Mehr Freiheit für das klerikale Liebesleben
Passend zum Juristentag hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute zwei Urteile gefällt, die das Thema Staat und Religion im Kern betreffen.
Wie verhält sich die Autonomie der Religionsgemeinschaften, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln, zu den Grundrechten der Religionsangehörigen, die von diesen Regelungen betroffen sind? Oder konkret: Darf eine Kirche, die das Sakrament der Ehe predigt, einen Angestellten feuern, wenn der die Ehe bricht?
Im einen Fall ging es um den Pressesprecher der Mormonenkirche, der eine Affäre angefangen und dies gebeichtet hatte und daraufhin seinen Job verlor.
Im anderen hatte ein katholischer Organist, lange nachdem er sich von seiner Frau getrennt hatte, mit seiner neuen Freundin ein Kind bekommen und war daraufhin gekündigt worden.
Auch Ärzte und Buchhalter müssen Christum nachfolgen
In Deutschland wird das Verhältnis Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu Freiheitsrechten der Kirchenangestellten seit einem – einigermaßen bizarren – Urteil des BVerfG (Zweiter Senat) von 1985 sehr kirchenfreundlich gehandhabt: Wer einen Job bei einer Kirche annimmt, muss sich im Wesentlichen deren moralischen und politischen Verhaltensanordnungen beugen.
Und zwar ganz egal, welchen Job: Wenn die Kirche findet, selbst der Hausmeister müsse das Evangelium in Wort und Tat bezeugen, dann hat ihr da niemand reinzureden. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen umfasse auch das Recht, selbst zu bestimmen, welche Tätigkeit sie als kirchennah erachtet und welches Verhalten sie dabei fordert:
Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen (…).
Ein Arzt bei einem kirchlichen Krankenhaus darf somit keinen Leserbrief gegen § 218 StGB unterschreiben und ein Buchhaltereines kirchlichen Jugendwohnheims nicht aus der Kirche austreten, ohne befürchten zu müssen, ihren Lebensunterhalt zu verlieren.
Die Meinungs- bzw. negative Glaubensfreiheit beider kommen in dem BVerfG-Urteil von 1985 so gut wie überhaupt nicht vor.
Recht auf Privatleben
Da geht der EGMR doch deutlich anders vor: Ausgangsfrage ist, ob das Recht auf Privatleben (Art. 8 ) den Klägern einen Anspruch gegen die bundesdeutsche Justiz gibt, sie vor den Zwängen für ihre private Lebensführung in Schutz zu nehmen, die ihre kirchlichen Arbeitgeber ihnen auferlegen wollen.
Ein Fall von Grundrechtekollision, sagt der EGMR – und gibt im einen Fall dem Recht der Kirche auf Religions- und Vereinigungsfreiheit, im anderen dem Recht des Klägers auf Privatleben den Vorzug.
Der Mormone wurde zu Recht gefeuert, weil er als öffentliches Gesicht einer Kirche, die den Ehebruch verdammt, tatsächlich ziemlich komisch ausgesehen hätte.
Was den katholischen Organisten betrifft, so hätte dagegen das Arbeitsgericht seine Situation als frisch gebackener Familienvater und seine Abhängigkeit von der katholischen Kirche als einzigem in Frage kommenden Arbeitgeber stärker berücksichtigen müssen.
Konflikt mit dem BVerfG?
Das klingt vernünftig und pragmatisch, scheint mir aber an einem Punkt unvereinbar mit den (allerdings ein Vierteljahrhundert alten) Vorgaben des BVerfG. Dessen Ansage, dass für die Qualifikation der Tätigkeit und des Verhaltens allein das Kirchenrecht maßgeblich sei, widerspricht nämlich der EGMR entschieden:
Die Arbeitsgerichte, so der EGMR im Urteil Schüth, dürften keineswegs den kirchlichen Standpunkt, was die Kirchlichkeit der Tätigkeit und die Unvereinbarkeit des Verhaltens damit betrifft, einfach übernehmen. Wenn das Recht auf Privat- und Familienleben mit im Spiel sei,
la Cour considère qu’un examen plus circonstancié s’imposait lors de la mise en balance des droits et intérêts concurrents en jeu (…), d’autant qu’en l’espèce le droit individuel du requérant s’opposait à un droit collectif.
Irre ich mich oder killt das das BVerfG-Urteil von 1985?
