02 March 2016

Nochmals: Die Politik offener Grenzen ist nicht rechtskonform

Die Diskussion über die Frage, ob die Politik offener Grenzen mit dem geltenden Recht in Einklang steht, gewinnt an Dynamik und Tiefenschärfe. Wir freuen uns, dass mit Roman Lehner erstmals ein Fachkollege auf unsere andernorts vertretene Auslegung der Dublin III-VO und des Schengener Grenzkodex erwidert und uns dabei attestiert hat, mit Art. 20 IV Dublin III „einen sehr klugen Gedanken in die Debatte gebracht“ zu haben. Im Ergebnis widerspricht uns Lehner gleichwohl. Seine Gegenthese lautet im Kern: Schutzanträge an der deutsch-österreichischen oder einer anderen Binnengrenze unterfallen Art. 3 Abs. 1 und nicht Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO, weshalb die Zuständigkeits- und letztlich die Antragsprüfung in Deutschland und nicht in Österreich stattzufinden haben. Dieser Einwand beruht freilich auf einem grundlegenden Missverständnis der Konzeption des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und speziell des Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin III.

Die Entstehungsgeschichte der Dublin II-Verordnung

Lehner argumentiert zunächst mit der Entstehungsgeschichte der Dublin II-Verordnung. Er zitiert dankenswerterweise die Erläuterung des Kommissionsvorschlags zu Dublin II, auf die wir uns maßgeblich stützen und die ausdrücklich besagt, dass Antragstellungen „bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats, beispielsweise … an der Grenze“ unter den späteren Art. 4 Abs. 4 Dublin II und seine Nachfolgeregelung in Art. 20 Abs. 4 Dublin III fallen. Lehner verweist nun nicht etwa auf ein Dokument eines Gesetzgebungsorgans der EU, aus dem sich ergibt, dass diese Regelungsabsicht zu irgend einem Zeitpunkt aufgegeben worden wäre und die Vorschriften wie von ihm behauptet nur noch Anträge in Botschaften, konsularischen Vertretungen oder per Fernschreiben erfassen. Der praktisch auf Null reduzierte Anwendungsbereich der Art. 4 Abs. 4 Dublin II/20 Abs. 4 Dublin III soll sich vielmehr aus einer Änderung des Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 Dublin II ergeben, nämlich aus einer Hinzufügung der Wendung „an der Grenze“ im Zuge von Erörterungen im Rat. Mit anderen Worten soll der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 Dublin II/III zu Lasten des Art. 4 Abs. 4 Dublin II/20 Abs. 4 Dublin III erweitert worden sein. Hierfür muss Lehner konsequenterweise unterstellen, dass die Kommission in ihrem von uns angeführten, ursprünglichen Vorschlag für Dublin II Schutzanträge an der Grenze noch nicht unter deren Art. 3 Abs. 1 subsumierte.

So aber ist es nicht. Lehner selbst verweist darauf, dass sich die Mitgliedstaaten bereits nach Art. 3 Abs. 1 des Dubliner Übereinkommens (DÜ) 1990 dazu verpflichtet hatten, „jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt.“ Auch der heutige Art. 20 Abs. 4 Dublin III war bereits Bestandteil des DÜ 1990 (Art. 12 DÜ).

An diesen Regelungen des Dubliner Übereinkommens hielt die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag für Dublin II fest. Insbesondere sollte Art. 3 Abs. 1 S. 1 („Ein Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft.“) auch Anträge an der Grenze umfassen. Dies ergibt sich aus der Definition des Asylantrags in Art. 2 lit. c S. 1 Dublin II-Entwurf. Dieser lautete:

Asylantrag: Antrag, mit dem ein Drittstaatsangehöriger einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A ersucht.

Die dazugehörige Erläuterung besagt:

Asylantrag: Der Begriff wird in Anlehnung an die Definition des Flüchtlingsbegriffs gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet. Alle Anträge auf Schutz, die Drittstaatsangehörige an der Grenze zu einem Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen, werden nach der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt. (Hervorhebung von uns).

Wir halten fest: Die Änderung des Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 Dublin II erfolgte zur Klarstellung unter Rückkehr zur Formulierung des Art. 3 Abs. 1 DÜ 1990. Die unausgesprochene, aber in ihrer Reichweite grundlegende Verschiebung, die Lehner behauptet, hat es nie gegeben. Das Grundkonzept des Dublin-Systems ist vielmehr seit seinen Anfängen unverändert geblieben.

Die Unterscheidung von Außen- und Innenverhältnis

Dieses Konzept enthält, anders als Lehner und seine Mitstreiter meinen, auch keine „halben“ (?) oder ganzen Paradoxien, die durch einen generellen Vorrang des Art. 3 Abs. 1 Dublin II/III für an der Grenze gestellte Anträge zu beheben wären. Um das zu verstehen, muss man nur zwischen Schutzanträgen an einer Außen- und solchen an einer Binnengrenze, zwischen dem Außen- und dem Innenverhältnis des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterscheiden:

Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin III („Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt.“) ist ein kollektives Schutzversprechen der am GEAS beteiligten Mitgliedstaaten im Außenverhältnis. Das kommt in Art. 78 Abs. 1 S. 1 AEUV sowie im folgenden Erwägungsgrund zum Ausdruck, der sich gleichlautend in der Qualifikations- (2011/95), der Asylverfahrens- (2013/32) und der Aufnahmerichtlinie (2013/33) findet, jeweils als tragender Erwägungsgrund Nr. 2:

Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen.

Es ist also die Union, die allen rechtmäßig Schutzsuchenden offensteht. Der Passus „einschließlich an der Grenze“ in Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin III signalisiert in diesem Zusammenhang, dass den Verpflichtungen aus dem Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK vollumfänglich entsprochen wird, d.h. eine Zurückweisung in einen Staat, in dem Verfolgung herrscht oder kein hinreichender Schutz besteht (was überhaupt nur an der Außengrenze in Betracht kommt), ausgeschlossen sein soll. Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin III besagt damit letztlich nur – aber immerhin (!) –, dass jedem Flüchtling die Gewähr geboten wird, dass sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird (siehe bereits Präambel DÜ 1990, ferner Denkschrift der Bundesregierung zum Dublin-Übereinkommen, BT-Drucks. 12/6485, S. 13 unter A.I.). An einer Außengrenze der Union oder in einem internationalen Transitbereich eines Flughafens (Art. 15 Dublin III) darf ein Antragsteller daher nicht darauf verwiesen werden, in demjenigen Drittstaat Schutz zu suchen, aus dem er eingereist ist – es sei denn, die Zurückweisung erfolgt in einen sicheren Drittstaat (Art. 3 Abs. 3 Dublin III).

Die grundsätzliche Offenheit der GEAS-Mitglieder bzw. der Union nach außen beantwortet aber noch nicht die hiervon ohne Weiteres zu unterscheidende weitere Frage, welcher Mitgliedstaat im Innenverhältnis für all diejenigen zuständig ist, „die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen“. Dass diese interne Zuständigkeitsverteilung von Art. 3 Abs. 1 Dublin III nicht geregelt wird, macht bereits dessen Satz 2 mehr als deutlich. Demnach wird ein Schutzantrag „von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“ (siehe dazu auch Denkschrift der Bundesregierung zum DÜ 1990, BT-Drucks. 12/6485, S. 13 zu Art. 3). Das vorgelagerte „Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ (Art. 20 Abs. 1 Dublin III) ist seit der Dublin III-Verordnung systematisch gesondert im Kapitel VI über Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren geregelt. Die dort normierte Spezialregelung des Art. 20 Abs. 4 Dublin III für Anträge an Binnengrenzen verhindert auch eine Auffangzuständigkeit Deutschlands als desjenigen Mitgliedstaats, „in dem der Antrag auf internationalen Schutz“ zuerst gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III), da in dieser Konstellation eben der aktuelle EU-Aufenthaltsstaat als Erstantragsstaat gilt.

