimmer hat, aber der CDU-Kandidat im Bundestag sitzt. Warum soll, was bei den Erststimmen in Ordnung ist, bei den Zweitstimmen verfassungswidrig sein ?

  7. Dr. Hartmut Rensen Tue 24 Sep 2013 at 19:29 - Reply

    @David Elshorst: Muss man nicht das Repräsentationsprinzip (Gesamt-Repräsentation!) einerseits und den Grundcharakter der Wahl als Verhältniswahl andererseits beachten? Muss es danach nicht bei einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erfolgswert 1 und Erfolgswert 0 bleiben? Hat das BVerfG nicht Ausgleichsmandate hinsichtlich der Verzerrungen durch die Erst- und Zweitstimmen-Differenzen gefordert?

  8. David Elshorst Tue 24 Sep 2013 at 23:34 - Reply

    @Hartmut Rensen: Ihre Fragen würde ich alle bejahen. Leider kann ich (was vielleicht an mir liegt) nicht erkennen, wie Ihre Fragen (und die Antworten darauf) sich zu meinem Argument verhalten.

    Bei der Erststimme kann der “Wille der (absoluten) Mehrheit” frustriert werden, vgl. Wahlkreis Frankfurt II. Niemand meint, dass das Verfassungswidrig wäre, obwohl es andere Wahlprinzipien gibt. So könnte es wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der Erststimmen auf sich vereinigt, eine Stichwahl der zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen geben.

    Der neu gewählten Bundestag (mit einer “linken” Abgeordneten-Mehrheit) bildet nicht den Willen der Mehrheit der Wähler ab (welche bürgerlich/”rechte” Parteien gewählt hat). Max Steinbeis fragt deshalb, ob die 5%-Hürde des § 6 Abs. 3 S. 1 BWahlG verfassungswidrig sei.

    Wenn das zu bejahen wäre, dann gilt dasselbe vielleicht auch für § 5 S. 2 BWahlG ?

  9. danton lebt Wed 25 Sep 2013 at 00:29 - Reply

    Ist es nicht so, dass das BVerfG die Sperrklausel für die Europawahlen nur deshalb gesenkt hat, weil diese keine Regierung stützen muss? Wenn das so ist, bleibt die Entscheidung für die Bundestagswahl völlig gegenstandslos.

  10. danton lebt Wed 25 Sep 2013 at 00:38 - Reply

    Habe selbst nach geschaut. Es geht ihm nur zum Teil um die Regierung. Anfangs geht es allgemein um die “mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane”, die nicht gegeben sei und durch die Fraktionen aufgefangen würde. Erst später betont es:
    “Das Europäische Parlament wählt keine Unionsregierung, die auf seine fortlaufende Unterstützung angewiesen wäre.”
    ps. Ich bin kein Jurist.

  11. Benjamin Schmidt Wed 25 Sep 2013 at 07:49 - Reply

    Warum wird zur 5 Prozent Hürde nicht einfach die Zahl der Stimmen gewertet? Wer mehr als 2 Millionen Stimmen hat sollte in den Bundestag einziehen, ganz einfach. Dann kommt es auch auf die Wahlbeteiligung an. Wenn alle 61,5 Millionen Wähler ihr Kreuz gemacht hätten wäre man mit 4,9 Prozent bei 3,01 Millionen Stimmen gelandet. Da bekommt man schon das Gefühl, irgendwas ist nicht richtig, wenn die alle nicht repräsentiert werden im BT. Wurden nicht Werbespots auf allen Kanälen geschaltet, die erklärten, dass jede Stimme zählt?

  12. Laevus Dexter Wed 25 Sep 2013 at 10:47 - Reply

    Zum Thema einige sehr interessante Anmerkungen der Grundrechtepartei, welche die Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel aus dem Grundgesetz selbst ableitet. Aus Lizenzgründen leider nur verlinkt: http://grundrechtepartei.de/Fünf-Prozent-Klausel
    L.D.

  13. or Wed 25 Sep 2013 at 10:50 - Reply

    Zum Ländervergleich noch ergänzt: Es gibt überhaupt nur 4 Bundesländer mit mehr Einwohnern (NICHT Wahlberechtigten) als die jetzt nicht demokratisch berücksichtigten Mülltonnen-Stimmen. Das kann nicht verfassungskonform sein.

    Das gerne verwendete Argumente “Weimarer Republik” halte ich für ein Scheinargument, das nichts mehr mit den heutigen gesellschaftlichen und politischen Realitäten zu tun hat.

    Ich würde trotzdem noch eine Grenze einziehen, ein Vorposter schlug vor, dass mindestens 90% der abgegebenen Stimmen Ihren Widerhall im Bundestag finden, allerdings würde ich auf 95% gehen. Die Parteien ziehen so lange, nach ihrem Stimmanteil sortiert, angefangen bei den größten, in den Bundestag ein, bis am Ende mit dem Stimmanteil der letzten in den Bundestag einziehenden Partei die Gesamtanzahl von 95% der abgegebenen Stimmen überschritten wird.