Als Jurist habe ich die Tendenzschutz-Rechtsprechung noch nie verstanden. Es ist eine Feierstunde wert, dass diese Ausprägung christlicher Parallelgesellschaft endlich verschwindet! Demnächst können sich Mitarbeiter/innen kirchlicher Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser pp. frei bewegen und zu ihrem Privatleben bekennen. Unglaublich, Menschenrechte auch im Kirchenbereich! Wie ungewohnt für unsere allgemeine, bisher auch juristisch “herrschende” Befindlichkeit…
Als Jurist habe ich die Tendenzschutz-Rechtsprechung noch nie verstanden. Es ist eine Feierstunde wert, dass diese Ausprägung christlicher Parallelgesellschaft endlich verschwindet! Demnächst können sich Mitarbeiter/innen kirchlicher Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser pp. frei bewegen und zu ihrem Privatleben bekennen. Unglaublich, Menschenrechte auch im Kirchenbereich! Wie ungewohnt für unsere allgemeine, bisher auch juristisch “herrschende” Befindlichkeit…
Verstehe ich auch so.
Davon abgesehen geht mir einerseits dieses Urteil nicht weit genug – weil ich die Sonderbehandlung der Tendenzbetriebe unsinnig finde -, während ich andererseits jedem Arbeitgeber das Recht zugestehen würde, selbst zu entscheiden, wen er beschäftigen will und wen nicht.
Eine andere Frage wäre natürlich, ob einem noch staatliche Förderung zusteht, wenn man mit seinen Mitarbeitern so umgeht, aber das führt hier doch irgendwie zu weit vom ursprünglichen Thema weg.
Wer war damals am BVerfG Berichterstatter? Könnte das der aktuelle Jubilar Böckenförde gewesen sein? Laut BVerfG-Geschäftsverteilung hatte sein Nachfolger im Dezernat, Hassemer, zumindest 2000 (letzte im Internet verfügbarer Geschäftsverteilungsplan) noch die Zuständigkeit für Staatskirchenrecht. Bekannt ist ja die relativ statische Zuständigkeitsverteilung im Zweiten Senat. Als Hassemer Vizepräsident wurde (2002), ging die Zuständigkeit dann an Broß über, der sie derzeit (noch) hat. Weiß jemand Näheres?
Zur Klarstellung: Die Entscheidungen des EGMR bedeuten keineswegs das Ende der Tendenz-Betriebe betreffenden Rspr. Vielmehr hat der EGMR in dem Fall des kath. Organisten die mangelhafte Abwägung beanstandet, im Fall des mormonischen Pressesprechers aber die Beschwerde zurückgewiesen. Also keine Feierstunde für diejenigen, die mit der Tendenz-Rechtsprechung, die auf Art.4 GG beruht, nichts anzufangen wissen. Vielmehr nur zwei Entscheidungen, die Anwendungsfehler bei der gebotenen Abwägung und die Anforderungen an die Abwägung betreffen.
Im Übrigen: Bei Juristen sollte der Hintergrund der Tendenz-Rspr. sehr wohl auf Verständnis stoßen! Art. 4 GG, Ausstrahlungswirkung, … Schon mal gehört?
Das „Schüth“-Urteil des EGMR wird man wohl (leider) nicht als „Killer“-Urteil ansehen können. Jedenfalls „killt“ dieses Urteil nicht das BVerfG-Urteil von 1985 und die damit einhergehende Rechtsprechung zu Tendenzbetrieben.
So gesteht der EGMR den Kirchen o.ä. weiterhin zu, dass diese ihren Mitarbeitern besondere Loyalitätspflichten auferlegen („[…] au regard de la Convention, un employeur dont l’éthique est fondée sur la religion ou sur une croyance philosophique peut certes imposer à ses employés des obligations de loyauté spécifiques […]“, Rn. 69). Dies steht in Übereinstimmung mit dem BVerfG-Urteil, wonach die Kirchen „die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich“ (BVerfGE 70, 138 (165)) machen dürfen. Am Grundsatz kirchlicher Autonomie bei Arbeitsverhältnissen rüttelt der EGMR damit nicht.
Ein Fortschritt gegenüber dem BVerfG-Urteil scheint in der Tat zu sein, dass die Arbeitsgerichte nicht allein die „kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen“ (BVerfGE 70, 138 (167)) haben. Die vom EGMR geforderte Beachtung des Rechts auf Privat- und Familienleben ließe sich allerdings durchaus auch schon im BVerfG-Urteil finden. So verlangte das BVerfG von den Arbeitsgerichten keineswegs die vorbehaltlose Übernahme des kirchlichen Standpunktes: „Soweit diese kirchlichen Vorgaben den anerkannten Maßstäben der verfaßten Kirchen Rechnung tragen, […] sind die Arbeitsgerichte an sie gebunden, es sei denn, die Gerichte begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der “guten Sitten” (§ 138 Abs. 1 BGB) und des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.“ (BVerfGE 70, 138 (168)) Und die EMRK-Rechte zählen zum ordre public. Unter den „Grundrechten“ iSd Art. 6 S. 2 EGBGB (ex-Artikel 30 EGBGB) sind auch jene der EMRK zu verstehen.
