Nicht Mann. Nicht Frau. Nicht Nichts: Ein Verfassungsblog-Symposium
Es ist ein bahnbrechender Beschluss, den der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 8.11.2017 veröffentlichte – ausgerechnet am Intersex Day of Solidarity. Er wird, das ist schon jetzt absehbar, die binäre rechtliche Geschlechterordnung kräftig durcheinander wirbeln. Doch besondere Relevanz hat der Beschluss nicht nur für alle Menschen, die in der bisherigen zweigeschlechtlichen Rechtsordnung keinen Platz hatten: Inter*-, Transgender- und Queere Personen. Vielmehr darf sich die demokratische Gesellschaft insgesamt über eine epochale Entscheidung freuen: Der Beschluss ist ein „Höhepunkt an aufgeklärter Liberalität“ in zunehmend illiberalen Zeiten, ein Leuchtturm in politisch stürmischen Wettern, der den Weg zu Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit weist, auch wegen des gleichheitsdogmatischen Sprengpotentials der Entscheidung.
Worum ging es?
Die beschwerdeführende Person hatte die Weigerung eines Standesamtes angegriffen, ihren Geschlechtseintrag von „weiblich“ in „inter/divers“ umzuändern. Das Standesamt lehnte die Änderung ab und verwies auf die Regelung des 2013 eingeführten § 22 Abs. 3 PStG, wonach der Geschlechtseintrag im Geburtenregister offenzulassen ist, wenn eine Person „weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ kann.
Der Fall ist ein ermutigendes Beispiel für strategische Prozessführung im Verfassungsrecht, die inzwischen auch in Deutschland angelangt ist. Unterstützt von der Initiative Dritte Option, ging die beschwerdeführende Person durch die Instanzen (hier nachzulesen). Der Antrag scheiterte 2014 vor dem Amtsgericht, die Beschwerde 2015 vor dem Oberlandesgericht, die Rechtsbeschwerde 2016 vor dem BGH: Eine entsprechende Eintragung sei nach geltendem Recht nicht möglich, für eine Vorlage an das BVerfG aber bestehe kein Anlass, da § 22 Abs. 3 PStG verfassungsgemäß sei. Angerufen im Wege der Verfassungsbeschwerde, sah dies der Erste Senat nun allerdings deutlich anders.
Inter*geschlechtliche Menschen als rechtliches Nullum: § 22 Abs. 3 PStG
Vor 2013 mussten alle Menschen zwangsläufig in eines von nur zwei Geschlechtern hineingepresst werden. Eine maßgebliche medizinisch-biologische Studie von Anne Fausto-Sterling aus dem Jahr 2000 geht davon aus, dass ungefähr 2 % aller Säuglinge geschlechtlich uneindeutig geboren werden. Für zwangsweise Eindeutigkeit sorgen sog. geschlechtsanpassende Operationen im Säuglings- und Kindesalter, unter deren Folgen die Betroffenen ihr Leben lang zu leiden haben. Eine aktuelle Studie von Ulrike Klöppel belegt, dass derartige Operationen nach wie vor gang und gäbe sind.
Der Deutsche Ethikrat hatte im Februar 2012 nach umfassenden Konsultationen eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Die Gesetzgebungsorgane beschränkten sich jedoch auf eine sehr minimalistische Rezeption der deutlich weiterreichenden Vorschläge des Ethikrates im Personenstandsrecht.
In der damals eingeführten Regelung des § 22 Abs. 3 PStG werden inter*geschlechtliche Menschen als rechtliches Nullum behandelt – ihr Geschlechtseintrag ist offenzulassen. Das mag für neugeborene Kinder eine gute Idee sein; so bleibt es ihnen selbst überlassen, wie sie sich später einmal zuordnen möchten. Doch als Dauerlösung ist diese Grauzone weder gedacht noch geeignet – zumal alle Folgefragen zum Status ungeklärt blieben (wie jüngst bei der Ehe für alle wieder deutlich wurde). Es wurde der Weg des geringsten Widerstandes gewählt, ohne jede Folgenabschätzung, um im Wesentlichen an der binären rechtlichen Geschlechterordnung festhalten zu können.