    Auch dieses System kann zu groben Ungerechtigkeiten führen, z.B. hat die letzte in den Bundestag einziehende Partei 1,87% der Stimmen erreicht, die erste, die nicht einzieht 1,74%. Immerhin entsprechen ausgehend von 630 Sitzen im Bundestag – darauf scheint es dieses mal hinauszulaufen – 1,87% 11 bis 12 Sitzen.

    Der Bundestag wäre ein dramatisch anderer Bundestag. Ich bin aber der festen Überzeugung, dass dieses die Demokratie stärken würde.

    Vorteil der aktuellen Regelung ist allerdings, das NPD und Konsorten derzeit keine Chance hätten, in den Bundestag einzuziehen. Mit einer Regelung wie geschildert wären sie definitiv drin. Aber Demokratie ist Demokratie, auch diese Wählerstimmen haben ein Anrecht auf Repräsentation. Auch wenn es mir ein starkes Unwohlsein verursacht.

  14. Felix Braun Wed 25 Sep 2013 at 11:14 - Reply

    Die Verfassung scheint mir in Art. 38 I GG dem Gesetzgeber einen sehr weiten Spielraum zu gewähren, die vielen unterschiedlichen Interessen, die ein Wahlrecht zum Ausgleich bringen muss — Repräsentativivtät, Handlungsfähigkeit wurden bereits genannt, das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht auch Verständlichkeit für den Bürger gefordert –, angemessen zu gewichten. Insofern scheint mir selbst ein reines Mehrheitswahlrecht nach angelsächsischem Vorbild nach dem Grundgesetz zulässig. Obwohl dieses noch viel krassere Abweichungen vom Repräsentationsprinzip und Erfolgswertgleichheit zur Folge hätte.

    Die Diskussion ist vielmehr eine verfassungspolitische. Müssten nicht die grundlegenden Spielregeln des parlamentarischen Betriebes auf eine viel breitere Basis gestellt werden? Ich halte es jedenfalls für gefährlich, dass eine parlamentarische Mehrheit auch gegen den Willen der Opposition durch Änderungen des Wahlrechts ihr Fortbestehen in den nächsten Legislaturperioden zumindest begünstigen kann.

    Vielleicht war es dieses Unwohlsein, dass den zweiten Senat in der vergangenen Legislaturperiode dazu bewogen hat, dem Gesetzgeber sehr weitreichende inhaltliche Vorgaben zu machen.

    Überdies scheint mir die aktuelle Ausgestaltung der 5%-Hürde bedenklich, weil sie möglicherweise kein zur Erreichung des Ziels “Handlungsfähigkeit” erforderliches Mittel ist. Nicht weil bei der letzten Wahl zwei Parteien sehr knapp an der Hürde gescheitert sind. Sondern weil die Möglichkeit einer Alternativ-Zweitstimme oder ein Condorcet-Verfahren ein gleichwirksames milderes Mittel darstellt.

  15. AX Wed 25 Sep 2013 at 13:57 - Reply

    Die Entwicklung der Zahl der ausgesperrten Stimmen ist in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik neu. Diese Entwicklung ist aber nicht in dem Sinne neu, dass sie den seinerzeitigen Annahmen und Anliegen des Bundesgesetzgebers widersprechen würde. Dieser stützte sich bekanntlich auf die Erfahrungen der Weimarer Republik und – bei der Umformung in eine bundesweite Sperrklausel – auch auf jene der ersten Bundestagswahlen. Damals wären noch deutlich mehr Stimmen ausgesperrt worden.

    Zum Vergleich die jeweilige Quote fiktiv bzw. tatsächlich gesperrter Stimmen:
    Reichstagswahl 1928: 24,5 %
    Reichstagswahl 1930: 25,4 %
    Bundestagswahl 1945: 22,2 %
    Bundestagswahl 2013: 15,8 %

  16. HugoHabicht Wed 25 Sep 2013 at 14:01 - Reply

    Das Wahlgesetz, das am vergangenen Sonntag zur Anwendung kam, ist in der vergangenen Legislaturperiode massiv geändert worden (wegen der Rechtsprechung des BVerfG zum Thema Überhangmandate). Die FDP hat dabei die Regeln selbst mit aufgestellt, an denen sie nun gescheitert ist. Ohne diese Änderung hätte die CDU übrigens locker eine absolute Mehrheit gehabt.

    Ich gehe aber davon aus, dass die AfD klagen wird.

