Kirchhofs Rettungsschirm für Kirchen, und andere Juristentagsnotizen
Warum spannt der Staat einen Rettungsschirm auf, wenn einige Finanzinstitute sich übernommen haben, während er den Schirm geschlossen lässt, wenn wir beobachten, dass einige Träger dieser Kultur, auf die unsere Verfassung baut, substanziell gefährdet sind?
Das ist ein Satz von Paul Kirchhof, gefallen in seinem heutigen Referat auf dem Juristentag zu Berlin zum Thema Staat und Religion. Und wie das so ist mit Kirchhof-Sätzen, so erscheint auch dieser auf charakteristische Weise gleichzeitig luzide und geschwollen, weshalb ich mir erlaube, ihn mal zu paraphrasieren:
Die Banken retten, das könn’se, aber die Kirchen lassen sie verrecken.
Der Diskussionsgegenstand der Abteilung Öffentliches Recht des Juristentags ist klug gewählt: Islamhasser auf dem Vormarsch, Kopftuchstreit, Burkaverbot, Moscheenstreit, dazu allerhand aufsehenerregende Rechtsprechung von EGMR und anderen – das Thema Staat und Religion ist aktuell, und an Anlässen, über das Verhältnis zwischen beiden nachzudenken, fehlt es nicht.
Kultur, Moral, Kinderkriegen
Kirchhofs Position ist, wiederum in meinen Worten zusammengefasst, diese:
Kultur, Moral, Ehre zerbröseln, das Diktat der Ökonomie ist allumfassend, keiner ringt mehr um die Wahrheit, Skeptiker und Zyniker allenthalben. Und Kinder kriegen wir auch keine mehr. Zwischen so viel Verfall kann Freiheit nicht gedeihen, und deshalb ist es um der Freiheit willen nötig, ihn aufzuhalten, den Verfall, und zwar von Staats wegen.
Das heißt zum Beispiel, dass der Staat Religionsunterricht nicht nur erteilen darf, sondern muss (moralisch) – denn wenn die Kinder überhaupt keine Ahnung von Religion haben, können sie keinen Gebrauch von ihrer Religionsfreiheit machen, während sie, wenn sie wenigstens die Christenlehre kennen, sich immer noch dagegen entscheiden und sich dem Islam, dem Agnostizismus oder dem tantrischen Yoga zuwenden können. Religionsunterricht als Dienst am Grundgesetz also:
Sonst halten wir diese jungen Menschen, was die Religionsfreiheit angeht, systematisch grundrechtsunmündig.
Glaubensausfallgarantie oder “bad church”?
Das heißt zum Zweiten, dass der Staat sich um die Institutionen, die sich um das Kinderkriegen und andere kulturell wünschenswerte Dinge kümmern, seinerseits kümmern muss, weil er ja, wie Kirchhof einräumt, den Frauen das Kinderkriegen schließlich nicht befehlen kann. Und das sind die Religionsgemeinschaften, an die sich das Staatskirchenrecht, das ins Grundgesetz aufgenommene Angebot der Weimarer Verfassung richtet, sich inkorporieren und an die starke Brust des Staates drücken zu lassen.
Hier hätte jetzt eigentlich was zu dem besagten Rettungsschirm kommen müssen, den Kirchhof für die von innen heraus erodierenden etablierten Institutionen, die evangelische und die katholische Kirche nämlich, fordert.
Wie soll der aussehen?
Da könnte man sich allerhand vorstellen: Vielleicht eine Sinnstiftungsgarantie, übernommen von der Bundeszentrale für politische Bildung, die im Fall eines jähen Frömmigkeitsabfalls der Bevölkerung einspringt? Oder eine Ausfallbürgschaft des Fiskus für kirchensteuerbedingte Austritte? Ein Sonderfonds Glaubensstabilisierung (SoFGla), eine “bad church”, in die die Kirchen ihre faulen Dogmen und risikoreichen Lehrmeinungen auslagern können?
Das führte Kirchhof leider nicht näher aus.
