26 October 2014

Plädoyer für eine sachlichere Debatte um den Vergewaltigungstatbestand

Ist das deutsche Sexualstrafrecht noch zeitgemäß? Darüber wird in der Rechtspolitik nachgedacht, erste Gesetzentwürfe sind in Beratung. Ein Teil dieser Debatte gilt den Normen gegen den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen und Kinderpornographie (s. dazu BT-Drs. 18/2601). Ein anderer Diskussionspunkt, auf den ich hier eingehen möchte, betrifft eine Vorschrift von zentraler Bedeutung: sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB). Aktueller Anknüpfungspunkt für Überlegungen, ob insoweit Änderungen erforderlich sind, ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gehalt aus dem Jahr 2011 (Istanbul-Konvention). Art. 36 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen mit einer anderen Person unter Strafe zu stellen.

Eine konsequente Ausrichtung des Sexualstrafrechts am Topos „fehlendes Einverständnis der anderen Person“ mag auf den ersten Blick nicht sonderlich revolutionär erscheinen, sondern angemessen für das deutsche Strafgesetzbuch, das den einschlägigen Abschnitt mit „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ überschreibt. Tatsächlich ruft ein solcher Vorschlag aber teilweise erbitterten Protest hervor. In der ZEIT vom 9. Oktober 2014 schreibt Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, dass nur eine „manisch aufs Sexuelle fixierte Gesellschaft, die sich mit einer ins Absurde übersteigerten Moral der ‚Reinheit‘ zu exkulpieren versucht“ auf solche Ideen kommen könne, oder aber „Langbärtige und sonstige Fanatiker“. Eine mit derartiger Polemik einhergehende Abwehrhaltung wirft die Frage auf, was ihre Ursachen sind. Als Erklärung bietet sich zum einen die tendenziell konservative Haltung von Juristen in der Gerichtspraxis an, die dazu neigen, den vertraut gewordenen Status Quo beibehalten zu wollen. Zum anderen spielt ein Mythos eine Rolle, der unter Strafrechtswissenschaftlern weit verbreitet ist: die Vorstellung, dass die Reformen des Sexualstrafrechts in den sechziger und siebziger Jahren Vollendung einer liberalen Kriminalpolitik waren und dass jede Ausdehnung von Strafbarkeit über den damaligen Stand hinaus ein illiberaler Rückschritt sei. Damit wird allerdings ein verzerrtes Bild gezeichnet. Die damaligen Reformen haben nur in Ansätzen das Konzept „Schutz sexueller Selbstbestimmung“ berücksichtigt. Beim Tatbestand der Vergewaltigung wurde eine bis ins Mittelalter zurück verfolgbare Grundstruktur beibehalten. Art. 36 Istanbul-Konvention orientiert sich dagegen an modernen, konsequent auf das Kriterium „Einverständnis“ zugeschnittenen Gesetzen, etwa dem englischen Sexual Offences Act von 2003.

Zur Untermauerung seiner Kritik führt Fischer neben vager Polemik drei Argumente an. Zunächst bestreitet er, dass es Schutzlücken gebe; außerdem sei die Strafe zu hoch, wenn „bloßes ‚Grabschen‘ in Büro oder Straßenbahn“ mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werde; und schließlich wird der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz bemüht. Das erste Argument ist einfach zu widerlegen: natürlich gibt es Schutzlücken. Nach geltendem Recht ist ein sexueller Übergriff nur dann strafbar, wenn zuvor der Wille des Opfers durch die Anwendung von Gewalt, durch die Bedrohung mit Gewalt oder in einer objektiv schutzlosen Lage durch Furcht vor Gewalt gebrochen wurde. Es gibt aber eine Reihe von weiteren Sachverhalten, in denen Sexualkontakt nicht konsentiert war. Hierzu gehören erstens solche, in denen das Opfer deshalb nicht eingeschüchtert werden musste, weil der Täter von vornherein auf Schnelligkeit, Überraschung und Überrumpelung setzte (z.B. im Gedrängel oder an abgelenkten Personen die sexuelle Handlung vornahm). Zweitens geht das Gesetz für die Fälle, in denen dem sexuellen Übergriff eine Interaktion vorausging, von empirisch unzutreffenden Vorstellungen über das Verhalten von Menschen aus, nämlich vom Ideal des geistesgegenwärtigen und couragierten Verteidigens der eigenen Interessen. Es ist allerdings ebenso häufig wie verständlich, dass Überforderung (bedingt durch Persönlichkeit, Stress oder andere situative Faktoren) dazu führen kann, dass die Reaktion suboptimal ausfällt. Ein sexueller Übergriff ist nach deutschem Recht aber nicht zu bestrafen, wenn sich die betroffene Person etwa durch Drohungen unterhalb der Schwelle „körperliche Gewaltanwendung“ einschüchtern ließ oder wenn sie zwar „nein“ sagte, sich aber im Übrigen passiv verhielt und eine Möglichkeit zur Flucht oder Alarmierung Dritter verkannte.

An der Strafwürdigkeit von Tätern, die bei Wissen um das fehlende Einverständnis solche Situationen für sexuelle Übergriffe ausnutzen, kann es eigentlich keine ernsthaften Zweifel geben. Fischers Warnung vor der Strafhöhe ist kein Einwand, der bei einer Neufassung der Verbotsnorm durchschlägt. Die Strafrahmen müssten natürlich gestaffelt werden, und die derzeitige hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe wäre für Fälle zu reservieren, in denen zusätzlich zum Ignorieren des fehlenden Einverständnisses auch noch durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt die Entschlussfreiheit angegriffen wurde. Daraus folgt aber nicht, dass „einfache“ sexuelle Übergriffe straffrei bleiben müssten, sondern nur, dass der Gesetzgeber sie ggf. als Vergehen und nicht als Verbrechen erfassen sollte. Zu vermeiden sind sowohl Über- als auch Untertreibungen. Fischers Einordnung als „bloßes Grabschen“ fällt unter Letzteres. Missachtungen des Rechts auf Intimsphäre sind weniger harmlos als manches, was das geltende Strafrecht erfasst. Man vergleiche den überraschenden Griff unter Rock und Unterwäsche durch einen Fremden in der U-Bahn mit der Anrede „blöde Ziege“ (Beleidigung nach § 185 StGB).

