02 November 2012

Mater überhaupt nicht semper certa est

Vom Bundesverfassungsgericht kam heute ein Nichtannahmebeschluss, der weniger wegen der Entscheidungsgründe als wegen des vollkommen wahnwitzigen Sachverhalts Beachtung verdient.

Es geht um die Verfassungsbeschwerde eines deutschen Paares, das offenbar keine Kinder bekommen konnte und deshalb in den USA die Dienste einer Leihmutter in Anspruch nahm. In Kalifornien fand sich eine Frau, die die vom Samen des Mannes befruchtete Eizelle der Frau in ihrem Körper austrug und im April 2010 Zwillinge zur Welt brachte. Diese Art von Leihmutterschaft ist nach kalifornischem Recht legal. Nicht aber nach deutschem. Und die Folgen dieser rechtlichen Diskrepanz bekamen das Paar und ihre vermeintlichen Kinder mit aller Härte zu spüren.

Als die Eltern mit den Zwillingen nach Deutschland zurückgekehrt waren, wollten sie die Geburt der Kinder beim Standesamt beurkunden lassen. Aber daraus wurde nichts.

Das Amtsgericht, das die Sache prüfen sollte, kam zu dem Schluss, dass deutsches Recht anwendbar sei, weil die Kinder in Deutschland leben und ihre vermeintlichen Eltern auch (§ 19 EGBGB). Nach deutschem Recht sei aber die Mutter diejenige, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB) – also die kalifornische Leihmutter. Damit ist die Frau, von der die Kinder genetisch abstammen, rechtlich nicht mit den beiden Kindern verwandt. Und der Vater schon sowieso nicht. Beide sind aus rechtlicher Sicht einfach irgendjemand. Sie könnten die Kinder allenfalls adoptieren.

Die Kinder sind damit auch keine deutschen Staatsbürger. Sie haben hier überhaupt nichts verloren. Womöglich gehören sie abgeschoben.

Das Oberlandesgericht sah den Fall genauso wie das Amtsgericht und wies die Beschwerde der Eltern bzw. Nicht-Eltern ab.

Um den Wahnwitz auf die Spitze zu treiben: Die wohl einzige Lücke in dieser unbarmherzig sauberen juristischen Subsumptionskette ist in § 19 EGBGB. Der sagt, dass sich die Abstammung im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates richten könne, dem das Elternteil angehört. Das heißt, wenn die Leihmutter tatsächlich als Mutter gilt, dann wäre kalifornisches Recht anzuwenden, und das erlaubt, die genetische Mutter als Mutter anzuerkennen.

Wenn die Mutter die Mutter ist, dann ist sie nicht die Mutter, und das ist nötig, damit die Mutter die Mutter sein kann. Ein Möbiusband von einem Fall. Kurt Gödel hätte seine helle Freude gehabt.

In mir lehnt sich alles auf gegen dieses Ergebnis. Diesen beiden Kindern jegliche Verwandtschaft mit den beiden Menschen, die sie schließlich in die Welt gesetzt haben, von der genetischen Verwandtschaft mal ganz abgesehen, zu verweigern, sie in die Staatenlosigkeit zu verstoßen und an irgendeine Kalifornierin, die gewerbsmäßig ihren Uterus vermietet, zu verweisen – das kann nicht rechtens sein.

Die Zweite Kammer des Ersten Senats wollte den Fall nicht anfassen, weil die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet war. War die Leihmutter verheiratet? War sie überhaupt US-Staatsbürgerin? Das wussten die Kläger vermutlich selber nicht oder konnten es zumindest nicht beweisen. Ihr Pech.

Update: Dazu irgendwie passende, aufs Wärmste zu empfehlende Lektüre: Michael Stolleis’ wunderbarer Essay über kaltes Recht und freundliche Ausländer in der FAZ.


14 Comments

  1. hp lehofer Fri 2 Nov 2012 at 13:02 - Reply

    Der österreichische Verfassungsgerichtshof sah das anders:
    “Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung auch bei Geburt durch eine ausländische Leihmutter gegeben ist. Eine anderslautende Entscheidung der Behörden wurde als verfassungswidrig aufgehoben.” Link zur Entscheidung: http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/1/3/5/CH0006/CMS1330075079553/staatsbuergerschaft_leihmutter_b13-10.11.pdf

  2. Miraculix Fri 2 Nov 2012 at 13:41 - Reply

    Ein trauriger Fall der mal wieder beweist, daß man gegenüber Behörden so wenig wie irgend möglich sagen sollte.
    Hätte die Eltern Ihre Kinder einfach als die eigenen angemeldet wäre alles richtig gelaufen.