Ich hatte generell den Eindruck, als appelliere Kirchhof gar nicht so sehr an den Staat, sondern an die Gesellschaft, an das deutsche Volk. Das ist es ja schließlich, das sich so hartnäckig weigert, genügend Kinder zu kriegen. Mir schien, als hörte ich weniger einem Juristen zu, der rechts- und verfassungspolitische Vorschläge macht und analysiert, sondern einem Prediger, der die sündenbeladene Gemeinde zur Umkehr aufruft. Ist ja vielleicht auch ganz passend bei dem Thema. Allerdings stehen da ohnehin noch allerhand Theologenreferate auf der Tagesordnung, u.a. vom unvermeidlichen Bischof Huber, die ich mir allerdings schenke, weil ich ja irgendwann auch diesen Text hier schreiben muss.
Was sich verändert hat
Anschließend kam der famose Christoph Möllers, und dem gelang es eher, meinen Juristendurst nach verfassungsrechtlicher Reflexion zu stillen. Ich paraphrasiere und zitiere nach Manuskript:
Der Gesetzgeber, so Möllers, sei im Religionsrecht aus drei Gründen relativ wenig aktiv: Erstens weil aus zweifelhaften historischen Gründen das Verhältnis Staat – Religion oft durch Verträge geregelt werde und nicht durch Gesetze. Zweitens weil es bei Art. 4 GG kein “Das Nähere regelt ein Bundesgesetz” gebe. Und drittens, weil sich auch hier oft informelle Wege anbieten wie die Islamkonferenz, in der sich Staat und Religionsgemeinschaften “abtasten” können.
Vor der Frage, was gesetzgeberisch zu tun sei, müsse man aber klären, was sich überhaupt verändert habe.
Die etablierten Religionsgemeinschaften schrumpfen, so Möllers’ Antwort, und die weltanschauliche Pluralisierung der Gesellschaft wachse, ebenso die Neigung derer, die noch religiös sind, zur Fundamentalisierung. Gleichzeitig werde es immer schwerer, zu bestimmen, welche Handlungen religiös sind und welche “nur” kulturell.
Aber auch das verfassungsrechtliche Leitbild habe sich gewandelt: Das Verhältnis von Staatskirchenrecht und Religionsfreiheit sei zunehmend problematisch, und wenn der Staat die eine Religion reguliert und die andere nicht, entstehen Diskriminierungsprobleme:
Die große Nähe, die das Grundgesetz durch Institutionen wie den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach, die Einrichtung theologischer Fakultäten an öffentlichen Hochschulen oder den Status der Körperschaft des öffenlichen Rechts, zwischen Staat und bestimmten Religionsgemeinschaften ermöglicht, hat zugleich eine faktisch exkludierende Wirkung für andere Religionsgemeinschaften.
Die Schlussfolgerung, so Möllers, müsse sein, dass der Gesetzgeber seine Gestaltungsversuche im Bereich der Religion möglichst vorsichtig dosieren sollte.
Das gelte insbesondere für die Versuche mancher Länder, das Kruzifix und die Nonnentracht im Klassenzimmer als Symbole “christlich-abendländischer Kultur” vor der antidiskriminatorischen Verdammnis zu retten:
Die Identifikation bestimmter Religionen, des Christentums, mit einer festgefügten eigenen Kultur begründet aber nicht nur eine schlecht verdeckte Diskriminierung. Sie schließt letztlich auch Angehörige anderer oder keiner Religion von einem vermeintlichen Kernbestand der demokratischen Gemeinschaft aus.
Recht oder Dialog
Hier trifft Möllers in meinen Augen genau den Punkt, den Kirchhof übersieht:
Für Kirchhof ist das Verfassungsrecht etwas, was Christen hervorgebracht haben, ein Erzeugnis “christlich-abendländischer” Kultur und damit dem Fortbestand und Gedeihen speziell dieser Kultur verpflichtet – was duldsame Hinnahme anderer Kulturen und Religionen keineswegs ausschließt. Der Rest ist für Kirchhof “Dialog” – man beugt sich freundlich-professoral herunter zu den merkwürdigen Nichtchristen und hört sich an, was sie zu ihrem Glauben zu sagen haben, und dann geht man wieder seiner christlichen Wege.
Möllers dagegen erkennt das Verfassungsrecht als Werkzeug der Gesellschaft, um mehr Andersartigkeit managen zu können. Unter diesem Blickwinkel sind Glaubensfreiheit und Staatskirchenrecht nicht dazu da, das deutsche Volk kulturell gesund zu erhalten, sondern einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem Menschen unterschiedlichster Heilsgewissheiten miteinander gut zurecht kommen können.