Schließlich bleibt das verfassungsrechtliche Argument, dass ein Abstellen auf fehlendes Einverständnis mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) kollidiere. Überzeugend ist auch das nicht. Zuzugeben ist zwar, dass Auslegungsfragen entstünden. Es wäre z.B. klarzustellen, dass es auf Einverständniserklärungen ankommt und ein geheim gebliebener innerer Vorbehalt irrelevant wäre. Auslegungsfragen sind aber mit jedem Tatbestandsmerkmal verbunden, ohne sie wäre die Juristenausbildung ein Kinderspiel. Aus der Tatsache, dass im Rechtsstudium den vielen Abgrenzungs- und Zweifelsfragen zur „Wegnahme“ (dem zentralen Element beim Diebstahl) mehrere Stunden gewidmet werden, hat noch niemand gefolgert, dass deshalb dieser Tatbestand verfassungswidrig sei. Die Botschaft „sexuelle Handlungen ohne Einverständnis der anderen Person sind von Rechts wegen verboten“ dürfte für Bürger und Bürgerinnen sehr viel einfacher und klarer zu verstehen sein als der Inhalt von vielen anderen strafrechtlichen Normen.

Es ist auch zu betonen, dass der konsequentere Schutz von sexueller Selbstbestimmung nicht zur weiteren Erschwerung der bekanntlich nicht immer ganz einfachen Anbahnung sexueller Beziehungen führen muss. Verunsicherung wird allenfalls durch überzogene Kommentare wie demjenigen von Thomas Fischer erreicht, die suggerieren, dass es wie bei den Taliban und anderen von ihm angeführten „Langbärtigen“ um die Verhinderung von Sex und Lustfeindlichkeit gehe. Auch in Situationen, in denen sich ein potentieller Sexualpartner zögerlich und ambivalent oder anfangs sogar klar ablehnend verhält, bleiben Verführen, Überreden und Versuche des Umstimmens erlaubt – nicht nur verbal, sondern auch physisch durch das Herstellen von körperlicher Nähe (den Arm um den anderen legen, die Hand auf das Bein etc.). Dass aber ein Gesetz es verbietet, bei anhaltender, erklärter Ablehnung Geschlechtsverkehr und andere Formen des Sexualkontakts zu vollziehen, ist weder eine unverständliche Grenzziehung noch eine unzumutbare Einschränkung sexueller Selbstverwirklichung.


28 Comments

  1. Hans A. Mon 27 Oct 2014 at 02:26 - Reply

    Ihre Analyse scheint mir doch sehr am eigentlichen Knackpunkt vorbeizugehen: Nachweisbarkeitsprobleme und das Ausgewogenheit von Fehlern 1. und 2. Art.

    Fehler 1. Art: Ein Vergewaltiger kann nicht verurteilt werden, weil der Straftatbestand nicht nachweisbar ist.

    Fehler 2. Art: Ein Unschuldiger wird für eine Vergewaltigung verurteilt.

    Beide Fehler wird man nie komplett ausschließen können. Kostenneutrale oder nur mit gut versteckten Kosten belasteten Maßnahmen, die die Gefahr eines Fehlers der 1. Art reduzieren, erhöhen in der Regel die Gefahr eines Fehlers der 2. Art — und umgekehrt. Noch vor einigen Jahrzehnten waren Fehler der 1. Art außer bei dem seltenen Unbekannten, der aus dem Gebüsch springt (den man allerdings überhaupt erst mal identifizieren muss) noch der Normalfall. Fehler der 2. Art kamen so gut wie gar nicht vor.

    Inzwischen sind Fehler der 2. Art immerhin so häufig, dass es eine Reihe prominenter Fälle gibt. Zumindest in diesen Fällen lief die Praxis des Opferschutzes bei Gericht häufig darauf hinaus, dass die Aussage eines angeblichen Opfers ohne jegliche Prüfung der Glaubwürdigkeit und bei Fehlen jeglicher Indizien zur Verurteilung ausreichte. Oder gutmeinende ‘Helfer’ schalteten sich so ein, dass der Effekt ähnlich war.

    Man darf hoffen, dass allmählich bei vielen Gerichten ein Lernprozess einsetzt, so dass sie gleichzeitig die Vermeidung von Fehlern der 1. und der 2. Art im Blick haben. Andernfalls könnte bei den Menschen, die in Beziehungsdingen eine ungesunde alles-oder-nichts-Mentalität haben, der falsche Vergewaltigungsvorwurf als probates Mittel zur völligen Vernichtung des Ex-Partners sich noch so etablieren wie das mit falschen Vorwürfen von Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch schon lange der Fall ist.

    Mit einer Besserung ist aber nur zu rechnen, wenn nicht der Straftatbestand der Vergewaltigung so definiert wird, dass er die Gestalt Geschlechtsverkehr + nicht überprüfbare subjektive Komponente bekommt.

    Ja, es gibt auch heute gelegentlich Vergewaltigungsfreisprüche, die ich persönlich absolut unerträglich finde. Es gibt aber auch verblüffend viele Menschen mit einvernehmlichem Sexualverhalten, das objektiv von wirklichen Vergewaltigungen kaum zu unterscheiden ist, insbesondere wenn Alkohol und Drogen im Spiel sind. Und es gibt falsche Beschuldigungen.

    Wir befinden uns schon heute in dem Bereich, in dem eine Reduzierung des Fehlers 1. Art in der Regel durch eine Erhöhung des Fehlers 2. Art in derselben Größenordnung erkauft wird. Und das ist ein ernsthaftes Problem. Wenn eine Vergewaltigung bereits begangen wurde, ist der Nutzen einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters für das Opfer leider begrenzt. Mit einer erhöhten Abschreckungswirkung dürfen wir leider schon gar nicht rechnen. Eine mögliche Verurteilung auf Grund einer Falschbeschuldigung fällt im Vergleich sehr viel stärker ins Gewicht, auch wenn es ja in der Regel ‘nur’ das ach so starke Geschlecht trifft, das ja gefälligst alles wegzustecken hat – auch eine jahrelange Freiheitsstrafe, wegen fehlender Schuldeinsicht ohne die Chance vorzeitiger Entlassung.