Die Prinzipien der internen Zuständigkeitsverteilung

Anders als Lehner meint, entledigt sich ein Mitgliedstaat, der sich hierauf beruft, auch nicht verbotenerweise seiner Dublin-Verantwortlichkeiten. Im Gegenteil. Die Anwendung dieser internen Zuständigkeitsregel bringt die beiden Prinzipien zur Geltung, auf denen das Dublin-System seit jeher beruht, und die Lehner – im Gegensatz zur von ihm zitierten Agnès Hurwitz, Int’l J. Refugee L. 11 (1999), 646, 648 mit Fußnoten 8 und 9, die aber wiederum Art. 12 DÜ 1990 übergeht – bezeichnenderweise mit keinem Wort würdigt:

Erstens soll für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „in erster Linie der Mitgliedstaat zuständig [sein], der bei der Einreise des Asylbewerbers und dessen Aufenthalt in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten maßgeblich beteiligt war“ (Entwurf Dublin III, KOM/2008/820 endg., S. 3). Das sind eben auch Mitgliedstaaten, die die Ein- und Weiterreise von Drittstaatsangehörigen dulden oder sogar fördern, bis diese die Grenze ihres gewünschten Zielstaates erreicht haben. Dass das Unionsrecht dabei hinsichtlich des Ortes der Antragstellung als auch hinsichtlich des Grenzübertritts mit Fiktionen arbeitet, ist für Rechtsordnungen ja nicht ungewöhnlich. Verhindert wird damit, dass Ersteinreise- und Transitstaaten sich der eigenen Verantwortung entziehen und Fakten schaffen, die schließlich – ohne die Regelung des Art. 20 Abs. 4 Dublin III – auch noch zu Lasten Dritter zuständigkeitsbegründend wirken können, insbesondere aufgrund längeren faktischen Aufenthalts im Zielstaat. Das Schutzversprechen der Union nach außen kann auf Dauer nur eingehalten werden, wenn sämtliche Mitgliedstaaten ihr Handeln am „Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht“, ausrichten (vgl. Art. 80 S. 1 AEUV und Erwägungsgründe 2 S. 2 Asylverfahrens- (2013/32) und Aufnahmerichtlinie (2013/33)). Jeder Alleingang droht die auf geregelte Kooperation angewiesene Lastenverteilung zu zerstören, auch eine unbegrenzte, pauschale Einladung von Drittstaatsangehörigen.

Zweitens läuft die von Lehner et al. vertretene Auffassung darauf hinaus, dass sich die Prüfungszuständigkeit zumindest dann nach dem Ort der Antragstellung richtet, wenn die schiere Zahl der Schutzanträge so hoch ist, dass die von der Dublin-Verordnung vorgesehenen Überstellungsverfahren faktisch nicht mehr durchgeführt werden können. Damit würde endlich legalisiert, was seit vielen Jahren vom UNHCR und anderen Flüchtlingsorganisationen gefordert wird: die freie Wahl des Aufenthalts- und Asylstaates. Doch hat sich diese Position weder im Zuge der Entstehung der Dublin II- noch der Dublin III-Verordnung durchsetzen können. Geltendes Recht ist unverändert, was der Europäische Rat zuletzt in seinen Schlussfolgerungen vom 19.2.2016 (ST 1 2016 INIT, S. 4 unten) kurz und bündig so formulierte:

Asylsuchende haben kein Recht darauf, den Mitgliedstaat, in dem sie Asyl beantragen wollen, frei zu wählen.

Auf diesem, für viele Beobachter offenbar schwer akzeptablen, aber demokratisch legitimierten und auch keineswegs menschenunwürdigen Grundsatz beruht das durchgängige Ziel des EU-Asylrechts, „Sekundärmigration“ bzw. „irreguläre Weiterreisen“ von Antragstellern von einem Mitgliedstaat zum nächsten einzudämmen (vgl. Erwägungsgründe 13 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32, 12 Aufnahmerichtlinie 2013/33 und mit noch größerem Nachdruck Erwägungsgründe 32-34 Umsiedlungsbeschluss des Rates 2015/1523 und 38-40 Umsiedlungsbeschluss des Rates 2015/1601). Auch die unionsrechtlichen Vorgaben zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität lassen sich mit dem Asylrecht letztlich nur in Einklang bringen, wenn man davon ausgeht, dass die Drittstaatsangehörigen ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen dürfen (siehe dazu das Gutachten Di Fabio, S. 97-100 m.w.N.). Dabei ist strafbar übrigens auch das Einschleusen von Ausländern, die aus einem Mitgliedstaat wie Griechenland einreisen, in den wegen systemischer Mängel des dortigen Asylsystems keine Rücküberstellungen erfolgen (siehe BGH v. 26.2.2015, 4 StR 233/14, NJW 2015, 2274). Dass aus letztgenanntem Umstand keine automatische deutsche Zuständigkeit folgt, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III.

Was zählt, ist das Ergebnis?

Lehner hingegen lässt nicht nur diese Hintergründe des Dublin-Systems außer Acht, sondern bleibt auch eine Rechtfertigung dafür schuldig, weshalb in diplomatischen und konsularischen Vertretungen oder per Brief gestellte Anträge gem. Art. 20 Abs. 4 Dublin III sehr wohl an den Aufenthalts-Mitgliedstaat verwiesen werden dürfen, Anträge an einer Binnengrenze aber allenfalls, wenn die Grenzkontrolle auf dem Territorium des Aufenthaltsstaats (z.B. Österreich) erfolgt (dazu sogleich). Um das individuelle Schicksal des betreffenden Antragstellers kann es Lehner jedenfalls nicht gehen.

Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass nicht sein kann und darf, was nicht sein soll, nämlich systematische Einreiseverweigerungen mit einem Dominoeffekt bis zur griechischen Grenze. Ein solches Szenario führt, wenn es von allen Mitgliedstaaten einschließlich Deutschland getragen würde, keineswegs zwingend in eine humanitäre Katastrophe. Selbst wenn der Massenzustrom nach Griechenland oder andere Peripherieländer andauern sollte, wäre hierauf mit den ja durchaus existierenden, von Lehner aber ebenfalls nicht berücksichtigten und nach seiner Lesart letztlich überflüssigen Notfallmechanismen des Unionsrechts zu reagieren. Hierzu zählen insbesondere die Richtlinie 2001/55 „über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten“; der Krisenbewältigungsmechanismus gem. Art. 33 Dublin III-VO; sowie vorläufige Notfallbeschlüsse des Rates gem. Art. 78 Abs. 3 AEUV. Flankierende humanitäre Maßnahmen Deutschlands sollten hinzutreten. Zu denken wäre hier an weitere Unterstützungsleistungen für die Anrainerstaaten Syriens sowie an eine freiwillige Übernahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge, die zum Zeitpunkt der Grenzschließung bereits in Griechenland oder anderen Mitgliedstaaten auf der Balkanroute registriert sind.

Dass Lehner vor allen Dingen ergebnisorientiert argumentiert, erweist sich nicht zuletzt an seinen Ausführungen zur Relevanz des genauen Ortes der Grenzkontrolle und Antragstellung. Zunächst einmal werden diese offenbar nur hilfsweise vorgebracht. Denn auf diesen Gesichtspunkt kommt es ja nur an, wenn Art. 20 Abs. 4 Dublin III auf Anträge „an der Grenze“ überhaupt anwendbar ist – was Lehner ja eigentlich prinzipiell bestreitet. Auch sonst verstrickt Lehner sich in Widersprüche. Um die Politik offener Grenzen als legal präsentieren zu können, vertritt er eine extrem territorialstaatliche Lesart des europäischen Asyl- und Grenzregimes: Wem es gelingt, einen Fuß auf deutschen Boden zu setzen, dem muss die Einreise gestattet werden; wem nicht, der muss eben draußen bleiben. Wie wir in unserem Beitrag im Einzelnen erläutert haben, vermeidet der Schengener Grenzkodex derartig willkürliche Unterscheidungen und Streitigkeiten über den millimetergenauen Verlauf der Grenze dadurch, dass eine Einreise im Rechtssinne erst erfolgt ist, wenn die Grenzübergangsstellen passiert wurden, und zwar unabhängig davon, ob diese sich nun aus deutscher Sicht vorgelagert vor der Grenze, auf der Grenzlinie oder zurückgezogen im Inland befinden (siehe Art. 28 i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und Art. 2 Nr. 8-10 und 13 Grenzkodex).