Organisationsform unterhalb der Körperschaft
Möllers schlägt zweierlei vor:
Erstens sollte man die mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften verbundenen Rechtsfolgen überprüfen. Soweit den inkorporierten Kirchen Rechte und Privilegien (Zeugnisverweigerungsrecht, Sitz im Rundfunkrat) verliehen werden und anderen nicht, sei dies kaum noch zu rechtfertigen.
Außerdem sollte es für Religionen, die sich nicht inkorporieren lassen oder lassen wollen, “weniger voraussetzungsreiche zivilrechtliche Organisationsformen” geben.
Nicht selten zeichnet die Diskussion im deutschen Religionsverfassungsrecht eine recht deutsch anmutende stark begriffslastige, aer wenig problemorientierte Organisationsversessenheit aus, die sich etwa in den Bemühungen um eine Abgrenzung zwischen religiösen Dachverbänden, Moschee-Vereinen und Religionsgemeinschaften mit Blick auf die Frage eines islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach zeigt.
Foto: (c) Franziska Kafka, Wikimedia Commons.
Eine putzige These, die sich anscheinend einfach nicht ausrotten lässt, dass religiöse/christliche Menschen moralisch besser handeln als die anderen.
Einerseits ärgerlich.
Andererseits nicht so besonders überraschend, dass religiöse Menschen Dinge glauben, die wissenschaftlich als widerlegt betrachtet werden können.
Oh Gott, Herr Steinbeis, da hat mal wieder der linksalternative Tunnelblick zugeschlagen:
1. “Islamhasser”: Sind das die bösen Reaktionäre, die etwas gegen diese tolle neue Vielfalt haben und die natürlich ipso facto auch homophob, klimaskeptisch und raubtierkapitalistisch sind? Oder sind es vielleicht eher Freiheitsfreunde, die heilfroh sind, dass sich unsere Gesellschaft dank des Fundamentalismus der Aufklärung vom Würgegriff der Kirchen befreien konnte, und die keine Lust haben, den gleichen Kampf noch einmal zu führen, diesmal allerdings gegen den Islam?
2. “Möllers dagegen erkennt das Verfassungsrecht als Werkzeug der Gesellschaft, um mehr Andersartigkeit managen zu können. Unter diesem Blickwinkel sind Glaubensfreiheit und Staatskirchenrecht nicht dazu da, das deutsche Volk kulturell gesund zu erhalten, sondern einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem Menschen unterschiedlichster Heilsgewissheiten miteinander gut zurecht kommen können.”
Das Verfassungsrecht ist sicher nicht dazu da, den ehrlichen Makler zwischen den verschiedenen Religionen darzustellen, seine Aufgabe ist vielmehr, die Staatsorganisation zu regeln, ggf. bestimmte Staatsziele zu definieren und – last, but not least – die inalienable rights des Einzelnen zu schützen. Pius-Brüder und Hassprediger-Imame kommen übrigens in vielen Bereichen perfekt miteinander aus, z.B. was die Einschränkung der Meinungs- oder Kunstfreiheit bei Verletzung nebulöser religiöser Gefühle betrifft. Die Zeche bezahlt dann schließlich der säkulare Mensch, dessen negative Religionsfreiheit regelmäßig nicht die gebührende Beachtung findet, der dann nicht mehr bei “The Life of Brian” oder einer Mohammed-Karikatur lachen oder Debatten von gesamtgesellschaftlicher Tragweite während des Ramadan oder im Advent führen darf.
3. Ob sich die Islamkonferenz als informeller Weg wirklich anbietet, wage ich zu bezweifeln. Dort vertreten Lobbyisten mit fragwürdiger Legitimation ihre Religion (und nicht so sehr deren Gläubige) und versuchen, für sich möglichst wenig Integration auszuhandeln. Jüngst habe ich irgendwo (war es in der TAZ?) gelesen, dass nur 5 % der in Deutschland lebenden Muslime einem Islamverband angehören – da haben ja die Europa-Abgeordneten noch mehr Rückhalt in der Bevölkerung. Schluss mit dem Gefeilsche um die Anerkennung unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung! Hier wäre wirklich eine klare Anordnung des Gesetzgebers gefragt.
Bei beiden Referenten kam die Auseinandersetzung mit dem Gutachten etwas kurz. Das war am Nachmittag bei Huber, Picken und Moghegahi erwartbar und zu verschmerzen, allerdingsam bei den beiden Juristen etwas schade.