    Bei der Strafbarkeit aller nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen kann es natürlich sowieso nicht darum gehen, ob sie tatsächlich einvernehmlich sind, sondern nur darum, ob der Täter mit Recht von einer Einvernehmlichkeit ausgehen durfte. Trotzdem besteht die Gefahr, dass mit einer zu allgemeinen Bestimmung zu den krankhaften und den vorsätzlichen Fehlbeschuldigungen auch noch fahrlässige kommen.

    Ein Beispiel: Frühling. Zwei ziemlich frisch Verliebte bei innigster Umarmung im Bett. Da fällt der einen Partei plötzlich ein, dass sie ja noch einen festen Partner hat, den sie nicht verlieren will. Sie bereut es jetzt, sich in diese Situation gebracht zu haben, verhält sich aber nach außen hin genau so situationsangemessen, wie das fast jeder täte. (Kein plötzliches Wegstoßen mitten im Gefecht.) Erst beim Frühstück hat die andere Partei überhaupt die Chance, etwas zu merken – und braucht nun etwas Zeit, um sich an die neue Situation zu gewöhnen. Vielleicht liegt es ja daran, dass dem festen Partner etwas auffällt. Um den zu behalten, muss man die Sache natürlich herunterspielen und nachträglich neu bewerten. Das kann durchaus in eine für wahr gehaltene Falschbeschuldigung münden.

    Wenn in derartigen Fällen der Straftatbestand bei (zu) wörtlicher Auslegung auch noch wirklich zutrifft, hat der vermeintliche Täter natürlich kaum noch Chancen auf einen Freispruch.

    Wenn wir wirklich da hinwollen, dann sollten wir Menschen auch unterstützen, dass sie ihre Sexualität ausleben können, ohne mit einem Fuß im Gefängnis zu stehen. Durch die weite Verbreitung von Formularen, die vor dem Geschlechtsverkehr ausgefüllt und unterschrieben werden können, ähnlich einer Operationsaufklärung (oder der islamischen Ehe für eine Nacht). Wenn wir uns an den Gedanken erst mal gewöhnt haben, finden wir das vielleicht sogar romantisch.

    Ich fürchte aber, dass die Welt dafür noch nicht reif ist, und deshalb kann ich die Juristen verstehen, die gegen eine derartige Ausweitung der Strafbarkeit sind.

  2. Hans A. Mon 27 Oct 2014 at 02:49 - Reply

    Nachdem ich so viel geschrieben habe, sollte ich doch auch ganz klar sagen: Im Grunde stimme ich mit Ihrer sehr differenzierten Argumentation natürlich größtenteils überein. Und da die Wahrscheinlichkeit, vergewaltigt zu werden, im Durchschnitt wohl deutlich größer ist als die, falsch beschuldigt zu werden, ist es zumindest nachvollziehbar das Augenmerk vor allem darauf zu setzen. Die Frage ist aber, ob das die Welt besser macht, und das bezweifle ich eben..

  3. Tatjana Hörnle Mon 27 Oct 2014 at 10:21 - Reply

    In seinem Kommentar macht Hans A auf das wichtigste Praxisproblem aufmerksam: Beweiswürdigungsschwierigkeiten. Wie groß die Quote von Falschbeschuldigungen und Fehlurteilen tatsächlich ist, ist schwer zu beurteilen (Strafverteidiger neigen zu hohen Schätzungen, anders Opferschutzverbände und Nebenklagevertreter). Das ist aber jedenfalls kein Problem fehlender rechtlicher Grundlagen: der Verfassungsgrundsatz “im Zweifel für den Angeklagten” hat die Funktion, Beschuldigte und Angeklagte zu schützen. Und es müsste begründet werden, warum die europarechtlich geforderten Änderungen im Straftatbestand die Falschbeschuldigungsquote in die Höhe treiben würden. Man muss diesen Punkt in die Diskussion einbeziehen, wobei mir ein solcher Zusammenhang eher unplausibel erscheint. Dass Personen in der Regel Beziehungskonflikte nicht mit erfundenen Geschichten bei Polizei oder Staatsanwaltschaften aufarbeiten, dürfte nicht an Feinheiten der Tatbestandsfassung liegen.

  4. AX Mon 27 Oct 2014 at 14:33 - Reply

    Zwei Anmerkungen:
    – Im Artikel ist mehrfach von der Strafbarkeit bestimmter sexueller Handlungen die Rede (“nur dann strafbar, wenn”, “nicht zu bestrafen, wenn”). Das halte ich zumindest für missverständlich:
    Gemeint sein dürfte die Strafbarkeit gerade nach § 177 StGB. In der ausdrücklich angesprochenen Konstellation “Drohungen unterhalb der Schwelle „körperliche Gewaltanwendung“” etwa liegt ein besonders schwerer Fall der Nötigung (§ 240 StGB) nahe. Mir scheint, in der Diskussion dreht sich vieles letztlich um das Unwerturteil “Vergewaltigung”.

    – Es trägt nicht zur Versachlichung bei und steht dem Artikel nicht gut an, in einem Atemzug mit mehrfachen Polemikvorwürfen selbst die Strukturen des derzeitigen Tatbestands im “Mittelalter” zu verorten (selbst wenn sich dies rechtsgeschichtlich irgendwie konstruieren lassen sollte).

  5. Missy Mon 27 Oct 2014 at 17:39 - Reply

    Mir selber wurde bereits unter den Rock oder im Vorbeigehen von hinten in den Schritt gefasst. Mangels abzunötigendem Opferverhalten wird hier eine Argumentation in Richtung des § 240 StGB wohl letztendlich fehlgehen.

    Nicht nur als Juristin, sondern besonders auch als Frau finde ich es unerlässlich, solches Verhalten strafrechtlich verfolgen zu können. Jemanden gegen seinen Willen – oder zumindest ohne seinen Willen – so zu berühren fällt nicht mehr unter ein akzeptables Maß von “Ausleben von Sexualität”.

  6. Missy Mon 27 Oct 2014 at 17:52 - Reply

    Darüber hinaus, das Bezeichnen von einem Eingriff in die Intimsphäre einer Person als ‘nur’ “Grabschen im Büro” ist in meinen Augen eine unerhörte und unfassbare Untertreibung, die ich mir nicht anders erklären kann als das Ergebnis von uralten, patriarchischen Strukturen und Gewohnheiten, von denen man sich nicht lösen kann oder will. Unfassbar.