Überhaupt verfehlt Lehner das Zusammenspiel von Schengener Grenzkodex und Dublin III-Verordnung, das sich wie folgt darstellt: Solange sich irreguläre Sekundärmigration in einem Rahmen hält, die auf dem Wege von Rücküberstellungen bewältigt werden kann, bleiben die Binnengrenzen offen. Die Regelungswirkung des Art. 20 Abs. 4 Dublin III kann dann praktisch nicht realisiert werden, weil Anträge nicht bei der Grenzbehörde an der Grenze, sondern von vornherein im Inland gestellt werden. Nun hat die Bundesregierung aber „auf Grund des bis dahin ungesteuerten und unkontrollierten immensen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in das Bundesgebiet am 13. September 2015 Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen mit dem Schwerpunkt an der deutsch-österreichischen Landgrenze vorübergehend wieder eingeführt“ (BT-Drucks. 18/7311, S. 2). Dadurch wird die Binnengrenze nicht, wie Lehner zu meinen scheint, wundersamerweise zu einer Außengrenze, an der Art. 20 Abs. 4 Dublin III in der Tat nicht gilt. Wieder wird umgekehrt ein Schuh daraus. Weil die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit durch den Massenzustrom schwerwiegend bedroht ist, darf an Binnengrenzen systematisch kontrolliert werden (Art. 23 Schengener Grenzkodex). Dann muss – und nicht etwa darf – in diesem Zuge auch Art. 20 Abs. 4 Dublin III aktiviert werden. Einer Berufung auf Art. 72 AEUV, wie dies etwa von Thym erwogen wird, bedarf es gar nicht. Auch dieses offenbar in der Schublade bereitliegende Exit-Narrativ ist nicht belastbar. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 72 AEU liegen nach Auffassung der Bundesregierung ja bereits seit mehr als vier Monaten vor. Nur werden die Konsequenzen allenfalls teilweise und widersprüchlich gezogen, nämlich nur für den Schengener Grenzkodex, nicht hingegen für die Dublin III-Verordnung. Diese enthält keine Aussetzungsbefugnis wie die Art. 23 ff. Schengener Grenzkodex. Das ist auch nicht nötig, denn dafür gibt es, richtig: Art. 20 Abs. 4 Dublin III.

Wir gestehen gern zu, dass unsere Argumentation anspruchsvoll ist. Das Ergebnis aber ist eindeutig. Der Politik offener Grenzen fehlt eine tragfähige Rechtsgrundlage.


43 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Wed 2 Mar 2016 at 13:17 - Reply

    Woher kommt die Idee, dass europäisches Sekundärrecht im Sinne der Entstehungsgeschichte ausgelegt wird und nicht ergebnisorientiert? Gibt es Gerichte, die das so machen?

  2. Nora Markard Wed 2 Mar 2016 at 16:23 - Reply

    Nebenan, im Flüchtlingsforschungs-Blog, vertritt der Dublin-Spezialist Constantin Hruschka eine andere Ansicht (“Rückkehr zum Recht” an der deutsch-österreichischen Grenze? Zur Zuständigkeit für an der deutschen Grenze gestellte Asylanträge): http://fluechtlingsforschung.net/ruckkehr-zum-recht-an-der-deutsch-osterreichischen-grenze/.

  3. Argonautiker Wed 2 Mar 2016 at 16:43 - Reply

    Es ist kein Wunder, daß sich Recht und Mensch voneinander getrennt haben, denn so wahr das hier gesagte vielleicht auch sein mag, es ist als Nichtjurist nicht nachvollziehbar.

    Darf eine Regelsetzung für sich überhaupt beanspruchen eine Wirksamkeit auf eine Allgemeinheit entfalten zu dürfen, wenn sie den Boden des allgemein Verständlichen verläßt?

    Man bedient sich als Jurist einer Sprache, der man als Nichtjurist einfach nicht mächtig ist. Was gilt jedoch ein Recht, wenn es den Menschen in einer fremden Sprache dazu verpflichten sucht, nach Regeln zu leben, die er nicht versteht?

    Ist das also wirkliche Auseinandersetzung mit der Problematik die hier geschieht, oder nur Infragestellung und Abschaffungsversuch eines an der Wirklichkeit der Menschen vorbeigehenden Rechtskonstruktes, bei gleichzeitiger Schaffung eines Neuen unseligen am Menschen vorbeigehenden Rechtskonstruktes?

    Darf man fragen, warum sich ein Mensch unter die Obhut von Regeln begeben sollte, die für ihn nicht verständlich sind?

    Darf man weiter fragen, ob jemand dazu verpflichtet ist, sich Regeln zu unterwerfen, die er nicht versteht?

    Und darf man noch weiter fragen, worauf diese eventuelle Unterwerfungspflicht unter Regeln die man nicht versteht, vielleicht beruht?

    Darf man eine Regelsetzung für die Allgemeinheit, die nicht darauf achtet, ob sie der Allgemeinheit auch verständlich und nützlich ist, als aufrichtigen Versuch ansehen, aus dem Dilemma herauszuführen? Oder ist das nicht vielmehr selbstverliebter Narzißmus, der sich in einer in sich isolierten Juristengemeinschaft immer wieder und wieder spiegelt?

  4. Gerold Keefer Wed 2 Mar 2016 at 17:02 - Reply

    Gut denkbar, dass kurz vor dem Untergang Roms Argumente von ähnlicher Qualität ins Feld geführt wurden, wie jene von Herrn Hruschka …

    Der Ausschluss von Obergrenzen für Zuwanderer bedeutet de facto die Abschaffung von Staatsgrenzen und in der Folge die Abschaffung jener Staatlichkeit, die alleine den Schutz gewähren kann, welchen echte Flüchtlinge benötigen.

    Das ist der nahezu jedem einleuchtende Grund warum keine andere Regierung der EU noch motiviert ist den Ansinnen der völlig isolierten deutschen Kanzlerin zu folgen.

    Die Argumentation von Peukert, Hillgruber, Foerste und Putzke bringt daher die Rechtsgrundlage und den gesunden Menschenverstand zur Deckung und wird von allen anderen Vertragsstaaten sinngemäß praktiziert.

    Die Bundesregierung handelt seit Monaten rechtsmissbräuchlich und massiv gegen die Interessen der eigenen Bevölkerung und gefährdet in eklatanter Weise die innere Sicherheit und den inneren Frieden:

    Es ist höchste Zeit für den Rücktritt von Angela Merkel.

  5. Gerold Keefer Wed 2 Mar 2016 at 17:39 - Reply

    Danke Argonautiker,

    sie benennen treffend jene Hohlheit, die beispielsweise durch massenhaften Ausweisverlust spielerisch leicht unterlaufend wird … Ganze Rechtsindustrien nähren sich auf Kosten der Steuerzahler vorzüglich von den gut installierten Rechtssprechungslabyrinthen.

    Ich engagiere mich in diesem Forum u.a. deshalb, weil ich auf den Demos einfache Menschen treffe, die von diesen “Eliten” gnadenlos über den Tische gezogen werden. Denn wer darf denn für “freundliche Gesichter” und “Europäische Solidarität” am Ende aufkommen. Die Herren und Damen auf den gut gewärmten Lehrstühlen?

    Die Schweizer Gesetzgebung ist permanent dazu gezwungen ihre Elaborate auf bürgerverständliches Niveau zu hieven – ein geniales Korrektiv!

    Wie entlarvend sind hier die Sätze von Herr Steinbeis:

    “Das sei gefährlich für die Demokratie, dass wir nicht mehr einfach abstimmen können über die Dinge. Dem müsse man entgegensteuern, und zwar mit den Mitteln des Verfassungsrechts.”

    Ja, mit einem Verfassungsrecht, dass am Ende keiner mehr versteht und für eine “flexible Auslegung” durch die “Eliten” bereit steht.

    Herzliche Grüße

    Gerold Keefer

  6. Warmerpopo Wed 2 Mar 2016 at 20:58 - Reply

    #keefer: stimmt, die gutbgewärmten Lehrstuhlinhaber zahlen Steuern und wenn der Staat knapp bei Kasse ist, dann gibt es Nullrunden. Davon bezahlen wir auch die Steuersubventionen für Selbständige GmBH-inhabergeschäftsführer, also z.B. Ihren Kapitslertragssteuersatz, die Dienstwagenregelung, Gründerzuschuss usw. .., bringen Sie zur Abwechslung mal Flüchtlingen das Schwimmen bei – gratis! Und wenn Sie schon immer so auf Zahlen rumreiten: Wenn 25% keine Flüchtlinge sind, dann bleiben immer noch 75% übrig. Ist wie bei Ihrem Steuersatz! Und wenn Sie schon immer rumjuristeln: “Fiat iustitia, pereat mundi” sagt man bei rechtmäßigem Handeln. Folgt man Ihnen, dann müsste es heißen: Fiat iniuria, pereat Germania. Ihr “Flüchtling, verrecke” können Sie sich sicher selber übersetzen.