Der Weg des geringsten Widerstands – wieder einmal
Diese Strategie der Untätigkeit und halben Lösungen in Geschlechterfragen zwingt seit Jahrzehnten immer und immer wieder das Bundesverfassungsgericht, die Grundrechte trans*- und nun auch inter*geschlechtlicher Menschen zu verteidigen, wenn und nachdem Einzelne ressourcenintensiv über Jahren hinweg den Rechtsweg bis nach Karlsruhe zurückgelegt haben.
Im Ergebnis erinnert die aktuelle Regelungslage an einen Schweizer Käse mit sehr vielen Löchern. Vom ursprünglichen Transsexuellengesetz sind kaum noch Regelungen in Kraft; dennoch hat die Gesetzgebung bis heute nicht reagiert. Durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in den Trans*-Fällen wurde schon 2008 die gleichgeschlechtliche Ehe (längst vor der „Ehe für Alle“) eingeführt, weil es verfassungswidrig ist, von Trans*-Personen die Scheidung zu verlangen. Es gibt nun gebärfähige Männer und zeugungsfähige Frauen, weil es verfassungswidrig ist, vor der Geschlechtsanerkennung eine Sterilisation zu verlangen. Dennoch gilt weiter business as usual – zulasten der Betroffenen. Aktuell anhängig ist etwa die Verfassungsbeschwerde eines Trans*Vaters, den die Behörden zwangsweise als „Mutter“ des von ihm geborenen Kindes eingetragen haben – auch dies ein Verfahren, das seit Jahren für Ungewissheit im Leben der betroffenen Menschen sorgt.
Anerkennung von Vielfalt
Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Zweigeschlechtlichkeit im PStG als das dekonstruiert, was sie ist: eine bloße rechtliche Fiktion. Ungeachtet des Umstands, dass viele problemlos und glücklich mit ihr leben, grenzt sie ohne Not und ohne Rücksicht Menschen aus, die von ihr nicht vorgesehen sind. Das Abschieben dieser Menschen in die Grauzone, indem der zwingend notwendige Geschlechtseintrag einfach offengelassen wird, verletzt sie sowohl in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht als auch in ihrem grundrechtlichen Anspruch, nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt zu werden.
Das ist eine Neuigkeit mit Sensationswert, nicht nur für inter*geschlechtliche, sondern auch für trans*sexuelle und queere Menschen sowie alle, denen an einer freiheitlichen, vor Diskriminierung schützenden Ausgestaltung der Rechtsordnung gelegen ist. Die rechtliche Ausgestaltung darf nun nicht mehr die realen Vielfältigkeiten geschlechtlicher Existenzweisen negieren, sondern muss sie anerkennen. Die Gesetzgebung, so der Senat, kann hier nicht einfach weiter untätig bleiben.
Der dogmatische Weg, den der Senat in der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG beschreitet, hat Sprengkraft über die Frage der Geschlechtsdiskriminierung hinaus. In bemerkenswerten Ausführungen klärt das Gericht endlich das seit jeher umstrittene Verhältnis von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG – und zeigt auf, dass der besondere Gleichheitssatz erfordert, den Blick auf die tatsächlichen Wirkungen rechtlicher Regelungen und Praktiken zu richten.
Neuregelungsoptionen
Die verfassungsrechtlich geforderte Neuregelung der rechtlichen Geschlechterordnung ist von den Gesetzgebungsorganen nun bis zum 31. Dezember 2018 umzusetzen.
Glücklicherweise müssen sie hier nicht bei Null anfangen, sondern können auf fundierte Vorarbeiten zurückgreifen:
– Der Deutsche Ethikrat hat in seiner bereits erwähnten Stellungnahme vom Februar 2012 die Lage inter*geschlechtlicher Menschen ausführlich analysiert und detaillierte Regelungsvorschläge unterbreitet.
– Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat 2017 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) das Gutachten „Geschlechtervielfalt im Recht“ verfasst, das ein umfassendes Mantelgesetzes zur Anerkennung und zum Schutz der Geschlechtervielfalt enthält.
– Für eine etwaige Neuregelung des Transsexuellengesetzes haben Laura Adamietz und Katharina Bager parallel, ebenfalls im Auftrag des BMFSFJ, das Gutachten „Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen“ einschließlich eines kompletten Gesetzentwurfs samt Begründung vorbereitet, der auf dem aktuellen Stand der Forschung ist und den Grund- und Menschenrechten der Betroffenen Rechnung trägt.