  7. Matthias Mon 27 Oct 2014 at 19:11 - Reply

    @ Missy: Das “bloße” (nicht “nur”) im Zusammenhang mit dem “Grabschen im Büro” bezog sich ausschließlich darauf, ob es mit “Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft” werden soll. Wo Sie in diesem Zusammenhang Ihren Vorwurf herholen, ist mir unklar.

  8. Jurist Mon 27 Oct 2014 at 19:31 - Reply

    Ich bin – wie Professorin Hörnle – nicht der Meinung, dass jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung als Verbrechen mit 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet gehört. Der hier vielfach bemühte Griff unter den Rock u.ä. ist nach BGH heute schon als (tätliche) Beleidigung nach § 185 Alt. 2 StGB strafbar und mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auch adäquat eingestuft. Kürzlich habe ich allerdings erlebt, wie ein Amtsgericht aus einem Griff in die Hose eine sexuelle Nötigung “gemacht” hat, weil der Angeklagte das Opfer zuvor am Hosenbund gezerrt hatte (=Gewalt) -> 1 Jahr 9 Monate ohne Bewährung für einen Ersttäter! (Wurde später zu Recht in der Berufung kassiert.)
    Etwaige Schutzlücken müssten wohl “zwischen” §§ 185, 240 und 177 StGB zu verorten sein.

    Mir als Mann wurde übrigens auch schon einmal von einer Frau überraschend in den Schritt gefasst. Es geht hier also nicht um exklusive Männerstrafbarkeit.

    Laien sollten jedoch beachten, dass sexuelle Nötigung i.S.d. § 177 StGB mitnichten nur den Beischlaf umfasst, sondern eben alle sexuellen Handlungen von einiger Erheblichkeit (z.B. Zungenkuss, Berührung der Geschlechtsteile). Aus diesem Grund ist das Anliegen von RiBGH Fischer berechtigt, den bestehenden Verbrechenstatbestand des § 177 StGB nicht noch weiter auszudehnen. Denn eines lehrt die Geschichte der jüngeren Strafrechtsreformen: Gesenkt werden Strafrahmen nie!

  9. Missy Mon 27 Oct 2014 at 20:13 - Reply

    @Matthias Ja, ich weiß und ich bin auch der Meinung, dass es was den Strafrahmen angeht natürlich einen Unterschied zwischen dem einen und dem anderen geben muss. Nichtsdestotrotz finde ich die Wortwahl völlig taktlos und nicht angemessen. So ein salopper Sprachgebrauch spielt die Brenzlichkeit und den Einschlag von einem solchen Verhalten völlig herunter und ist hoch unsensibel.

  10. Thomas Fischer Tue 28 Oct 2014 at 09:43 - Reply

    Ich erlaube mir, auf die erzürnte “Widerlegung” von Frau Hörnle kurz zu antworten:
    Das schönste Wort in Ihrem Beitrag, liebe Frau Hörnle, ist der Begriff “modern”. Dass man alles, aber auch wirklich ALLES bestrafen müsse, was “nicht konsentiert” ist, sei ein “modernes” Verständnis des (Straf-)Rechts und des Menschen. Darüber kann man wahrlich anderer Ansicht sein.
    Ich kenne Rechtsgelehrte, die Straf-Tatbestände wie die Beschimpfung von Religionsgemeinschaften, die Tier-Pornographie, die Belligujg und Belohnung von Straftaten, exhinitionistische Handlungen oder die Erregung öffentlichen Ärgernisses für verfassungswidrig halten und ihre Abschaffung fordern. Besonders eindringlich hat Tatjana Hörnle dies in ihrer Habilitationsschrift vertreten. Nun sollte man meinen, dass der Mensch, der ein Recht hat, “Nein” zu sagen zu einem Sexualkontakt, auch das Recht hat, “Nein” dazu zu sagen, dass vor seinen Augen ein anderer Mensch seinen Darm auf den Gehweg entleert oder in die Strafßenbahn uriniert. Manche wollen möglicherweise die Darstellung des Geschlechtsverkehrs eines Menschen mit einer Ziege gar nicht gern sehen. Gleichwohl ist ihnen das laut Hörne zuzumuten (“Grob anstößiges Verhalten”, 2005), weil man eben nicht alles strafen und nicht jede Lücke des Widerwillens schließen dürfe – aus verfassungsrechtlichen Gründen.
    So ähnlich, liebe Frau Hörnle, war meine “vage Polemik” gemeint, die Sie ein bisschen sehr selektiv zitieren.
    Dass Ihre Behauptung, “nach deutschen Recht” sei es nicht strafbar, wenn eine Person mit Drohungen unterhalb der Schwelle der Gewalt zu sexuellen Handlungen oder deren Duldung genötigt wird, Unsinn ist, wissen Sie selbst: Eine solche Tat ist eine “Nötigung im besonmders schweren Fall” gemäß § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB. Sie wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    Wohlgemerkt: bei Drohungen unterhalb der Schwelle der unmittelbaren Gewalt, also zum Beispiel bei der Drohung mit Nachteilen im Beruf oder Privatleben. Könnten fünf Jahre Freiheitsstrafe dafür nicht vielleicht ausreichen?

    Der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen einer “Lücke” ist, das wissen Sie, sowieso ein Scheingefecht. Selbstverständlich gibt es immer eine “Lücke”, so lange nicht das gesamt menschliche Verhalten für grundsätzlich strafbar (und nur im Ausnahmefall für erlaubt) erklärt wird. Es besteht daher, wenn man will, auch eine gravierende Schutzlücke bei der Strafverfolgung schlecht schmeckenden Essens! Oder des Anhörenmüssens grausamer Kaufhausmusik trotz entgegenstehenden Willens.

    Keine Sorge: Diese albernen Beispiele sollen Sie nicht widerlegen. Sie sollen nur zeigen, dass alles eine Frage der Definition ist. Viele Menschen meinen zum Beispiel, es bestehe eine große Schutzlücke bei der Strafverfolgung von Ehebruc h und “unzüchtigem” Verhalten von Frauen. Ihnen entgegnen wir – mit Frau Hörne -, dass wir das anders sehen und dass uns ihre “Schutzlücke” nicht interessiert.
    Zu Recht!