  7. Thomas Matthies Wed 2 Mar 2016 at 21:23 - Reply

    Zum “Was nicht sein kann, darf nicht sein”-Abschnitt: die Notfallmechanismen funktionieren zurzeit nicht.
    Die Autoren schlagen somit die Einhaltung eines nicht funktionierenden Systems (Dublin) im Zusammenspiel mit Instrumenten, die ebenfalls nicht funktionieren, vor. Rein rechtspolitisch ist dies doch recht dürftig bzw. etwas wunschträumerisch, wenn Sie mir diesen Neologismus verzeihen. Da ziehe ich die jetzige Situation doch vor.

    Dass das Abriegeln der Flüchtlingsrouten nicht zu einer humanitären Katastrophe führt, würde ich nicht so ohne weiteres behaupten. Griechenland ist jetzt schon komplett überfordert und der Tränengaseinsatz an der mazedonischen Grenze könnte nur ein kleiner Vorgeschmack sein. Nicht umsonst hat die Komission ja ein Nothilfeprogramm aufgelegt (ob das reicht, werden wir sehen).

    Insgesamt ist es eine Freude, alle Mitdiskutanten/Duellanten zu lesen.

  8. Matthias Goldmann Wed 2 Mar 2016 at 23:13 - Reply

    Was mich nicht überzeugt: Die Autoren gehen von einer Differenzierung zwischen Außen- und Innengrenzen aus. Davon ist aber in der Dublin-III-Verordnung nichts zu merken, weder nach Wortlaut, noch nach Systematik. Auch nicht nach dem Zweck: Während die Beantragung an der Grenze doch derjenigen im Land (zB einen Meter hinter der Grenze) sehr ähnelt, ist es etwas gänzlich anderes, wenn jemand auf einer Botschaft vorstellig wird und also noch nicht mal in der Nähe der Grenze ist. Daher teile ich Lehners Ansicht. Das Autorenkollektiv geht überdies nicht auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO ein.

  9. Maximilian Pichl Wed 2 Mar 2016 at 23:29 - Reply

    Die Autoren haben vor allem den völkerrechtlichen Territorialbegriff nicht verstanden, der von der effektiven Kontrolle der Staatsgewalt ausgeht und nicht von fiktionalen Grenzen nach dem Gusto preußischer Lesart. Die Autoren sollten ihr politisches Ziel nicht rechtlich objektivieren, sondern klar darlegen: Sie wollen keine Flüchtlinge in Deutschland.

  10. Gerold Keefer Thu 3 Mar 2016 at 01:16 - Reply

    > Sie wollen keine Flüchtlinge in Deutschland.

    Falls Sie in den letzten sechs Monaten nicht auf dem Mond waren, sollten Sie mitbekommen haben, dass in diesem Zeitraum geschätzt eine Million Migranten eingewandert sind.

    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann sich die Frage also nur noch darum drehen, ob das noch signifikant mehr werden sollen und nicht darum “keine Flüchtlinge in Deutschland” zu haben, denn mindestens 1,5 Millionen sind bereits da.

    Wenn ich der folgenden Quelle trauen darf,
    (http://www.faz.net/-gpf-8dzkp) rechnet die Bundesregierung für 2020 mit 3,6 Millionen. Das sind also Minimum 500 000 pro Jahr. 80% davon sind gegenwärtig junge Männer, die in den entscheidenden, wehrfähigen Jahrgängen die Mehrheit übernehmen werden.

    Können Sie sich ungefähr vorstellen, welche Frustration entstehen wird, wenn die merken, dass es sich hier nicht um ein Schlaraffenland handelt, sondern das sie am unteren Ende der Gesellschaft gelandet sind?

    Glauben Sie eine Bundestregierung könnte sich gegenüber einer Gruppe von 3 Millionen Männern noch irgendeine Unfreundlichkeit in Richtung Abschiebung oder Mittelkürzung erlauben ohne unmittelbar einen Bürgerkrieg zu riskieren?

    Dabei würde es vollkommen ausreichen, wenn nur 5% (= 15 000 Männer) gewaltätig würden. Effektiven Terrorismus kann bereits mit einer handvoll Leuten betreiben, wie in Paris gesehen. Frankreich befindet sich seit dem im Notstand. Die gesammelte Kampferfahrung der Migranten dürfte, die der Bundeswehr um eine vielfaches übersteigen.

    Was unserer Regierung hier offenbar vorhat, ist die Aufhebung unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung.

    Ein solches Vorgehen entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Die Merkelsche Berufung auf eine rechtliche Verpflichtung ist vor diesem Hintergrund völlig absurd. Denn unsere Verfassung gebietet der Regierung die Grundrechte des Staatsvolks zu schützen und nicht etwas diese preiszugeben, wie es diese Regierung offensichtlich beabsichtig.

    Und jetzt ist jeder dazu aufgerufen die Punkte zu identifizieren und klar zu benennen, wo ich mit Annahmen und Folgerungen völlig falsch liege.

    Herzliche Grüße

    Gerold Keefer

  11. Achim Kreuzahler Thu 3 Mar 2016 at 08:55 - Reply

    Sehr gut, Herr Keefer!
    Nur kurzsichtige und geschichtslose sehen die Gefahren nicht, die sich hier entwickeln.
    Eine längerfristige Unzufriedenheit der zugereisten jungen Männer, deren Hauptwünsche, wie Familiengründung (wo sind die überschüssigen Frauen), Wohnung (wo?), Arbeit (wo?), i.w. nicht erfüllt werden können, wird zu schwerwiegenden Konflikten führen, der durch den erheblichen kulturellen Unterschied noch verstärkt werden.
    Und da braucht man keine Sozialpsychologie oder Geschichte studiert haben.

  12. Thomas Matthies Thu 3 Mar 2016 at 09:29 - Reply

    @ Keefer, Kreuzahler: alles schon mal dagewesen, das Gleiche wurde bezüglich Ostdeutschen, türkischen Gastarbeitern, Vertriebenen etc. auch alles behauptet. Wenn Sie so viel Angst haben, engagieren Sie sich doch vor Ort. Alles andere ist erbärmlich.
    Darüber hinaus kommen seit Jahresanfang mehr Frauen und Kinder als Männer, da auch der Familiennachzug nur sehr schleppend funktioniert. Es sind eben nicht 80% wehrfähige, junge Männer.
    Darüber hinaus ist die Grenze zu Mazedonien dicht, ob 1,5 Mil Schutzsuchende dieses Jahr kommen, wage ich zu bezweifeln.

    Hören Sie auf, völligst unberechtigte Ängste zu schüren.

    Entschuldigung, diesen Quark konnte ich nicht unkonzentriert lassen, auch wenn ich weiß “don’t Feed the Troll”

  13. Alexander Peukert Thu 3 Mar 2016 at 10:33 - Reply

    @ Nora Markard: C. Hruschka geht selbst von der Kommissionbegründung zum späteren Art. 20 IV Dublin III aus, lässt aber für einen die Zuständigkeit des bisherigen Aufenthaltsstaates erhaltenden Asylantrag an der Grenze praktisch keinen Raum. Der von ihm ins Feld geführte Art. 2 lit. p AsylverfRL gibt schon aus systematischen Gründen zum Verhältnis zwischen Art. 3 I und Art. 20 IV Dublin III nichts her. Auch in der Sache regelt die Vorschrift etwas ganz anderes, nämlich die Frage, wann iSd. Richtlinie von einem „Verbleib im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen – des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde oder (sic!) geprüft wird“ auszugehen ist. Dieses Merkmal ist vor allem für die Frage von Belang, wo die „Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags“ (Art. 9 RL 2013/32) zu erfüllen ist, nämlich gerade auch „an der Grenze“ (oder in Transitzonen). Dass die Verweisungsregel des Art. 20 IV Dublin III „an der Grenze“ durchgeführt werden darf, folgt im Übrigen auch aus Art. 43 I lit. a iVm. Art. 33 I 1. Hs. RL 2013/32. Demnach dürfen die Mitgliedstaaten an der Grenze u.a. entscheiden über die Zulässigkeit eines Schutzantrags in Fällen, „in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird“.

    Im Übrigen unterscheidet auch Hruschka nicht zwischen Innen- und Außenverhältnis des GEAS. Deshalb bleibt auch er eine Antwort auf die Frage schuldig, nach welchen Prinzipien die „gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“ (Art. 80 S. 1 AEUV) erfolgen soll. Sein Ergebnis (prinzipielles Zurückweisungsverbot an den Binnengrenzen bzw. Einreiseanspruch) kann nur auf einem freien Wahlrecht der Antragsteller beruhen (s.o.) oder möglicherweise auf folgendem Gedankengang: Wenn sich bestimmte Mitgliedstaaten weigern, ihren Dublin-Verpflichtungen nachzukommen, müssen die anderen einspringen. Das impliziert die Behauptung, dass die Willigen eine qualitativ (!) andere unionsrechtliche Verantwortung trifft als die Unwilligen. Auch das ist offenbar nicht richtig.

