19 February 2014

Karlsruhe setzt kreativem Umgang mit Ordnungsgeldern Grenzen

Wenn ein Unternehmen gar keinen Aufsichtsrat hat, darf es nicht dafür bestraft werden, wenn es keinen Bericht desselben veröffentlicht.

Das klingt erst mal so logisch, dass es keiner Erwähnung wert wäre. Aber es ist trotzdem passiert, und das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht auf den Plan gerufen, das in einer heute veröffentlichten Kammerentscheidung zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des Ordnungswidrigkeitenrechts ein paar durchaus notierenswerte Dinge sagt.

Es geht in dem Fall um eine GmbH, die eigentlich einen Aufsichtsrat hätte haben müssen, aber keinen hatte – und deshalb ihren Jahresabschlüssen auch keinen Bericht des Aufsichtsrats beifügte, was sie nach § 325 I 3 HGB eigentlich müsste. Darin sah das Bundesamt für Justiz eine ahndenswerte Tat und verhängte ein Ordnungsgeld von 2500 Euro. Dass das Unternehmen gar keinen Aufsichtsrat hatte, sei kein Grund, das anders zu bewerten, da es doch rechtlich einen hätte haben müssen. Das Landgericht Bonn fand an dieser Argumentation nichts auszusetzen.

So könne man mit Rechtsnormen, die Strafcharakter haben, nicht umspringen, sagt dagegen die 2. Kammer des Ersten Senats: Dem sei das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG vor, das verlangt, dass man dem Gesetz schon klar und bestimmt entnehmen können muss, wofür man gegebenenfalls bestraft wird und wofür nicht.

Das gelte auch für Ordnungsgelder, soweit damit nicht nur zukünftiges Handeln erzwungen, sondern auch vergangenes Handeln sanktioniert werden soll.

Im Handelsgesetzbuch stehe aber nicht, dass man einen Bericht eines nicht existierenden Aufsichtsrats vorlegen und, wenn man das nicht tut, Strafe fürchten müsse. Denn, so die Kammer:

Die durch die Offenlegungspflicht herzustellende Transparenz ist dort offenkundig sinnentleert, wo nichts Offenlegbares vorhanden ist und zudem nicht mehr aussagekräftig erstellt werden kann.

Da wird niemand widersprechen.

Soweit Justizbehörde und Landgericht mit dem Ordnungsgeld der gesellschaftsrechtlichen Pflicht aus dem Drittelbeteiligungsgesetz, einen Aufsichtsrat zu bilden, Nachdruck verleihen wollten, hilft ihnen das überhaupt nichts: Wenn die Gewerkschaften keinen Aufsichtsrat beantragen, so die Kammer erneut mit unentrinnbarer Logik, dann gibt es keinen Aufsichtrat, damit nichts zu berichten, damit keine Berichtspflicht, damit keine Ordnungswidrigkeit.


No Comments

  1. Aufmerksamer Leser Wed 19 Feb 2014 at 22:50 - Reply

    Schlimm nur, dass Landgerichtspräsidentin, Oberlandesgerichtspräsident und JM Ddorf offenbar nicht verstehen, was es bedeutet, eine Verfassungsbeschwerde zugestellt zu bekommen. Dass da niemand den Art. 103 Abs. 2 GG sieht….

  2. Gastmann Thu 20 Feb 2014 at 00:43 - Reply

    Das BVerfG plädiert für eine teleologische Reduktion des OWi-Tatbestands, für die manches sprechen mag. Das BVerfG ist aber weder für die Auslegung einfachen Rechts noch für dessen teleologische Reduktion zuständig. Der Fall hat deshalb nichts mit “nulla poena sine lege” zu tun, sondern ist ein (weiteres) Beispiel für die immer weitergehende Kompetenzanmaßung durch die Kammern des BVerfG.

