11 July 2018

Mindestkörpergrößen bei der Polizei: Zu klein für die Löschdecke?

Die öffentliche Sicherheit kann in Nordrhein-Westfalen nur geschützt werden, wenn Polizistinnen und Polizisten mindestens 1,63 m groß sind. Das ist jedenfalls die Ansicht des nordrhein-westfälischen Innenministeriums, das per Erlass eine entsprechende Mindestkörpergröße für PolizeibeamtInnen verfügte.

Diesen Erlass hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 28. Juni für rechtmäßig erachtet und Klagen von drei kleineren Bewerberinnen abgelehnt (6 A 2014/17, eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).  Dieses Urteil berücksichtigt aber weder hinreichend die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Mindestgrößen für die Polizei noch die tatsächlichen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Polizei: Der EuGH erklärte im Oktober 2017 im Zusammenhang mit Mindestkörpergrößen für griechische Polizist*innen, dass körperliche Eignung nicht zwangsläufig mit einer Mindestkörpergröße verbunden sei. Gerade die Polizeieinsätze beim G-20-Treffen in Hamburg im letzten Jahr zeigen sogar, dass eine vor Kraft strotzende Polizei Gewalt provozieren kann.

Vor dem OVG NRW klagten drei Bewerberinnen, deren Einstellung das Land wegen ihrer Körpergrößen – 161,5 m, 162 m, 162,2 m – abgelehnt hatte. Das Gericht entschied, dass der Dienstherr bei der Festlegung der Mindestkörpergrößen den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum rechtsfehlerfrei ausgefüllt habe. Die Polizei NRW stützt die Festlegung der Mindestgröße auf einen Bericht einer Arbeitsgruppe, in der Forschungen und Erfahrungsberichte unter anderem der Sporthochschule Köln zusammengefasst worden sind. Nach dem Bericht sei davon auszugehen, dass Menschen erst ab 1,63 m gesichert polizeidiensttauglich seien. So hätten Polizeibeamte, die kleiner als 1,63 m seien, unter anderem „Schwierigkeiten beim Bedienen von Einsatzmitteln“; „Stolper- und Sturzgefahr beim Einsatz der Löschdecke“ und „Stolper- und Sturzgefahr der Zugriffskräfte beim gemeinsamen Einschreiten bei großen Beinlängendifferenzen“.

Zwar kommen andere Bundesländer mit keinen (zum Beispiel Bremen) oder geringeren Mindestgrößen (1,60 m zum Beispiel in Baden-Württemberg) aus, diese unterschiedliche Festlegung sah das OVG NRW jedoch vom Gestaltungsspielraum des jeweiligen Dienstherrn gedeckt. Das Land – so das OVG NRW weiter – sei nicht verpflichtet, kleinere PolizeivollzugsbeamtInnen nur für Aufgaben einzustellen, für die es auf die Körperlänge nicht ankomme. Vielmehr müssten BewerberInnen für sämtliche Einsatzmöglichkeiten geeignet seien. Für kleinere, besonders trainierte BewerberInnen müsse das Land auch keine Ausnahmemöglichkeiten schaffen. Zuletzt sah das Gericht in den 1,63 m als Einstellungsvoraussetzung auch keine unzulässige Diskriminierung von Bewerberinnen: Zwar würden durch die unterschiedliche Regelung mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausgeschlossen, das sei jedoch zugunsten einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung der Polizei gerechtfertigt.

Zuvor: Unterschiedliche Mindestgrößen für Männer und Frauen in NRW

In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf im letzten Jahr den Klägerinnen Recht gegeben (VG Düsseldorf, Urteil vom 8.8.2017, 2 K 7427/17; VG Düsseldorf 2 K 5432/17; 2 K 6442/17), allerdings auf der Grundlage eines anderen Erlasses. Damals galt zwar auch für weibliche Bewerberinnen eine Mindestgröße von 1,63 m, für männliche Bewerber jedoch eine solche von 1,68 m. Das VG Düsseldorf entschied, dass eine geschlechtsspezifische Festlegung von Mindestgrößen durch Parlamentsgesetz getroffen werden müsse. Durch eine solche Festlegung konkretisiere nämlich der Dienstherr nicht mehr nur die Voraussetzungen des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach der Eignung, sondern wolle die Gleichberechtigung von Männern und Frauen erreichen. Das sei aber ein eignungsfernes Ziel. Ebenso entschied das OVG NRW wenig später auf die Klage eines männlichen Bewerbers mit einer Körpergröße von 166,5 m hin (OVG NRW, Urteil vom 21.9.2017).

In Folge der OVG NRW-Entscheidung vom September 2017 legte NRW die Mindestkörpergröße von 1,63 m einheitlich für Männer und Frauen fest. Diese Festlegung hielten sodann nicht nur das OVG in der Entscheidung vom 28. Juni, sondern auch das VG Düsseldorf (Urteil vom 15.5.2018, Az 2 K 766/18) und das VG Münster (Urteil vom 22.2.2018,  4 K 6557/17) für rechtmäßig.