  3. Dante Fri 2 Nov 2012 at 14:31 - Reply

    Was ist nicht verstehe ist, warum der Vater nicht Vater sein soll. Nach dem Fall wurde doch die Eizelle der deutschen Mutter mit dem Samen des deutschen Vaters befruchtet. Auch nach deutschem Recht wäre doch somit der deutsche Vater als Vater des Kindes anzusehen, wenn die Leihmutter nicht verheiratet ist.

  4. Gerd Gosman Fri 2 Nov 2012 at 14:39 - Reply

    Nun ist der Hintergrund von § 1591 BGB gerade die Zuordnung im Fall der Leihmutterschaft. Die Vorschrift stammt nämlich erst aus dem Jahr 1998. Hier geht es also nicht gewissermaßen um einen juristischen Kollateralschaden des reproduktionsmedizinischen Fortschritts, sondern die Gerichte haben die Intention des historischen Gesetzgebers treu umgesetzt.

    Ich persönlich lese aus dem Beschluss auch eher eine – allgemein verständliche, aber im konkreten Fall nicht weiterführende – Antipathie gegen Personen, von denen man vermutet, dass sie eine Notlage einer Dritten (nämlich der Leihmutter) ausgenutzt haben.

    Davon abgesehen hat der Beschluss den objektiven Erklärungswert: “Diesen Fall bitte nach Straßburg weiterreichen.” Auch wenn man mit der Kammer – und anders als das Posting – vermutet, dass die Leiheltern die Hintergründe sehr wohl kannten, geht es nicht an, sich vor den aufgeworfenen Grundsatzfragen so zu drücken.

  5. Wilfried Sat 3 Nov 2012 at 21:00 - Reply

    Sie wollen also sagen: Es ist zwar gut und richtig, dass der deutsche Gesetzgeber zu verhindern versucht, dass reiche deutsche Wunsch-Eltern sich den Uterus einer armen deutschen Frau mieten, um “ihr” Kind auszutragen. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn darunter zugleich das Kind leidet, das juristisch als Kind der Leihmutter angesehen wird.

    Es ist aber, wenn wir Sie richtig verstehen, völlig “wahnwitzig”, wenn das deutsche Recht es in gleicher Weise zu verhindern sucht (bzw. von den Gerichten in dieser Weise interpretiert wird), dass reiche deutsche Wunsch-Eltern sich den Uterus einer armen ausländischen Frau mieten. Wie kommt das deutsche Recht dazu, ausländische Frauen zu schützen, wollen Sie offenbar fragen. Sollen die ausländischen Frauen doch zusehen, dass der Gesetzgeber in ihrem Heimatland sie schützt. Und wenn die Frauen in einem Dritte-Welt-Land wohnen, dem Frauenrechte eher nicht so ein Anliegen sind, haben sie eben Pech gehabt.

    Richtig verstanden?

  6. Martin Holterman Sun 4 Nov 2012 at 11:37 - Reply

    Is there no art. 8 ECHR angle here? Surely the right to family life is in play here.

  7. Gerd Gosman Sun 4 Nov 2012 at 13:55 - Reply

    @Wilfried: Ich meine auch, dass man sich hier über die Verfassungsmäßigkeit von § 1591 BGB unterhalten muss, unabhängig von dem IPR-Problem im konkreten Fall. Darum überzeugt mich der Beschluss auch so wenig.

    @Martin Holterman: Agreed. Darum meine Formulierung, der Beschluss habe den Erklärungswert: “Biitte nach Straßburg weiterreichen.”

  8. Mirco Sun 4 Nov 2012 at 17:11 - Reply

    @Dante
    Der Familienstand der Leihmutter ist nicht geklärt. Wäre sie verheiratet und der Mann würde die Vaterschaft nicht anfechten, wäre er rechtlicher Vater.

    Das deutsche Recht schlägt sich hier im krassen Gegensatz zum kalifornischen auf die Seite der biologischen und nicht der genetischen Mutter. Das mag man kritisieren, ich halte es für gerechtfertigt.

    Ich sehe auch keine unzumutbaren Hürden für die genetischen Eltern. Klärung der Vaterschaft, Adoption. Das erscheint mir weniger Aufwand als sich durch vier Instanzen zu klagen. Oder ist es doch so unzumutbar sich mit der gewerbsmäßigen Uterusvermieterin (auf deutsch: Mutter) auseinanderzusetzen?