Das Symposium als Beitrag zur öffentlichen Deliberation
Es rumort seit Jahren und Jahrzehnten in der binär codierten rechtlichen Geschlechterordnung – dies hat Konsequenzen in allen Teilen der Rechtsordnung: dem Personenstandesrecht, dem Abstammungsrecht, dem Familienrecht, dem Arbeitsrecht, und so weiter und so fort.
Keinesfalls wird es ausreichen, allein das Personenstandsrecht zu ändern. Egal, ob einfach eine Dritte Option hinzugefügt wird (was neuerlich der Weg des geringsten Widerstandes wäre) oder der Geschlechtseintrag gänzlich aufgegeben wird: In jedem Fall hat dies tiefgreifende Konsequenzen für eine bisher durchgehend binär codierte Rechtsordnung, die explizit und implizit auf einer als natürlich angenommenen exklusiven Zweigeschlechtlichkeit aufbaut, diese voraussetzt und zugleich zwangsweise konstruiert.
Es ist höchste Zeit für eine dauerhafte freiheitliche und nichtdiskriminierende gesetzliche Gesamtlösung. Dafür braucht es fundierte Analysen, Kritik und Umsetzungsvorschläge. Eine Gelegenheit zur Diskussion im echten Leben bietet sich praktischerweise bereits am 27. November 2017 auf dem Thementag „Inter*geschlechtlichkeit – Kämpfe, Reformen, Reformbedarf“ in Berlin.
Das Online-Symposium „Nicht Frau, nicht Mann, nicht Nichts“ widmet sich in dogmatischen, vergleichenden und sozialwissenschaftlichen Einzelanalysen verschiedenen Aspekten des aktuellen Beschlusses des Ersten Senats und seiner weitreichenden Implikationen. Das Symposium ist als Beitrag zur öffentlichen demokratischen Deliberation getragen von der Hoffnung, eine konstruktive Debatte über die Möglichkeiten einer geschlechtergerechten Rechtsordnung anzustoßen.
Persönlich halte ich die Entscheidung des BVerfG bzgl. der verfassungsrechtlich Notwendigkeit und somit die Begründung falsch. Das umstrittene Urteil wurde selbst vom BVerfG nicht einstimmig gefällt und auch der BGH hatte in seiner Entscheidung keine Verfassungswidrigkeit festgestellt.
Es stellt sich die Frage, welche praktischen Auswirkungen der Eintrag im Personenstandsregister hat. Für die eigene Persönlichkeitsentwicklung hat die schon heute vorhandene Lösung keine: es ist kein Eintrag möglich, im Reisepass gibt es den 3. Eintrag schon.
Man sollte sich klar machen, welche Auswirkungen ein 3. Eintrag auf der Geburtsurkunde hat. M.E. ist hier ein 3. Eintrag kontraproduktiv für das Kindeswohl und die Persönlichkeitsentwicklung, da damit die Andersartigkeit verfestigt wird und eine einfache Eingliederung in die Gemeinschaft erschwert wird. Ein Ausgrenzung von intersexuellen Kindern und Jugendlichen wird aus rein praktischen Gründen erfolgen, wenn man die Trennung nach Geschlechtern nicht _*vollständig*_ aufgibt. D.h. es dürfte dann keine Trennung bei Toiletten, Duschen, Gemeinschaftsräumen, Klassenfahrten, Jugendherbergen … mehr geben. Da ich bezweifele, dass sich das in der gesamten Gesellschaft durchsetzen lässt, wird die Geschlechtertrennung in diesen Bereichen bestehen bleiben. Somit ist ein intersexuelles Kind/Jugendlicher bei all diesen Aktivitäten i.d.R. in der Gruppe der Intersexuellen allein.
@Ronald Fein
1. Die “Andersartigkeit” ist durch die Realität anatomischer Merkmale bei Geburt gegeben und nicht durch eine wie auch immer geartete “Verfestigung” durch Verwaltungsakte oder gesellschaftliche Urteile.