  3. Matthias Thu 20 Feb 2014 at 07:37 - Reply

    @ Gastmann: Selbstverständlich ist das BVerfG u.U. für die Auslegung des einfachen Rechts zuständig – nämlich immer dann wenn die Auslegung des einfachen Rechts gleichzeitig – wie hier – eine Verfassungsfrage ist. “Kompetenzanmaßung” durch die Kammer allenfalls insoweit, als die Sache vielleicht besser durch den Senat entschieden worden wäre (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Denn dass über die Reichweite des Art. 103 II GG in dieser Frage (Ordnungsgeld) “durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden” war, wird man so wohl nicht sagen können. Vielleicht kam es der Kammer oder dem Berichterstatter komisch vor, dem Senat eine Sache vorzulegen, die man in 33 Randnummern abhandeln kann ;-)

  4. Gastmann Thu 20 Feb 2014 at 12:03 - Reply

    @ Matthias: Das ist falsch, denn eine “Verfassungsfrage” in Gestalt einer Verletzung des “nulla-poena”-Satzes würde nur bei einer Überdehnung des Straftatbestands vorliegen. Was das BVerfG hier aber dem Fachgericht vorwirft, ist keine Überdehnung des Straftatbestands, sondern das Unterlassen der seiner Ansicht nach gebotenen restriktiven Auslegung (oder teleologischen Reduktion). An sowas kommt das BVerfG lege artis allenfalls über das Willkürverbot heran (das es, wo wir schon dabei sind, ebenfalls in einer Weise handhabt, die man nur als Kompetenzanmaßung qualifizieren kann).

  5. Aufmerksamer Leser Thu 20 Feb 2014 at 12:15 - Reply

    @Gastmann: Lesen Sie den sehr schönen Beschluss doch mal! @matthias und Beschluss liegen goldrichtig. Die Argumentation lautet – Kurzfassung für Sie! – : “Wenn das, was hier mit Bußgeld belegt worden ist vom Landgericht, mit Bußgeld belegt werden soll, dann braucht man eine andere textliche Grundlage als die, die das LG im HGB gefunden hat.”
    Anders als Sie meinen, legt die Kammer nicht den Bußgeldtatbestand aus, sondern beurteilt nur, ob die Auslegung, die das LG gewählt hat! eine hinreichende Grundlage im Text findet. Läuft sozusagen so ähnlich wie Sie sich das vorstellen, nur eben genau in die andere Richtung. Ok?

  6. Gastmann Thu 20 Feb 2014 at 23:13 - Reply

    Das Auslegungsproblem als solches ist ja nicht neu, vgl. nur Manthey/Hinrichs/Hörtz, Publizitätspflichten für Phantom-Aufsichtsräte?, NZG 2013, 1370. Neu ist, dass das BVerfG sich in Auslegungsfragen einmischt. Und natürlich tut es das hier. Die Norm sagt: “Wer keinen AR-Bericht vorlegt, wird bestraft”. Darunter fällt an sich jeder Fall einer Nichtvorlage des AR-Berichts (weil von zusätzlichen einschränkenden Voraussetzungen nichts in der Norm steht). Wenn man – wofür ja einiges sprechen mag – den Fall herausnehmen will, dass es gar keinen AR gibt, muss die Norm restriktiv auslegen oder teleologisch reduzieren. Genau das macht das BVerfG und verlässt damit den Anwendungsbereich des “nulla-poena”-Satzes.

  7. Aufmerksamer Leser Fri 21 Feb 2014 at 00:07 - Reply

    @Gastmann: Sie denken den Fall noch immer vom falschen Ende her. So werden Sie es nicht nachvollziehen können. Müssen Sie aber auch nicht.

  8. AX Fri 21 Feb 2014 at 12:33 - Reply

    Wie schon Matthias sagt: Selbstverständlich hat das Bundesverfassungsgericht in einem solchen Verfahren das einfache Recht auszulegen: Nur so kann es überprüfen, ob die Auslegung des Ausgangsgerichts in der Norm angelegt ist.
    Das Bundesverfassungsgericht sagt hier: Nur die Strafbarkeit wegen Nichtvorlage eines Berichts bei einem bestehenden Aufsichtsrat ist hinreichend normenklar, vorhersehbar und bestimmt; alles andere wäre eine unzulässige “tatbestandsausweitende Interpretation”, weil an ein funktional abweichendes Verhalten angeknüpft wird.
    Die Norm besagt übrigens “Wer den ‘Bericht des(!!!) Aufsichtsrats’ nicht vorlegt, wird bestraft.”

