12 November 2019

Peter Handke wird Österreicher gewesen sein

Die Aussagekraft des Satzes „Peter Handke wird wieder Österreicher gewesen sein“ ist nicht nur durch das Futur II entstellt, sondern auch durch einen jugoslawischen Pass. Der österreichische Literaturnobelpreisträger ist also (vielleicht) gar kein Österreicher. Man könnte jetzt meinen, dass diese dramaturgische Volte geradezu bezeichnend ist für die ambivalente Rezeption der Entscheidung des Literaturnobelpreiskomitees, Peter Handke in einen erlauchten Kreis zu heben, dessen Berechtigung der Preisträger selbst immer wieder infrage gestellt hat. Die Posse um Handkes Pass, besehen aus einem ganz anderen Blickwinkel, lädt allerdings ein, einen etwas grundsätzlicheren Blick auf das österreichische Verhältnis zu Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten zu werfen.

Im Fall Handke wurde uns medial mitgeteilt, dass der jugoslawische Pass allein zum Reisen gedacht war und um günstiger an Hotelzimmer zu kommen. Eine Einbürgerung in Jugoslawien habe es, so Handke, tatsächlich aber nie gegeben. Die Kärntner Landesregierung hat dennoch eine Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob nicht ein Fall einer unerlaubten Übernahme einer anderen Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach den Buchstaben des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sollte nämlich jeder Österreicher an sich nur einen – österreichischen – Pass besitzen. Abgesehen von einigen Ausnahmekonstellationen ist die Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaft in Österreich formalrechtlich nämlich noch immer verpönt. Wer sich dennoch eine andere Staatsbürgerschaft – wenn auch nur als convenience-Produkt – besorgt, verliert ex lege seinen Status als österreichischer Staatsbürger. Österreich, nur du allein!

Pässe dienen dabei gemeinhin als Nach- und Anscheinsbeweis einer Staatsbürgerschaft. Ungeachtet der vermeintlichen Besonderheiten im Fall Handkes ist der Pass im internationalen Verkehr daher tatsächlich ein rechtliches convenience-Produkt, das die Erörterung der Frage, welchen Landes man ist, auf Handbuchgröße reduziert. Dieser Nach- und Ausweis ist juristisch freilich nicht unumstößlich. Das Ganze wird dann allerdings wesentlich komplizierter. Denn um festzustellen, ob man in Österreich noch als österreichischer Staatsbürger gelten kann, ist das ausländische Recht zu berufen. In diesem Sinne sollte auch die Untersuchung der Kärntner Landesregierung Erleuchtung darüber bringen, ob es nach jugoslawischer Gesetzeslage Reisepässe l‘art pour l’art gab, Peter Handke also gleichsam ein neuer Nottebohm war: mit jugoslawischem Reisepass, aber völkerrechtlich eigentlich ohne entsprechende Staatsangehörigkeit. Der Kärntner Landeshauptmann, Peter Kaiser, hat aber jedenfalls schon jetzt betont , dass Peter Handke “gebürtiger Kärntner“ sei.

Türkische Processe in der Heimat großer Töchter und Söhne

Dass die Auseinandersetzung mit dem Fremden, ausländischen Recht vor Behörden und Gerichten durchaus eigenartige Züge annehmen kann, zeigen jedenfalls jene Fälle, in denen Österreichern mit türkischen Wurzeln die österreichische Staatsbürgerschaft (ex lege) aberkannt wurde. Ausgangspunkt dieser Entscheidung war dabei eine dubiose türkische Wählerevidenzliste, die österreichischeBehörden und Gerichte als Nachweis der türkischen Staatsbürgerschaft behandelten. Und weil die Türkei sich bei den Ermittlungen der Behörden seit Jahren unkooperativ verhielt und man sich gemeinhin mit dem fremden Recht und unbekannten Tatsachen schwertat, konstruierte man kurzerhand eine Beweislastumkehr: Nicht-Österreicher ist, wer nicht den Nachweis erbringen kann, dass er Nicht-Türke ist. Diesem geradezu kafkaesken Ansatz der materiellen Wahrheitsfindung hat erst der Verfassungsgerichtshof ein Ende gesetzt; der vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatzes feststellte, dass eine solche Beweislastumkehr – firmierend unter der „Mitwirkungspflicht der Partei“ – nicht nur willkürlich sei, sondern auch Art. 8 EMRK zuwiderlaufe. Ungeachtet der Tatsache, dass sich im Nachgang des VfGH-Erkenntnisses viele Behörden veranlasst sahen, ihre eigenen Bescheide aufzuheben, zeigt dieses Beispiel deutlich, dass der Umgang mit dem fremden Recht und eigentümlichen Beweismitteln für manche österreichischen Behörden und öffentlich-rechtliche Gerichte problemhaft ist.