  9. Alexandra Kemmerer Sun 4 Nov 2012 at 19:18 - Reply

    Zur Rechtslage in Indien und den aktuellen Regulierungsbemühungen des dortigen Gesetzgebers hat Jwala Thapa auf dem JILS Blog einen lesenswerten Beitrag veröffentlicht: http://jilsblognujs.wordpress.com/2012/10/17/who-speaks-for-the-child-in-a-surrogacy/

  10. Peter Bert Tue 6 Nov 2012 at 17:22 - Reply

    Ebenso das Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen eines Eilverfahrens (Beschluss vom 05. September 2012, Az.: VG 23 L 283.12): Ein in der Ukraine von einer ukrainischen Leihmutter geborenes Kind hat auch dann keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses, wenn es genetisch von deutschen Staatsangehörigen abstammt. Aus der Zusammenfassung bei Beck:

    “Mutter im Rechtssinne sei nach deutschem Recht ausschließlich die Frau, die das Kind geboren habe, nicht aber die genetische Mutter. Folglich sei nach deutschem Recht die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes anzusehen. Der Vater eines Kindes sei nach deutschem Recht grundsätzlich der Mann, der mit dieser Frau verheiratet sei, folglich der Ehemann der Leihmutter. Daran ändere auch das ukrainische Familiengesetz nichts, nach dessen Regelungen eine genetische Elternschaft in Leihmutterschaftsfällen anerkannt sei. Das ukrainische Familiengesetz verstoße nämlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, da die Leihmutterschaft hier verboten sei. Daher sei das ukrainische Recht zur Klärung der Abstammung eines Kindes in Leihmutterschaftsfällen im deutschen Recht unanwendbar.”

    Also ein Kind, das für die Ukraine Kind der deutschen genetischen Eltern und für das deutsche Recht Kind der ukrainischen Leihmutter ist. Staatenlos.

    Wenn man gleich danach das (positive) Urteil des OVG Münster vom 31. Mai 2012 – 11 A 2095/10 – in einer Spätaussiedlersache liest, das sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Ehe mit einem russischen Volkszugehörigen den “Bekenntniszusammenhang zum deutschen Volkstum” unterbricht, (ver)zweifelt man vollends an unserem Staatsbürgerschaftsrecht.

  11. Mirco Sat 10 Nov 2012 at 00:19 - Reply

    @Peter Bert
    Die Staatsbürgerschaftsfrage hängt ganz an der Frage, wer Eltern sind. Staatsbürgerschaftsrecht wird damit eine andere Ebene.

    Was ist das grundsätzliche Problem? Vaterschaftsanerkennung, Adoption und die Frage der Staatsbürgerschaft hat sich geklärt.

  12. Anne Thu 10 Oct 2013 at 05:15 - Reply

    Erstens finde ich es schon befremdlich, dass das besagte Paar Hilfe in den USA gesucht und bekommen hat, hier aber nach wenigen Kommentaren gleich schon die ja so armen und dazu gezwungenen ” Ukrainischen Leihmütter ” genannt werden!
    In den USA ist die Leihmutterschaft in vielen Staaten schon seit einer Ewigkeit Gang und Gebe!
    Es gibt Argenturen, bei denen sich die amerikanische Staatsbürgerin von sich aus und aus völlig freien Stücken meldet, dass sie gerne Leihmutter für ein Paar, mit ungewollter Kinderlosigkeit werden möchte! Für diese Frau startet dann ein sehr umfangreiches Programm! Sie MUSS verheiratet sein und bereits eigene Kinder geboren haben und als Familie zusammen leben! Ist das nicht der Fall, werden weitere Untersuchungen erst garnicht gestartet. Wenn die familiäre Situation den Bestimmungen entspricht wird das PAAR psychologisch untersucht, um herauszufinden, warum sie eine Leihmutterschaft machen wollen! Wäre dies nun nur des Geldes wegen, wäre an dieser Stelle Schluss für die potentielle Leihmutter, da dies nicht als ausreichender Grund für einen doch sehr einschneidenden und auch belastenden Weg, keine Basis sein kann! Oft sind diese Frauen sehr gläubig und dankbar für ihre eigenen Kinder und wollen verzweifelten Paaren, von wo auch immer, helfen dieses Glück der Elternschaft ebenfalls zu erreichen, mit ihrer Hilfe als
    ” Tummy mummy ” ( Bauch-Mama )!
    Es wird auch der Mann psychologisch befragt und beraten, da auch ehr maßgeblich an der Leihmutterschaft mit trägt!
    Nach anschließender sehr gründlicher körperlicher Untersuchung und vor allem Anamnese ( wie waren die bisherigen Schwangerschaften; gab es Probleme, wie waren die Entbindungen, ist eine weitere Schwangerschaft für diese Frau tragbar oder aus irgendwelchen Gründen nicht etc.!
    Der familiäre Background ist ebenfalls von Interesse. Hat die Frau Rückhalt in der Familie, wer kann sich um die Kinder kümmern, sollten in der Schwangerschaft Probleme auftauchen, welche eine stationäre Behandlung nötig machen?
    Wenn all diese Untersuchungen positiv ausfallen, wird die Frau in eine Leihmutterkartei aufgenommen.
    Ein Paar in Deutschland, welches ungewollt Kinderlos ist, geht durch die Hölle und wieder zurück!!! Die Reproduktionsmedizin hinkt den heutigen Möglichkeiten derart hinterher, verglichen auch mit unseren direkten Nachbarn, wie Österreich oder Holland, dass es unfassbar ist! Im Schnitt werden die Frauen erst beim dritten Versuch schwanger und jeder Versuch der künstlichen Befruchtung ( IVF ODER ICSI ), wird nur zur Hälfte von den Krankenkassen bezahlt! Das bedeutet, dass man bis zum dritten Versuch bereits ca 6000,- € ausgegeben hat, aber wahrscheinlich immer noch kein schmerzhaft und sehnlichst gewünschtes Kind hat!!

