Neues vom Glossator 6: Über Ehen, Eön und den Genuss des Gesetzes
1.
In Hannover führt man eine Ehe, in Wuppertal eine Eö. Dementsprechend gibt es in Hannover Ehemänner und Ehefrauen, in Wuppertal Eömänno und Eöfrau‘n. Die Standardisierung der deutschen (Schrift-)Sprache hat diesen Unterschied bisher nicht aufheben können. Die Wuppertaler beschweren sich nicht, zumindest nicht darüber, dass man bei ihnen nicht von der Ehe spricht, wohl aber von der Eö.
Die Entscheidung des Bundestages, gleichgeschlechtliche Paare in Zukunft nicht mehr zu diskriminieren und ihnen das zivilrechtliche Institut der Ehe nicht länger vorzuhalten hat eine alte Diskussion in neuen Schwung gebracht. Unter den vielen Kommentatoren gibt es nun einige, die vorbringen, dass sie mit der Gleichberechtigung gut leben könnten, sie verstünden nur nicht, warum gleichgeschlechtliche Paare auch von der Ehe sprächen. Dem möchte ich in zwei Punkten nachgehen.
2.
Lew Tolstoi hat einmal im Kontext einer größeren Untersuchung zur Ehe die These aufgestellt, alle glücklichen Familien seien einander ähnlich, jede unglückliche Familien sei aber auf ihre Weise unglücklich. Auch glückliche Ehen sollten danach einander ähnlich sein. Dieses Ähnlich-sein kann man vielleicht als jenes Muster begreifen, nachdem manche Ehen musterhaft sein sollen. Der kurze Satz scheint so für sich nahezulegen, dass das Muster die Ähnlichkeit selbst sei. Unglückliche Ehe sollen anderen nicht ähnlich sein, sie scheinen in diesem Sinne musterlos.
Die Ähnlichkeit zu den Anderen, das Muster, das im Glück einer Ehe liegen soll, suchte Tolstoi sicher nicht in Gesetzbüchern. Unter vielem ist die Ehe auch ein waghalsiger Versuch, das Allgemeine mit dem Besonderen unter einen Hut und einen Begriff zu bringen. Wenn das funktioniert, dann vermutlich nicht nach Schema, nachdem Gesetzbücher formuliert werden. Tolstoi schildert die Welt der Gesetzbücher auch nicht gerade mit Respekt. Juristen erscheinen in seiner Untersuchung als Personal des Gesetzes. Das ist bei ihm kein besonders gutes Personal, vor allem aber besteht es aus Mitgliedern einer attraktionslosen Halbwelt der Normativität. Karenins Anwalt zum Beispiel etwa ist “herausgeputzt wie ein Freier, […] kaum aber war er in seiner Pose zur Ruhe gekommen, da flatterte über den Schreibtisch eine Motte. Mit einer Flinkheit, die man ihm nicht zugetraut hätte, nahm der Anwalt die Hände auseinander, fing die Motte und nahm erneut die vorige Haltung ein.” Juristen traut Tolstoi nicht zu, etwas über das Muster der Ehe zu formulieren.
In Gesetzbüchern hat man das Muster und die Ähnlichkeiten also nicht zu suchen, wohl aber in Büchern. Unter anderem darum schreibt Tolstoi auch „Anna Karenina“. Er stammt aus einer Welt, die manchmal vergessen wird, wenn man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kunstfreiheit liest. Dort sieht es nämlich so aus, als kämen Gesetz und Normen nur im Recht vor, während die Kunst vor allem aus Freiheit bestünde. Darum sollen Juristen möglichst nicht wagen, die Kunst zu definieren. Tolstoi stammt aus einer Welt, die vielleicht durchaus einen hohen Begriff von Kunst hatte, aber bestimmt nicht so hoch, als dass er glauben würde, dass die literarische Welt nicht selbst juridisch wäre, also Ähnlichkeiten mit dem Recht hätte. Seine literarische Welt ist normativ, voller Muster und Prozesse. In der Kunst finden sich Gebote und Verbote, Definitionen und andere Limitierungen zu Hauf. Alles, was dem Recht ähnlich ist, das findet sich auch im Roman des 19. Jahrhunderts. Dort wird nämlich das Gesetz geprobt. Und auch das Gesetz der Ehe wird geprobt. Wer Muster und Ähnlichkeiten sucht, möge blättern, auch bei Tolstoi.