    Selbstverständlich also KANN man eine “Schutzlücke” darin sehen, dass Menschen veranlasst werden, Dinge zu tun oder zu lassen, die sie “eiegentlich” nicht tun oder lassen wollen. Wenn man will, kann man das auch “Gewalt” nennen” odfer “Vergewaltigung” oder “Seelenmord” oder wie auch immer. Die Frage ist nur, was man damit anrichtet: Was also die Folgen sind oder sein sollen. Wie wir solche Taten von nicht strafbarem Verhalten unterscheiden sollen, da wir ja nicht in die Seelen der Menschen hineinschauen können.
    Ich stelle mir vor, in welcher Lage sich ein Gericht befinden würde, das über ein “Verbrechen” entscheiden soll, welches darin bestanden haben soll, dass eine Person vor zwei Jahren von einer anderen Person einen Zungenkuss erhielt, den sie “eigentlich” nicht wollte, und die auf die Frage, warum sie ihn dann geduldet hat, antwortet, sie sei erschrocken gewesen. Besteht hier tatsächlich eine “Schutzlücke”, die wir meit einer Freiheitsstrafe von einem (!) bis zu 15 (!) Jahren schließen müssen – wenn der “Täter” weder Gewalt angewendet hat noch gedroht hat noch das “Opfer” sich gefürchtet hat?
    Die eigentliche Frage ist also nicht, ob es irgendjemandem gelingen kann, durch bloße Behauptungen immer neue “Schutzlücken” zu erfinden – das ist endlos möglich. Sondern wie wir unsere Gesellschaft verfassen wollen, und wo die Grenze verläuft, jenseits derer Strafverfolgung zur Karikatur von Freiheit wird.

    Prof. Dr. Thomas Fischer

  11. Aufmerksamer Leser Tue 28 Oct 2014 at 13:04 - Reply

    @Fischer: Sehr gute Antwort. Wesentlich intelligenter als Ihre Ausführungen zu Edathy!

  12. Peter Blickensdörfer Tue 28 Oct 2014 at 19:42 - Reply

    Der Kommentar (@Fischer) ermöglicht eine sehr gut „sachlichere Debatte (nicht nur) um den Vergewaltigungstatbestand“.

    Eine „sachlichere“ Debatte, weil sein Kommentar auf die Beantwortung von Fragen zum Verständnis verwendeter Begriffe im Artikel von Tanja Hörnle zielt.

    Das ist ihr In ihrem Artikel nicht gelungen. Es fehlen ihre Definitionen zu den von ihr verwendeten scheinbaren Begriffen. Diese mögen zwar auch von ihr als „schön“ empfunden sein. Aber begründet wäre „schön“ nur damit: jeder dürfe sie beliebig verstehen.

    Ein Beispiel dazu: Tanja Hörnle spricht sich aus für „konsequentere(n) Schutz sexueller Selbstbestimmung“. Wann ist ein Schutz nicht nur konsequent, sondern „konsequenter“? Das Verstehen „auszulegen“ dadurch, dass auf „Einverständniserklärungen“ „klarzustellen“ ist, aber andererseits nur dann „keine unverständliche Grenzziehung“ „bei anhaltender, erklärter Ablehnung“?.

    Und, um noch einmal auf „modern“ zurückzukommen: Ist zum Beispiel „Moderne Sexualkunde: Oralsex für den Siebtklässler“ (SPIEGEL ONLINE 28.10.2014) „konsequenterer Schutz der sexuellen Selbstbestimmung“ Heranwachsender?

    „Vergewaltigung“ ist Bezeichnung für eine bestimmte Gewalt. Aber nichts anderes als Gewalt. Mit (dem Wort) Gewalt wird von jedem ein bei ihm Empfinden Bewirkendes bezeichnet, das er als Störung seines Wohlbefindens spürt und/ oder versteht. Deshalb wird auch nicht alles von jedem das, was als gewaltsames Einwirken erscheint, als Gewalt verstanden, als eine Gewalt, die Wohlbefinden stört.

    Gewalt „an sich“ gibt es nicht.

  13. Kilian Wegner Wed 29 Oct 2014 at 15:17 - Reply

    @Jurist: Haben Sie einen Beleg dafür, dass der BGH den “Griff unter den Rock” als Beleidigung i.S.v. § 185 StGB einstuft? Nach meiner Recherche wurde das hinter einer solchen Bewertung steckende Konzept der “Sexualbeleidigung” von der herrschenden Meinung nämlich mittlerweile aufgegeben (siehe dazu die Nachweise bei Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, § 185 Rn. 4 und Valerius, in: BeckOK-StGB, § 185 Rn. 29 ff.) Heute können sexuelle Handlungen nur dann noch eine Beleidigung darstellen, wenn der Täter dabei über den allgemeinen Angriff auf die persönliche Selbstbestimmung des Opfers hinaus _zusätzlich_ die Einschätzung der Minderwertigkeit des Opfers kommuniziert (siehe etwa BGHSt 36, 145, 150 und Hilgendorf, in: LK-StGB, § 185 Rn. 28 m.w.N.). Zum Teil treffen Oberlandesgerichte aber davon abweichende Entscheidungen (z.B. OLG Bam­berg NStZ 2007, 96).

    Auch § 240 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB greift in diesen Fällen zumeist nicht ein (näher Blume/Wegner, HRRS 2014, 357, 360 m.w.N., online abrufbar: http://t1p.de/npxd), d.h. sexuelle “Überraschungsattacken” sind de lege lata straflos.

  14. Jurist Wed 29 Oct 2014 at 16:08 - Reply

    @Herr Wegner
    Ich habe das jetzt nicht näher recherchiert, aber BGH, Urt. v. 10. 3. 1992 – 5 StR 538/91 (überraschende Griffe an die Brust und zwischen die Beine) oder etwa – ich weißt: nicht BGH, aber immerhin ein Obergericht – OLG Bamberg NStZ 2007, 96 werten genau solche Fälle als tätliche Beleidigung. Ohnehin sind die Amtsgerichte weit weg vom BGH und verurteilen solche Vorfälle nach meiner Erfahrung ohne vertiefende Auseinandersetzung mit der “Geschlechtsehre”…

    Auch wenn Prof. Fischer in seinem Kommentar (§ 185 Rn. 11b und 11c a.E.) im Einklang mit der von Ihnen zitierten BGH-Entscheidung eine restriktive Anwendung des § 185 StGB anmahnt (kein Auffangdelikt für kleine Sexualvergehen) , geht er im hier gegenständlichen Artikel scheinbar selbst davon aus, dass “bloßes »Grabschen« in Büro oder Straßenbahn […] strafbar als
    Beleidigung oder als Störung der öffentlichen
    Ordnung” ist. (vorletzter Absatz)
    Persönlich halte ich es für schwer zu begründen, wann solche Berührungen keine “herabsetzende Bewertung des Opfers” enthalten sollen. Die Konstellation in BGHSt 36, 145 ist aber ohnehin eine ganz andere, da hier erkennbar der nicht erfüllte § 177 StGB “aufgefangen” werden sollte (s. auch die ursprüngliche Strafzumessung des LG, die keinerlei Bezug zu § 185 StGB hatte).

