14 February 2012

Ist ein Prof “evident” mehr wert als ein Gymnasiallehrer?

Das Grundgesetz sagt dem Gesetzgeber nicht, was er tun und was er lassen soll. Das muss er schon selber wissen: Das Recht determiniert nicht die Inhalte der Politik, es gibt ihr nur prozedurale Regeln vor. Es bleibt offen für Entscheidungen in diese oder jene Richtung, solange diese Entscheidung auf saubere Weise gefällt wird. Im Prinzip kann der Gesetzgeber machen, was er will, aber er muss sein Handeln gerecht, nachvollziehbar und transparent begründen können. Das erfordert permanente Überwachung (man kann auch sagen: Mikromanagement) durch das Bundesverfassungsgericht.

So hat sich der Erste Senat 2010 in Bezug auf das Sozialrecht positioniert, und in die gleiche Richtung geht jetzt auch der Zweite Senat in Bezug auf das Beamtenrecht: Das heute verkündete Urteil zur Professorenbesoldung bestätigt kraftvoll den Trend des BVerfG zur Prozeduralisierung der Verfassungsbindung des Gesetzgebers. Wer das Hartz-IV-Urteil mochte, wird auch dieses Urteil lieben (zumindest seinen Maßstäbe-Teil, s.u.).

“Lebenskomfort” geht nicht mehr

Woher kommt dieser Trend? Ist das nur eine ärgerliche Mode, die nur einer Rückbesinnung auf alte Tugenden bedürfte, und alles wäre wieder so wie früher? Oder steckt da mehr dahinter?

Letzteres erscheint plausibel, wenn man sich mal die Entscheidung des BVerfG zum Alimentationsprinzip aus dem Jahr 1977 ansieht: Danach gehört zu den Maßstäben, was Beamte von Verfassungs wegen zu bekommen haben, auch

ein Minimum an “Lebenskomfort” (…): z. B. Ausstattung des Haushalts mit dem üblichen elektrischen Gerät einschließlich seiner Unterhaltung, Radio- und Fernsehgerät samt laufenden Kosten, Zeitungs- und Zeitschriftenbezug, Theaterbesuch und Besuch ähnlicher Veranstaltungen, Kraftwagen, Urlaubsreise, Bausparvertrag, Lebensversicherung und Krankenversicherung, Ausgaben für Fortbildung, soziale und politische Aktivitäten und vernünftige Freizeitbeschäftigung. Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten, die für weite Kreise der Bürgerschaft durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren.

Wohlstandsgesellschaft indeed. Da war die formierte Gesellschaft mit ihrer Vorstellung vom Normwohnzimmer eines braven deutschen Pepitahütchenbeamten samt Telefunken-Fernsehgerät und Zimmerpalme noch ganz bei sich.

Dass man so im Jahr 2012 an die Sache nicht mehr heran gehen kann, liegt auf der Hand: Was wäre denn beispielsweise heutzutage das “übliche elektrische Gerät”? Playstation oder Wii? Apple oder Microsoft? Cappucchino-Schäumer oder Gas-Barbecue? Soll das Grundgesetz wirklich dem Gesetzgeber auferlegen, sich über die “vernünftige Freizeitgestaltung” seiner Beamten Gedanken zu machen und der Frage hinterherzugrübeln, ob Kite-Surfen in Montenegro für einen Oberregierungsrat amtsangemessen ist oder nicht?

Eine Frage des Vergleichs

Vom “Lebenskonfort” als Maßstab ist denn auch im heutigen Urteil mit keinem Wort mehr die Rede. Der Alimentationsgrundsatz sei keine harte Vorgabe für den Gesetzgeber, sondern eine “Gestaltungsdirektive”, die ihm einen weiten Einschätzungsspielraum lässt und erst bei “evidenter Sachwidrigkeit” ein Einschreiten aus Karlsruhe verlangt.

Als Ausgleich für dieses weite materielle Ermessen des Gesetzgebers will die Senatsmehrheit als “zweite Säule” des Alimentationsprinzips eine prozedurale Absicherung “in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten”.

Im konkreten Fall macht die Senatsmehrheit von dieser “zweiten Säule” aber überhaupt keinen Gebrauch. Sie hält die Besoldung der W2-Professoren für “evident unangemessen”, weil sie nämlich viel weniger oder jedenfalls nicht mehr verdienen als andere Beamte. So erreiche beispielsweise

das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors.