    Die Sharifi-Entscheidung des EGMR betraf formlose Zurückweisungen durch italienische Grenzbehörden bei der Ankunft von Fähren aus Griechenland. Solch ungeregelte, „wilde“ Zurückweisungen verstoßen in der Tat gegen die Dublin-VO. Das ist es auch nicht, was wir sagen. Vielmehr sind die in Art. 20 IV S. 2 und 3 Dublin III vorgesehenen Verpflichtungen zur Information des Antragstellers und des zuständigen Aufenthaltsstaats nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien der AsylverfRL (Art. 43 I RL 2013/32) einzuhalten. Das hatten die italienischen Behörden nicht getan. Italien berief sich im Sharifi-Verfahren dementsprechend auch gar nicht auf Art. 4 IV Dublin II/20 IV Dublin III; der EGMR berücksichtigte die Regelung im Rahmen seiner kursorischen Ausführungen zum Dublin-System nicht (ebenso wenig wie die Kommission bei ihrer Beurteilung der Schengen-Aussetzung durch Deutschland).

    Wenn man die von uns vertretene Auffassung als grund- oder menschenrechtswidrig erachten möchte, dann müsste man erläutern, dass und warum eine korrekte Anwendung des Art. 20 IV Dublin III gegen Grund- und Menschenrechte verstößt. Aus Unionssicht liegt das schon deshalb fern, weil das Recht auf Asyl nach Art. 18 Charta nur nach Maßgabe des AEUV und damit auch des Art. 80 S. 1 gewährleistet wird und eine interne (!) Verweisungsregel das materielle Recht auf Asyl jedenfalls nicht unverhältnismäßig in Frage stellt. Und aus Sicht der EMRK stößt man zumindest auf das Problem, dass die Union der EMRK nicht beigetreten ist und der EUGH sich diesem Beitritt gerade auch mit dem Argument (vorläufig) widersetzt hat, dass ein solcher Beitritt den internen (!) Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, „das Gleichgewicht, auf dem die Union beruht“, gefährde. Dabei verweist das Plenum insbesondere auf die Rs. N.S. u.a., also just auf die hier interessierende Regelung der Zuständigkeit für Schutzanträge (Gutachten 2/13 Rn. 191 ff.).

  14. Rainer Segen Thu 3 Mar 2016 at 10:45 - Reply

    ***dieser Kommentar wurde von der Redaktion wegen beleidigender Inhalte entfernt***

  15. Constantin Hruschka Thu 3 Mar 2016 at 11:55 - Reply

    @ Andreas Peukert: Die Überlegungen, wie die Schutzsuchenden solidarisch und gerecht so verteilt werden können, dass ihrem Schutzbedarf und den Interessen der Mitgliedsstaaten Rechnung getragen wird, ist eine politische Frage, in der die EU aktuell offensichtlich nicht gerade Lösungsorientierung und interne Konfliktfähigkeit zeigt.
    Darum geht es aber in meinem Beitrag nicht, sondern um die Reichweite von 20 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung. Wir sind uns einig, dass der Staat zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wurde und dass “wilde” Zurückweisungen rechtswidrig sind.
    Anders als von Ihnen und den anderen Autoren dargelegt, erfolgt die Antragstellung aber auf deutschem Hoheitsgebiet. Die deutsche Grenzkontrollstelle zum österreichischen Hoheitsgebiet zu erklären, ist rechtlich schlicht falsch. Damit ist Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung nicht anwendbar (und somit Deutschland für das Dublin-Verfahren zuständig). Nicht mehr und nicht weniger habe ich dargelegt.

  16. Rainer Segen Thu 3 Mar 2016 at 12:38 - Reply

    Liebe Redaktion,

    Zensur ist in diesem Land inzwischen leider Gang und Gäbe. Sie haben meinen Beitrag wegen beleidigender Inhalte enfernt. Wenn ich meinen Unmut über Sichtweisen Einzelner zum Ausdruck bringe, so stellt das keine Beleidigung einer Person dar, sondern ist Ausdruck meines persönlichen Empfindens gegenüber Menschen, deren Weitblich …. Sie wissen schon. Wenn sie das nun als Beleidigung ansehen, ist das eben so. Ist ja Ihre Plattform, da können Sie schließlich machen was sie wollen. Im Grunde ist mir das auch völlig egal.

    Natürlich werden Sie auch diesen Beitrag enfernen, das ist mir schon klar. Wegen Beleidigung geht jetzt schlecht, aber Sie werden sicher einen Grund finden.

  17. Maximilian Pichl Thu 3 Mar 2016 at 13:40 - Reply

    @Andreas Peukert: Wenn man ihre Argumentation konsequent zu Ende denken würde, dann würde dies dazu führen, dass wir zwischen Österreich und Deutschland ein rechtliches Niemandsland hätten, in dem Flüchtlinge stranden würden. Denn nach ihrer Argumentation kann Österreich genauso gut sagen, dass Deutschland für den Antrag zuständig ist und die Flüchtlinge in die BRD zurückverweisen. Am Ende werden Schutzsuchende hin- und hergeschoben. Schon deswegen ihr Ansatz mit menschenrechtlichen Erwägungen nicht vereinbar. Sie gehen von einem Begriff der starren Grenzen aus, während der völkerrechtliche Territorialbegriff auf die effektive Hoheitsgewalt des Staates auch außerhalb seiner Grenzen abstellt.

  18. Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Frankfurt am Main Thu 3 Mar 2016 at 13:43 - Reply

    ****Stellungnahme des Arbeitskreises kritischer Jurist_innen Frankfurt (akj ffm) zum Gastbeitrag „Die Flüchtlingskrise kann rechtsstaatlich bewältigt werden“ der Professoren Peukert, Hillgruber, Foerste und Putzke auf FAZ.net vom 09.02.2016.****

    In ihrem Gastbeitrag fordern die Professoren Peukert, Hillgruber, Foerste und Putzke die Schließung der EU-Binnengrenzen Deutschlands und behaupten, das Unionsrecht stehe einer Schließung nicht ent-gegen. Sie sei nach deutschem Recht vielmehr „geboten“. Die vorgetragenen rechtlichen Argumente sind dabei bestenfalls einseitig und vom politischen Ziel der Abschottung getragen.
    Gestützt wird die Position auf eine fehlgeleitete Deutung von Art. 20 Abs. 4 der Dublin-III-VO, die den innereuropäischen Umgang mit Anerkennungsverfahren regelt, sowie Art. 13 Abs. 4 Grenzkodex des Schengen-Abkommens. Danach könne sich Deutschland für die Durchführung des Anerkennungsver-fahrens für Schutzsuchende für unzuständig erklären, weil die Einreise aus Österreich nur de facto und nicht de iure erfolgt sei, was eine Zuständigkeit Österreichs begründe.

    Das dehnt die zitierte Regelung unzulässig aus. Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO regelt eine genau be-grenzte Fallkonstellation: wenn ein Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat der EU gestellt wird und sich die antragstellende Person zu dieser Zeit in einem anderen Mitgliedsstaat aufhält. Der Regelungsgehalt lautet, dass in diesem Fall der Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem sich die antrag-stellende Person tatsächlich aufhält. Dieser enge Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO soll durch den zweifelhaften Rückgriff auf Art. 13 Abs. 4 Schengener Grenzkodex ausgeweitet werden (ausführlich dazu Lehner verfassungsblog.de v. 26.02.2016).

    In der Konstruktion der vier Professoren erscheint das Grenzgebiet zwischen Deutschland und Österreich dann aber als zuständigkeits-freier „Orbit“, in dem sich die beteiligten Staaten je darauf berufen könnten, der jeweils andere Staat sei zuständig. Das verkennt einerseits, dass das kooperativ angelegte Dublin-System gerade keine einseitige Zurückweisung von Asylsuchenden in einen anderen Mitgliedstaat erlaubt – vor einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat muss dieser der Rückschiebung zustimmen. Andererseits degradieren die vier Autoren Schutzsuchende zu einem passiven Objekt nationalstaatlicher Kompetenzstreitigkeiten.