  9. Dr. Hartmut Rensen Fri 21 Feb 2014 at 18:54 - Reply

    @Aufmerksamer Leser: 1. Richtig ist, dass sich – nach den Angaben des BVerfG im Tatbestand – keine Stellungnahme mit Art. 103 Abs. 2 GG befasst hat. Richtig mag ebenfalls sein, dass man an die betreffenden Maßstäbe hätte denken können. Richtig ist aber leider auch, dass Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausdrücklich gerügt war und das BVerfG nach seinen eigenen Angaben im Tatbestand hierauf mit keinem Wort hingewiesen hatte. Oder ist das etwa doch geschehen? Wie ein solches Vorgehen seitens eines Gerichts zu würdigen ist, mag man § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO entnehmen. Ich weiß selbstverständlich, dass die Maßstäbe des § 139 ZPO nicht mit denjenigen des Art. 103 Abs. 1 GG zu verwechseln sind, wenn man aber von den zur Stellungnahme aufgeforderten Stellen brauchbare Äußerungen wünscht, dann darf man diese nicht dadurch erschweren, dass man durch freundliche Auslegung der Vb. Maßstäbe heranzieht, die zur Stellungnahme aufgeforderten Stellen aber hierauf bei der Zustellung der Vb. nicht hinweist.

    2. “… Die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdeentscheidung erhobene Gehörsrüge und Gegenvorstellung verwarf das Landgericht …” – Angesichts dieser Angaben kann man nur hoffen, dass die Vb. auch zulässig war. Dem Tatbestand der Entscheidung lassen sich die hierfür maßgebenden Angaben allerdings nicht einmal ansatzweise entnehmen.

  10. Aufmerksamer Leser Fri 21 Feb 2014 at 22:28 - Reply

    @Hartmut Rensen: Ja, ich hatte gehofft, dass Sie sich zu der Sache noch äußern. Wie beurteilen Sie den Beschluss eigentlich vor dem rügebezogenen Streitgegenstandsbegriff des Ersten Senats?

  11. Dr. Hartmut Rensen Sun 23 Feb 2014 at 23:02 - Reply

    @Aufmerksamer Leser: Auch hier kann ich nur anmerken, dass der Tatbestand nicht erkennen lässt, ob die Annahme der Kammer gerechtfertigt ist, in der Vb. sei der Sache nach Art. 103 Abs. 2 GG gerügt worden. Ich denke allerdings, dass das Hineinlesen von Rügen ohnehin des Teifels ist.

  12. Dr. Hartmut Rensen Sun 23 Feb 2014 at 23:20 - Reply

    Ergänzung: Ich lese meine strenge Auffassung auf der Ebene der Zulässigkeit aus § 92 BVerfGG heraus. Beginnt man, den Bf. allzu sehr entgegen zu kommen, kann man irgendwann auf die Bezeichnung des gerügten Rechts verzichten und darf materiell alles prüfen. Dann gelangt man allerdings zwangsläufig zum Streitgegenstand des Zweiten Senats, der aber leider recht offensichtlich schwer vertretbar ist, weil er i.E. den Spruchkörper zur Prüfung aller Gesichtspunkte berechtigt, aber nicht verpflichtet und so auf Willkür in Sachen Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht sowie auf Differenzen zwischen beiden Bereichen hinausläuft.
    Wenigstens sollte man bei einem derartigen Vorgehen aber die Beteiligten auf das Problem hinweisen, es sei denn natürlich, man wünscht gar keine treffenden Stellungnahmen.
    Fazit: In der Sache richtig, in der Abfassung der Entscheidung z.T. bedenklich und im Verfahren sehr unglücklich!

  13. Aufmerksamer Leser Mon 24 Feb 2014 at 01:23 - Reply

    @Rensen: Danke für die ausführliche Antwort. Mir kamen die Bedenken hinsichtlich des Streitgegenstandes erst nach meiner Fassungslosigkeit über LG/OLG/JM…

  14. Dr. Hartmut Rensen Mon 24 Feb 2014 at 09:15 - Reply

    @Aufmerksamer Leser: Abschließend will ich nochmals klarstellen, dass der Beschluss in seinem tatbestandlichen Teil keine hinreichenden Aufschlüsse über das Vobringen der Bf. im Ausgangsverfahren (Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität) und im Verfahren der Vb. (Streitgegenstand) bietet. Auch kann es sein, dass selbst in Kenntnis der entscheidungserheblichen Maßstäbe keine “rettende” Stellungnahme möglich war. Nur der Weg zur Entscheidung (überraschender Maßstab) und die Abfassung (unzureichender Tatbestand) begegnen gewissen Bedenken.

