05 March 2013

NPD-Antrag in Karlsruhe: Keine Überraschung

Vor einigen Wochen ist der NPD ein hübscher kleiner PR-Erfolg gelungen, als sie in Karlsruhe beantragte, die eigene Verfassungsmäßigkeit festzustellen. Ein juristischer Erfolg war diesem Schachzug indessen, wie erwartet, nicht beschert: Heute hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag als unzulässig abgewiesen.

Die Begründung folgt, was den Hauptantrag betrifft, dem Erwarteteten genauso wie das Ergebnis: Es gibt keine Verfahrensart, in der die NPD so eine Klage erheben könnte, und es muss auch keine geben. Denn keine Partei hat ein Recht darauf, von anderen nicht als verfassungswidrig betrachtet und bezeichnet zu werden, auch nicht gegen den Staat, der sonst schließlich nie ein Verbotsverfahren nach Art. 21 GG einleiten könnte.

Dennoch hat das BVerfG sich doch zu ein, zwei materiellen Feststellungen genötigt gesehen: Wenn es so wäre, wie die NPD behauptet – nämlich, dass die Parteiverbotsdebatte nur geführt wird, um sie fertig zu machen, ohne je die Absicht zu haben, ein Verbotsverfahren tatsächlich einzuleiten – dann wäre das in der Tat ein Verstoß gegen Art. 21 I 1 GG:

Soweit staatliche Stellen die politische Auseinandersetzung führen, müssen sie die Grenzen beachten, die ihnen von Verfassungs wegen gesetzt sind und deren Einhaltung gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbietet das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung staatlichen Stellen, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (…) Diese Maßgaben gelten auch für die öffentliche Erörterung, ob gegen eine Partei ein Verbotsverfahren eingeleitet wird. Staatliche Stellen sind nicht gehindert, das Für und Wider dieser schwerwiegenden Maßnahme mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen. Erst wenn erkennbar wird, dass diese Debatte nicht entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt wird, kommt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG in Betracht.

Diese Rechte, so der Senat, könnte die NPD prinzipiell auch per Organklage einklagen. Aber um ihren Anspruch zu beweisen, müsste sie schon anderes Material liefern als ein paar Zitate von Ministerpräsidenten oder Bundestagsabgeordneten.


3 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Tue 5 Mar 2013 at 15:38 - Reply

    Rn. 15, also der Obersatz, ist leider unsauber. Der Senat schreibt:

    “Die Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig. Der Antrag zu 3. ist jedenfalls unbegründet.”

    Da es ein Verfahren nach § 24 BVerfGG ist, wäre nicht nur “unbegründet”, sondern “offensichtlich unbegründet” festzustellen gewesen. Diese Bestimmung ist wichtig, weil der Senat nur unter dieser Voraussetzung im Organstreit von einer mündlichen Verhandlung absehen konnte. In Rn. 30 wiederholt der Senat seinen Fehler dann nicht mehr.

  2. Christian Schmidt Thu 7 Mar 2013 at 14:23 - Reply

    Also bei der NPD wird dies wohl null Konsequenzen haben, weil es in der Debate doch klar auch um die Frage geht ob ein Verbotsverfahren eingleitet werden soll/kann.

    Bei den Linken koennte das allerdings anders sein. Dort gibt es keinerlei Anzeichen fuer ein verbotsverfahren also sind wohl die immermal wieder vorkommenden Behauptungen in diese Richtung wohl unzulaessig.

  3. Stefan D. Mon 11 Mar 2013 at 00:55 - Reply

    Man kann das aber auch als einen Wink des BVerfG an die entsprechenden Bundesorgane verstehen: Hört auf zu debattieren, sondern stellt endlich den Verbotsantrag gegen die NPD ;-)

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