12 June 2011

Mexiko macht Völkerrecht zu Verfassungsrecht

Die UN-Menschenrechtsdeklaration und andere völkerrechtliche Verträge mit Menschenrechtsbezug  haben künftig in Mexiko Verfassungsrang.

Eine entsprechende Änderung der mexikanischen Verfassung ist soeben in Kraft getreten. Damit können Menschenrechtsverletzungen aller Art per Verfassungsbeschwerde vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden. Obendrein gilt das Urteil in solchen Verfahren nicht mehr nur, wie bisher, inter partes, sondern generell.

Ob damit Mexiko zum Menschenrechtsparadies wird, ist allerdings noch lange nicht gesagt, aber immerhin: Ein solch starkes Statement aus dem Nachbarstaat der USA zur Universalität und unmittelbaren Geltung der Menschenrechte ist schon bemerkenswert.

Wenn es das bei uns gäbe, dann könnten beispielsweise Kinder mit Behinderungen in Ländern, wo sie immer noch in Sonderschulen abgeschoben werden, wegen Verletzung der UN-Behindertenrechtskonvention nach Karlsruhe ziehen, oder nicht?

Völkerrechtsfreundliche Auslegung ist ja schön und prima. Aber das hätte doch noch mehr Power.

Foto: (c) Ybidau, Flickr Creative Commons


4 Comments

  1. bec Sun 12 Jun 2011 at 22:04 - Reply

    Naja, für alle Gerichte (und natürlich auch schon die Behörden) folgt die Beachtungspflicht des Völkerrechts ja auf einfachgesetzlicher Ebene schon unmittelbar aus der Verfassung (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3, 25, 59 Abs. 2 GG). Sprich: Keine Abschiebebehörde, kein Verwaltungsgericht darf gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen. Irgendwie scheint es ein Reflex deutschen Verfassungsrechtlertums zu sein, Rechtsschutz nur aus Karlsruhe garantiere “wirklichen” Rechtsschutz. Dies ist bei Weitem nicht der Fall und widerspricht jeder praktischen Erfahrung.
    Eine andere Frage ist natürlich, wie viel “Normmasse” wir wirklich auf die Verfassungsebene “hieven” wollen. Man mag da den österreichischen und – neuerdings – mexikanischen Weg gehen, alle Menschenrechtsnormen ex tempore zu konstitutionalisieren. Das BVerfG fährt allerdings nicht schlecht damit, allein das GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Wie gesagt: Völkerrecht gilt für alle Gerichte sowieso und ist beispielsweise in Fällen einer krassen Nichtbeachtung auch über das Verfassungsrecht aufzufangen (Art. 3 GG, Willkürverbot).
    Mischen sich nationale Verfassungsgerichte jedoch in die (authentische) Interpretation völkerrechtlicher (EMRK) und bspw. europarechtlicher (Grundrechtecharta) Konventionen ein, die inzwischen wiederum selbst einen institutionalisieren (authentischen) Erstinterpreten (EGMR, EuGH) besitzen, ein, so schadet dies wahrscheinlich im Ergebnis der Substanz (und damit auf der Kehrseite eben auch der Akzidenz, dem also, das “nicht ist”) des jeweiligen Rechts. Das GG hat sich hier bislang doch als recht trennscharf – oder zumindest nicht allzu diffus – erwiesen.

  2. Sarton Mon 13 Jun 2011 at 08:12 - Reply

    GG Artikel 25
    Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
    Bedeutet dies nicht, dass Deutschland auch die UN-Menschenrechtsdeklaration und andere völkerrechtliche Verträge mit Menschenrechtsbezug beachten sollte ?
    aufentaltsgesetz § 49 (6)
    Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind
    das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und
    ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den
    Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden,
    wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen
    sind zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; Zweifel an der
    Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Ausländers. Zur Feststellung
    der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise,
    insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur
    unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
    Steht dies nicht entgegen der UN-Kinderschutz Konvention die seitens Deutschland ratifiziert wurde ?
    Artikel 1
    Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte
    Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind
    anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

  3. José Luis Belmont L. Wed 12 Oct 2011 at 08:11 - Reply

    Hallo! Ich möchte wissen, ob die mexikanische Verfassung auf Deutsch finden kann? (On line natürlich) Wissen Sie? Gracias

  4. Alfredo Narváez Fri 24 Feb 2012 at 16:19 - Reply

    Als mexikanischer Rechtswissenschaftler im Bereich Verfassungsprozessrecht kann ich Ihnen schon sagen, dass es kaum zu feiern gibt. Im Gegenteil, ist diese Reform ein Beispiel davon, was nie in einem juristischen System gemacht werden sollte. Das Hauptproblem liegt daran, dass der mexikanische Bundesgerichtshof aufgrund dieser Änderungen entschieden hat, dass jedes Gericht Mexikos (also egal ob es ein Bundes- oder Landgericht ist) die verfassungs- bzw völkerrechtswidrigkeit des Gesetzes feststellen und deshalb unmittelbar aufheben dürfe (in Mexiko gibts kein Vorlageverfahren). Es gab schon ein Paar Fälle, in denen ein Strafgericht mit einem Argument zum Kotzen das Strafsgesetzbuch aufgehoben hat und die Angeklagten, die Drogenbanden geholfen haben sollen, einfach so freigelassen wurden. Na Bravo.

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