  15. Aufmerksamer Leser Mon 24 Feb 2014 at 11:24 - Reply

    @Rensen: Ja, wir sind uns gewiss einig, dass der Beschluss inhaltlich richtig ist. Trotzdem finde ich die prozessuale Dimension interessant. Wie würden Sie es denn beurteilen, wenn – rein hypothetisch – die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht mit dem, wie man so schön sagt, “strafrechtlichen Analogieverbot” argumentiert hätte, in der Vb. dann aber die relevante Rüge nicht mehr explizit genannt wird?

  16. Rensen Mon 24 Feb 2014 at 13:26 - Reply

    @Aufmerksamer Leser: Im Grds. kommt es für die Frage des eröffneten Streitgegenstandes im Vb.-Verfahren nur auf die in der Beschwerdefrist erhobenen Rügen an, nicht auf den Inhalt des Ausgangsverfahrens. Dortiges Vorbringen betrifft insbes. Fragen der materiellen Subsidiarität. Man muss aber auch an mögliche Bezugnahmen denken. Außerdem muss man den Vortrag genau daraufhin prüfen, ob die Bf. sich auf Wertungen stützt, die Art. 103 Abs. 2 GG betreffen. Z.B. würden mit Hinweise auf den Sanktionscharakter der hier vom LG angewendeten Bestiommung einerseits und verfassungsrechtliche Maßstäbe andererseits, die eine strenge Auslegung ebensolcher Bestimmungen gebieten, ausreichen für die vom BVerfG vertreten Würdigung der Rüge.
    Dementsprechend würde ich in dem von Ihnen gebildeten Bspl. eine Rüge des Art. 103 Abs. 2 GG nicht allein deshalb bejahen, weil diese Gegenstand des Vorbringens im Ausgangsverfahren war, sondern weiter prüfen, ob dieselbe Rüge auch im Vb.-Verfahren erhoben worden ist. Das kann sinngemäß geschehen, wenn der Vortrag in diesem Sinne klar und eindeutig ist. Auch Bezugnahmen kommen dazu in Betracht, wenn man zusätzlich die insofern besonders problematische Substantiierungspflicht beachtet.

  17. Aufmerksamer Leser Mon 24 Feb 2014 at 14:23 - Reply

    @Rensen: Nochmals besten Dank für die sehr klare Analyse.

    Für alle Studenten, die hier mitlesen, der Hinweis: Was @Rensen hier schreibt ist vorbildlich. Und daran denken: Der Zweite Senat hat einen anderen Streitgegenstandsbegriff, der prüft nämlich bei zulässigen Vb’s alles, was ihm in den Kram passt.

  18. Matthias Mon 24 Feb 2014 at 16:18 - Reply

    @AL: Ich meine mich zu erinnern, dass in dem von Herrn Rensen herausgegebenen Buch über die Linien der Rechtsprechung des BVerfG auch ein Beitrag über den Streitgegenstandsbegriff in der Rechtsprechung der beiden Senate enthalten ist. Ich kann das jetzt nicht nachprüfen, aber der Autor hatte m.E. nachgewiesen, dass die Behauptung der völlig verschiedenen Streitgegenstandsbegriffe der beiden Senate deutlich überpointiert ist, wenn die Unterschiede bei einem näheren Hinsehen nicht sogar lediglich marginal sind. Ich habe das nicht näher nachgeprüft, für mich klang das aber plausibel. Herr Rensen kann mich ja korrigieren …

  19. Rensen Mon 24 Feb 2014 at 16:23 - Reply

    @Matthias: Ja, aber der Kollege hat eben die Aufzeichnungen des Ersten Senats einbezogen.

  20. Aufmerksamer Leser Mon 24 Feb 2014 at 17:09 - Reply

    @Matthias: Dass @Rensen ein Kenner dieser Materie ist, war mir bekannt, deshalb hatte ich meine Frage gestellt. Dass Sie das auch kennen, überrascht mich nicht (sonderlich), die Anzahl der Menschen, die schon einmal von Streitgegenständen der beiden Senate gehört haben (überpointiert hin oder her) ist gleichwohl recht überschaubar. Deswegen mein Hinweis an die Jugend.

  21. Rensen Mon 24 Feb 2014 at 17:43 - Reply

    Aufweichungen!

  22. Unaufmerksamer Leser Wed 26 Feb 2014 at 18:09 - Reply

    Herr Rensen:
    Wie würden Sie Studentinnen und Studenten das Verhältnis der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere des Ersten Senats, hinsichtlich Streitgegenstand und Prüfungsumfang der Verfassungsbeschwerde zur – immer noch im Grundsatz geltenden – “Elfes-Konstruktion” erklären? Kommt man dann nicht tendentiell an die Grenzen der Leistungsfähigkeit vornehmlich verfassungsprozessualer Begrenzungen?

