05 April 2016

Menschenwürde schlägt Anerkennungsgrundsatz

Europa fußt auf Vertrauen. Aber was, wenn manche europäischen Mitgliedsstaaten aufhören dieses Vertrauen zu verdienen? Ist die Vertrauenswürdigkeit ihrerseits Vertrauenssache? Angesichts der Mir-doch-egal-Haltung, die einige mittel- und osteuropäische Regierungen gegenüber dem Europarecht und den fundamentalen Verfassungsgrundsätzen Europas mittlerweile an den Tag legen, ist das keine theoretische Frage, sondern eine, von der Europas Zukunft abhängt. Heute hat der Europäische Gerichtshof sie auf eine Weise beantwortet, die mir einen Stein vom Herzen fallen lässt.

In dem heute entschiedenen Fall Aranyosi und Căldăraru geht es – wieder einmal – um den Europäischen Haftbefehl. Herr Aranyosi wurde von einer ungarischen Staatsanwaltschaft wegen eines Einbruchdiebstahls gesucht, Herr Căldăraru von einer rumänischen wegen Fahrens ohne Führerschein. Muss man sie nach Ungarn bzw. Rumänien schicken, so fragte das OLG Bremen den EuGH, obwohl dort bekanntermaßen grässliche Bedingungen in den Gefängnissen herrschen und beide Länder wiederholt vom EGMR in Straßburg wegen Verstoßes gegen Artikel 3 EMRK verurteilt worden sind?

Das muss man nicht, so der EuGH, jedenfalls nicht unbedingt. Das Verbot von unmenschlicher Behandlung gelte absolut. Wenn einem EU-Haftbefehl stattgeben bedeuten würde, jemanden unmenschlicher Behandlung auszuliefern, kann keine europäische Justizbehörde dazu verpflichtet sein.

Dass der Gerichtshof diese Antwort geben würde, war keineswegs selbstverständlich. Dass man in der EU wechselseitig anerkennt, was die Justizbehörden der anderen entscheiden, ohne immer noch mal mit dem eigenen nationalen Maßband nachzumessen, gehört zum Fundament der gemeinsamen Justiz- und Innenpolitik. Und bislang hatte der EuGH überhaupt keine Lust an den Tag gelegt, hier wegen irgendwelcher nationaler Grundrechts-Empfindlichkeiten mit sich reden zu lassen.

Das ist jetzt anders. Wenn es konkrete, zuverlässige und genaue Anhaltspunkte gibt, dass in den Gefängnissen im dem Staat, der den Haftbefehl ausgestellt hat, unmenschliche oder erniedrigende Verhältnisse herrschen – etwa in Gestalt von EGMR-Urteilen oder Europarat-Berichten – dann muss man prüfen, was dem Häftling dort konkret blüht. Solange man eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht ausschließen kann, muss man den Häftling behalten bzw., wenn nötig, freilassen.

Der EuGH baut also, wenn ich das richtig sehe, eine Art Solange-Vorbehalt in den Anerkennungsgrundsatz ein. Oder kann man das sogar als einen Einstieg in jenen “Rettungsschirm für Grundrechte” interpretieren, den Armin von Bogdandy und seine Mitarbeiter_innen vor fünf Jahren anlässlich Ungarns hier zur Debatte gestellt haben?

Jedenfalls grenzt sich der Gerichtshof mit diesem Ansatz gottseidank auch deutlich von dem Weg ab, den Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen hatte: Der hatte sich allenfalls eine ziemlich obskure Verhältnismäßigkeitsprüfung vorstellen können, eine Art Abwägung, wenn ich das richtig deute, zwischen Freiheitsgrundrechten des Häftlings und dem “Grundrecht auf Sicherheit”, mit dem man den EuGH beunruhigenderweise in letzter Zeit immer öfter herumhantieren sehen konnte. Dass man den Häftling nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausliefern darf, bekam der Franzose gar nicht in den Blick bzw. nur im Zusammenhang mit dem asylrechtlichen Non-Refoulement-Grundsatz, den er mit dem Argument aus dem Weg zu schaffen meinte, dass es einen Unterschied macht, ob man mit Flüchtlingen oder mit gesuchten Kriminalitätsverdächtigen zu tun hat. Ich habe ehrlich gesagt nicht genau verstanden, was Bot sich mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung da genau vorgestellt hat, aber das ist ja jetzt gottlob auch egal.

Per saldo scheint mir das heutige Urteil des EuGH der seit mehr als einem Jahrzehnt andauernden Debatte um den EU-Haftbefehl ein ganzes Stück ihrer Dramatik zu nehmen. Zwar werden wir auch weiter damit leben müssen, dass sich andere Mitgliedsstaaten unter einem rechtsstaatlichen Prozess im Einzelfall auch mal etwas anderes vorstellen können als wir – und wenn dieser Einzelfall wirklich übel ist, dann werden die nationalen Verfassungsgerichte ihre eigenen Solange-Vorbehalte aus der Tasche ziehen. Aber die eigentliche Schreckensvorstellung beim EU-Haftbefehl ist doch, dass es uns allen widerfahren kann, der Strafjustiz eines Staates ausgeliefert werden, der auf meine Grundrechte keinen Pfifferling mehr gibt, ohne dass mein eigener Staat mich dagegen schützen kann.

Diese Gefahr ist jetzt doch erheblich kleiner geworden. Die Folge ist, dass solche Staaten gewissermaßen EU-Mitgliedsstaaten zweiter Klasse werden: solche, denen man halt nicht so recht trauen kann. Vertrauen ist nicht mehr bloß ein Postulat, etwas, auf das jedes EU-Mitglied qua EU-Mitgliedschaft Anspruch hat, sondern verlangt ein Mindestmaß an Vertrauenswürdigkeit, um das sich jedes EU-Mitglied fortlaufend zu bemühen hat, wenn es nicht isoliert, gebrandmarkt und in Quarantäne gesteckt werden will. Ist es nicht genau das, was wir jetzt brauchen?


2 Comments

  1. O. Sauer Tue 5 Apr 2016 at 22:31 - Reply

    @Max: Einstieg in den Umgekehrt-Solange-Rettungsschirm? Ich habe den Fall nur überflogen, aber: Er spielt doch, soweit ich nichts übersehen habe, im Anwendungsbereich der Charta (Tz. 84).

  2. Weichtier Wed 6 Apr 2016 at 16:51 - Reply

    Die Fehler der Währungsunion und der gemeinsamen Asylpolitik sind genau wie die Probleme mit dem EU-Haftbefehl Beispiele dafür, dass zu wenig Kompetenzen zur EU verlagert wurden. Der Konstruktionsfehler der Währungsunion ist bekanntlich, dass es keine korrespondierende Fiskal- und Bankenunion gibt, bei dem EU-Haftbefehl ist es das Fehlen von EU-Gefängnissen. Vertrauen ist gut, Kontrolle durch den EuGH ist besser und am besten ist die Verlagerung des Betriebes von Gefängnissen in die Kompetenz der EU.

    Oder um Maria Anna Dewes zu paraphrasieren („Beschütze uns, Europa!“):
    „Gefängnisse in die Hand der EU.“
    RICHTIG, RICHTIG, RICHTIG!
    100 x abschreiben! Auswendig lernen! Alle! Auch die EU- Politiker!

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Aranyosi, Art. 3 ECHR, European Arrest Warrant, Mutual Trust Principle, Penal Law, degrading treatment


Other posts about this region:
Europa, Rumänien, Ungarn