Das trägt nach Ansicht der Senatsmehrheit seine Unangemessenheit gleich dermaßen evident auf der Stirn geschrieben, dass sie es ohne ein weiteres Wort der Begründung bei der bloßen Nennung dieser skandalösen Beispiele belässt. Denn schließlich:

Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden,

empören sich die sechs Mehrheitsrichterinnen und -richter. Die müssen es wissen, fünf von ihnen (Landau ist Honorarprof in Marburg) sogar aus höchst eigener Anschauung.

Das will ich hier auch überhaupt nicht anzweifeln. Sicherlich ist das ein harter Job. Mir scheint nur, wenn ich mir die Zahl spektakulär guter Privatdozenten so anschaue, dass die doch so evident unangemessen kümmerliche Ausstattung nach meiner Wahrnehmung bisher nicht dazu geführt hat, dass ihn keiner mehr haben will.

“Offensichtliche Aporien des Vergleichs”

Nur Michael Gerhardt, der bayerische Verwaltungs- und Justizmann, verschließt vor der von seinen Senatskollegen wahrgenommenen Evidenz die Augen und erinnert daran, dass es schon immer Unterschiede bei der Beamten- und der Professorenbesoldung gab. Für Gerhard ist etwas ganz anderes evident, nämlich die Widersprüchlichkeit der Vergleiche, auf die seine Kollegen ihr Urteil gründen:

Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs – sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht – belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

Auch Gerhardt ist der Meinung, dass das Heil in der Prozeduralisierung des Art. 33 V GG zu suchen ist:

Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (…) Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung („Prozeduralisierung“) eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann.

Einen Anlass, einzuschreiten, sieht er aber nicht: Die Professorenbesoldungsreform sei ausgewogen und gelungen und es gebe überhaupt nichts dagegen zu sagen.

Foto: Bjoern Ognibeni, Flickr Creative Commons


5 Comments

  1. teekay Tue 14 Feb 2012 at 17:05 - Reply

    Beamtenrecht hin, Neid her. Was ich bei der Debatte vermisse ist, dass man irgendwie uebersieht, dass in den meisten Faellen man weder mit 25 Professor wird (eher mit 40), noch das der Weg zum Professor oftmals von prekaerer, schlecht bezahlter Arbeit gekennzeichnet ist. Wer ist denn im akademischen System verbeamtet?! Natuerlich ist das nicht Aufgabe des Gerichtes, aber ich finde es absolut angemessen, dass ein Professor indirekt fuer den steinigen Weg zum Titel ‘entschaedigt’ wird.

  2. RA Splendor Tue 14 Feb 2012 at 17:42 - Reply

    Wer ein recht guter Jurist ist, wird Partner einer Großkanzlei und verdient 400 TEUR pro Jahr. Wer ein noch besserer Jurist ist, wird Professor und verdient 50 TEUR pro Jahr. Ist das ein Anreiz, Professor zu werden?

    Ceterum censeo: Der aus einem nackten Rechtsrealismus stammende rechtsphilosophische Ansatz, daß Recht nur der prozederuale Rahmen zur Umsetzung beliebiger politischer Entscheidungen sei, war sicher nicht der der Väter und Mütter des Grundgesetzes. Diese sahen im Recht als notwendigen Inhalt die Gerechtigkeit, sonst wäre es nicht Recht sondern Unrecht. Mit einem rein prozeduralen Ansatz läßt sich auch die finsterste Diktatur als Rechtsstaat beschreiben.

  3. Klitan Tue 14 Feb 2012 at 19:44 - Reply

    Praktisch für den Gesetzgeber ist aber, dass er das Urteil ganz einfach umgehen kann, in dem Professoren nicht mehr verbeamtet werden, sondern Angestellte sind. In Hessen ist in einer Art Pilotprojekt (Autonomie) an der TU Darmstadt ja schon der Fall.

  4. ano Sun 26 Feb 2012 at 20:40 - Reply

    Ich halte den A13 vergleich auch für mehr als stichhaltig. Der ganze TVL (Angestellte), A (Beamte) staffelt sich doch auch primär nach dem akademischen Grad, den man braucht um die Position ausüben zu dürfen. Warum soll jetzt ein W aufgemacht werden in dem man schlechter bezahl wird, als wenn man in A eingestuft würde?

  5. […] Die Anforderungen des Senats sind daher – von evidenten Versäumnissen abgesehen – prozeduraler Natur:  Wenn er bei der Bemessung des Nötigen inkonsequent oder willkürlich vorgeht, dann kann […]

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