  23. Dr. Hartmut Rensen Wed 26 Feb 2014 at 22:15 - Reply

    @Unaufmerksamer Leser: “Leistungsfähigkeit”? Leider muss ich Sie um nähere Erläuterung bitten. Meiner Ansicht nach geht es hier nicht um die Aussonderung nicht genehmer Vb., sondern der Streitgegenstand bezeichnet in objektiver Hinsicht die Grenzen richterlicher Prüfungsbefugnis und -pflicht. Kurz: Jenseits des Streitgegenstands überschritte das BVerfG seine Kompetenzen. Die entsprechenden Zulässigkeigsanforderungen sind dann eine Frage der zweckmäßigen Ausgestaltung des Verfahrens. Probleme sehe ich insofern nur beim Streitgegenstandsbegriff des Zweiten Senats, bei den Aufweichungserscheinungen in der Rspr. des Ersten Senats sowie u.U. bei der Tenorierung, wenn nämlich die Rügen unterschiedlich zu beurteilen sind. Mit “Elfes” hat das allerdings nichts zu tun. Also muss ich nochmals um Erläuterung bitten.

  24. Unaufmerksamer Leser Thu 27 Feb 2014 at 07:34 - Reply

    Einer der Grundaussagen der Elfes-Entscheidung ist, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nur durch Gesetze eingeschränkt werden kann, die sowohl in formeller wie auch materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Diese Regel kann man ohne weitere Brüche auf andere benannte Freiheitsrechte übertragen.

    Wie löst man das aber nun verfassungsprozessual? Nimmt man den Streitgegenstandsbegriff und die Notwendigkeit der Grundrechtsrüge ernst, so muss sich die Prüfung auf diejenigen Grundrechte beschränken, die vom Bf. gerügt worden sind. Entsprechend ist sodann der Tenor der Entscheidung zu fassen.

    Könnte man nicht aus den Grundsätzen der Elfes-Konstruktion heraus nun darüber nachdenken, dass nur solche Hoheitsakte einen verfassungsmäßigen Grundrechtseingriff rechtfertigen, die ihrerseits mit der gesamten Verfassungsordnung in Einklang stehen, wozu auch die Grundrechte gehören. Muss sich die Rüge des Bf. auch hierauf beziehen oder genügt es nicht, dass er ein Freiheitsrecht rügt, dessen Schutzbereich eröffnet ist und in welches durch den angegriffenen Hoheitsakt eingegriffen wird?

    Mit anderen Worten: muss der Bf. nur diejenigen Grundrechte rügen, auf denen nachher die Aufhebung beruhen soll (Tenor) oder muss er sämtliche Verfassungsrechte und -normen rügen, die im Prüfprogramm der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs eine Rolle spielen sollen?

  25. Dr. Hartmut Rensen Thu 27 Feb 2014 at 08:55 - Reply

    @Unaufmerksamer Leser: Danke.
    1. a) Nach meinem Verständnis dürfen nur solche Verletzungen von Grundrechten geprüft werden, die (jedenfalls konkludent) gerügt sind, und das gilt auch im Hinblick auf “Elfes”. Demnach sind auch hinsichtlich der Prüfung eines Gesetzes als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung die Grenzen des durch Rüge eingeführten Streitgegenstands zu beachten.
    b) In praktischer Hinsicht darf ich noch hinzufügen, dass insofern auch die Hürden der mat. Subsidiarität und der subst. Begründung genommen werden müssen.
    2. Sprechen Ihre Ausführungen nicht eher für eine rigide Handhabung der prozessualen Grenzen des Streitgegenstands als dagegen? Denn wie sollen sonst die Prüfungsbefugnis und die Prüfungspflicht des BVerfG dem BVerfGG (§ 90 Abs.1, § 92, § 95 Abs. 1) entsprechend wirksam begrenzt werden? Schließlich: Wie bei allen Streitgegenständen geht es auch darum, dass jeder Verfahrensbeteiligte weiß, worüber verhandelt wird und worüber nicht. Wie soll das sonst sichergestellt werden als durch einen rügebezogenen Streitgegenstand gerade im Hinblick auf die Weite von “Elfes”?