Tolstoi wäre vermutlich nie auf die Idee gekommen, dass Juristen ein Definitionsmonopol für die Ehe haben. Er wäre aber auch eben so wenig auf die Idee gekommen, die sei eine Angelegenheit, die man dem natürlichen Vollzug und einer sprachlosen Aufrechthaltung von Geschlechtsgemeinschaften überlassen kann. Sie braucht Muster und Ähnlichkeiten – und erst mit deren Gestalt kommt sie so recht in Schwung.
In den gesamten Definitionen der Ehe, die heute kursieren und die jüngst aus Anlass der Entscheidung des Bundestages hervorgekramt oder neu entworfen werden, wird meist ein wichtiges Element übersehen. Die Ehe ist auch eine sprachliche Angelegenheit. Unabhängig davon, ob sie nun musterhaft oder Anderem ähnlich ist, sie ist auf jeden Fall auch zeichenhaft. Die Ehe ist auch eine Zeichentechnik, sie ist sprachlich strukturiert. Kein Wunder also, dass in jüngster Zeit wieder einmal um Worte gestritten wird.
3.
In der Moderne gerät die Ehe im Feld der Zeichentechniken und Sprachen auch zur Nachahmung eines kanonisch-rechtlichen Institutes. Schaut man sich jene philosophische Literatur an, die versucht, diese Übertragung für einen säkularen (Rechts-)Staat auf den Begriff zu bringen, ist man auch nicht mehr überrascht, dass die Literaten auf den Plan gerufen wurden, um die Sache in ein zwar einerseits problematischeres, andererseits aber auch besseres Licht zu bringen. Nehmen wir nur Kant.
In einer Passage seiner Metaphysik der Sitten bringt Kant die Möglichkeit der Ehe ins Spiel, indem er zunächst einmal von Geschlechtsgemeinschaften spricht. Eine Geschlechtsgemeinschaft ist nach Kant nicht einfach die Gemeinschaft eines Geschlechtes, so wie es die Habsburger (oder die Steinhauers) sind. Es ist der „wechselseitige Gebrauch von eines anderen Geschlechtsorganen und Vermögen“. Wer also eines anderen Geschlechtsorgane und Vermögen wechselseitig gebrauchen will, sollte sich die Passage genauer anschauen. Man lernt dort ‚Kants Ehe‘ kennen, die allerdings nur auf dem Papier existierte.
Sein Schreiben über die Ehe ist im wahrsten Sinne eine Passage, er durchgeht nämlich einige Unterscheidungen, um die Ehe zu definieren. So müsse man die natürlichen und die unnatürlichen Geschlechtsgemeinschaften unterscheiden. Die natürlichen könnten „seines Gleichen“ erzeugen. Die unnatürlichen sollen Gebrauch „an einer Person ebendesselben Geschlechts, oder einem Thiere von einer anderen als Menschengattung“ sein. Auch wenn Kant damals der eigenen Logik nach unterstellt hat, das Thiere „wechselseitig Gebrauch von eines anderen Vermögen“ geübt haben, klang das nicht attraktiv, zumindest nicht für die Ehe.
Kant unterscheidet also weiter: Unter den natürlichen Geschlechtsgemeinschaften gibt es wiederum diejenigen „thierischer Natur“ und jene „nach dem Gesetz“. Nur das letzte soll die Ehe sein. Kant nennt sie auch, wie im kanonischen Recht, matrimonium. Lange Rede kurzer Sinn: Die Ehe ist nach Kant eine Geschlechtsgemeinschaft nach dem Gesetz, man nennt sie auch matrimonium.
Die Ehe ist bis heute der Inbegriff jenes Instituts, das möglichst attraktiv und möglichst verbindlich sein soll. Bei keinem anderen rechtlichen Institut versucht man Attraktivität und Verbindlichkeit so eng zusammenzufassen. Auch daran arbeitete vielleicht Kant, auch wenn sich das nicht auf den ersten Blick erschließt und man heute in der Vorlesung zu Art 6 GG häufig die Lacher auf seiner Seite hat, wenn man Kant zitiert. Weil man aber den Ochsen bei den Hörnern und den Menschen bei der Zunge bindet, sollte man auch den Zusammenhang von Attraktivität und Verbindlichkeit nicht aus den Augen verlieren. Wie schlägt sich in dieser Beziehung Kant? Wie attraktiv und verbindlich beschreibt er die Ehe?