  17. Kai Wed 25 Sep 2013 at 14:02 - Reply

    Wenn ich es als Laie richtig aus dem zusammenfassenden Artikel herauslese, geht es bei der ganzen Frage darum die beiden Ziele “Erfolgsgleichheit” (der abgegebenen Stimmen) und “Handlungsfähigkeit” (des zukünftigen Parlamentes) zu maximieren. Richtig?
    Ich wundere mich sehr, dass die Diskussion selbst hier so eindimensional geführt wird, dass das Grundproblem verengt wird auf eine Abwägung der Ziele, so als ständen sie sich entgegen. Sind dass nur jahrzehntenlang eingefahrene Denkschienen, oder fallen vor den Überlegungen schon viele unausgesprochene (ungeschriebene) Entscheidungen?
    Es liegt aus vielen Richtungen der Vorschlag der Alternativstimme (zur Zweitstimme) auf dem Tisch. Warum wird er ignoriert, gibt es dafür zwingende Gründe?
    Durch eine Alternativstimme stünden sich die Ziele nicht mehr im gleichen Maße entgegen, wie sie es unter der aktuellen Regelung tun. Jede/r Wählende könnte eine zweite Partei bestimmen, die die Stimme erhielte, würde die erste an der 5%-Hürde (oder 3, oder 7 oder wie auch immer) scheitern. Damit würden im Wahlprozess nur noch die Stimmen derer verloren gehen, die keine Zweitwahl treffen, oder deren Zweitpartei ebenfalls an der Hürde scheitert. (Erstere wählen diese Schicksal absichtlich, Zweitere sind der Grund dafür, dass der Zielkonflikt noch immer nicht zu 100% beigelegt ist.)
    Mir scheint der Gedanke sehr große Vorteile zu haben und in dem Ursprungsartikel fände ich keine Hinweise darauf, dass der verfassungswidrig sein könnte. Nur zwei Nachteile sehe ich: das Auszählen wird komplizierter und das wählen wird komplizierter. Das erste sollte sich eine Demokratie in meinen Augen ruhig leisten, wenn die Gerechtigkeit dadurch steigt. Das zweite Argument ließe sich nicht völlig entkräften, aber durch Bildung/Aufklärung/Information mildern. Auch könnte ein Feldversuch sicherlich schnell zeigen, ob der Anteil ungültiger Stimmen signifikant stiege.
    Also: Warum wird dieser Vorschlag hier ignoriert? (Und: Warum wird der Vorschlag (überall sonst) ignoriert?)

    Die Beiträge

  18. Dietmar Hipp Wed 25 Sep 2013 at 14:19 - Reply

    @ Hugo Habicht
    Nein. Die Union hätte (mit dem vorliegenden Wahlverhalten) auch nach altem Wahlrecht KEINE absolute Mehrheit gehabt – und die CDU alleine sowieso nicht
    ;-)
    Das kann man ausrechnen (ich habe es nicht getan, kenne aber die Zahlen).
    Es ist natürlich anzunehmen, dass nach dem alten Wahlrecht die Wähler etwas anders abgestimmt hätten: die Zweitstimmenkampagne der FDP hätte besser gezogen bzw. die Union hätte diese sogar unterstützt – das hätte dann aber wohl der FDP zum Einzug ins Parlament verholfen, und damit der Union sogar eher weniger Sitze beschert.

  19. filtor Wed 25 Sep 2013 at 16:32 - Reply

    @ kai
    ich weiß nicht, warum der vorschlag hier ignoriert wird, denn verfassungsrechtlich dürfte das ein gangbarer weg sein. politisch sind die großen parteien daran interessiert ihn zu ignorieren, weil sie von der paradoxen wirkung der 5%-hürde profitieren: schon die sorge, die stimme könnte verfallen, drängt leute zur wahl einer größeren partei. anders gesagt: vermutlich hätten ohne sperrklausel schon öfter kleine parteien sogar über 5% erhalten, die mit sperrklausel nur bei 1 oder 2% gelandet sind. bei der alternativstimme würden umgekehrt viel mehr leute kleinere parteien wählen, weil es risikolos möglich wäre.

  20. filtor Wed 25 Sep 2013 at 16:38 - Reply

    nachtrag: die forderung nach einer absenkung der sperrklausel auf 3% steht immerhin schonmal im raum (http://taz.de/Kommentar-5-Prozent-Huerde/!124267/).

  21. Rainer Wed 25 Sep 2013 at 23:01 - Reply

    Ok, das ist die juristische Seite hinsichtlich der 5 % Klausel. Da stimme ich zu, dass man nach momentaner Lage eine Verfassungsklage einreichen könnte.
    Weiterhin sollte klar sein, dass eine Neuwahl notwendig würde, wenn keine Regierungsbildung möglich ist.

    Drittens und das macht mir wirklich Sorgen, ist der Fall vorhanden, dass ich erstmal, seitdem ich wahlberechtigt bin, im Internet auf zig Berichte stoße, die Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Ablaufes der Wahl anzeigen. Da wird von ungültig gezählten Zeitstimmen berichtet, Zweitstimmen einer Kleinpartei, die “aus Versehen” einer anderen Kleinpartei zugeordnet wurden. Ich selbst habe als Wahlhelfer erlebt, dass Neulinge direkt als Vorsteher eingesetzt wurden, während die Beisitzer weder Kontaktdaten noch die Broschüre “Wahltrainer” erhalten haben. Eine Auszählung nach der im Wahltrainer beschriebenen Art und Weise durchzuführen war mehr oder weniger nicht möglich, wenn Wahlhelfer schon beim Lesen mit einem “das haben wir noch nie so gemacht” kommen. Im Anschluss an die Auszählung musste ich zudem feststellen, dass dies wohl auch auf die anderen Stimmbezirke zutraf. Anders kann ich mir eine derart schnelle Auszählung im Vergleich zu anderen Bundesländern (NRW:Auszählung in normalen Stimmbezirken bis 21-22 Uhr ?? Ist diese Angabe wirklich korrekt ??) nicht erklären.