Kirchhof bejaht die staatliche Religionspflege meiner Erinnerung nicht exklusiv im Hinblick auf die christlichen Kirchen. Er nimmt doch jede die Grundwerte der Verfassung stützende Religion (vielleicht würde er dies auch insgesamt auf jede entsprechende gesellschaftliche Kraft ausdehnen) als Humus, auf dem die derzeitige Verfassung gedeiht. Er tut dies dann zwar in einer theologisierenden Sprache, aber nicht weil er die Kirchen “retten” will sondern den Staat in seiner derzeitigen freiheitlichen Struktur. Der Vorwurf einer christlichen Bevorzugung trifft deshalb wohl nur recht eingeschränkt zu.
Möllers fand ich vom Auftritt her auch sehr erfrischend, jedoch war da inhaltlich dann auch einiges mit heißer Nadel gestrickt.
Zu den Verträgen war das so (da war für ihn die Demokratietheorie das Ein-und-Alles und ich weiß nicht, ob ihm bekannt ist, daß die Parlamente die Verträge mittels Gesetz zur Wirksamkeit verhelfen), zu der faktisch exkludierenden Wirkung ist ähnliches zu sagen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm, schließen immer den aus, der sie nicht erfüllt. Diese “faktisch exkludierende” Wirkung ist ganz einfach der Wesensgehalt einer Rechtsnorm. Oder mißverstehe ich hier etwas?
Auch bei der Überprüfung der “Privilegien” der KdöR war ich etwas baff, weil selbiges in jeder Monographie zum Körperschaftsstatus geschieht und fast schon wieder langweilig ist. Einfach zu fordern: “Das müßte mal durchforstet werden…” ist da zu billig. Es erinnert aber an Waldhoffs Vorschlag mit der neuen Zwischenstufe der Rechtsformen, angesiedelt zwischen KdöR und Verein, indem beide Thesen als provokante, aber wohl nicht ganz ernst gemeinte Diskussionsansätze zuverstehen sind. Ansonsten war man sich ja weitgehend einig, das es gut ist, wie es ist. Insbesondere Waldhoff rückte in der nachmittäglichen Diskussion von seinem Verbesserungsvorschlag einer dritten Rechtsform ab und bezeichnete die neue Form als Symbol, Experiment oder Idee, ohne daß er genau wüßte, was es damit auf sich habe. Da blieb dann nicht mehr viel von übrig.
Der “unvermeidliche” Altbischof Huber war übrigens der einzige mit Szenenapplaus, sowohl bei Vortrag als auch bei der Diskussion. So schlimm war’s also nicht. Und als sich dann in der Diskussion der Chefjurist vom Universellen Leben äußerte und ein paar Tiraden gegen den katholischen Priester losließ, hatte sich der Nachmittag schon gelohnt.
@Tom: na, da hab ich ja was verpasst… Universelles Leben klingt nach einem Haufen Spaß.
@Mr. Dictum (oder darf ich Obiter zu Ihnen sagen?): Sie stellen immer solche psychologisierenden Ferndiagnosen über mich an, Tunnelblick und so. Das nervt mich, ehrlich gesagt, ein bisschen.
Islamhasser sind solche, die sich bei der Suche nach ihren politischen Standpunkten von ihrem Bedürfnis nach Polarisierung und Freund-Feind-Schema leiten lassen und sich ihren Spaß daran, im Muslim endlich einen richtig fiesen Feind identifiziert zu haben, von niemandem verderben lassen wollen. Die gibt’s in wachsender Zahl, und seit dem 11. September können vermutlich nur wenige von sich sagen, durchläufig gegen diese Versuchung völlig gefeit gewesen zu sein.
Die Rechte des sekularen Menschen, über Life of Brian zu lachen, sehe ich definitiv bei Möllers besser aufgehoben als bei Kirchhof. Und es geht überhaupt nicht darum, das Verfassungsrecht irgendeine Maklerrolle spielen zu lassen, sondern es geht um Antidiskriminierung als unverzichtbarer Bestandteil eines modernen Verfassungsrechts, das sich der Aufgabe des Diversitätsmanagements stellt – eine Aufgabe, die Möllers sieht und benennt, und Kirchhof unverzeihlicherweise nicht (stattdessen “Dialog”).