  26. Dr. Hartmut Rensen Thu 27 Feb 2014 at 08:57 - Reply

    Ergänzung: Übrigens müsste ein weites Verständnis Ergebnis der Auslegung der o.g. Bestimmungen des BVerfGG sein, denn oftmals geht es um die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Gegners des Ausgangsverfahrens und dazu bedarf es wegen des Schutzes durch Art. 14, Art. 2 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage.

  27. Unaufmerksamer Leser Thu 27 Feb 2014 at 09:07 - Reply

    Mir ist auch ein enges Verständnis eigen, aber bislang habe ich mich für mich noch keine überzeugende Begründung gefunden. Insofern sind wir durchaus einer Meinung, jedenfalls hinsichtlich des Ergebnisses. Hintergrund meiner Frage war, dass ich in letzter Zeit mehrfach mit dieser Frage konfrontiert war und meine obigen Ausführungen die mir gegenüber vorgebrachte Meinung war.

    Problematischer wird es, wenn es nicht um die gleichsam inzidente Prüfung von Grundrechten geht, sondern Verfassungsbestimmungen ins Spiel kommen, die keine subjektiv-öffentlichen Recht gewähren. Muss man diese auch rügen?

  28. Unaufmerksamer Leser Thu 27 Feb 2014 at 09:09 - Reply

    Zu Ihrer Ergänzung:

    Natürlich, das hilft aber argumentativ nicht, wenn wir – wie häufig – als Gegner des Ausgangsverfahrens den Staat in seinen mannigfaltigen, nichtgrundrechtsberechtigten Ausdifferenzierungen vor uns haben.

  29. Dr. Hartmut Rensen Thu 27 Feb 2014 at 12:25 - Reply

    @Unaufmerksamer Leser:
    1. Die Ergänzung betreffend: Vielleicht doch, wenn man nämlich daran denkt, dass eine Auslegung ebenso abstrakt-generell erfolgen muss wie die Norm gefasst ist. Kurz: Man kann die genannten Bestimmungen des BVerfG nur einheitlich auslegen und muss deshalb ihre mögliche Heranziehung als Grundlage für die Aufhebung rechtskräftiger Urteile und die damit verbundenen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen im Blick habe.
    2. Hinsichtich rein objektiv und nur über den Umweg von Art. 2 Abs. 1 GG subjektiv wirkender Verfassungsbestimmungen muss man wegen der Fassung der o.g. Bestimmungen des BVerfGG wohl unterscheiden: Zum einen gibt es Bestimmungen, die iVm. Art. 2 Abs. 1 GG eigene subjektive grundrechtsgleiche Rechte gewähren, wie z.B. den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess usw. Hier bedarf es der Rüge. Zum anderen muss man das nach “Elfes” eröffnete, weite Feld betrachten. Hier geht es nicht in jedem Fall um selbständige, subjektive Rechte. Dann aber lässt sich dem BVerfGG keine Notwendigkeit der Rüge iSe. Streitgegenstandes entnehmen. Allerdings kann man insofern an die bereits angesprochene mat. Subsidiarität und die subst. Begründung als faktische Begrenzungen denken. Dem steht wiederum die Rspr. gegenüber, dass ein Streitgegenstand, der in irgendeiner Hinsicht zulässig eingeführt ist, umfassend zu prüfen ist. Dass das ein wunderbares Ergebnis ist, kann und will ich schon deshalb nicht behaupten, weil danach Verletzungen von Kompetenzbestimmungen einfacher zu rügen sind als Verletzungen von Grundrechten. Allerdings ist das die Gesetzeslage,