    2009 gab es sogar Wahlbeobachter und obwohl es sogar tätliche Angriffe auf die Mitglieder einer neuen Partei gab, hat man dieses Mal keine Wahlbeobachter geschickt. Dabei wäre doch bei dieser Wahl noch mehr Anlass dafür gewesen, da ja anonyme Wahlhelfer nicht zwingen dabei erwischt werden, wenn sie beim Sortieren einen Fehler machen.
    Ich habe aus diesem Anlass bereits angefragt, ob eine stichprobenartige Nachzählung von Stimmbezirken möglich ist.
    Es gibt sogar bereits eine Online-Petition für eine Neuwahl aufgrund des massiven Auftretens an Unstimmigkeiten.

  22. Rensen Thu 26 Sep 2013 at 09:12 - Reply

    GIbt es nur Gerüchte und Spekulationen oder auch “harte Fakten”? Sind die Verstöße jeweils oder in ihrer Gesamtheit erheblich, also wenigstens potentiell ergebnisrelevant? Im Übrigen:

    “Artikel 41 GG

    (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

    (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

    (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.”

    Bloß keine “Verschwörungstheorien”! Wer meint, er sei in irgendeiner Weise benachteiligt worden, soll die eröffneten Rechtsbehelfe gebrauchen und seine Beschwerden prüfen lassen!

  23. Klaus Thu 26 Sep 2013 at 09:52 - Reply

    Endlich mal einen Beitrag dazu gefunden. Am Sonntag Abend hab ich schon im Stillen die “sonstigen” gezählt und bin ebenfalls überrascht gewesen, dass 15% der abgegebenen Stimmen überhaupt nicht im BT vertreten sind.
    Der Trend geht eindeutig zu Splitterparteien, auch wenn die CDU eine überragende (wertungsfrei!) Mehrheit erreicht hat. Fraglich ist jedoch, ob das BVerfG es bei diesen Umständen überhaupt an der 5% Klausel festhalten kann:

    Funktionsfähigkeit des BT ist überaus wichtig. Aber wie soll Demokratie überhaupt schmackhaft gemacht werden, wenn eine kleine Gruppe der Bevolkerung sich überhaupt nicht vertreten sieht?
    Eine andere Frage ist, ob dann noch von Demokratie gesprochen werden kann. Ich wäre dafür diesen Trend zu beobachten. Wenn es sich so etablieren kann, dann sollte man die Klausel kippen. Wir alle würden davon profitieren, denn Politik würde nun endlich interessanter und bunter werden.

  24. Rensen Thu 26 Sep 2013 at 10:46 - Reply

    @Klaus: Was ist denn “intererssanter” und “bunter”? Schwierige Regierungsbildung, mangelnde Beweglichkeit einer Koalition und geringe Dauer der Legislaturen mit einer größeren Zahl an Wahlen? Ich will gar nicht auf die Geschichte zurückgreifen, sondern es mit einem HInweis auf Italien bewenden lassen. Sollte wir nicht besser für ebenso konstante wie handlungsfähige Mehrheiten im Parlament sorgen?

  25. ForenBoy Thu 26 Sep 2013 at 12:23 - Reply

    Ich halte das Geschwurbel um die 5%.Hürde für Knopfdruck-Empörung, die immer dann relevant wird, wenn die “eigene” Partei durchs Raster fiel.

    Fakt ist doch, dass die Mehrheit der in den Bundestag gewählten Abgeordneten links von der Mitte sind, und das ist also nicht die Union.

    Statt sich über die 5%-Regelung aufzuregen, sollte man doch eher darüber nachdenken, die Regierungsbildung nicht allein der größten Partei zu überlassen, sondern jeder Partei die Möglichkeit zu einer Koalition mit jeder anderen Partei zu ermöglichen, ganz unabhängig von ihrer Größe.

    Wenn dann durch Zusammenschluss eine absolute Mehrheit möglich wird, ist die Regierung gefunden.
    So wäre auch sicher gestellt, dass eine Opposition “übrig” bleibt, die ihren Namen verdient, was bei einer großen Koalition ja nicht gegeben wäre.

  26. Maximilian Steinbeis Thu 26 Sep 2013 at 12:32 - Reply

    @ForenBoy: Dass jemand die FDP für meine “eigene” Partei hält, ist für mich eine neue Erfahrung… Im Übrigen: Das geht doch alles jetzt schon. Niemand hindert SPD, Grüne und Linke, eine Koalition zu bilden. Müssen halt nur wollen. Scheint mir komplett am Problem vorbei argumentiert.