Kant spricht eher undeutlich davon, dass man es bei der Ehe mit einem Institut zu tun hat, das einen nicht nur den Partner, sondern auch das Gesetz genießen lässt. „Denn der natürliche Gebrauch, den ein Geschlecht von den Geschlechtsorganen des anderen macht, ist ein Genuß, zu dem sich ein Theil dem anderen hingiebt“ schreibt Kant – und kommt dann gleich auf die sachenrechtliche Dimension dieses Genusses zu sprechen. Ein Partner erwerbe durch die Ehe nicht nur die Gliedmaßen, sondern gleich die ganze Person einer Anderen. Das klingt alles nicht sonderlich attraktiv. So attraktiv wie verbindlich wird die Passage eher durch den Umstand, dass Kant zuerst eine Reihe von anderen Geschlechtsgemeinschaften ausschließt, um dann auf diejenige „nach dem Gesetz“ zu sprechen zu kommen. Man kann hierin eine bloß logisch notwenige dihairetische Vorgehensweise sehen. Man sollte aber die Möglichkeit nicht aus den Augen verlieren, dass Ehepartner nicht nur die Geschlechtsorgane des Anderen, sondern eben auch die Dihairesis und das Gesetz gleich mitgenießen. Kant spricht nicht von einer Geschlechtsgemeinschaft, die auch nach dem Gesetz noch genießbar ist. Er spricht von einer Geschlechtsgemeinschaft nach dem Gesetz, die genießbar ist, die also gerade auch nach dem Gesetz genießbar ist.
4.
Das Gesetz, von dem Kant spricht, ist nicht das Gesetz des modernen Rechtsstaates. Sein Text erinnert aber daran, dass auch in der Moderne das Gesetz nicht allein das formelle und materielle Gesetz im Sinne einer Verfassung ist. Es ist nicht einfach das Gesetz bürgerlicher Rechte. Kants Text erinnert daran, dass auch in der Moderne Gesetze verbleiben, die einer juristisch-begrifflichen Fassung noch vorgehen. Er erinnert daran, dass die Spannung zwischen Transzendenz und Immanenz nicht einfach dadurch verloren ging, dass die Götter aus dem Recht vertrieben wurden. Die Alterität des Gesetzes reproduziert sich in der Sprache und ihren normativen Effekten. Wenn wir auch über uns selbst bestimmen, die Sprache bindet uns.
Die Frage nach dem Gesetz sei, so formuliert es Ute Holl, die Frage nach der „Remanenz der Zeichen im Körper“. Wir werden von Zeichen besetzt und sind von Zeichen besessen. Nicht nur unser Bewusstes und nicht nur unsere Begriffe sind sprachlich strukturiert und damit Teil einer weiteren Legalität, also eines Gesetzes der Sprache, dessen Verbindlichkeit nur irrational bestritten werden kann. Auch unser Unbewusstes, unsere Träume und unsere Metaphern sind sprachlich strukturiert – und damit Teil der Normativität und ihrer juridischen Erscheinungen. Nicht nur die Welt, auch unserer Partner eignen wir uns mit Hilfe von Zeichen an, und wir werden mit Hilfe von Zeichen ‚verpartnert‘ (um einmal ein besonders hässliches Zeichen zu wählen). Gehen wir unserem Begehren nach und genießen, wie Kant es formuliert, die „Geschlechtsgemeinschaft“, dann steigen wir nicht aus der sprachlichen Struktur aus. Nicht erst der sogenannte Telefonsex zeigt, dass auch der Sex eine sprachliche Struktur kennt. So wild es auch zugeht: insofern ist Sex auch legal.
Zu den den vielen „Albernheiten“ (Lammert), die in den letzten Tagen um die Ehe kursierten, gehört ein Witz, den der Postillon, ein deutsches Satireblatt, machte. Gleich am Freitag meldete er die Geschichte eines gläubigen Katholiken, der mit der Entscheidung des Bundestages vom Freitag seine Erektionsfähigkeit verlor. Guter Witz, trifft er doch offensichtlich ein Argument, das man in den letzten Tagen auch zu hören bekam: Man sei nicht gegen die Gleichberechtigung, wolle aber die Unterschiede in den Lebensformen erhalten und frage sich darum, warum die Schwulen und Lesben ihre Lebensgemeinschaft auch nach altem Muster als Ehe bezeichnen wollten. Vielleicht ist für den einen oder anderen das Gesetz der Ehe tatsächlich nicht mehr genießbar, wenn er es mit anderen teilen muss.