  30. Unaufmerksamer Leser Thu 27 Feb 2014 at 15:46 - Reply

    1. Nachvollziehbar. Gegen einen solchen Ansatz habe ich im Grundsatz nichts einzuwenden und finde ihn logisch.

    2. Ich sehe, dass Sie vor den gleichen Problemen stehen wie ich. Ob der Verweis auf “die Gesetzeslage” zutreffend ist, weiß ich noch nicht. Mich stört etwas, dass Sie – sofern ich sie richtig verstehe – aus § 90 Abs. 1 BVerfGG ableiten, dass die Prüfung von Grundrechten vom Beschwerdeführer ausgehen muss. Oder anders: rügt der Beschwerdeführer ein Grundrecht nicht, so prüfen wir selbiges auch nicht. Das halte ich – insofern völlig ohne Dissens – für tauglich, sofern es darum geht, dass die Vb. geltend macht, wonach der Bf. durch die angegriffene hoheitliche Maßnahme in dem betreffenden Grundrecht verletzt ist. Hierdurch ist gewährleistet, dass sich Rüge, und Tenor decken, was nur konsequent ist – man denke nur an die Tenorirrungen des Zweiten Senats in BVerfGE 102, 370. Ob das aber auch hinsichtlich der Prüfung von Verfassungsrecht – dazu gehören selbstverständlich auch Grundrechte – gilt, wenn selbiges bei der Rechtfertigungsprüfung relevant wird? Dazu verhält sich mE das Verfassungsprozessrecht nicht, sondern selbiges hat den Nexus zwischen Rüge, Grundrechtsprüfung und Entscheidungsausspruch im Sinn und schützt diesen. Insofern ist aber bereits die Elfes-Konstruktion ein Angriff auf dieses formalistische Verständnis.

    Nota bene: selbstverständlich sind aus Sicht der verfassungsgerichtlichen Praxis heraus die Hürde der Substantiierung sowie der materiellen Subsidiarität zu beachten, aber bei einer streng grundrechtsdogmatischen Betrachtung habe ich doch gewisse Zweifel, ob die Rügeobliegenheit zu einer Einschränkung der Elfes-Konstruktion führt.

  31. Rensen Thu 27 Feb 2014 at 16:28 - Reply

    @Unaufmerksamer Leser: Wenn Sie allerdings wegen Elfes und der hier mittelbar zu prüfenden Grundrechte großzügig sein wollen, umgehen Sie die Grenzen des Streitgegenstands, und die formalen Bestimmungen des BVerfGG werden sinnlos.

  32. Unaufmerksamer Leser Thu 27 Feb 2014 at 16:42 - Reply

    Es geht nicht um eine “Großzügigkeit”, sondern ich sehe schlicht in den Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht diejenigen Beschränkungen, die Sie dort lesen wollen. Ich finde das alles andere als erfreulich, aber der Rekurs auf den Streitgegenstand hilft auch nur bedingt weiter, da sich dieser streng an dem Verhältnis von Rüge, Grundrechtsprüfung und Tenor manifestiert, aber keine Aussagen dazu enthält, welche sonstigen Verfassungsrechte in einer Begründetheitsprüfung eine Rolle spielen können. Ich sympathisiere mit Ihrem Ergebnis, sehe aber nicht, dass wir bislang eine taugliche Lösung für die Begründung desselben gefunden haben.

  33. Dr. Hartmut Rensen Thu 27 Feb 2014 at 17:11 - Reply

    @Unaufmerksamer Leser: 1. Da sind wir uns einfach nicht einig über die Bedeutung der von mir o.g. Bestimmungen des BVerfGG. Ich verstehe die o.g. Vorschriften eben als Ausdruck eines rügebezogenen Streitgegenstandsbegriffs, und die Zulässigkeitshürden machen für mich genau deshalb Sinn. Ich denke auch, dass die Rspr. des BVerfG zur Rücknahme einzelner Rügen (Disposition!) meine Auffassung vom Streitgegenstand und seinen spezifischen Grenzen durchaus stützt. Die die Notwendigkeit, ein bestimmtes Grundrecht zu rügen, betreffenden Vorschriften als bloße Sicherungen der Übereinstimmung von Rüge und Tenor zu verstehen, erscheint mir jedenfalls schon deshalb ungenügend, weil es für diese Übereinstimmung nicht nur die angefochtene Maßnahme betreffend, sondern gerade auch hinsichtlich des gerügten Rechts doch einen Grund geben muss und den kann man nach meiner Auffassung nur in einem rügebzogenen Streitgegenstand z.B. als Kompetenzgrenze sehen. Die Auffassung des Zweiten Senats lässt sich m.E. nur hören, wenn man die einzelnen Vorschriften aus dem Zusammenhang löst und auf diese Weise voneinander losgelöst betrachtet. Betracht man hingegen die Anforderungen an die Begründung der Vb. und die Bestimmungen über die Tenorierung hinsichtlich des gerügten Rechts als Sinnzusammenhang, kommt man zu einem rügebezogenen Streitgegenstand und vermeidet damit zugleich die Beliebigkeit des Prüfungsumfangs. Was nämlich noch nicht zur Sprache gekommen ist, ist dass der Zweite Senat nicht streng iSe. einer umfassenden Prüfungspflicht formuliert. Ich denke, dass eine solche Pflicht jedenfalls für das Vb.-Verfahren auch kaum zu bewältigen wäre.