    Der akj kritisiert diese stark konstruierte Auslegung formaler Zuständigkeitsregelungen als politisch motivierten Versuch, das materielle Recht auf internationalen Schutz in Deutschland weiter auszuhe-beln. Besonders kritikwürdig ist daran, dass die vier Autoren „das Recht“ für ihre politischen Ziele in Anspruch nehmen und die politisch motivierte Grenzschließung als „Rückkehr zum Recht“ darstellen. Wie schön wäre es doch, wenn Deutschland zur Rückschiebung rechtlich verpflichtet wäre. Um dieser mehr als zweifelhaften Konstruktion den Schein des geltenden Rechts zu verleihen, instrumentalisieren
    die Autoren ihre Autorität als Rechtsprofessoren. Ihr Status soll ihre besondere Kompetenz bei der Aus-
    legung komplizierter Rechtsnormen untermauern. Ihren Ausführungen kann ohnehin kein Laie folgen, sie*_er* wird deshalb in der Regel den Herren Professoren vertrauen. Das aber wäre falsch. Mindestens
    drei der vier Autoren sind im Asyl- und Migrationsrecht nicht vom Fach – sie forschen in anderen Rechtsgebieten und haben zum (europäischen) Asyl- und Flüchtlingsrecht bis zu ihrer jetzigen Stellungnahme keine Zeile geschrieben. Ihre „praktische Vernunft“ beschränkt sich auf die Herabsetzung von
    Schutzsuchenden auf ungewollte Objekte, die man irgendwie loswerden muss.

    Der Beitrag der Autoren ist gerade im Kontext einer politisch aufgeheizten Debatte, die durch Populismus und Autoritätshörig-
    keit geprägt ist, nicht als „rechtspositivistisch“ oder streng akademisch zu verstehen, sondern flankiert
    und verbrämt rassistische Positionen, weshalb er diskursiv gesehen Teil dieser Positionen wird. Das ist das Problem ihrer Ausführungen und nicht etwa, dass ihre „Argumente schwer zu verstehen“ wären.
    Ihr Plädoyer für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit wäre nur dann ernst zu nehmen, wenn die Autoren nicht nur ihre akademische Autorität ausspielten, um eine politische Agenda zu verfolgen, sondern wenn sie Partizipationsrechte für die an der Grenze von Gewalt und Herabwürdigung betroffenen Newcomer*innen einforderten. So aber bleiben die demokratischen Appelle leere Phrasen eines überholten nationalstaatlichen Verständnisses von Demokratie und Recht.
    Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen an der Universität Frankfurt

  19. Aufmerksamer Leser Thu 3 Mar 2016 at 14:45 - Reply

    @AK KJ FFaM: “Autoritätshörigkeit”? Glauben Sie das ernsthaft? Ich kenne ehrlich gesagt niemanden mehr, der das wäre. Das ist total seventies, sich an vermeintlicher “Autoritätshörigkeit” abzuarbeiten. Attitüde…

  20. Gerold Keefer Thu 3 Mar 2016 at 14:46 - Reply

    Da ist es doch schön zu beobachten, dass der “Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Frankfurt am Main” selbst ganz offenbar keinerlei politische Agenda verfolgt …

    Und ja, es gibt in Deutschland Rassismus. Dessen häufigste Ausprägung besteht jedoch im Autorassismus von selbst erklärten guten Deutsch_innen gegen schlechte Deutsche, wie wir ihn hier vorfinden.

    Im Hinblick auf die Auslegung der erwähnten Verträge müssen Sie Ihren Vorwurf von “verbrämt rassistische Positionen” übrigens von den vier Autoren konsequenterweise auf die rund 27 anderen Vertragsländer ausweiten, die dieser Rechtspraxis folgen. Mit derlei kontinentalen Anfeindungen finden Sie sich dann aber in einer für Deutsch_innen recht seltsamen historischen Gemeinschaft – meinen Sie nicht?

    Herzliche Grüße

    Gerold Keefer

  21. Anselm Zölls Thu 3 Mar 2016 at 14:46 - Reply

    @ Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Frankfurt am Main: Es ist bedauerlich, dass Sie den Autoren des FAZ-Artikels vorwerfen rassistische Positionen zu vertreten. Gerade im Gegensatz zu vielen populistischen Positionen versuchen die FAZ-Autoren ihre Meinung normativ zu begründen. Sie müssen diese Meinung nicht teilen und können der Darstellung entgegentreten, allerdings sollte Sie sich sachlich mit den Argumenten auseinandersetzen. Die Tatsache, dass die Autoren “nicht vom Fach” sind, ist jedenfalls kein Argument. Die Autoren haben in ihrem Artikel die Flüchtlinge auch nicht herabgesetzt, sondern versucht einen normativ begründeten Beitrag zu verfassen. Wenn Ihnen das Ergebnis des Beitrages nicht gefällt, sollte sich ihr Arbeitskreis darum bemühen diesem argumentativ entgegenzutreten.Die Beiträge von Lehnert und Hruschka zeigen gerade, dass dies auch möglich ist!

  22. Aufmerksamer Leser Thu 3 Mar 2016 at 14:48 - Reply

    Was sollten Professoren des Zivilrechts oder des “Strafrechts” auch für eine Autorität haben mit Blick auf öffentliches Recht?

  23. Interessierter Leser Thu 3 Mar 2016 at 18:05 - Reply

    @Constantin Hruschka; AKJ: Für den Juristen, der mit Begeisterung studiert hat und deshalb auch von seinesgleichen fachliche Argumente erwartet, sind die bisherigen Zuschriften leider überwiegend schmale Kost. In diesem Blog darf wohl etwas mehr erwartet werden als Beteuerungen wie die, ein Standpunkt sei “rechtlich schlicht falsch” (so Hruschka) und man dürfe nicht mit Schmuddelkindern spielen (so offenbar die Kritischen Juristen aus Frankfurt). Schließlich klingt der attackierte Beitrag des Professoren-Quartetts – offenbar allesamt Volljuristen mit Lizenz, sich auch zum ÖR zu äußern – (auch methodisch) nicht völlig unplausibel. Und Praktiker bewerten unsubstantiiertes Vorbringen zu Tatfragen als irrelevant, was man aus Sicht aufgeklärter Rechtsfindung getrost auch auf juristische Argumente übertragen darf. Also, wo bleiben die selbstständigen Denker, die sich vom Vorverständnis emanzipieren konnten?

  24. Peter Camenzind Thu 3 Mar 2016 at 20:49 - Reply

    “Dublin-Regeln” können m.E. grds. eher nur hinsichtlich von Zuständigkeiten Pflichten und weniger Rechte gegen andere enthalten. Danach kann man u.U. grds. einvernehmlich davon abweichen. Die Rechtsgrundlage dafür kann danach etwa eigene Hoheitsgewalt sein.
    Rückweisung kann zudem mittelbar bis an die EU-Außengrenzen reichen und dadurch indirekt europäisches Asylrecht, etwa durch Obergenzen etc., an den Eu-Außen-grenzen gefährden. Oder es kann Staaten näher an den EU-Außengrenzen, an welche man rückverweist, in ihrer Belastbarkeit gefährden. Demgegenüber kann Aufnahme und Verteilung geringer belasten und daher sogar mehr rechtlich geboten scheinen. Inwieweit derart Aufgenommene dauerhaft verbleiben können, kann andere Frage sein.
    Dass der Politik offener Grenzen eine Rechtgrundlage fehle, bzw. diese also nicht rechtkonform sei, scheint damit bislang kaum hinreichend dargelegt.

  25. Inge Kern Fri 4 Mar 2016 at 11:37 - Reply

    Die Autoren haben selbstverständlich RECHT!!!
    Aktuell erleben wir eine Masseneinwanderung, die nichts mit dem Asylgesetz zu tun hat. Artikel 16a Absatz 2 besagt ganz klar, dass jeder der über einen sicheren Drittstaat kommt, in Deutschland keinen Anspruch auf Asyl hat. Die illegale Massenmigration ist ein Angriff auf die Verfassungsidentität und somit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar! Die Deutschen wurden nicht gefragt (Artikel 146 GG), ob sie einem Bevölkerungsaustausch zustimmen und nichts anderes ist dies aktuell.
    Unser Grundgesetz gibt es nicht her, dass wir rechtlich ein Einwanderungsland sind. Nur das deutsche Volk kann dem im Rahmen eines Referendums zustimmen!

    Wenn die Außengrenzen der EU nicht richtig geschützt werden, dann müssen die nationalen Staaten ihre Länder an den nationalen Grenzen selbst schützen!

    Udo Di Fabio sagt: “Der Bund (ist) verpflichtet, die Staatsgrenzen wirksam zu sichern und die Aufnahme von Flüchtlingen zu begrenzen.”