EuGH zu Mindestgrößen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Oktober 2017, dass eine griechische Regelung, die die Zulassung zu einer Polizeischule unabhängig vom Geschlecht von einer Mindestgröße von 1,70 m abhängig mache, zu einer unerlaubten Diskriminierung von Frauen führen könne (EuGH, Urteil vom 18.10.2017, Az C-409/16). Eine solche Ungleichbehandlung könne allerdings „durch das Bemühen, die Einsatzbereitschaft oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten“ gerechtfertigt werden. Ob mindestens 1,70 m große Polizeibeamt*innen zur Erfüllung dieses Zieles tatsächlich erforderlich seien, sollte das vorlegende griechische Gericht im weiteren Verfahren prüfen. Der EuGH gab dem griechischen Gericht aber mit auf den Weg, dass es Polizeiaufgaben wie „der Beistand für den Bürger und die Verkehrsregelung“ gäbe, die offenkundig keinen hohen körperlichen Einsatz erforderten. Selbst dann, „wenn alle von der griechischen Polizei ausgeübten Aufgaben eine besondere körperliche Eignung erfordern, sei eine solche Eignung nicht zwangsläufig mit dem Besitz einer Mindestkörpergröße verbunden“.

Rechtliche Aspekte der Mindestgrößen für den Polizeivollzugsdienst

Die Mindestgrößen für den Polizeivollzugsdienst werfen die Fragen auf, ob eine pauschalierte Festlegung mit Blick auf Art. 33 II GG überhaupt zulässig ist und wenn ja, welche Festlegung den tatsächlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht wird und ob sie eines Parlamentsgesetzes bedarf.  Des Weiteren ist zu klären, insbesondere mit Blick auf die EuGH-Entscheidung von 2017, ob geschlechtsspezifisch unterschiedliche Mindestgrößen verfassungs- und europarechtlich zulässig oder gar geboten sind.

Verfassungsrechtlich ist die zentrale Bestimmung Art. 33 II GG. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Das hier verankerte Leistungsprinzip ist zugleich ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 V GG. Relevant für die Eignung sind unter anderem Persönlichkeitsmerkmale, psychische und physische Kräfte, emotionale und intellektuelle Voraussetzungen der Persönlichkeit sowie die Erwartung, alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten des Berufsbeamtentums werden erfüllt. Da der Dienstherr über die Eignung eine Prognoseentscheidung treffen muss, steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

Mindestkörpergrößen sind bislang weder für die Bundespolizei noch die Länderpolizeien einfachgesetzlich normiert. Einschlägig ist in vielen Ländern die Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“. Polizeidienstvorschriften werden von der Vorschriftenkommission, bestehend aus Bund- und Ländervertreter*innen, erarbeitet und die zuständigen Ministerien verschaffen ihnen in den einzelnen Ländern durch Erlass Geltung. Die PDV 300 überlässt die Beurteilung der Körpergröße der Bewerber*innen den vom Dienstherrn erlassenen Bestimmungen.

Diese Bestimmungen sind im Bund und den Ländern äußerst unterschiedlich. Nicht nur Bremen und verzichtet auf Mindestgrößen, sondern auch die Bundespolizei und Mecklenburg-Vorpommern. Neben Baden-Württemberg beträgt auch in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt beträgt die geforderte Körpergröße 1,60 Meter. In Berlin und Schleswig-Holstein liegt der Mindestwert nur für Frauen bei 1,60 Metern. Männer müssen mindestens 1,65 Meter groß sein. Im Saarland sind es 1,62 und 1,65 Meter für Frauen und Männer. In Niedersachsen sollten Frauen über eine Körpergröße von mindestens 1,63 Metern verfügen, bei Männern sind es 1,67 Meter. In Rheinland-Pfalz beträgt die Mindestkörpergröße 1,63 Meter für beide Geschlechter, in Thüringen sind es 1,62 Meter, während Bayern 1,65 Meter fordert. In Bayern und Hamburg können zu kleine Bewerber*innen allerdings fehlende Zentimeter durch besondere sportliche Leistungen wettmachen.

Mindestkörpergröße als eignungsfremdes Kriterium

All diese Regelungen konkretisieren nicht lediglich die Eignung, sondern greifen in sie ein, wie Thomas Spitzlei (Mindestkörpergrößen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst auf dem Prüfstand, NVwZ 2018, 614ff) sehr überzeugend aufzeigt. Das von Art. 33 II GG gedeckte Auswahlkriterium – so Spitzlei – sei die körperliche Eignung. Bei der Heranziehung der körperlichen Größe werde aber nicht die Eignung, sondern die Körperlänge als Surrogat überprüft. Dadurch solle das Auswahlverfahren praktikabel gestaltet und damit ein Art. 33 II GG fremdes Ziel verfolgt werden.