  15. Kilian Wegner Wed 29 Oct 2014 at 17:03 - Reply

    @Jurist Vielen Dank! Die Entscheidung OLG Bamberg NStZ 2007, 96 hatte ich ja selbst schon genannt; sie wird in der Kommentarliteratur allerdings überwiegend als “Außenseiter”-Entscheidung charakterisiert (ähnlich auch OLG Hamm NStZ-RR 2008, 108). Aber BGH 5 StR 538/91 lässt sich tatsächlich wie eine bewusste Abweichung von BGHSt 36, 145, 150 verstehen!

    Sollte man “Grapschereien” in diesem Fahrwasser zukünftig wieder verstärkt unter § 185 StGB fassen, ergäben sich im Hinblick auf diese Fallgruppe m.E. noch weitere Probleme mit der Istanbul-Konvention (näher Blume/Wegner, HRRS 2014, 357, 361 f., online abrufbar: http://t1p.de/npxd). Zum Beispiel steht das Strafantragserfordernis des § 194 StGB in Konflikt mit Art. 55 Abs. 1 der Konvention, der verlangt, dass Taten nach Art. 36 der Konvention ex officio verfolgt werden müssen. Ob das wirklich sinnvoll wäre?

  16. […] vor rund zweihundert Jahren. Sie bildet auch den Hintergrund der Kontroverse zwischen Tatjana Hörnle und Thomas Fischer. Der Ahnherr der deutschen Strafrechtswissenschaft, der an Kant und Hobbes […]

  17. Gerd Gosman Thu 30 Oct 2014 at 16:50 - Reply
  18. Gert Postel Tue 4 Nov 2014 at 17:36 - Reply

    Ich finde, dass Herr Prof. Fischer – wie eigentlich immer, so auch hier – sehr filigran den Nagel auf den Kopf trifft. Ich an seiner Stelle hätte indes die Ausführungen von Tatjana Hörnle nicht durch eine eigene Stellungnahme aufgewertet, weil sie eine echte Satisfaktion im Grunde nicht zulassen. Mich beruhigt ausgesprochen, dass Frau Hörnle nicht Richterin ist, sondern ihre Glasperlenspiele ohne weitere praktische Konsequenz auf der akademischen Spielwiese betreibt.
    Gert Postel

  19. […] die Vorschrift § 177 StGB (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zu reformieren, stoßen auf heftigen Widerstand. Insbesondere geht es um die Frage, ob für die Erfüllung des Tatbestandes ein […]

  20. […] Dr. Tatjana Hörnle: Plädoyer für eine sachlichere Debatte um den Vergewaltigungstatbestand im […]

  21. Sibylla Flügge Tue 11 Nov 2014 at 15:11 - Reply

    Der Mehrzahl der Herren Kommentatoren scheinen Kenntnisse nicht nur bezüglich der Bedeutung sexueller Übergriffe für die Gesundheit und Lebensqualität der Opfer zu fehlen, sondern auch bezüglich der real existierenden Urteilspraxis. Denen, die sich davon ein Bild machen möchten, sei der Bericht über die Auswertung von 107 Verfahren wegen sexueller Gewalt (“Was ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar”) empfohlen:

    https://www.frauen-gegen-gewalt.de/fallanalyse-zu-bestehenden-schutzluecken-in-der-anwendung-des-deutschen-sexualstrafrechts-bezueglich-erwachsener-betroffener.html

    Frau Hörnle hat als Wissenschaftlerin die Umsetzung einer internationalen Menschenrechtsnorm in deutsches Recht angemahnt. Sie bezieht sich dabei auf neue, “moderne” Rechtsdiskkurse, die sich unter den Bedingungen halbwegs durchgesetzter Gleichberechtigung entwickeln konnten. Da diese Entwicklung noch sehr jung ist (als ich studierte, wurde 1972 die zweite Juraprofessorin in der Geschichte (West-)Deutschlands berufen, 1986 war der Frauenanteil mit 10 Professorinnen bereits auf 1,3 % gestiegen) sind die Forderungen und Argumente für einen effektiven Schutz von Frauen vor Gewalt für die Mehrzahl der Juristen noch fremd. Das enthebt sie allerdings nicht der Verpflichtung, die bestehende Fachliteratur zum Beispiel zu Traumafolgen oder Sekundärviktimisierung durch Verfahren zur Kenntnis zu nehmen – wenn sie praktisch oder wissenschaftlich mit diesen Themen befasst sind oder sich rechtspolitisch dazu äußern.
    Wer sich über die Entwicklung der Rechtsforderungen, der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz von Frauen vor – u.a. sexueller – Gewalt seit Beginn der 80er Jahre informieren möchte, kann die feministische Rechtszeitschrift STREIT lesen.