2. Die Scheinkausalitätskette “Praktische Auswirkungen – Diskriminierungsgefahr – Gefahr für Kindeswohl und Persönlichkeitsentwicklung” ist allgemein bekannt, sie wurde z.B. immer mal wieder im Zuge der Diskussion um die Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare angeführt. Dass eine dritte Option beim Geschlechtseintrag Auswirkungen auf den praktischen Alltag von Kindern haben wird, steht außer Diskussion. Demgegenüber beruht jedoch ein eventuell erhöhtes Risiko, Diskriminierung z.B. in Form von Ausgrenzung durch Gleichaltrige in Kindergarten und Schule zu erfahren, nicht auf den Rechtswirkungen eines Geschlechtseintrags “inter/divers” (bzw. der Adoption im anderen genannten Kontext), sondern auf der konkreten Lebensumgebung der aufwachsenden Person.
3. Die o.g. Scheinkausalitätskette läuft Gefahr, gerade solche gesellschaftlichen Strukturen argumentativ zu “verfestigen”, die das Risiko für Diskriminierungserfahrungen von Menschen mit abweichenden Persönlichkeitsmerkmalen erhöhen, insofern die Argumentation diese Strukturen als gegeben und nicht ohne Weiteres veränderbar voraussetzt und diese ihre Voraussetzung wiederum weder expliziert noch hinterfragt. Sie übersieht außerdem, dass jedes Kind gegenüber der Peergruppe sowohl “gleich-” als auch “andersartig” in Bezug auf bestimmte Merkmale ist, dass spezielle praktische Regelungen für viele dieser Merkmale bereits im Bildungsbereich im Einsatz sind (z.B. für Kinder mit bestimmten körperlichen Merkmalen) und dass die gelungene Inklusion eines Kindes mit einem ganz bestimmten Merkmal nicht nur dem Kind selbst sondern der gesamten Gruppe nützt in Hinblick auf eine wachsende Akzeptanz des Andersseins jedes Einzelnen und der sich entwickelnden Fähigkeit der Gruppe, Gemeinschaft über individuelle Unterschiede hinweg herzustellen und aufrechtzuerhalten.
@Lukas
Ihre Argumentation hat – genau auch wie die meine – einen realen Kern.
Allerdings gebe ich zu bedenken, dass eine Geschlechtertrennung heute vorhanden und im Alltag sehr verbreitet ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Abschaffung jeglicher Geschlechtertrennung in absehbarer Zeit (10-20 Jahre) realistisch ist. Es gibt leider heute Fälle, wo selbst Koedukation auf so starke Ablehnung stößt, dass das betroffene Kind/Jugendliche nicht am Unterricht teilnimmt. Geschlechtertrennung wird es weitherhin geben. Es wird nicht auf breite Akzeptanz stossen, wenn in der geschlechtergetrennten Gruppe jemand mit amtlich festgestellt anderem Geschlecht zugeordnet wird – siehe Ablehnung der für uns heute selbstverständlichen Koedukation.
Aufgrund der geringen Anzahl von Intersexuellen bedeutet dies, dass hier die Andersartigkeit sehr oft einzigartig sein wird. D.h. an einer Bildungseinrichtung wird es dann z.B. nur ein einziges intersexuelles Kind (in einer Alterstufe) geben.
@Ronald Fein
Ja, ich sehe auch den realen Kern in Ihrer Argumentation. Auf all diese Fragen wird man im praktischen Alltag eine Antwort finden müssen – und das wird kein Honiglecken.
Ich gebe noch zu bedenken, dass eine praktische Lösung nicht zwangsläufig immer außerhalb der tradierten Zweigeschlechtlichkeit gefunden (oder regulativ hergestellt) werden muss – und dass auch individuelle Lösungen für jeden Einzelfall gefunden werden können, z.B. in Einvernehmen zwischen dem betroffenen Kind, dessen Eltern, Erziehern und Lehrern und den Eltern der anderen Kinder. Es wird gleichwohl zahlreiche Fälle geben, in denen individuelle Lösungen nicht zustande kommen oder in denen geltende Regelungen und/oder einvernehmlich getroffene Vereinbarungen schlichtweg nicht einlösbar sind.
Ich bin aber dafür, immer auch die positive Seite zu sehen, nämlich, dass es viele Bereiche in Erziehung und Bildung gibt, wo solche Unterschiede keine wesentliche Rolle spielen. Das sollte man auch wahrnehmen. Schließlich findet das Allerwenigste, was Unterricht ist, in der Umkleide oder in der Klassenfahrtunterbringung statt (auch, wenn bestimmte Weisen der zeitgenössischen medialen Berichterstattung gerade dort hartnäckig mit Kamera und Mikro draufhalten). Die Betonung auf Übereinstimmung und Ähnlichkeit zu legen ist das beste mir bekannte Mittel gegen Ausgrenzung und Abwertung.
