Karlsruhe erschwert Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit
Wenn der Staat seine Bürger anders behandeln will als Nicht-Bürger, braucht er dafür genauso gute Gründe wie für jede andere Differenzierung auch. Das macht der Erste Senat des BVerfG in seinem heute veröffentlichten Beschluss zum bayerischen Erziehungsgeld sehr eindrücklich klar.
Das ist weniger selbstverständlich, als es vielleicht klingt. Abstrakt betrachtet kann man durchaus auf die Idee kommen, das Verhältnis zwischen Staatsbürger und Staat für ein naturgemäß privilegiertes zu halten. Aber das, so das BVerfG, ist nicht die Sicht des Grundgesetzes: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, heißt es in Art. 3 I GG.
Dass die Staatsangehörigkeit kein generell unzulässiges Differenzierungsmerkmal ist, bedeutet nicht umgekehrt, dass eine grundlose Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben könnte (…). Die Entscheidung des Verfassungsgebers, den allgemeinen Gleichheitssatz als Menschenrecht auszugestalten, das nicht auf Deutsche beschränkt ist, liefe ansonsten ins Leere und verlöre damit ihren Sinn.
Das heißt: Die Unterscheidung zwischen Deutschen und Ausländern ist insoweit erstmal nichts anderes als die Unterscheidung zwischen Bafög-Empfängern Ost und Bafög-Empfängern West. Zumindest im Leistungsbereich ist die Staatsbürgerschaft nicht per se der relevante Punkt. Wenn der Staat Deutschen Leistungen gewährt und Ausländern nicht, dann braucht er dafür gleichermaßen gute Gründe. Er kann nicht einfach sagen, unser Geld ist erstmal für unsere Leute.
Das ist – zumal in Zeiten, wo der EuGH mit wachsender Dringlichkeit die Unionsbürgerschaft als grundlegendes Zugehörigkeitsverhältnis nach vorne pusht – ein ziemlich spannendes Signal.
Eltern sind Eltern
Geklagt hatte in dem Fall eine Mutter mit polnischem Pass, deren Kind vor dem EU-Beitritt Polens geboren war und die deshalb nach den bayerischen Regeln vom Bezug des Erziehungsgelds ausgeschlossen war. Für diese Ungleichbehandlung kann der Senat keinen tragfähigen Grund erkennen, zumal es hier um die Ausübung des Freiheitsgrundrechts Art. 6 II (Elternrecht) geht, was noch mal bessere Gründe erfordert.
Schon 2004 hatte das BVerfG bundesrechtliche Regeln gekippt, die den Bezug des Kinder– und des Erziehungsgelds an den Aufenthaltsstatus knüpften: Ausländische Eltern sind, was den Zweck dieser Leistungen betrifft, in keiner anderen Situation als deutsche Eltern. Zwar akzeptierte der Senat im Prinzip das Argument, man wolle nicht an Leute zahlen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Aber der Aufenthaltsstatus schien ihm kein tragbares Indiz für die Dauer des Aufenthalts. Vor dem Hintergrund ist es nicht überraschend, dass ihm die Staatsangehörigkeit noch viel weniger als Indiz dafür einleuchten mag.
Auch fiskalische Gründe akzeptiert der Senat nicht: Dass man Geld sparen will, kann kein Grund sein, bestimmte Empfänger einfach leer ausgehen zu lassen. Sonst könnte man mit diesem Argument im Leistungsbereich jede Diskriminierung rechtfertigen.
Bemerkenswert finde ich, dass der Senat sogar andeutet, sich vorstellen zu können, die Staatsangehörigkeit in bestimmten Konstellationen zu etwas Ähnlichem wie einem verbotenen Diskriminierungsmerkmal nach Art. 3 III GG zu verdichten. Was will er uns damit sagen? Ein Verbot für den Gesetzgeber, am Merkmal Staatsangehörigkeit überhaupt anzuknüpfen? Was für Konstellationen meint er? Doch nicht etwa das kommunale Wahlrecht?
Mir fehlt da im Moment die Fantasie. Für Ideen und Hinweise bin ich dankbar.
Foto: Jayson Sexton, Flickr Creative Commons
Ich dachte heute Vormittag auch zuerst einmal an das kommunale Wahlrecht und an die kürzlich diskutierte Frage, ob sich hier eine grundlegende Abkehr vom “Volksdemokratie”-Verständnis des 2. Senats andeutet.
Hier in NDS kann sich jeder EU Bürger zur Kommunalwahl aufstellen lassen. Er muss kein Bundesbürger sein. Im theoretischen Fall könnte so ein Franzose Bürgermeister in einem/r deutschen Dorf/Stadt werden. Vorausgesetzt, es finden sich genügen Wähler für Ihn. Ob das im Ausland auch so ist, dass sich in Frankreich z.B. Deutsche zur Wahl stellen können wage ich zu bezweifeln.
Eurotanic: Art. 20 Abs. 2 AEUV.
Interessant ist allein das Kommunalwahlrecht für Nicht-EU-Ausländer. Ich bezweifle aber, dass der Beschluss dazu etwas aussagt, da es dort um eine Auslegung Art. 28 Abs. 1 GG und nicht von Art. 3 GG geht (kein “verfassungswidriges Verfassungsrecht”).
Wie wäre es denn mit dem ALG-II-Anspruch für (EU-)Ausländer, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten? Da scheint die Bundesregierung – dem Karlsruher Urteil ganz entgegengesetzt – gerade wieder neue Grenzen hochziehen zu wollen:
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/anweisung-des-bundesarbeitsministeriums-von-der-leyen-streicht-eu-zuwanderern-hartz-iv-1.1304410