  22. Stefanie Richter Thu 20 Nov 2014 at 18:11 - Reply

    @Thomas Fischer
    Vor einem Jahr fand an der Humboldt Universität zu Berlin eine Diskussion zum Thema „Sexuelle Gewalt und Diskriminierung an der Hochschule“ statt. Im Rahmen dieser gab der Universitätspräsident zu bedenken, es sei schade, wenn vor lauter Sorge sexuell übergriffig zu handeln, die Leichtigkeit im Umgang miteinander verloren ginge. Die Vertreterin des Referats für queer_Feminismus entgegnete daraufhin: „Die Frage ist: Leichtigkeit für wen?“ Darauf blieb der Präsident die Antwort schuldig – vermutlich war ihm noch nicht in den Sinn gekommen, dass sein Verhalten andere Menschen einschränken könnte.
    Es ist schwierig, sich zu diesem stark aufgeladenen Thema zu äußern ohne dabei in die Ecke der „modernen Alles-BestraferInnen” oder in die der Vertreter des „sie-wollte-es-doch-auch“ gedrängt zu werden. Aufgrund dieser Problematik ist es uns besonders wichtig, dass in akademischen Diskussionen ein sachlicher Ton gewahrt wird.
    Dies ist Ihnen hier ganz offensichtlich nicht gelungen. Ihre albernen Beispiele sind unangemessen. Sie zeigen Ihre wissenschaftliche Kurzsichtigkeit, bei der die Sensibilität für Betroffene und für gesellschaftliche Problematiken, denen veraltete Strukturen zugrunde liegen, auf der Strecke bleibt.
    Besonders im Falle sexueller Übergriffe auf Frauen ist auch heute die „traditionelle“ Vormachtstellung des männlichen Geschlechts als Ursache nicht zu verkennen und die Reaktion der Istanbul-Konvention auf die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern als eine weitere Errungenschaft auf dem Weg zur Geschlechtergleichstellung zu sehen.
    Es ist beunruhigend, dass einem Menschen, der Richter am obersten Zivil- und Strafgericht der Bundesrepublik ist, diese Allgemeinplätze nicht geläufig sind und er nichts Anstößiges daran findet, seine Gedankenlosigkeit mit einem fahrigen, von Tippfehlern wimmelnden Blog-Eintrag in die Welt zu posaunen, der sich gegen eine Strafrechtsprofessorin wendet, die versucht hat, ihm über seinen blinden Fleck hinwegzuhelfen.
    Ein Beweis unseres strukturellen Problems, das die Überfälligkeit der Umsetzung der Istanbul-Konvention einmal mehr belegt.
    Beim nächsten Mal, Herr Fischer, also gerne etwas überlegter.
    Mit kollegialen Grüßen,
    Ihr arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen an der Humboldt-Universität zu Berlin

  23. Ralf Ratzow Tue 9 Dec 2014 at 12:23 - Reply

    Liebe Frau Hörnle,

    ich finde es richtig gut, dass sie sich für das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung einsetzen!
    Wobei es sich bei den Opfern des Tatbestandes sicherlich sehr überwiegend um Frauen handelt.
    Was mich aber wundert ist, dass sie dieses Recht Männern verweigern.
    Denn sie haben den §1631d BGB für “nicht verfassungswidrig” erklärt.

    Meine Fragen: ist es ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, wenn z.B. ein Junge oder ein Mann nicht mehr ohne Gleitmittel masturbieren kann, weil ihm als Kind fremdbestimmt Vorhaut und Frenulum zerstört wurden?
    Ist es ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung wenn ein Mann nicht mehr über rund die Hälfte der erogenen Oberfläche seines Penis verfügen kann, obwohl er das eigentlich gerne möchte?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Ralf Ratzow

  24. Rerun Tue 9 Dec 2014 at 14:22 - Reply

    Frau Hörnle setzt sich doch auch dafür ein, dass Mädchen beschnitten werden dürfen, wenn es denn nicht schwerwiegender als die Beschneidung von Jungen ist. Von hinten an der Brust betatscht zu werden ist halt viel schlimmer, als Klitoris- oder Penisvorhaut chirurgisch entfernt zu bekommen. Man ist eben nur da für sexuelle Selbstbestimmung, wo es dem Gesetzgeber nicht weh tut (dem Kinde darf es das ruhig), weil die Täter eh sozial geächtet sind. Aber sexuelle Selbstbestimmung gegen gesellschaftliche Widerstände durchsetzen, ich bitte Sie, soweit wollen wir doch lieber nicht gehen. Wo kämen wir denn da hin?

  25. Richard Fechner Thu 8 Jan 2015 at 00:40 - Reply

    Ich stimme Herrn Fischer völlig zu.

    Im Übrigen kann eine sachliche Debatte gar nicht geführt werden, ohne die Mehrheit der Bevölkerung vom Gegenstand der Diskussion aufzuklären.

    Wenn die Meisten der Bevölkerung nur wüssten, dass in Zukunft auch ein vorsichtiger Kuss bei einem romantischen Date, so lange man sich nicht hundertprozentig sicher sein soll, ob die Gegenseite damit einverstanden wäre, eine versuchte sexuelle Nötigung und damit ein Kapitalverbrechen wäre (!!), wenn der Straftatbestand auf bloße Überwindung des Willens ohne Gewalt und Drohung abzustellen wäre,
    so würden die meisten höchstwahrscheinlich diese Diskussion eher als banal empfinden. Denn wer ist dann danach von uns kein Sexualverbrecher? Wie kommt dann Sex überhaupt noch zustande wenn jegliche initiative strafbar sein soll?

    Tatsache ist, dass die Mehrheit eine ganz klare und eigene Vorstellung hat von der Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung, nämlich das Gewalttätige – so wie ein Durchschnitts-nichtjurist es aus dem Fernsehen kennen würde. Und gerade mit dieser Begrifflichkeit wird eine ganz andere scheindebatte geführt – etwas, bei dem sehr wahrscheinlich nach einhelliger Meinung der Bevölkerung gar nicht als Sexuelle Nötigung, sondern pure Banalität aufgefasst wird!

  26. […] Plädoyer für eine sachlichere Debatte um den Vergewaltigungstatbestand […]

  27. […] Plädoyer für eine sachlichere Debatte um den Vergewaltigungstatbestand […]

  28. TS Fri 24 Jul 2015 at 16:26 - Reply

    Sehr geehrte Frau Prof. Hörnle,

    ich hoffe, sie lesen noch die Kommentare zu ihrem Beitrag. Sie schreiben hier –

    “Auch in Situationen, in denen sich ein potentieller Sexualpartner zögerlich und ambivalent oder anfangs sogar klar ablehnend verhält, bleiben Verführen, Überreden und Versuche des Umstimmens erlaubt – nicht nur verbal, sondern auch physisch durch das Herstellen von körperlicher Nähe (den Arm um den anderen legen, die Hand auf das Bein etc.). Dass aber ein Gesetz es verbietet, bei anhaltender, erklärter Ablehnung Geschlechtsverkehr und andere Formen des Sexualkontakts zu vollziehen, ist weder eine unverständliche Grenzziehung noch eine unzumutbare Einschränkung sexueller Selbstverwirklichung.”