Eine Mindestkörpergröße greift in das Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst all derjenigen Bewerber*innen ein, die kleiner als das verlangte Mindestmaß sind. Eine solche Regelung kann aufgrund des Wesentlichkeitsprinzips nur vom Gesetzgeber festgelegt werden. Allerdings lässt sich kaum begründen, dass der Eingriff verhältnismäßig ist: Soweit durch die Mindestkörpergröße das Auswahlverfahren vereinfacht werden soll, dient sie zwar einem legitimen Ziel. Ob die Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes (Art. 33 IV GG) darüber hinaus tatsächlich von einer bestimmten Körpergröße der Beamt*innen abhängt, ist stark zu bezweifeln. Auch wenn größere Menschen eher mit Kraft, Schnelligkeit und Macht verbunden werden, ist die Geschichte voller leistungsfähiger kleiner Sportler*innen, Politiker*innen, Schauspieler*innen etc.

Der EuGH nahm deshalb 2017 zu Recht an, dass körperliche Eignung nicht zwingend mit einer Mindestkörpergröße verbunden sei. Zudem ist das Aufgabenspektrum der Polizei von der Präventionsarbeit über die Schutz-, Bereitschafts- und Kriminalpolizei hin zur Pressearbeit und weiteren internen Aufgaben vielfältig. Polizeibeamt*innen sind ohnehin in der Regel bestenfalls zu Beginn ihrer Laufbahn breit einsetzbar, weil sie im Laufe ihrer Berufsjahre spezialisierter, eingefahrener, ggf. auch bedingt durch wachsende Körperfülle oder Krankheit, Verletzungen oder Alter weniger bzw. anders körperlich leistungsfähig sind. Schon jetzt stellen Bundes- und Länderpolizeien differenziert nach mittlerem und gehobenen Dienst sowie Objektschutz und Ordnungsdienst unterschiedlich geeignete und vor allem ausgebildete Menschen ein. Soweit kleinere Menschen tatsächliche vorhandene Waffen, Fahrzeuge und sonstige Ausrüstungsgegenstände nicht gut genug bedienen können, können diese entsprechend individuell angepasst werden, schließlich rüsten die Polizeien mit Drohnen, Videokameras und Trojanern auch an anderer Stelle ständig technisch nach. Die Polizei in NRW führt an, Polizeivollzugsbeamte würden „mit ihrer körperlichen Konstitution von der Bevölkerung als Vertreter des Staates und seiner Leistungsfähigkeit“ wahrgenommen (Holzki, Süddeutsche Zeitung vom 28. Juni 2018). Dem ist entgegenzuhalten, dass viele Gefahrenabwehrsituationen mehr kommunikatives als körperliches Geschick erfordern. Zudem haben sich die Erwartungen an das Ansehen der Polizei passend zum gesellschaftlichen Wandel immer wieder geändert: Waren noch bis in die neunziger Jahre hinein Lagerfeldzopf und Ohrring für männliche Polizeibeamte verpönt, so sind diese heute ebenso wie sichtbare Tattoos akzeptiert.

Von der Schwierigkeit, überzeugende sachliche Argumente für die Notwendigkeit einer Mindestkörpergröße zu finden, zeugen nicht zuletzt die unterschiedlichen existierenden Mindestkörpergrößen. Die Bundeswehr verlangt – wohl aufgrund der sinkenden Bewerberzahlen – für die Einstellung sogar nur 1,55 m.

Zuletzt lassen sich Mindestkörpergrößen wegen des Gebotes der Geschlechtergleichbehandlung aus Art. 3 II GG nicht rechtfertigen. Gleiche Mindestkörpergrößen für Männer und Frauen schließen mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst aus. Eine solche mittelbare Diskriminierung lässt sich nach dem Urteil des EuGHs zwar rechtfertigen, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei das verlangt. Es lässt sich aber wie gerade gezeigt kaum begründen, dass eine funktionierende Polizei von Mindestkörpergrößen abhängt. Differenzierende Mindestkörpergrößen wiederum benachteiligen Männer und es lässt sich nicht begründen, warum gerade Männer die mit der Körpergröße verbundenen Erwartungen an Kraft und Machtrepräsentation erfüllen sollen.

Das OVG NRW schloss die Revision zwar aus, es bleibt aber zu hoffen, dass die abgelehnten Bewerberinnen vors Bundesverwaltungsgericht gehen, eine höchstinstanzliche Entscheidung zu Mindestkörpergrößen steht noch aus.


2 Comments

  1. Peter Camenzind Wed 11 Jul 2018 at 15:19 - Reply

    Es kann grundsätzlich Verwaltungsregelung von Eignungsauslese (bei begrenzten Aufnahmekapazitäten) vorliegen. U.U. kann im Ausnahmefall noch verfassungskonform möglich bleiben, bessere Eignung trotz unzureichender Körpergröße nachzuweisen. Bei mangelndem Nachweis kann u.U. Körpergröße grundsätzlich wesentlich mitprägend als Kriterium verhältnismäßig sein. Anders kann es m.E. bei der Kapazität nach unbegrenzten Aufnahmeansprüchen für alle Bewerber (ohne Rückstellungen) liegen.

  2. Peter Camenzind Wed 11 Jul 2018 at 15:22 - Reply

    P:S. Eignungsauswahl kann letztlich stets mehr oder weniger willkürlicher und daher unbegrenzt hinterfragbarer Kriterien bedürfen?

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