Fügt man dem hinzu, dass sich dieser Prozess zu einer Zeit abgespielt hat, in der die österreichische Politik Arbeitsgruppen zur Erforschung der Möglichkeit der Vergabe österreichischer Pässe an Südtiroler eingesetzt hat und Ideen ventiliert wurden, Austro-Briten – also Österreicher, die als Unionsbürger in GB leben – im Falle eines hard-Brexit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu entziehen, wenn sie die britische Staatsangehörigkeit erwerben, wird deutlich, dass man in Österreich ein tendenziöses Verhältnis zu doppelten und mehrfachen Staatsangehörigkeiten hat.

Vollends zur Blüte gelangt dieses, wenn man einen genaueren Blick wirft auf die Vergabe österreichischer „Reisepässe“ an Personen, die für die Republik eine außerordentliche Leistung erbracht haben und erbringen werden, wirft. Dort, so ergibt sich aus den einschlägigen (verfassungsgesetzlichen) Bestimmungen, sind ob der außerordentlichen Leistungen nämlich sonstige Pässe problemlos. Freilich, worin die außerordentliche Leistung für die Republik – normativ gewendet – besteht, erschließt sich – trotz einer 2014 bekanntgemachten Kriterienliste – dem schlichten juristischen Gemüt nicht immer gleich. In Kärntner Strafakten lässt sich diesbezüglich allerdings nachlesen, dass dies bei Großinvestitionen, inklusive einer kleinen Parteispende, angeblich „part of the game“ gewesen sei. Andernorts, so vernimmt man, reichen aber auch kulturelle Nahebeziehungen in die Staatsoper oder der Heimatbesuch – nein, nicht der alten Dame – sondern des großgewordenen Sohnes aus Übersee aus. Nun, beides findet zumindest in der österreichischen Bundeshymne Widerhall:

„Heimat großer Töchter und Söhne,
Volk, begnadet für das Schöne
Vielgerühmtes Österreich.“

Es mag daher auch nicht verwundern, wenn als möglicher Ausweg, um Peter Handke als großen Kärntner Sohn der Republik zu erhalten, auch schon angedacht wurde, ihm die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund seiner außerordentlichen Leistungen wieder zuzuerkennen. Ein österreichischer Literaturnobelpreis wird es als außerordentliche Leistung wohl tun.

Aber insgesamt, so deucht Einen/m, wird man wohl doch eher auf das gen Süden ausgerichtete kulturelle Bewusstsein der österreichischen Behörden vertrauen dürfen – und hat nicht schon Metternich gesagt: „Der Balkan beginnt hinterm Rennweg.“

Civis europaeus sum

Sollte aber alles nichts helfen, hilft das Unionsrecht. Österreichischer Staatsbürger zu sein heißt nämlich, auch Unionsbürger zu sein und entgegen dem Wortlaut des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes und der entsprechenden Exegese durch den VwGH verliert man diese nicht so einfach ex lege durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. „Der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes verstieße“, so der EuGH, nämlich „gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten“. Peter Handke die österreichische Staatsbürgerschaft abzuerkennen und ihn gleichsam zum Drittstaatsangehörigen zu machen, ohne all das Unbill zu berücksichtigen, das er als eigentlich in Frankreich und in Österreich verwurzelter civis europaeus über sich ergehen lassen müsste – wer weiß, der Arme müsste vielleicht sogar ein Visum für die Entgegennahme seines Nobelpreises beantragen –, hieße wohl tatsächlich, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missverstehen zu wollen. Das Ergebnis im Sinne dieser EuGH-Judikatur müsste daher also lauten, dass die österreichische Staatsbürgerschaft Peter Handkes und mit ihr seine Unionsbürgerschaft „rückwirkend wiederherzustellen“ ist. Peter Handke wird also wieder österreichischer Staatsbürger gewesen sein – und das nicht nur, weil er, wie in Zeitungen nachzulesen ist, an den scheinbar mit Dirndln überfrachteten „Empfängen des österreichischen Botschafters in Paris“ teilnimmt.