Ansonsten kommen wir wohl nicht darum herum zu akzeptieren, dass das Urteil des BVerfG mit Nachdruck auf eine anstehende gesellschaftliche Herausforderung hinweist, aber keine fertige Lösung für diese Herausforderung vorgibt. In diesem Sinne bin ich äußerst gespannt, wie es jetzt politisch weitergeht.
Ist das FDP- oder Telekom-Magenta und soll dies Fortschrittlichkeit ausdrücken?
Hier mal ein Video, das ich dazu empfehle:
http://www.belleslettres.eu/content/sprache/bundesverfassungsgericht-biologisches-geschlecht.php
@Gregori
Ich finde das Video nicht unbedingt empfehlenswert. Es gibt zwar einen guten Überblick über die unterschiedlichen Formen von Intersexualität, ist aber in den Schlussfolgerungen genauso schlampig, wie es dem BVerfG Schlampigkeit vorwirft: Hier werden die verschiedenen Ebenen genetische Anlage, anatomische Gegebenheiten, Verfahren der Geschechtsfeststellung bei Geburt, physiologische Entwicklung, Persönlichkeitsentwicklung, unhinterfragte gesellschaftliche Werturteile (“kein richtiger Mann”, “keine richtige Frau”, “normale Persönlichkeitsentwicklung”), sowie ein herbeifantasiertes Szenario, in dem angeblich für jede praktische Entscheidung des Alltags eine dritte Lösung jenseits der Zweigeschlechtlichkeit gefunden werden müsste (warum eigentlich?) – dies alles wird am Schluss zu einem großen Brei vermatscht.
Außerdem ist die Bemerkung am Anfang über homosexuelle Männer (“seine Erblinie aussterben wird”) grober Unfug. Homosexuelle Menschen sind nicht steril, und wenn sie sich entscheiden, keine Kinder zu haben, dann hat dies entweder individuell-persönliche oder gesellschaftlich-strukturelle Gründe. Das weiß heutzutage jedes Kind, offenbar aber nicht der Video-Autor D. Scholten (was ihn aber nicht davon abhält, unablässig seine eigene Scharfsinnigkeit zu preisen).
Ich erlaube mir, darauf hinzuweisen, dass es sich nicht wie von Herrn Ronald Fein heute morgen um 8:36 Uhr behauptet um ein Urteil des Bundesverfasdungsgerichtes im Verfahren Az.: 1 BvR 2019/16 handelt, sondern um einen Beschluss! Zu dem verfahrensrechtlichen Unterschied empfehle ich ein Lehrbuch zum Prozessrecht. Muss nicht einmal eines zum Verfassungsprozessrecht sein, wie von Thomas Clemens/Franz-Wilhelm Dollinger, 2005/constituional courts, sondern ein schlichtes Lehrbuch zum Prozessrecht ist ausreichend.
ETEKAR aus TOWN 21
Eine kleine Korrektur zu meinem letzten Kommentar hier: Der Beitrag von Herrn Roland Fein um 8:36 Uhr, in der er von einem Urteil spricht, war nicht von heute und auch nicht von gestern, sondern schon von vorgestern.
ETEKAR aus TOWN 21
Ich wünsche viel Spaß beim Reisen mit diesem neuen spezialdeutschen Eintrag in der Zeile “Geschlecht” im Reisepass in ein mehrheitlich moslemisch bevölkertes Land.
Jytte
Das ist ein kulturalisierendes Vorurteil. Auf kulturalisierende Annahmen beruhende Pauschalurteile bringen hier niemanden weiter, wo es doch darum geht, Ausgrenzung und Vorurteile zu bekämpfen und alle Menschen mit ihren jeweiligen Hintergründen und Prägungen einzubeziehen.
@Jytte
Das ist ein kulturalisierendes Vorurteil. Auf kulturalisierende Annahmen beruhende Pauschalurteile bringen hier niemanden weiter, wo es doch darum geht, Ausgrenzung und Vorurteile zu bekämpfen und alle Menschen mit ihren jeweiligen Hintergründen und Prägungen einzubeziehen.