Die gleichgeschlechtliche Ehe wurde vom Gesetzgeber endlich anerkannt, auch das Verfassungsgericht wird dagegen nichts mehr unternehmen können, das hoffe ich zumindest. Wer seine Zeichen und Gesetze dennoch exklusiv halten will, sollte darum darüber nachdenken, auf Alternativbegriffe zur Ehe umzusteigen. Für die heterosexuelle Ehe könnte man eventuell auf Wuppertaler Anregungen zurückgreifen und in Zukunft von der Ehö sprechen. Die Schrift allerdings, auch die Schrift des Gesetzes, kennt an sich so viele Differenzen, dass man den Text des Gesetzes für diese begriffliche Neuschöpfung nicht ändern muss. Was die Leute daraus machen, wenn sie sich in ihren Geschlechtsgemeinschaften oder während der Nacht Laute zuraunen, das hat das Gesetz in Vergangenheit ohnehin kaum interessiert. Ich bin nüchtern zuversichtlich, dass der Genuss des Gesetzes auch in Zukunft nicht nachlässt, wie immer die Leute auch zusammenleben.
Man darf gespannt sein, auf die nächsten Gerichtsurteile (des BVerfG) etc., die dann gewiss wieder unbedingt vernünftigerweise ungeteilt klar logisch-juristisch nüchtern gelten müssen sollen und wo man dann von höherer Kunst, Philosophie, Satire usw. sicher wieder nichts näheres, dies und eine Gültigkeit relativierendes, mehr wissen will.
Sehr geehrter Peter Camenzind,
es sei denn es geht um die höhere Kunst, dann wird das Bundesverfassungsgericht schon etwas davon wissen wollen. Und glauben Sie wirklich, dass Bundesverfassungsgericht wird in Zukunft aus den Ideen einer ‘relativen’ also zum Beispiel historischen Gültigkeit aussteigen? Ihre These von der “ungeteilt klar” und logischen Nüchternheit des Verfassungsrechts halte ich nicht für besonderes überzeugend, aber vielleicht war das ja auch gar keine These von Ihnen,
mit besten Grüßen
Natürlich wird das BVerFG demnächst wieder etwas von höher Kunst wissen wollen, wenn es sich thematisch mit höherer Kunst befassen will. Die these war eher, warum das BVerFG überhaupt noch irgendwie etwas thematisch rechtlich entscheiden können soll, wenn doch, im Lichte höherer Kunst besehen, alles sowieso mal so gelten oder mal nicht so gelten soll. Von solcher Kunst, dass die Urteile (des BVerfG), im Lichte der höheren Kunst besehen, mal so und mal so verbindlich aufgefasst sein können, wird das BVerfG demnächst vernünftigerweise verlässlich nichts mehr wissen wollen. Wer sich zu sehr daran reiben will, der wird dann gewiss als spinnerter Staatsfeind psychiatrisch zwangseingeliefert etc., An Recht Ordnung und Vernunft darf nicht zu rütteln sein usw. Was Tolstoi dazu sagen würde?
beste Grüße
Lieber Peter Camenzind,
Verbindlichkeit ist doch selbst etwas relatives, während Absolutes ungebunden und gelöst ist.
Ich bin mir nicht sicher, wie Sie das Verhältnis zwischen Relativität und Geltung denken. Soll das eine das andere auschließen? Das glaube ich nicht. Wenn ich am Bundesverfassungsgericht wäre und demnächst über den Begriff der Ehe zu entscheiden hätte, würde ich durchaus relativistisch vorgehen, weil ich den Begriff der Ehe für historisch halte. Er ist von Zeit durchsetzt und in der Zeit bestimmt. Das bedeutet ja nicht, dass er inhaltlos oder undefinierbar wäre, ganz im Gegenteil. Jede Definition geht durch die Zeit. Die Ehe wandelt sich, sie ist hervorgebracht – und sicher nicht vom Himmel gefallen.
Ich denke nicht, dass der Gesetzgeber oder der Verfassungsgeber den Begriff der Ehe souverän und willkürlich bestimmen kann. Der Gesetzgeber ist schließlich an die Verfassung gebunden – und dort nicht nur an Art. 6 GG, sondern auch an Art. 3 GG – und an alle weiteren Grundrechte. Darüber hat das Bundesverfassungsgericht ja auch schon versucht, weitere Rationalitätsanforderungen an den Gesetzgeber zu stellen.
