14 March 2013

Man muss Sarkozy einen “pauvre con” nennen dürfen

Nicolas Sarkozy ist nicht mehr Präsident der französischen Republik, was andere vielleicht mehr betrauern als ich. Zu den Bemerkenswertheiten seiner Präsidentschaft zählt der Umstand, dass während ihrer Dauer eine Gesetzesnorm wiederbelebt wurde, die seit General de Gaulles Zeiten so gut wie keine Rolle mehr gespielt hat: Art. 26 des Pressegesetzes vom 29. Juli 1881. Diese Norm droht jedem, der den Präsidenten beleidigt, eine Geldstrafe von 45.000 Euro an.

Das entnehme ich einer Kammerentscheidung des EGMR, die heute veröffentlicht wurde. Geklagt hatte ein Franzose namens Hervé Eon, der 2008 bei einem Besuch Sarkozys in seiner Heimatstadt Laval ein Plakat mit der Aufschrift “Casse toi pov’con!” hochgehalten hatte. Das ist ziemlich grob und heißt ungefähr: Hau doch ab, armer Depp.

Nun war das nicht nur eine Grobheit, sondern auch ein Zitat – und zwar eins von Sarkozy selber. Mit diesen Worten hatte der Präsident zum großen Vergnügen der gesamten Öffentlichkeit nämlich wenige Monate zuvor einen Landwirt beschimpft, der sich geweigert hatte, seine Hand zu schütteln.

M. Eon wurde indessen, anders als Sarkozy, in zwei Instanzen wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 26 des Pressegesetzes verurteilt (wenn auch nur zu 30 Euro Geldstrafe, die obendrein zur Bewährung ausgesetzt wurden).

Das hält der EGMR für unvereinbar mit der Meinungsfreiheit.

“Casse toi pov’con”, so die Kammer, sei zwar zweifellos beleidigend für den Präsidenten, sei aber nach den Feststellungen des französischen Gerichts politisch motiviert gewesen. Politiker müssten sich mehr an Kritik und Attacke gefallen lassen als gewöhnliche Leute:

Les limites de la critique admissible sont plus larges à l’égard d’un homme politique, visé en cette qualité, que d’un simple particulier : à la différence du second, le premier s’expose inévitablement et consciemment à un contrôle attentif de ses faits et gestes tant par les journalistes que par la masse des citoyens ; il doit, par conséquent, montrer une plus grande tolérance (…).

Das heißt, wenn ich das recht verstehe: Das französische Pressestrafrecht gibt dem Präsidenten mehr Ehrenschutz als gewöhnlichen Leuten, aber die EMRK verlangt eigentlich, dass er weniger Ehrenschutz genießt.

Außerdem, so die Kammer weiter, sei die Äußerung als satirische Anspielung auf Sarkozys eigene Entgleisung zu verstehen, und Satire müsse provozieren dürfen. Auch wenn die Sanktion nur ganz leicht gewesen sei, könne die bloße Strafbarkeit schon einen chilling effect auf die Meinungsfreiheit haben.

Zwei Richterinnen, Ann Power-Fordes (Irland) und Ganna Yudkivska (Ukraine), wollten – anders als die Kammermehrheit – dem Kläger auch noch Schadensersatz zugestehen. Der tschechische Richter Aleš Pejchal dagegen fand, die Klage sei unzulässig, weil wegen der kaum spürbaren Sanktion von 30 Euro auf Bewährung keine hinreichende Beschwer vorliege.


2 Comments

  1. Robroy Thu 14 Mar 2013 at 20:08 - Reply

    In Österreich gibt’s eine ähnliche Norm (falls sie nicht inzwischen abgeschafft wurde) – so lange ich die österreichische Politik näher verfolgt habe, hat der Präsident regelmäßig darauf verzichtet, Beleidigungen aufgrund dieser Regelung verfolgen zu lassen. Das ein besonderer Ehrenschutz für das Staatsoberhaupt keine Rechtfertigung hat, müssen wir ja vermutlich nicht diskutieren.

  2. Alex Sat 16 Mar 2013 at 13:41 - Reply

    Die Möglichkeit ist auch bei uns nicht abwegig:

    http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__90.html

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