Die Staatsangehörigkeit in der postmodernen Wirtschaftsgesellschaft

Nun mag man gegen diese Sichtweise einwenden, dass es in der vom EuGH eingeforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein gegenläufiges Allgemeininteresse geben muss; ja gibt. Denn Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit sind, so lässt sich völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Schriften entnehmen, ein Unding. Als Einzelner Angehöriger zweier Staaten zu sein, heißt, in einem unauflöslichen Loyalitätskonflikt zwischen seinen Heimatstaaten zu leben. Wer österreichischer Staatsbürger ist, kann nicht zugleich in einem anderen Staat, dessen Bevölkerung, Rechtsordnung und politischer Gemeinschaft verhaftet sein. Altruistisch gewendet zielt das Verbot der Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit daher also eigentlich darauf ab, den Einzelnen vor der staatlichen Überforderung zu schützen. Aus einer allgemein staatlichen Perspektive lässt sich dieser Ansatz allerdings auch dahingehend deuten, dass sich der Staat selbst vor externen Einflüssen und Jurisdiktions- und Interessenkonflikten schützen will. Da jeder Doppel- oder Mehrfachstaatsangehörige (vollwertiges) Mitglied der eigenen Bevölkerung und des politischen Systems und doch auch zugleich Teil einer anderen Bevölkerung, eines anderen politischen Systems ist, scheint ja geradezu statusimmanent vorprogrammiert, dass der Einzelne Einflüsse des einen Staates in den anderen Staat einträgt. Und mehr noch, der Einzelne ist auch nach außen hin ein mehrpoliges Wesen, das nicht nur die Heimatstaaten, sondern auch Drittstaaten vor die Herausforderung stellt, sich über den Rahmen der formalen Staatsangehörigkeit hinaus mit der Lebensrealität des Einzelnen auseinanderzusetzen. Vereinfacht gesagt: Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit verkomplizieren alles. Man muss Regeln schaffen und erfinden, die es alle nicht bräuchte, wenn der Einzelne einfach nur immer eine Staatsangehörigkeit hätte und brav an seinem Platz bliebe.

Freilich, dieser Vorstellung einer singulären Verortung des Einzelnen in einem Staat widersetzt sich das postmoderne Individuum schon im Grundsatz. Ganz im Sinne der optimalen Ressourcenallokation des Humankapitals migriert es von hier nach dort und entwickelt seine wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen nicht mehr nur innerhalb eines Staates. Damit treten aber nahezu alle zuvor angesprochenen Probleme als Folge des staatenübergreifenden Daseins auch ungeachtet der Frage der Staatsangehörigkeit auf. Externe Einflüsse, überlappende und konfligierende Jurisdiktions- und Interessenkonflikte sind mit anderen Worten notwendige Konsequenz global integrierter Wirtschaftsgesellschaften. Dem fremden „Gastarbeiter“, der sich rechtmäßig und dauerhaft im Aufnahmestaates aufhält, nicht die Möglichkeit zu geben, dessen Staatsangehöriger zu werden, wenn er sich nicht zugleich von seinem Heimatstaat lossagt, verkennt insoweit nicht nur die Lebensrealität der postmodernen Wirtschaftsgesellschaft, sondern verstärkt tatsächlich vielfach das Potential für Interessens- und Jurisdiktionskonflikte zwischen Heimat- und Aufnahmestaat – gerade weil nämlich der Aufnahmestaat dem Heimatstaat kein gleichwertiges Interesse an der Person entgegenhalten kann.