    Paare die am Ende tatsächlich im Ausland die Hilfe einer Leihmutter suchen, haben oft 9 oder mehr vergebliche Ivf hinter sich, wobei anzumerken ist, dass diese Paare nicht automatisch in den Reproduktionszentren auch psychologisch betreut werden und in ihrer Trauer unterstützt werden!! Nein, da muss sich das Paar selber drum kümmern und unter Umständen erhält es wegen der langen Wartezeiten auf irgendwelchen Wartelisten diverser Psychologen, überhaupt keine Hilfe!!
    Dieses verzweifelte Paar wendet sich nun an eine Reproduktionspraxis in Amerika und träumt vorerst noch davon, dass die Ärzte dort die Frau selbst schwanger bekommen, da der Ablauf sich von dem in Deutschland um Welten unterscheidet! Dann kommt die niederschmetternde Nachricht, dass nach bereits so vielen vergeblichen Versuchen nur der Weg über eine Leihmutter noch Sinn macht und es bricht eine Welt zusammen!!! Niemals selber einen dicken Bauch, keine Kindsbewegungen keine Geburt!!!
    Wenn das Paar nun weitermachen möchte, wendet es sich an eine wie oben beschriebene Agentur, um eine Leihmutter zu finden! Dies geschieht nicht, wie gerne unterstellt, als eine Katalogauswahl, sondern die Agentur versucht die Interessenlagen der potentiellen Leihmutter und des intendent cuple soweit nah wie möglich zu finden! Es gibt unzählige gemeinsame Nenner, die das amerikanische und deutsche Paar haben sollten!
    Wenn dann eine Leihmutter in Frage kommt und das deutsche Paar auch für die Leihmutter vorstellbar ist, dann startet der zweite Untersuchungsmarathon! Beide Paare werden nun ( vorwiegend die Frauen ) physiologisch und psychologisch nochmals genauestens untersucht und erst, wenn alles positiv zusammen kommt, kann an eine Leihmutterschaft gedacht werden!!!
    Danach haben beide Paare IND den USA eine Anwalt (- wältin ), welche sehr sehr umfangreiche Verträge aufsetzen, welche anschließend von beiden Parteien unterzeichnet werden. In diesen Verträgen steht alles drin! Bezahlungen, was wäre wenn Klauseln, wie ist das Recht der genetischen Eltern, was ist das Recht der Leihmutter! Diese gibt sämtliche Rechte auf das Kind ab!! Die Unterschriften werden nur akzeptiert, wenn für jeden Unterzeichner ZWEI ZEUGEN den Vertrag gegenzeichnen, dass beide Parteien im vollen Einverständniss und freiwillig den Vertrag jetzt und hier unterzeichnet haben!! DIES GESCHIEHT UNTER VÖLLIG FREIER ENTSCHEIDUNG DER LEIHMUTTER, SIE WILL DIESES KIND FÜR DIESES PAAR AUSTRAGEN!!!!!!
    Nach der Geburt bekommt das Kind eine normale Geburtsurkunde, in der nach amerikanischem Recht, die genetischen Eltern als Vater und Mutter eingetragen sind!!! Danach bekommt das Kind einen amerikanischen Pass, welcher nun das mittlerweile überglückliche deutsche Paar zur Ausreise aus den Staaten berechtigt ! Der Kontakt zur Leihmutter bleibt meistens in lockerer Form bestehen, ist aber die völlig freie Entscheidung beider Parteien!
    Nun ist man überglücklich zurück in der deutschen Heimat , will sein Kind anmelden, bleibt bei der Wahrheit, weil die ja bekanntlich immer das Beste ist!! Glauben Sie mir, in diesem Fall nicht! Würde man das Wort “Leihmutter” nicht gebrauchen und einfach nur die Geburtsurkunde vorlegen und die ( Entschuldigung )Klappe halten, wären die Formalitäten rück zuck erledigt und das Kind wäre deutscher Staatsbürger, welches zu Recht mit seinen Eltern zusammen lebt!!!
    Diese gesprochenen Urteile sind ein Schlag ins Gesicht und ab sofort hat man nur noch Angst, wann es wohl schellen könnte und irgendjemand will mein Kind mitnehmen, abschieben oder Ähnliches!!
    Wer bitte hat davon irgendwas?? Gibt es für die Angestellte im Bürgerbüro eine Gehaltserhöhung, da sie so einen dicken Fisch an Land gezogen hat??!!?
    Diese Wunschkind deutscher Eltern , mit deren genetischem Code existiert nun! Es wird es gut haben, denn noch mehr Wunschkind geht glaube ich garnicht und dieser kleine Wurm könnte nun ABGESCHOBEN WERDEN??? Wohin..???,!! Die Leihmutter und auch ihr Mann wollen dieses Kind nicht, sie haben es lediglich ausgetragen und sind damit sehr glücklich! Denn auch für diese Frau ist ein Traum in Erfüllung gegangen! Sie hat ihrem Wunsch entsprechend, ein kinderloses Paar überglücklich gemacht und sie freut sich aufrichtig darüber!!! Sollte ihr dennoch mental alles zu viel werden, bekommt sie selbstverständlich jede Hilfe, die sie braucht, sie wird nichtinfach wieder nach Hause geschickt! Die Physiologische und psychologische Hilfe geht weiter, wenn sie das will!!