    @Kai, filtor: Regt euch nicht gleich auf. Wenn ich was darüber schreibe, ob die Sperrklausel noch verfassungsmäßig ist, dann ist es nicht gleich ein Indiz, dass ich irgendwas “ignoriere”, wenn ich nicht obendrein auch noch was über Alternative Vote schreibe. Ich bin grad dabei, ein paar Leute, die wirklich viel davon verstehen, zu motivieren, ihre Ideen zur Wahlrechtsreform aufzuschreiben für den Blog, bin sehr gespannt, was das ergibt.

  27. martin Thu 26 Sep 2013 at 12:34 - Reply

    Für meine Begriffe sollte man in Sachen Sperrklausel zu diesem Zeitpunkt noch keine Änderung in Erwägung ziehen. Immerhin handelt es sich vorläufig um ein in diesem Ausmaß einmaliges Ereignis, dass aufgrund der Sperrklausel bei einer Bundestagswahl ca. 15 Prozent der Zweitstimmen nicht im Bundestag repräsentiert sind. Bei den sechs Bundestagswahlen davor, seit 1990 also, lag der Wert immer zwischen 3,5 und 8 Prozent – und zwar schwankend, nicht etwa kontinuierlich steigend. Dass es jetzt so viel mehr ist, ist auf den “Zufall” zurückzuführen, dass zwei Parteien knapp unter 5 Prozent geblieben sind (wozu es freilich im Falle der FDP wohl nicht gekommen wäre, hätten dies vorher hinreichend viele Wähler ernsthaft für möglich gehalten). Also sollte man meines Erachtens doch wenigstens eine Legislatur abwarten, ob sich aus dieser Entwicklung tatsächlich ein Trend ergibt oder nicht. Umgekehrt ist ja davon auszugehen, dass potentielle FDP- bzw. AfD-Sympathisanten in Zukunft die Wirkung der Sperrklausel in ihrem Wahlverhalten besser einzuschätzen wissen werden, d.h. man müsste eine Rückwirkung der Sperrklausel auf das Wählerverhalten erst einmal abwarten, um bewerten zu können, ob sie zur Verhinderung einer gewissen Zersplitterung des Wählerwillens noch geeignet ist oder nicht.

  28. Volker Schendel Thu 26 Sep 2013 at 18:54 - Reply

    Ich halte die Sitzverteilung konkret für verfassungswidrig.
    Ausführlich hier:
    http://www.vonabisw.de/47.html
    Volker H. Schendel

  29. Dr. Hartmut Rensen Thu 26 Sep 2013 at 21:54 - Reply

    Erst also nicht erbetene Ehrenmitgliedschaft von Max in der FDP und jetzt “Astrologie und Recht”! Oh je!

  30. ForenBoy Fri 27 Sep 2013 at 00:17 - Reply

    @Maximilian Steinbeis
    das sehe ich natürlich etwas anders, denn den Regierungsauftrag erhält zunächst immer die stärkste Fraktion, die andren müssen erst mal warten, ob sie zu Gesprächen eingeladen werden.
    Und dann gibt es immer noch Minderheitsregierung und Neuwahlen als Alternative.
    Die rot-grün-rot-Option ist ja wohl eher rhetorischer Art, denn wer will denn sehenden Auges mit der LINKEN in ihrem derzeitigen Verhalten eine zum Scheitern verurteilte Regierung bilden?

    Jetzt auch noch an der 5%.Hürde zu basteln (man könnte sie ja auch erhöhen, wollte man weniger Parteien im Bundestag, um somit leichter “eine stabile Regierung” zu bilden) halte ich für eher kontraproduktiv, da die Parteien als machtgeile Apparate sicher auch so Mittel und Wege finden, gut gemeinte Verbesserungen wieder auszuhebeln.

    Schwarz-weiß ist natürlich schlechter als farbig, aber zu bunt sollte es auch nicht sein.

  31. Pascal Fri 27 Sep 2013 at 04:04 - Reply

    ForenBoy:
    Das ist falsch. Dem Grundgesetz nach schlägt der Bundespräsident einen Kanzler oder eine Kanzlerin vor, welche/r dann die Regierung bildet. Dazu kommen noch ein paar Regeln, falls der/die Kandidat/in durchfällt.
    In der Verfassungswirklichkeit ist es natürlich so, dass der Bundespräsident erst dann jemanden vorschlägt, wenn er sich sicher sein kann, dass die Person auch eine Mehrheit findet.
    Das kann jemand der größten Fraktion sein, ist aber keinesfalls zwingend. Warum auch?

  32. martin Fri 27 Sep 2013 at 09:23 - Reply

    @ForenBoy: So etwas wie einen “Regierungsauftrag” gibt es überhaupt nicht, jedenfalls findet sich darüber nichts im Grundgesetz. Das ist allenfalls etwas, was erfahrene und weniger erfahrene Politiker (und andere) aus Wahlergebnissen herauszulesen können glauben. Wenn nun also Rot, Rot und Grün es überraschenderweise doch hinbekommen sollten, sich jenseits von CDU und CSU auf eine Koalition zu einigen, könnte der Bundespräsident ebenso gut einen Sozialdemokraten nominieren.