Der Ausschluss der Fremden, schließlich, von der politischen Gemeinschaft – also der politischen Staatsbürgerschaft im eigentlichen Sinn – mag auf den ersten Blick geeignet erscheinen, um das eigene politische System vor (ungewollten) externen Einflüssen zu schützen. Aber auch hier tut man sich schwer, dieses Argument für voll zu nehmen, wenn man, allein besehen auf Österreich, einen Blick auf die jüngere Geschichte wirft: Israelische Spindoktoren, die uns die Künste des in den USA erprobten negative campainings näher bringen, vermeintliche russische Oligarchinnen, die, wie wir von deutschen Medien erfahren haben, im Einvernehmen mit österreichischen Politikern in der Lage wären, den politischen Diskurs durch Wodkagelage auf Ibiza zu substituieren; und da reden wir noch gar nicht von den zwischenstaatlichen Interdependenzen europäischer und internationaler Integrationsprozesse, globalen Krisen, sowie der Tatsache, dass mittlerweile die zentralen Medien, die unser politisches Meinungsbild steuern, in den Händen einiger weniger ausländischer Unternehmen liegen. In Österreich dauerhafte integrierte Fremde von der Staatsbürgerschaft auszuschließen, heißt also nicht, dass unser politisches System nicht trotzdem überaus wirkmächtigen externen Einflüssen ausgesetzt wäre. Es heißt allerdings, dass wir den Rahmen unserer Demokratie reduzieren, um unmittelbares Störpotential durch statusimmanent extern beeinflusste Wähler fernzuhalten. In diesem Sinne ist sonnenklar, dass ein in der DDR sozialisierter Neo-Österreicher weniger externen Einflüssen unterliegt, als dieselbe Person, unmittelbar bevor sie auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet hat, um nach mehrjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten – und damit das demokratische Recht, über die politische Teilhabe jenes Recht mitzugestalten, dem sie und alle dauerhaft in Österreich lebenden Personen unterliegen.

In varietate concordia

Mit diesen etwas ausschweifenden Ausführungen ist letztlich aber nichts anderes gesagt, als dass es zwar (anerkannte) staatliche Interessen gibt, die einer Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit entgegenstehen, die relative Bedeutung dieser Interessen aber in dem Maße abnimmt, in dem man sich vergegenwärtigt, dass die singuläre Verortung der Person in einem Staat, einer Rechtsordnung in einer offenen Gesellschaft nur unzureichend die Realität abbildet. Gerade im Kontext der Europäischen Union, in der die Freizügigkeit und damit die (dauerhafte) Integration der Unionsbürger in anderen Mitgliedstaaten Programm ist, kann daher diesen staatlichen Interessen im Widerstreit mit den individuellen Interessen des civis europaeus regelmäßig nur eine (relativ) untergeordnete Bedeutung zukommen, zumindest soweit der Unionsbürger in der Gestaltung seiner sozialen Realität an Beziehungsnetzwerke in der Europäischen Union gebunden ist. In dem Maße aber, in dem die individuelle Verortung des Einzelnen in der Europäischen Integration plurale Beziehungsnetzwerke voraussetzt, steht das Unionsrecht auch sonstigen Reisepässen und – oder nicht – effektiven Verbindungen in andere Staaten entspannt gegenüber. Peter Handke die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft und damit die Möglichkeit abzuerkennen, seine privaten und wirtschaftlichen Bindungen in Österreich und Frankreich unbeeinträchtigt fortzuführen,  nur weil er sich mit seinem jugoslawischen Reisepass die Freizügigkeit auch jenseits der Europäischen Union ein wenig erleichtern wollte, erscheint daher tatsächlich als grotesker Wertungswiderspruch. Ein Schelm, wer sich so eine Geschichte ausdenkt.

Am Beispiel dieses österreichischen Literaturnobelpreisträgers zeigt sich aber insgesamt, dass die konzeptionelle Vorstellung der Staatsbürgerschaft als singulärer, lebensbegleitender Status an sich überdenkenswert ist: Sie ist zu starr, um in der Realität eine gesicherte Aussage über die tatsächliche Einbindung des Einzelnen in einen Staat, dessen Bevölkerung und politisches System treffen zu können. Zugleich ist sie paradigmatisch aber so sehr mit der Vorstellung des staatlichen Seins als einer im und durch den Staat geordneten Gesellschaft aufgeladen, dass man sie in der Regel nur schwer erwirbt und folglich auch nicht einfach so wieder loslässt, nur weil sich der Lebensmittelpunkt (vorübergehend?) verlagert. Man mag einem liberalen Zugang zur Frage der Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit moralisch skeptisch gegenüberstehen, an der Notwendigkeit, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, führt wohl unionsrechtlich aber auch demokratiepolitisch kein Weg vorbei – egal ob Peter Handke jetzt Österreicher ist oder nicht.


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