Menschenrechte am Hindukusch: Was, wenn die in Straßburg klagen?
Soldaten aus Europa verteidigen Demokratie und Menschenrechte seit längerer Zeit am Hindukusch und in anderen von Europa aus gesehen entlegenen Regionen. Dabei kommen bekanntlich immer wieder mal Menschen auf eine Weise ums Leben, die mit den universellen Menschenrechten, sagen wir mal, nur unter heftigen Verbiegungen in Einklang zu bringen sind. Und manchmal nicht mal dann.
Was passiert, wenn diese Menschen bzw. ihre Angehörige ihre Menschenrechte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einklagen? Mal von den politischen Implikationen abgesehen – kann es Aufgabe des EGMR sein, den Afghanistan-Konflikt und die Rolle der europäischen Soldaten darin zu mikromanagen? Wenn nein, wie grenzt man das ab, ohne die Europäische Menschenrechtskonvention zu kastrieren?
Das ist eine der schwierigsten Fragen unserer Zeit. Der EGMR hat bisher keine Antwort auf diese Frage gefunden. Jetzt nähert sich die Gelegenheit, dies nachzuholen.
Al-Skeini
Diese Woche wurde in Straßburg ein britischer Fall verhandelt, Al-Skeini et al. vs. UK. Oder ist es ein irakischer Fall? Das ist genau die Frage.
Es geht um sechs Iraker, die von britischen Truppen in Basra getötet wurden. Einer davon kam in einem Gefängnis der britischen Truppen in Basra ums Leben, wo er misshandelt wurde. Näheres zu dem Fall, zur rechtswissenschaftlichen Meinungslage und zu den weiteren Implikationen hier.
Was macht man da? Gilt die EMRK nur in Fällen, die auf von Vertragsstaaten kontrolliertem Territorium stattgefunden haben? Oder gilt sie immer dann, wenn ein Signatarstaat in die Rechte einzelner, bestimmbarer Menschen eingreift – wozu sonst heißt es “Menschen”-rechte?
Der EGMR hat dazu offenbar bislang keine handhabbare Linie gefunden. Das Urteil dürfte gegen Jahresende fallen. Wir sind gespannt.