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@ Max Steinbeis:
Woher wollen Sie wissen, dass ich ein Mr. und keine Ms. Dictum bin? Wie dem auch sei: Sie dürfen mich nennen, wie Sie wollen, solange ersichtlich ist, dass ich angesprochen bin (Sie wissen schon: Falsa demonstratio non nocet).
Ich beabsichtige nicht, Ferndiagnosen über Ihr Seelenleben zu stellen, ich benenne lediglich Symptome. Sollte ich dabei einem Irrtum unterliegen, bin ich für jegliche Korrektur dankbar. Im Übrigen steht es der Eiche nicht gut zu Gesicht, sich von einem ihr an den Stamm pissenden Pinscher enervieren zu lassen.
Aber jetzt zur Sache:
1.”Islamhasser sind solche, die sich bei der Suche nach ihren politischen Standpunkten von ihrem Bedürfnis nach Polarisierung und Freund-Feind-Schema leiten lassen und sich ihren Spaß daran, im Muslim endlich einen richtig fiesen Feind identifiziert zu haben, von niemandem verderben lassen wollen.”
Die gleiche Definition trifft auch – mutatis mutandis – auf Antikolonialisten, Antizionisten, Antiamerikaner, Misogyne etc. p.p. zu. Sie zeigt insofern nicht auf, was das Spezifische an der sog. Islamophobie sein soll bzw. inwieweit diese ein größeres gesellschaftliches Übel darstellt als die anderen genannten Phobien.
Die meisten Muslime sind mir vollkommen gleichgültig. Aber es gibt auch Muslime, die ich hasse, nämlich diejenigen, die Schwule an Kränen aufhängen und Ehebrecherinnen steinigen; die Schriftsteller und Karikaturisten zum Tode verurteilen bzw. um(zu)bringen (versuchen); die ihre Töchter einsperren und ihnen die Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit verwehren usf.
2. “Die Rechte des sekularen Menschen, über Life of Brian zu lachen, sehe ich definitiv bei Möllers besser aufgehoben als bei Kirchhof.”
Und wo sind die Rechte des säkularen Menschen, über Mohammed-Karikaturen zu lachen, besser aufgehoben?
3. “es geht um Antidiskriminierung als unverzichtbarer Bestandteil eines modernen Verfassungsrechts, das sich der Aufgabe des Diversitätsmanagements stellt”
Verwechseln Sie da bitte nicht Antidiskriminierung mit Diversitätsmanagement. Das sind zwei Paar Stiefel, die sich sogar nicht besonders gut miteinander vereinbaren lassen. Diversitätsmanagement (und auch dessen Urform, das Gender-Mainstreaming) setzt nämlich stets Diskriminierung voraus. Das lässt sich am GM besonders anschaulich darstellen: Es richtet seinen Fokus nämlich einseitig auf ein Merkmal, das für die Identität der Menschen von größerer oder – in unserer Gesellschaft der “aseptischen Mittelstandsneutra” (W. Pohrt) an und für sich – geringerer Bedeutung ist. Durch die Dogmen des GM werden Geschlechteridentitäten aber wieder geschärft und der Mensch dazu genötigt, sich zu einem dieser (seine komplexe Persönlichkeit auf ein – im Einzelfall vielleicht gar nicht mal so besonders konstitutives – Element reduzierenden) Klischeebilder zu bekennen. Zu einer analogen Misere führt das Diversitätsmanagement: Es macht z.B. den Menschen mit muslimischem Hintergrund zum Gefangenen seiner Religion. Der Moslem hat sich demnach primär über seinen Glauben und erst mit großem Abstand danach – wenn überhaupt – über andere identitätsstiftende Faktoren zu definieren. Durch GM bzw. DM werden Gruppen, denen man zur Gleichberechtigung verhelfen will, mehr oder minder willkürlich konstituiert. Dass die Persönlichkeit des Einzelnen zu diesen Kategorien querliegt und dass unsere Grundrechtsordnung und die Gleichbehandlungsgesetze den Einzelnen als komplexes Wesen, nicht aber bestimmte Gruppen schützen sollen, wird dabei außer Acht gelassen.
@Obiter: Wissen Sie, was mir nicht gefällt? Dass Sie aus der Anonymität heraus persönlich werden. Das finde ich creepy.