  33. Maximilian Steinbeis Fri 27 Sep 2013 at 09:32 - Reply

    Das mit dem “Regierungsauftrag” scheint mir so eine Art monarchistischer Restposten im Verfassungsdenken zu sein. UK? Dänemark? Kann sein, dass es da so etwas gibt (weiß ich aber nicht genau).
    In Deutschland könnte man sich das allenfalls im Fall einer Minderheitsregierung vorstellen, dass es für den Bundespräsidenten bei der Nominierung auf irgendwas anderes ankommt als auf die Frage, wer eine fertige Mehrheit im Bundestag im Sack hat, stärkste Kraft oder nicht.

  34. Ano Nym Fri 27 Sep 2013 at 14:07 - Reply

    @M. Steinbeis:

    Diese Erfolgswertgleichheit muss aber in Balance zu einem anderen Verfassungsprinzip gesetzt werden, nämlich dass die Wahl ein handlungs- und mehrheitsbildungsfähiges Parlament hervorbringen muss.

    Das Verhältnis zwischen dem Prinzip der Erfolgswertgleichheit und dem Prinzip, dass der Laden auf jeden Fall regiert werden soll, ist doch nicht das zweier Massen, die sich am selben Balken hängend die Waage halten (“Balance”). Richtig ist doch vielmehr, dass das zweite Prinzip die Geltung des ersten einschränkt, es unter seine Bedingung stellt. Das erste Prinzip macht mit dem zweiten Dasselbe nicht. Insofern ist das erste Prinzip dem zweiten untergeordnet. Dieses Unterordnungsverhältnis sollte man als solches auch klar benennen.

  35. Diogenes Fri 27 Sep 2013 at 18:19 - Reply

    Das Grundgesetz sieht kein spezielles Wahlrecht vor. Somit wäre auch ein Mehrheitswahlrecht verfassungsgemäß bei dem bis zu 49% der Stimmen unberücksichtigt bleiben würden. Warum sollten dann das jetzige Wahlrecht nicht verfassungsgemäß sein bei dem allenfalls 15% der Stimmen nicht berücksichtigt werden? In anderen Ländern wie Frankreich, UK und den USA gibt es das Mehrheitswahlrecht und sie sind auch Demokratien mit einem allgemeinen und gleichen Wahlrecht. Warum sollte das in Deutschland anders sein?

    Entweder man führt ein Mehrheitswahlrecht ein um eine stabile Regierung und ein funktionierendes Parlament zu haben oder man hat ein (personalisiertes) Verhältnismäßigkeitswahlrecht mit einer Mindestschwelle um die Zersplitterung des Parlaments zu gewährleisten! Deutschland hat mit einem zersplitterten Parlament in der Weimarer Republik keine guten Erfahrungen gemacht! Man sollte nicht mit dem Feuer spielen! Das personalisierte Verhältnsmäßigkeitswahlrecht mit der 5%-Klausel hat der Bonner und Berliner Republik Stabilität, Rechtsstaatlichkeit und Frieden verholfen. Never change a winning team.

  36. Ano Nym Fri 27 Sep 2013 at 20:31 - Reply

    Deutschland hat mit einem zersplitterten Parlament in der Weimarer Republik keine guten Erfahrungen gemacht!

    Als die schlechte Erfahrung von Weimar gilt im Allgemeinen die Herrschaft Hitlers. Mir will nicht einleuchten, wie eine Fünfprozenthürde an den parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen

    http://de.wikipedia.org/wiki/Reichstagswahl_M%C3%A4rz_1933

    etwas geändert hätte.

  37. Meier Hans Sun 29 Sep 2013 at 14:00 - Reply

    Herr Steinbeis,

    Sie schreiben von dem “anderen Verfassungsprinzip gesetzt werden, nämlich dass die Wahl ein handlungs- und mehrheitsbildungsfähiges Parlament hervorbringen muss”.
    Wo im Grundgesetz steht denn dieses Verfassungsprinzip? Ich habe es nicht gefunden (bin kein Jurist). Oder ist das ein allgemein-verfassungsrechtlicher Gedanke?
    In Art. 38 GG gibt es jedoch ein ganz eindeutiges Verfassungsprinzip: Das de Gleichheit der Wahlen, also der Gleichgewichtung der Stimmen. Wie kommt man dazu, ein kodifiziertes Prinzip, das schwarz auf weiß im Grundgesetz vorliegt, durch eine Überlegung beiseite zu wischen, die nicht im Grundgesetz verankert ist. Kann das rechtstaatlich sein?