    Hans-Jürgen Papier sagt: “Wie viel Zuwanderung dieses Land verträgt, (…) ist übrigens eine politische Grundsatzentscheidung, die vom Parlament zu treffen ist. Sie darf nicht allein von der Regierung in einem rechtsfreien Raum getroffen werden.”

    Rubert Scholz sagt: ” Das Asylgesetz Artikel 16a wird nicht eingehalten von der Regierung (…) zudem steht dieser Artikel nicht unter der Ewigkeitsklausel und kann sofort abgeschafft werden,” Er benennt alle Rechtsbrüche auf GG und EU Gesetze benannt!
    Er betont, dass Deutschland seine Grenzen schützen muss! Die Rechtsverstöße liegen auf der Hand!

    Prof. Schachtschneider sagt: “Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, dass die illegale Masseneinwanderung nach Deutschland mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben! Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das “Gewaltmonopol” des Staates auszuüben (…)”

    Was ich erschreckend finde, dass in Deutschland zu viele Menschen die Moralismuskeule in die Hand nehmen und sich damit über Recht und Gesetz stellen! “Moralismus überwuchert Recht” sagt Prof. Schachtschneider.

    Doch KEINER hat das Recht sich über das RECHT zu stellen. Wir dürfen nicht zulassen, dass Moralismus unseren Rechtsstaat abschafft. Denn ohne Rechtsstaat gibt es auch keinen Sozialstaat, dann herrscht nur noch Anarchie und Krieg!

  26. Peter Camenzind Fri 4 Mar 2016 at 13:27 - Reply

    Deutschland soll rund 80 Millionen Einwohner haben, davon ca. 10-15 % teils bereits integrierter Migranten. Dazu ein Migrationszuwachs von rund 1 % jährlich. Wüchse Migrantenanteile bald auf ca. 20% in der Bevölkerung an, wäre die sonstige Bevölkerung kaum weg. Es mag Extreme geben, ab denen die Zusammensetzung der Bevölkerung eine Verfasungsidentiät gefährden kann. Nur kann noch unklar sein, inwieweit dies, bei solcher Entwicklung wie hier, gegeben sein muss, zumal soweit man dies noch kann. So kann unsicher sein, wieviele der Migranten bleiben können usw. Allein bezogen auf Europa (ca. 500 Millionen Einwohner), kann zu Beginn einer Entwicklung mit ca. 1 % Migranten jährlich gegenüber 80 Millionen Einwohnern, von einer bereits klaren Verfassungsidentitätsgefährdung noch eher kaum die Rede sein. Danach scheint bisher wenig zwingend dargelegt, wer bereits jetzt hinsichtlich einer Verfassungsidentiät o.ä., sicher in eigenen Rechten verletzt sein soll, d.h. wieso bereits jetzt Rechtskonformität klar fehlen soll.

  27. Argonautiker Fri 4 Mar 2016 at 19:45 - Reply

    @ Inge Kern, Fr 4 Mrz 2016 / 11:37

    Mir gefällt ihr Kommentar. Klar und verständlich auf den Punkt gebracht. Das was unsere Regierung da gerade tut, ist rechtswidrig.

    Ursprung dieses Ausuferns von dieser Rechtswidrigkeit, ist in der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung des Bankensystems zu sehen, was ohne Legitimierung der Regierungen, durch die Lehman Pleite Weltweit zusammengebrochen wäre. Seit dem gilt für diese Regierungen, mit gehangen mit gefangen, und eine Rechtswidrigkeit, die aus noch größerer Gewinnerweiterung, beziehungsweise “Umschuldung” entsteht, zieht die Andere nach, und führt in den Übergriff.

    Das Problem, der Rechtswidrigkeit das wir derzeit haben, haben aber nicht nur wir in Deutschland. Wenn man genau hinschaut, dann übertreten nahezu alle Regierungen der Welt derzeit das bestehende Recht. Das alles sind die äußerst üblen Vorboten eines großen Krieges, denn auch wenn es Gesetze gibt die Kriege regeln, ist es defacto so, daß Krieg einen Zustand der Rechtlosigkeit, zumindest aber der Rechtsunsicherheit darstellt, beziehungsweise das Recht des Stärkeren gilt.

    Dieses Rechtlos werdende Verhalten, war auch vor dem 2. Weltkrieg zu beobachten, denn es war natürlich nicht so, daß nur Deutschland ein Schurkenstaat war, denn viele Länder unterlagen damals dem Wahn, daß ihre Idee von einem unter ihrer Herrschaft stehenden neuen Großreich so glorreich sei, daß es dies rechtfertige, es auch mit Gewalt und gegen bestehendes Recht durchzusetzen.

    Genau dieser Wahn breitet sich gerade wieder über die Welt aus. Überall finden sich Großmachtallüren. Die Position des Schurkenstaates hat diesmal jedoch Rußland. Noch.

    Der größte Irrtum dabei ist jedoch, zu meinen, daß derjenige, der als Sieger vom Schlachtfeld geht, der Gute ist. Das Gegenteil ist der Fall. Das Böse kann man im direkten Kampf nur dadurch besiegen, indem man noch Bösere Taten vollbringt, als das vermeintlich Böse.

    Krieg ist nichts anderes als das Rechtswidrig werden der Regierung, um an der Macht zu bleiben, beziehungsweise sie noch auszudehnen. Kehrt man diese Formel um, dann erzeugt ein Rechtswidrig werden der Regierungen den Krieg. Und genau das geschieht gerade Weltweit.

    Leider gibt es in Deutschland die Weisungsbefugnis des Justizministers gegenüber den Gerichten, sodaß man eine auf Abwege geratene Regierung defacto nicht mittels richterlichen Entscheidungen stoppen kann. Was bleibt, ist das Militär, oder der Volksaufstand.

    Greift das Militär nun nicht ein, und entmachtet die rechtswidrig werdenden Regierungen beizeiten, sondern unterstellen sich weiterhin den rechtswidrig gewordenen Regierungen, dann werden sie zum Handlanger des Rechtwidrigen, es wird zu Volksaufständen kommen, bei dem das Militär unweigerlich gegen das Volk eingesetzt werden wird.

    Natürlich wäre das ein äußerst heikeler Moment, denn auch ein Militärputsch birgt die gleiche Gefahr, daß sich die Putschenden, im Aufkommen ihrer neuen Macht beginnen, sich selbst und ihre Ideen zu verherrlichen, anstatt dahin zurück zu kehren, und friedlichen, freien, Lebensraum zu gewährleisten.

  28. Aufmerksamer Leser Sat 5 Mar 2016 at 13:27 - Reply

    ***Dieser Kommentar wurde gelöscht***

  29. Aufmerksamer Leser Sat 5 Mar 2016 at 22:57 - Reply

    @Max: Der gelöschte Kommentar war eine Google-Abfrage! Und wieso wird der Kommentar, auf den sich mein Kommentar bezog, gelöscht, ohne dies kenntlich zu machen?

  30. Maximilian Steinbeis Sat 5 Mar 2016 at 23:06 - Reply

    @AL: Der User hat mich gebeten, seine Kommentare zu löschen. Er hat sich möglicherweise im Ton vergriffen. Aber ihn hier an den Pranger zu stellen, auf dass ihm ein möglichst großer Karriereschaden entstehe, dazu will ich mich mit diesem Blog auch wieder nicht hergeben. Wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne Zweites Examen den Kopf zu weit rausstreckt, dann soll er nicht ausgerechnet auf meinem Blog denselben abgeschlagen bekommen, das passiert an den seit jeher und immer noch entsetzlich autoritätshörigen und duckmäuserischen deutschen Jurafakultäten ohnehin immer noch viel zu oft für meinen Geschmack. Übrigens macht es mir wahrhaftig keinen Spaß, jetzt plötzlich dauernd Kommentare löschen zu müssen, das können Sie mir glauben.

  31. Aufmerksamer Leser Sat 5 Mar 2016 at 23:19 - Reply

    @Max: Der User schreibt hier unter Klarnamen. Er hat sich nicht im Ton vergriffen, sondern mit dem “background” von Professoren argumentiert. Klassisches argumentum ad hominem (das hat mein Kommentar freundlich angedeutet, ich habe das Wort “background” extra verwendet). Ich denke nicht, dass es gut ist, in die Debatte so einzugreifen. Ich würde empfehlen, alle gelöschten Kommentare wieder online zu stellen – Keefer meine ich natürlich nicht.