Ansonsten hab ich durchaus meinen Spaß mit und an Ihnen.
ad 1: Das Spezifische an der Islamophobie ist, dass sie neu ist und einen Haufen Krach macht im Moment und mit Religion und damit mit unserem Thema hier gerade zu tun hat. (Das war einfach).
ad 2: Im Zweifel auch bei Möllers. Kirchhof würde den staatlichen Schutzauftrag für Kultur auf den Plan rufen, könnte ich mir denken.
ad 3: Diversitätsmanagement, das “Gruppen … mehr oder weniger willkürlich konstituiert”, ist schlechtes Diversitätsmanagement. So wie ein Anwalt, der den Beratungsbedarf erst selber schafft, ein schlechter Anwalt ist.
Natürlich gibt es Gruppen, die nachdrücklich und mit Recht darauf pochen, dass man nicht über ihre Belange hinweglatscht, und das wirft Managementprobleme auf, für die man sich blind macht, wenn man nur lauter Einzelne sehen will.
@ Max Steinbeis:
Es liegt mir fern, Ihnen zu nahe zu treten, allein schon deshalb, weil ich Sie persönlich ja gar nicht kenne und es deshalb keine Anknüpfungspunkte für ein solches Verhalten gibt. Ich kritisiere, was Sie schreiben, und bin dabei vielleicht manchmal ein bisschen polemisch. Ertragen Sie dies doch so wie die bereits erwähnte Eiche.
Der Spaß ist übrigens ganz meinerseits.
Wieder zur Sache:
Zu 1. Mit gleichem Recht könnte man sich ein Phänomen namens Katholophobie zusammenphantasieren. Die ist zwar nicht so neu, macht im Moment aber auch einen Haufen Krach und hat mit Religion ebenfalls etwas zu tun. Wenn man so argumentiert wie es diejenigen tun, die allerorten Islamophobie wittern, müsste man die Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche als Einzelfälle bezeichnen, die ganz sicher nichts mit dem Zölibat, der Sexualmoral und der Geschlechterapartheid innerhalb des Klerus zu tun haben, und betonen, dass dies nicht der wahre Katholizismus sei. Und dass alle, die eben doch die katholische Lehre für diese Verbrechen (mit)verantwortlich machen, katholophob seien und es ihnen in Wirklichkeit nur darum gehe, eine soziale Gruppe zum Sündenbock zu stempeln.
Leider wird berechtigte Kritik viel zu häufig unter die Phobie-Generalklausel subsumiert. Kein Wunder, dass man dann zu dem Schluss kommt, dass diese mit sehr weiten Grenzen versehene Phobie sehr viel Krach macht.
Zu 3. Diese homogenen Gruppen gibt es eben nicht bzw. nicht in dem Gleichschaltungsausmaß (Vorsicht, Polemik!), das vom Diversitätsmanagement suggeriert wird. Wenn man z.B. die Gruppe der Muslime definiert, dann werden als Interessen dieser Gruppe unterstellt, dass eine ausreichende Anzahl an Moscheen gebaut wird, im Ramadan das öffentliche Leben ruht, keine Mohammed-Karikaturen gezeichnet werden und es möglichst viele Schwimmbäder mit Damentagen bzw. geschlechtergetrennten Bereichen gibt etc. Man schert somit alle Mitglieder dieser Gruppe über einen Kamm und verkennt, dass jeder Mensch mehreren abgrenzbaren Gruppen angehört und deshalb nicht immer mit den vermuteten Interessen einer dieser Gruppen komplett d’accord geht.
Diversitätsmanagement geht von der irrigen Annahme einer relativ großen inneren Homogeneität innerhalb einer Gruppe aus und schärft somit Kontraste, die der Einzelne in dieser Form gar nicht wahrnimmt und erlebt. Es ist letztlich eine Form der wohlwollenden Diskriminierung.
Das Diversitätsmanagement schafft die Probleme, die es lösen möchte, eben schon oft selbst bzw. überschreitet seinen sinnvollen Anwendungsbereich. Ebenso entblödet man sich nicht, bestimmte Bereiche gendern zu wollen, in denen das (biologische oder soziale) Geschlecht eine nicht einmal tertiäre Rolle spielt, z.B. Fahrpläne von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Und wenn die Belange einer dieser konstruierten Gruppen den als schutzwürdiger erachteten Interessen des Einzelnen widersprechen, dann sollte man m.E. über diese Belange hinweglatschen.