    2. Geht man von meiner Gesetzesauslegung aus, ist die Frage der Behandlung der auf dem Umweg über Elfes zu prüfenden Grundrechte jedenfalls nur eine Folgefrage, weil man nicht gut einerseits einen eng begrenzten Streitgegenstand bejahen und andererseits auf dem Umweg über Elfes alle anderen Rechte prüfen kann. Ich denke, hinsichtlich dieses letzten Gesichtspunkts besteht Einigkeit zwischen uns.

  34. Unaufmerksamer Leser Thu 27 Feb 2014 at 17:32 - Reply

    Eine kurze Nachfrage: wieso verteidigen Sie Ihre Strenge des Streitgegenstandes nur gegen die Prüfung subjektiv-öffentlicher Verfassungsrechte und nicht gegen die Einbeziehung weiterer lediglich objektiv-rechtlicher Verfassungsnormen? Aus meiner bescheidenen Meinung heraus legt § 90 Abs. 1 BVerfGG gerade diese Ansicht nicht nahe. Diese Vorschrift macht deutlich, dass der Bf. ein bestimmtes Grundrecht oder grundrechtsgleiche Bestimmung für sich fruchtbar machen muss, dort ist aber nicht das weitere Prüfprogramm determiniert, sondern dieses steht der Ausgestaltung durch das erkennende Gericht – namentlich das Bundesverfassungsgericht – zu.

  35. Dr. Hartmut Rensen Thu 27 Feb 2014 at 17:49 - Reply

    @Unaufmerksamer Leser: “… in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein …” Deshalb! Ich sagte bereits, dass man nicht die o.g. Vorschriften des BVerfGG einzeln betrachten darf, sondern dass erst ihr Zusammenhang für einen Streitgegenstandsbegriff in dem von mir hier vertretenen Sinn spricht. Der Sinn der auf die Zulässigkeit der Vb. bezogenen Normen und der Normen über den Tenor erschließt sich vor dem Hintergrund des rügebezogenen Streitgegenstandsbegriffs zwangslos, während jede andere Auslegung die Vorschriften letztlich als bloß formalistische Hürden betrachten muss und zu dem Ergebnis führt, dass das BVerfGG alles prüfen darf, das aber leider nicht schaffen kann. Nochmals: Auch die Möglichkeit, einzelne Rügen zurückzunehmen, und die Bedeutung eines solchen Vorgehens sprechen für einen rügebezogenen Streitgegenstand.

  36. Unaufmerksamer Leser Thu 27 Feb 2014 at 18:02 - Reply

    Ich erwidere spöttisch: wieso kann ein Bf. nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt sein, wenn die ihn belastende Entscheidung in ganz eklatanter Weise gegen d

  37. Unaufmerksamer Leser Thu 27 Feb 2014 at 18:05 - Reply

    as allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt und das der erkennenden Kammer gegenwärtig ist? Das Grundrecht der Berufsfreiheit kann nur dann eingeschränkt werden, wenn die einschränkende Maßnahme öffentlicher Gewalt mit dem gesamten Verfassungsrecht in Einklang steht. Würden Sie hier von einer Stattgabe absehen?

  38. Dr. Hartmut Rensen Thu 27 Feb 2014 at 18:28 - Reply

    @Unaufmerksamer Leser: Wenn der Bf. die Problematik hinsichtlich des allg. PersR erkannt und sich damit befasst hat, würde ich das als konkludente Rüge verstehen ud sodann prüfen. Ansonsten würde ich insofern jedenfalls eine hinreichend substantiierte Begründung vermissen und die Frage des Streitgegenstandes offen lassen, zumal ich die Sache sonst u.U. zunächst dem Senat und dann dem Plenum vorlegen lassen müsste. Geht doch!
    Ich sag es mal deutlicher: Auch das BVerfG kann nicht jede Träne trocknen! Wird die Sache gerügt und ordentlich begründet und ist an der Rüge was dran, gibt es eine Stattgabe. Sonst eben nicht.

  39. Unaufmerksamer Leser Fri 28 Feb 2014 at 16:23 - Reply

    Ich verstehe Ihre Ansicht ja vollkommen und teile auch Ihren Pragmatismus in einer gewissen Weise. Dogmatisch finde ich es freilich immer weniger greifbar, auch wenn man diese Gedanken vielleicht als rein akademisch abtun möchte.

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