Und der Verfassungsgeber? Das Gesetz der Ehe hängt an einer Alterität, die einem, auch demokratisch legitimierten Subjekt entzogen ist. 1949 gab es schlichtweg keine gesellschaftliche Bewegung, die die gleichgeschlechtliche Ehe forderte. Heute gibt es sie. Ob sie die Mehrheit bildet oder nicht? Mir scheint das sekundär zu sein, weil man über den Inhalt der Ehe nicht demokratisch bestimmen kann. Grundrechte sind Freiheitsrechte sind und sie sind Abwehrrechte. Sie sind auch Institutionen. Der Schutz der Ehe ist ein normgeprägtes Grundrechte – und die Normativität dieser Institution ist in einer Gesellschaft verankert, über die man nicht einfach verfügen kann. Sicher führt die Frage nach Alterität des Gesetzes in Abgründe – aber einfach ausweichen lässt sich dieser Frage nicht.
Wenn es Menschen gibt, die eine Ehe führen wollen, warum sollten staatliche Einrichtungen ihnen die Möglichkeiten dazu verwehren? Der Staat kann die Ehe doch weiter schützen, auch wenn heute gleichgeschlechtliche Paare die Ehe führen wollen. Was sich heute geändert hat, dass ist doch vor allem das politische und rechtliche Selbstbewußtseins der Homosexuellen. Warum das zu einer Situation füühren soll, in der Verbindlichkeit und Verläßlichkeit verloren gehen, das leuchtet mir nicht ein.
Ich denke allerdings durchaus, dass sich durch die neue Gesetzeslage einiges ändern wird – und begrüße es, weil ich insoweit denjenigen, die für sich die Ehe einfordern, vertraue.
Ich begrüße, wie sie vermutlich auch, Recht und Ordnung und Vernunft. Aber ein allgemeines Rüttelverbot? Was, wenn man rütteln muss, um die Leute zur Vernunft zu bringen?
mit besten Grüßen
Das Thema Eheöffnung scheint doch weitgehend abschließend aneinander vorbei diskutiert. Das braucht nicht ständig wieder von vorne diskutiert. Nur so viel: wenn in 100 Jahren eine Bevölkerung und einfache Abgeordnetenmehrheit also meinen würde, eine Ehe sei vor allem eine Verbindung zwischen Meerschweinchen und Kapitalgesellschaften, aber weniger zwischen Einnzelpersonen, dann entspräche das eben einem dynamisch zeitbestimmten Verständnis. Nur dann sollte man eben ehrlicherweise Art. 6 GG streichen und nicht andernorts so tun, als wenn ihr materiell irgendetwas eschützt sein könnte. Da würde dann eben sicher wieder eine Ewigkeitsgarantie angeführt und sollt bestimmt eine (willkürliche) Relativität von Geltung (willkürlich) relativ weniger gelten usw.
Wie gesagt, wenn jetzt jemand mit Blaulicht, weißen Kittel und Zwangsjacke vorfahren würde, ich wäre eventuell annähernd recht einsichtig und bereit mitzukommen.
Beste Grüße
Lieber Peter Camenzind,
weitgehend und abschließend aneinander vorbei diskutiert: das merke ich mir! Haben Sie den Beitrag von Mathias Hong gelesen? Der hat doch gute Argumente auf seiner Seite, auch gegenüber der ‘Sorge des historischen Wandels’. Und das mit dem Blaulicht hatten Sie übrigens noch nicht gesagt, zumindest nicht hier.
beste Grüße
Darüber, ob man unter “Ehe” eher etwas invariant Ewiges oder nicht vielmehr etwas Wandel- und Transformierbares verstehen soll, ist sich schon die Etymologie offenbar nicht einig: “Offen bleibt, ob das hier dargestellte westgerm. Substantiv mit dem unter ↗ewig (s. d.) behandelten ahd. ēwa identisch ist und danach als Grundbedeutung ‘immerdar, ewig geltendes Recht’ angesetzt werden darf, oder ob es mit aind. ḗvaḥ ‘Gang, Weg’, Plur. ‘Gewohnheit, Sitte’ (verwandt mit ↗eilen, s. d.) zu verbinden und als‘Gewohnheitsrecht’ anzusehen ist.”