    An den GESETZGEBER hätte ich noch eine weitere tolle Idee! Wie wäre es, wenn künftig alle Eltern, welche ihr Kind anmelden wollen, genetisch nachweisen müssen, Fasses auch Ihr Kind ist! In unserem europäischen Umland ist die Eizellspende erlaubt, bei uns aber nicht! Es wäre doch ein toller Fang, auch diese nach deutschem Recht zu Unrecht frisch gebackenen Eltern auch an den Pranger gestellt werden, oder!!!!!
    WISO maßt sich der deutsche Gesetzgeber an, eine ausländische Frau, welche garnicht geschützt werden möchte, schützen zu müssen, lässt aber die eigenen Staatsbürger derart alleine! Ungewollte Kinderlosigkeit ist so schon schlimm genug, aber das treibt deren psychische Belastbarkeit an den Rand der totalen Verzweiflung!!!
    Zum Schluss noch @ Wilfried:
    Sie haben das Problem hier leider garnicht verstanden! Es geht weder um Ausbeute noch um Frauenrechte und schon garnicht um die dritte Welt!! Aber wahrscheinlich haben Sie zwei oder drei eigenen Kinder, auf normalem WEG entstanden und von Ihrer Frau geboren! Also können Sie auch nicht nachfühlen, wie weh es tut, wenn es diesen NORMALEN WEG für einen selbst einfach nicht gibt, aus welchem medizinischen Grund auch immer!! Sollten Sie Wirklich Kinder haben, dann überlegen Sie bitte mal nur 1 Sek., wie weit Sie gegangen wären, um diese hübschen, Ihre Mäuse, haben zu können!!

  13. […] ausgetragen und dann von seinen “Eltern” nach Deutschland gebracht werden, habe ich vor einiger Zeit hier schon mal geschrieben. Noch mal zur Rekapitulation: Diese Kinder haben nach deutscher Rechtslage […]

  14. […] den bisherigen Fällen ging es zumeist um Kinder, denen die Behörden die Eintragung ins Geburtsregister als […]

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