  32. Maximilian Steinbeis Sat 5 Mar 2016 at 23:26 - Reply

    Wenn ein Kommentator in the heat of the moment etwas schreibt, was er eine Sekunde nach dem Abschicken bereut, kann er es nicht mehr korrigieren. Aber er kann mir eine Mail schicken und mich bitten, den Kommentar rauszunehmen. Das hat er getan. Ich war den ganzen Tag unterwegs und habe die Mail erst gesehen, als Sie schon zu googeln angefangen hatten, aber das schien mir kein Grund zu sein, seiner Bitte nicht zu entsprechen. Und Ihren Kommentar habe ich zumindest so verstanden, als sollte hier einem Hiwi klar gemacht werden, wo sein Platz ist, und da mag ich nicht mitmachen. Aber hey: wollten wir nicht zum Fachdiskurs zurückkehren? Ich meine, jetzt wo Keefer uns in Ruhe lässt?

  33. Aufmerksamer Leser Sat 5 Mar 2016 at 23:36 - Reply

    @Max: Der junge Mann hat geschrieben, Prof. X hätte mit Magazin Y gesprochen und Prof. Z hätte für Bundesland B gegutachtet, deswegen müsste man sich nicht mit den Argumenten auseinandersetzen, es reiche ein Hinweis auf den “background”. Ich habe kommentiert, der junge Mann hätte kein zweites Examen, dies sei sein background. Wenn das zu subtil gewesen sein sollte: Es ist IMMER egal, was Menschen für einen background haben, die Argumente sind davon unabhängig zu beurteilen. Um es noch deutlicher zu sagen: ob Menschen mit compact sprechen oder Gutachten schreiben ist unerheblich für die Beurteilung der Argumente – so wie es unerheblich ist, ob jemand noch kein zweites Examen hat. So subtil ist der Zusammenhang doch nicht, dass man den übersehen kann?!

  34. Christian Boulanger Sun 6 Mar 2016 at 09:31 - Reply

    @Aufmerksamer Leser: Sie vergleichen ernsthaft Ihren Hinweis, der Kommentator hätte kein 2. Staatsexamen (mit Hinweis auf dessen Identität), mit dessen (im Ton verunglückten) Hinweis darauf, dass ein Gutachten ein gewünschtes Ergebnis erbringen soll? Gerade wenn es Ihnen um die *Argumente* geht? So ein “Argument by Authority” wird normalerweise verwendet, wenn man nichts überzeugendes vorzubringen hat.

  35. Aufmerksamer Leser Sun 6 Mar 2016 at 10:00 - Reply

    @Boulanger: Ich überfordere wohl mehr als nur einen hier. Also auch für Sie nochmal langsam: Der junge Mann schrieb, man brauche nicht über die Argumente von Herrn Schachtschneider reden, weil der mit einer bestimmten Zeitung geredet habe. Dies ist ein argumentum ad hominem. So wie mein – wohl für den Diskurs hier zu subtiler – Kommentar. Verstehen Sie, dass ich das argumentum ad hominem verwendet habe, um auf die Unsinnigkeit hinzuweisen? @Max: Das Löschen von Kommentaren hilft den anderen Lesern hier nicht bei der Verbreiterung ihrer Medienkompetenz….

  36. Maximilian Steinbeis Sun 6 Mar 2016 at 10:03 - Reply

    @AL: danke für die Erklärung, und no hard feelings. Nächstes Mal vielleicht bisschen weniger subtil oder wie immer Sie das nennen mögen, dann haben wir alle hier weniger Stress.

  37. Aufmerksamer Leser Sun 6 Mar 2016 at 10:09 - Reply

    @Max: Wir müssen alle deutlich besser werden. Nicht nur Medienkompetenz wird wichtiger. Auch im Übrigen muss deutlich mehr geliefert werden als bisher. Sonst – this is my educated guess – wird der Stress, den wir zukünftig bewältigen müssen, dafür sorgen, dass es echt ungemütlich wird. Also lieber nicht die Leute in Watte packen, sondern zum Nachdenken bringen – ich würde das ohne Löschung von Kommentaren machen, aber ich bin hier nicht der Herausgeber…

  38. Christian Boulanger Sun 6 Mar 2016 at 14:04 - Reply

    @AL Kleiner Tipp: wenn es mit der Subtilität nicht klappt, hilft auch Arroganz nicht. Aber lassen wir das. Max hat jedenfalls m. E. richtig gehandelt.

  39. Aufmerksamer Leser Sun 6 Mar 2016 at 15:57 - Reply

    @Boulanger:Was mich noch mehr interessieren würde, wäre, ob Sie es jetzt verstanden haben – ich meine inhaltlich. Nicht im Sinne von “emotional verarbeitet” und gefühlsmäßig Max Steinbeis unterstützend. Denn es gibt genug Meinung in der Welt.

  40. schorsch Mon 7 Mar 2016 at 11:38 - Reply

    @AL: Vielleicht muss man dann doch festhalten, dass sich die Aufmerksamkeit, die Papier und di Fabio erhalten haben, ebenfalls nicht aus der Kraft ihrer Argumente folgt, sondern aus der Autorität ihrer früheren Ämter. Ad homininem umgekehrt quasi.

  41. Aufmerksamer Leser Mon 7 Mar 2016 at 11:50 - Reply

    @schorsch: Ja, natürlich. Das Gutachten hat nahezu niemand gelesen (den Leuten fehlt die Zeit, weil sie ja ständig selbst schreiben müssen). Man nennt das übrigens argumentum ad verecundiam. Ich sagte ja schon: wir müssen alle sehr viel besser werden.

  42. Hinrich Mock Sat 11 Jun 2016 at 17:04 - Reply

    Es sind zwei Dinge, die mich bei diesen juristischen Diskussionen stutzig machen.

    Kann es eigentlich wirklich sein, daß im Falle eines so vitalen Interesses wie der Einwanderung in einen Rechtsraum die nationalen und internationalen Vorschriften nicht wesentlich synchron sind? Offensichtlich kann man das GG irgendwie mit Dublin oder der GFK aushebeln.

    Und kann es wirklich sein, daß unsere Rechtsordnung derart insuffizient ist, daß arme Leute aus fernen Ländern (mithilfe von Lobbys und Kriminellen) sie einfach zur irregulären Einwanderung missbrauchen können und damit durchkommen? Offensichtlich ist doch, daß hier vor allem Einwanderungswillige einen Weg gefunden haben uns mithilfe und unter Mißbrauch unserer Gesetze zu zwingen sie aufzunehmen.

    Wenn sich Recht und Realitäten so auseinanderentwickeln, dann wird das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und auch in die Gestaltung von Beziehungen im Wege des Rechts (z.B.Vertragsunion) dabei unvermeidlich Schaden nehmen.

  43. teo Wed 19 Oct 2016 at 14:10 - Reply

    Herr Schachtschneider ist ein Demokrat reinsten Wassers, einer der wenigen heutzutage, die man überhaupt noch als verfassungstreue Demokraten bezeichnen kann. Lesen Sie ihn, empfehlenswert. Seine Herleitungen von Kant, Jaspers, Popper, seine Argumentationen zu Hegel, Marx und Totalitarismus von links und rechts, seine Abhandlungen über Souveränität und Freiheit. Gäbe es Menschen wie ihn in unserem BVerG, ich machte mir keine Sorgen um die Zukunft von Recht und Freiheit in diesem unserem Land. Er ist nicht links und nicht rechts, er ist nur rechtens. Und wenn er auch mit der AFD Spitze spricht, bedeutet dies nur, daß er keine Schere im Kopf hat und seine Kritikfähigkeit bewahrt hat. Er wird nicht vereinnahmt und spricht mit allen. Und eine Veröffentlichung in Compact adelt diese ureigentlich “linke” Zeitschrift zutiefst.
    Der treffendste Satz in diesem Diskurs war: “Es gibt genug Meinung in der Welt.”
    Mich interessieren nur Fakten, Argumente, stichhaltige Gesetzesnormen.
    GG 16a Satz 2, AsylG18 Satz 5, DÜ, Schengener Abkommen, GFK.
    Alle rechtschaffenen Bürger “fühlen” z.Z. das Unrecht, sie können es nur nicht benennen. Ihnen fehlen die Voraussetzungen. Also strengen sie sich an, meine Herren Juristen. Führen sie diesen Diskurs, von allen Seiten, auch von links, sogenannten “Kritischen”. Er ist nötiger, denn je.
    Es hat diesbezüglich nur etwa zwanzig Verfassungsbeschwerden gegeben, es hätten zehntausende sein müssen. So sehr “lieben” wir also unsere Demokratie und überlassen sie in Wahrheit den sogenannten “Kritischen”, die nur eines sind: unkritisch.

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