  38. Ano Nym Sun 29 Sep 2013 at 15:26 - Reply

    @Meier Hans:

    http://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/195701231.htm

    Urteil vom 23. Januar 1957
    2 BvE 2/56
    BVerfGE 6, 84
    „Grundmandatsklausel – 5 %-Sperrklausel“

    »Die Wahl hat aber nicht nur das Ziel, den politischen Willen der Wähler als einzelner zur Geltung zu bringen, also eine Volksrepräsentation zu schaffen, die ein Spiegelbild der im Volk vorhandenen politischen Meinungen darstellt, sondern sie soll auch ein Parlament als funktionsfähiges Staatsorgan hervorbringen. Würde der Grundsatz der getreuen verhältnismäßigen Abbildung der politischen Meinungsschichtung im Volk bis zur letzten Konsequenz durchgeführt, so könnte sich eine Aufspaltung der Volksvertretung in viele kleine Gruppen ergeben, die die Mehrheitsbildung erschweren oder verhindern würde. Große Parteien erleichtern die Zusammenarbeit innerhalb des Parlaments, weil sie in sich bereits einen Ausgleich zwischen verschiedenen Volkskreisen und deren Anliegen vollziehen. Der unbegrenzte Proporz würde die Möglichkeit schaffen, daß auch solche kleinen Gruppen eine parlamentarische Vertretung erlangen, die nicht ein am Gesamtwohl orientiertes politisches Programm vertreten, sondern im wesentlichen nur einseitige Interessen verfechten. Klare und ihrer Verantwortung für das Gesamtwohl bewußte Mehrheiten im Parlament sind aber für die Bildung einer nach innen und außen aktionsfähigen Regierung und zur Bewältigung der sachlichen gesetzgeberischen Arbeit erforderlich. Es ist also ein aus der Natur des Sachbereichs „Wahl der Volksvertretung“ sich ergebendes und darum eine unterschiedliche Bewertung des Erfolgswertes der Stimmen rechtfertigendes Kriterium, nach der größeren Eignung der Parteien für die Erfüllung der Aufgaben der Volksvertretung zu differenzieren. Mit dieser Begründung dürfen daher sogenannte „Splitterparteien“ bei der Zuteilung von Sitzen in der Verhältniswahl ausgeschaltet werden, um Störungen des Verfassungslebens vorzubeugen.«

    Dass auch ganz ohne Sperrklausel und trotz Splitterparteien eine starke am Gemeinwohl orientierte Regierungsbildung möglich ist, hat bekanntlich die Reichstagswahl vom März 1933 gezeigt. Ich hatte den Link oben schon zitiert:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Reichstagswahl_M%C3%A4rz_1933

    Auf der anderen Seite gibt es auch trotz Sperrklausel und klaren Verhältnissen bisweilen einmal ein Parlament in welchem sich kein funktionsfähiges Staatsorgan bilden möchte:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Landtagswahl_in_Hessen_2009

  39. Georg Fürle Wed 2 Oct 2013 at 21:03 - Reply

    die Wahlen sind vorbei und jetzt merken wir, dass unsere 5%-Klausel eine gewaltige Macke hat.

    Wenn früher Splitterparteien mit meistens unter 1 % an der 5%-Klausel gescheitert sind, fühlte das sich nicht weiter schlimm an. Streithansel, Sonderlinge und Querulanten, die kein Volk und auch kein Parlament wirklich braucht und die auch niemanden repräsentieren.

    Und nun sind zwei markante Strömungen mit zusammen 9,5 % einfach aus dem Raster rausgefallen. Die FDP mit 4,8 und die AFD mit 4,7 %. Wenn man beide Parteien dem bürgerlichen Lager zuordnet und dieses mit – der Einfachheit halber 50 % gewichtet, sind 20 % dieses Lagers verschütt gegangen.

    Es dürfte den Meisten klar sein, dass die 5%-Klausel so nicht haltbar ist.

    Im Internet wird nun viel diskutiert, wie die Klausel modifiziert oder sogar abgeschafft werden kann.

    Auch ich habe mir dazu meine Gedanken gemacht und bin auf eine – soweit ersichtlich – noch von niemandem vorgetragene Idee gekommen, wie man vorgehen könnte, um nonsense Mehrheiten mit purer Zufallsgrundlage im Wahlrecht zu verhindern.

    Die Lösung ist ganz einfach:

    Wenn der Kandidat der Partei mit den meisten Stimmen nicht als Kanzler gewählt wird und nach dem Grundgesetz das Parlament aufgelöst werden könnte, gilt nicht mehr die 5%Klausel, sondern die 4%Klausel, was der Bundespräsident formell feststellen würde.

    Dann träte ein neuer Bundestag zusammen, die nun zugelassenen Kandidaten der vorher ausgeschlossenen Parteien würden nachrücken und es würde erneut der Kanzler gewählt werden.

    Im Fall 2013 wäre das die Lösung. Und es würden demokratiedesaströse Wahlwiederholungen vermieden (keine italienischen Verhältnisse)

    Wenn auch danach keine Mehrheit zustande käme, würde die 3 % Klausel gelten … Wenns auch dann nicht klappen würde, könnte der Weg für Neuwahlen frei sein.

    Vorteil dieser Regelung:

    Es bleibt bei der 5%Klausel, die aber nur bei Pattsituationen punktuell ausgesetzt bzw. etwas nach unten verschoben wird.