    und werden in einem – vermutlich autorisierten – Interview der taz vom 20. Juli wie folgt zitiert –

    “Grundfall des Sexualstrafrechts müsste sein, dass der Täter sich über den erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt. Es darf keine Konstellationen geben, bei denen dies straffrei bleibt, nur weil zum Beispiel die Situation nicht einschüchternd genug war. Es ist meines Erachtens durchaus strafwürdig, wenn die Frau zwar Nein sagt, dann aber von der Situation überfordert ist, zu langsam reagiert oder die Dominanz des Mannes resignierend akzeptiert. In solchen Fällen bleibt der Mann aber auch nach dem Entwurf des Justizministers straffrei.”

    http://www.taz.de/Professorin-ueber-Sexualstrafrecht/!5214660/

    Ich stimmt ihnen (als Nichtjurist, aber auch und vielleicht gerade Nichtjuristen sollten ja in der Lage sein, das Strafrecht nachzuvollziehen) vom Prinzip her vollkommen zu: Prinzip des Sexualstrafrechts sollte sein, daß etwas nicht in Ordnung ist, wenn es gegen erkennbaren Willen verstößt.

    Sie beschreiben in den beiden Zitaten Situationen, die sich objektiv und vom subjektiven Horizont eines Partners (und potentiellen Opfers) unterscheiden (zugelassene Verführung vs. ungewollte Resignation), allerdings sich aus Sicht des anderen Partners (und potentiellen “Täters”) nicht notwendigerweise unterscheiden müssen. Aber nur dessen (glaubhafter) subjektiver Horizont kann ja für eine Vorsatztat entscheidend sein und es muß entsprechender Vorsatz zum Handeln gegen den erkannten entgegenstehenden Willen nachgewiesen werden? Zumindest verstehe ich als Nichtjurist das so.

    Kommen Sie daher nicht automatisch wieder an den Punkt, an dem die Reaktion des potentiellen Opfers auf die Avancen des potentiellen Täters bewertet werden müssen? Wie will man denn entscheiden, ob *keine Reaktion* zustimmend oder ablehnend gemeint war und ob der potentielle Täter das erkennen konnte?

    Anders formuliert – es scheint mir, daß sich das von ihnen formulierte – und von mir als logisch richtig angesehene – Prinzip in der Praxis aufgrund der Beschränkungen der menschlichen Erkenntnisfähigkeit einfach nicht für alle Seiten fair umsetzen lässt. Solange der Erkenntnishorizont des potentiellen Täters notwendig das entscheidende Kriterium ist, wird es auf die Entäußerungen – und nicht auf den reinen Willen – des (potentiellen) Opfers ankommen. Und das bedeutet, daß das Prinzip, das wir beide unterstützen, in der Realität einfach nicht gut umzusetzen ist.

    Die Antwort, die die USA auf dieses Problem im Moment zu geben scheinen, ist die Etablierung von formalen Kriterien zur Bewertung von Zustimmung im Rahmen von sog. “yes-means-yes”-Gesetzen. Auch das ist ein in der Realität untauglicher Vorschlag. Der Versuch, das Sexualstrafrecht auf der Basis *absoluter* sexueller Selbstbestimmung umzuschreiben, ist daher leider ebenso logisch zum Scheitern verurteilt, wie sich nicht zuletzt in diesem Artikel der NY Times zur aktuellen Debatte des American Law Institute zeigt –

    “PERHAPS the most consequential deliberations about affirmative consent are going on right now at the American Law Institute. The more than 4,000 law professors, judges and lawyers who belong to this prestigious legal association — membership is by invitation only — try to untangle the legal knots of our time. They do this in part by drafting and discussing model statutes. Once the group approves these exercises, they hold so much sway that Congress and states sometimes vote them into law, in whole or in part. For the past three years, the law institute has been thinking about how to update the penal code for sexual assault, which was last revised in 1962. When its suggestions circulated in the weeks before the institute’s annual meeting in May, some highly instructive hell broke loose.

    In a memo that has now been signed by about 70 institute members and advisers, including Judge Gertner, readers have been asked to consider the following scenario: “Person A and Person B are on a date and walking down the street. Person A, feeling romantically and sexually attracted, timidly reaches out to hold B’s hand and feels a thrill as their hands touch. Person B does nothing, but six months later files a criminal complaint. Person A is guilty of ‘Criminal Sexual Contact’ under proposed Section 213.6(3)(a).”

    Far-fetched? Not as the draft is written. The hypothetical crime cobbles together two of the draft’s key concepts. The first is affirmative consent. The second is an enlarged definition of criminal sexual contact that would include the touching of any body part, clothed or unclothed, with sexual gratification in mind. As the authors of the model law explain: “Any kind of contact may qualify. There are no limits on either the body part touched or the manner in which it is touched.” So if Person B neither invites nor rebukes a sexual advance, then anything that happens afterward is illegal. “With passivity expressly disallowed as consent,” the memo says, “the initiator quickly runs up a string of offenses with increasingly more severe penalties to be listed touch by touch and kiss by kiss in the criminal complaint.”

    http://www.nytimes.com/2015/06/28/opinion/sunday/judith-shulevitz-regulating-sex.html?_r=0

    Natürlich sind wir von derartigen Absurditäten in Deutschland weit entfernt, und Ihr Artikel auf dieser Seite – inklusive der selten formulierten Einsicht, daß die Anbahnung sexueller Beziehungen oft kommunikativ höchst komplex ist – gibt Anlass zur Hoffnung, daß derartige Auswüchse in Deutschland auch von theoretischer oder professoraler Seite nicht zu erwarten sind.

    Das logische Problem der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens, gerade in den Situationen, die Sie beschreiben und die von den Gesetzesänderungen erfaßt werden (sollen) allerdings bleibt bestehen, und ich sehe nicht, wie es gelöst werden kann, solange der subjektive Horizont des potentiellen Täters der Ausgangspunkt der strafrechtlichen Betrachtung bleibt. Und Vergewaltigung zu einem Fahrlässigkeitsdelikt zu machen stellt ja glücklicherweise niemand in den Raum.

    Sehen Sie eine Möglichkeit zur Lösung des Dilemmas?

    Herzlichen Dank.

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