Neu erscheint angesichtsdessen, dass die Beachtung von Grundrechten durch den EGMR in die Interessenabwägung verlagert wird. Das hat das BVerfG in seinem Urteil von 1985 bezüglich der Meinungsfreiheit nicht getan. Lediglich das schutzwürdige Interesse am Erhalt des Arbeitsverhältnisses hat das BVerfG damals angesprochen, wie der EGMR in „Schüth“ kritisch anzudeuten scheint (Rn. 67).
In der Zusammenschau der EGMR-Urteile „Schüth“ und „Obst“ lässt sich jedoch eine Korrektur der BVerfG-Rechtsprechung dort ausmachen, wo „[a]uch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine “Abstufung” der Loyalitätspflichten eingreifen soll, […] grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit“ (BVerfGE 70, 138 (168)) sein soll. Mit beiden Urteilen hat der EGMR im Grunde selbst eine Abstufung der Loyalitätspflichten vorgenommen, indem er an die Stellung eines Pressesprechers im Falle „Obst“ gegenüber der Stellung eines Kirchenmusikers im Falle „Schüth“ höhere Loyalitätspflichten ausmachte. Künftig dürften daher auch deutsche Gerichte eine entsprechende Qualifizierung nicht den Kirchen überlassen, sondern selbst vorzunehmen haben.
[…] individuellen Freiheitsrechte als Arbeitnehmer weitgehend in den Klingelbeutel werfen. Wobei der EGMR da inzwischen manches anders […]
[…] BVerfG sagt im wesentlichen ja. Der EGMR […]
Nach meiner Meinung sollte das kirchliche Arbeitsrecht nur in solchen Einrichtungen gelten, die auch von der Kirche allein finanziert werden. Darüer hinaus greifen viele der Argumente hier zu kurz.
So wird zum Beispiel nicht berücksichtigt, dass die Kirchen in vielen Regionen Deutschlands faktisch eine Monopolstellung haben, wenn es um soziale Einrichtungen geht. So sind zum Beispiel in NRW fast alle Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft. Wer also dort zum Beispiel als Krankenschwester arbeiten möchte, muss den richtigen Glauben haben. Dies geht sogar so weit, dass dort in Arbeitsämtern jungen Muslimen und Musliminnen geraten wird, bestimmte Berufe im sozialen und erzieherischen Bereich nicht zu ergreifen, da sie dort trotz Personalmangels in den Pflegeeinrichtungen keine Beschäftigungschancen haben. Und dies nur aufgrund ihrer Religion!
Angesichts der Tatsache, dass diese Einrichtungen in der Regel voll durch den Staat oder die Kommunen finanziert werden, ist dies meines Erachtens ein Skandal erster Ordnung. Wenn der Staat kirchliche Träger zum Beispiel mit dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer Kita beauftragt, gibt er damit öffentliche Aufgaben an die Kirche ab. Deshalb müssen hier auch die für öffentliche Einrichtungen geltenden Maßstäbe gelten. Im Klartext: Der Staat darf öffentliche Aufgaben nur an solche Träger vergeben, bei denen auch die uneingeschränkte Einhaltung der Grundrechte der Mitarbeiter gewährleistet ist. Wenn er dies nicht beachtet, beteiligt sich der Staat an den durch die kirchlichen Einrichtungen begangenen Grundrechtsverletzungen. Deshalb muss die Vergabe öffentlicher Mittel für solche Einrichtungen und Projekte, die nicht unmittelbar der kirchlichen Verkündigung dienen, ganz klar mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundrechte der Mitarbeiter zu beachten sind. Dazu gehören auch das Recht auf eine zweite Ehe oder auf ein gleichgeschlechtliches Zusammenleben. Bei bestehenden Trägerverträgen sollte gegebenenfalls eine ordentliche Kündigung derartiger Verträge in Betracht gezogen werden, wenn der kirchliche Träger die Grundrechte seiner Mitarbeiter nicht beachtet. Ein solches Vorgehen wäre kein Verstoß gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Denn die Kirchen können zwar das Selbstbestimmungsrecht und die korporative Religionsfreiheit für sich in Anspruch nehmen. Sie haben aber kein Grundrecht auf die Finanzierung ihrer sozialen Einrichtungen durch die staatliche Gemeinschaft.