  40. Kritiker Wed 2 Oct 2013 at 21:33 - Reply

    @Georg Fürle: Soll ich Ihnen sagen, weshalb Ihre Lösung noch von niemandem vorgeschlagen wurde? Nein, Sie kommen bestimmt selbst darauf.

  41. Georg Fürle Thu 3 Oct 2013 at 04:52 - Reply

    Ja klar. Weil keiner so früh wie ich aufsteht … haha
    Aber im Ernst: was weiß ich was Ihnen in den Sinn kommt, wenn Sie meinen Vorschlag lesen?

    Es geht hier ja nicht darum, dem bürgerlichen Lager zu einer Mehrheit zu verhelfen, die es nach dem gegenwärtigen Wahlrecht nicht hinkriegt.

    Sondern darum, die Zugangsschwelle 5 % zu entschärfen, wenn sich sonst keine mehrheitsfähige Regierung finden läßt. Mehr nicht.

    Die gegenwärtige Konstellation könnte ja auch das linke Lager treffen (Grüne 4,3 %, Linke 4,1 %).

    Was klar sein muß: die 5%Klausel funktioniert nur, solange unmaßgebliche Kleinstparteien vom Parlamentsbetrieb abgehalten werden sollen.

    Werden aber zuviele Stimmen abgewürgt, kommt der Punkt, wo Verfassungsrecht verfassungswidrig wird. Theoretisch könnte sich ja die Parteienlandschaft so verändern, dass noch viel mehr Parteien an der Hürde von 5 % hängenbleiben, z. b. alle außer der CDU, also Grün, Gelb, AfD, Linke und irgendwann auch SPD. Dann hätten wir 100 % der Sitze für Schwarz.

    Das ganze Wahlrecht ist verkorkst. Man wills allen recht machen und erzeugt nur Probleme. Siehe Überhangmandate. Hätten wir ein gescheites Mehrheitswahlsystem, bräuchten wir den ganzen Zinnober nicht. So aber will man zwei (nein mehrere) Fliegen mit einer Klappe schlagen: Mehrheitswahlrecht (= Erststimme) + Verhältniswahlrecht (Zweitstimme) + Verwässerung des Verhältniswahlrechts/Splitterverbot (5 % Hürde) + Korrektur des Mehrheitswahlrechts (die neu geschaffenen Ausgleichsmandate seit der BVerfG-Entscheidung). Und jetzt auch noch mein Vorschlag und die vielen anderen Vorschläge, die wir ja überall nachlesen können.

    Das Ganze kann lustig werden …

  42. Georg Fürle Thu 3 Oct 2013 at 05:06 - Reply

    P.S.
    Was einem klar sein muss: es sind vier Strukturprinzipien, die gleichzeitig gelten und sich gegenseitig hemmen oder sogar widersprechen ..

    So wie im richtigen Leben. Ihre Familie und Sie wollen ein Haus bauen. Ihre Frau will ein romantisches Fachwerkhaus, Ihre Tochter ein lichtdurchflutetes Glashaus, ihr Sohn ein vermummtes Passivhaus und Sie selbst ein Hausboot.

    Nachdem wir jetzt wisen, was wir wollen, laßt uns das Hausprojekt in Angriff nehmen …

  43. Kritiker Thu 3 Oct 2013 at 10:03 - Reply

    @Georg Fürle: Zu Ihrem rechtlichen Vorschlag habe ich alles Erforderliche gesagt. Zum Hausprojekt: Wo ist das Problem? Es wird natürlich ein romantisches Fachwerkhaus gebaut.

  44. Georg Fürle Thu 3 Oct 2013 at 18:40 - Reply

    na ja Sie haben nichts gesagt und meinen, alle wüßten, was Sie jetzt denken. Wenn Sie nicht bereit sind, hier was zu sagen, dann halten Sie doch besser den Mund

  45. Kai Mon 18 Nov 2013 at 17:10 - Reply

    @Maximilian:
    (Sorry für die späte Reaktion)
    Nein, nein, ich habe mich nicht darüber mukieren wollen, dass Du (Sie?, wieauchimmer…) das Thema Alternativstimme “ignorierst”, das meinte ich nicht.
    Ich versuchte mich darüber aufzuregen, dass _diejenigen_ es ignorieren, die es umsetzen müssten; Oder aber auch die mainstream-Presse, also die Mainungsbildner; Dass es also im “öffentlichen Diskurs” (=Presse,Politiker) ignoriert wird.
    Das war mir in dem Moment der wichtigere, entscheidendere Kreis (sorry).
    Schönen Gruß, Kai

  46. Wilhelm Max Schabel Fri 28 Jun 2019 at 11:41 - Reply

    Hey, ich habe eine Frage,nämlich wo im Grundgesetz steht der Teil, dass eine Wahl eine handlungsfähige Regierung hervorbringen muss, ich kann es nicht finden, würde mir sehr helfen. Benötige es für mein mündliches Abi.Danke im Voraus.

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