03 September 2013

Schadensersatz für Kriegsopfer: Verfassungsrichter rufen BGH zur Ordnung

Die schlechte Nachricht ist: Die zivilen Opfer des NATO-Angriffs auf die Brücke von Varvarin bekommen nichts vom deutschen Staat. Heute hat eine Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bekannt gegeben, dass sie die Verfassungsbeschwerden der Kläger nicht zur Entscheidung annimmt. Damit schließen sich nach vierzehn Jahren die Akten über ein ziemlich dunkles Kapitel in der jüngeren Geschichte des Kriegsvölkerrechts.

Die gute Nachricht ist : Dass der Bundesgerichtshof vor lauter Eifer, den Staat vor der Haftung für sein militärisches Tun zu bewahren, zu dessen Gunsten auch noch die Regeln der gerichtlichen Überprüfbarkeit staatlichen Handelns und der Verteilung der Beweislast im Staatshaftungsprozess zurechtbiegt – das geht nicht.

Zehn tote Zivilisten

In dem serbischen Städtchen Varvarin führt eine Brücke über die Morava, und die wurde am 30. Mai 1999 im Kosovo-Konflikt von der NATO bombardiert, obwohl sich darauf Dutzende von Zivilisten befanden. Zehn Menschen kamen ums Leben, 30 weitere wurden verletzt.

Die Kammer ist, wie vor ihr schon die Instanzgerichte bis zum BGH, der Meinung, dass  Individuen Staaten, die ihnen völkerrechtswidrig Schaden zufügen, nicht auf Ersatz verklagen können, jedenfalls nicht auf völkerrechtlicher Basis. Das sehen zwar manche Völkerrechtler inzwischen anders. Aber wie schon 2006 im Fall Distomo sagt die Kammer:

Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nach wie vor nur dem Heimatstaat zu.

Das heißt: Kann sein, dass sich solche individuellen Schadensersatzansprüche irgendwann im Völkerrecht etablieren, aber einstweilen sind sie es weiterhin nicht.

Auch nach deutschem Recht kann die Kammer keine Anspruchsgrundlage erkennen. Eine Amtspflichtverletzung deutscher Militärs sei nicht erkennbar.

Übereifriger BGH

Die beklagte Bundesrepublik ist damit aus dem Schneider – nicht aber der Bundesgerichtshof, der 2006 sein Urteil über Varvarin gefällt hatte. Dabei hatte der BGH, wie auch zuvor das OLG Köln, den Amtshaftungsanspruch u.a. mit dem Argument verneint, es sei gar nicht gerichtlich überprüfbar, ob die Bundeswehr im Kosovo tun durfte, was sie tat. Man sei hier irgendwie im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, und da gebe es einen weiten, nicht justiziablen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, der nur bei “völliger Unvertretbarkeit und offensichtlicher Völkerrechtswidrigkeit” überschritten sei.

So, gibt es den? Nein, den gibt es nicht, sagt die BVerfG-Kammer streng und erinnert den BGH an die innerstaatliche Geltung des Völkerrechts und dessen Bindungswirkung auf deutsche Richter nach Art. 20 III GG sowie an den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG: Dieser verlange, dass Gerichte, die Handlungen der Exekutive zu überprüfen haben, deren Einschätzung zu ihrer Rechtmäßigkeit nicht einfach ungeprüft übernehmen.

Nicht justiziable Einschätzungsspielräume, so die Kammer, könne es nur geben, wenn sie irgendwo in einem Gesetz festgelegt sind oder, ganz eng begrenzt, wenn es sich um Fragen handelt, die Gerichte halt einfach nicht beurteilen können. Davon könne bei der Frage, ob bestimmte militärische Handlungen völkerrechtskonform sind oder nicht, aber keine Rede sein.

Damit aber nicht genug: BGH und OLG hatten obendrein auch noch gefunden, dass die bombardierten Serben beweisen müssten, ob die deutschen Militärs überhaupt vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das können sie natürlich nicht, wie sollen sie auch. Was für Fehler sie gemacht hat, weiß nur die Bundeswehr selbst, weshalb hier eigentlich eine Beweislastumkehr stattfinden müsste: Die beklagte Bundesrepublik muss beweisen, dass ihre Leute keine Schuld traf. Das, so OLG und BGH ohne nähere Erläuterung, sei ihr aber nicht “zuzumuten”.

Auch hier hält die Kammer ein paar ernste Worte für angezeigt. Staatshaftungsrecht, erinnert sie den BGH, sei öffentliches Recht. Es geht also nicht um privaten Interessensausgleich, sondern um die

Sicherung eines Mindestmaßes an Integrität privater Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt.

Wenn somit ein ziviles Kriegsopfer den Staat verklagt, kann man ihn nicht einfach mit dem Hinweis nach Hause schicken, dass wer seinen Anspruch nicht beweisen kann, eben Pech gehabt hat. Hier geht es um Grundrechte. Sein Schadensersatzanspruch gegen den Staat ist nach Art. 14 GG geschützt, und wenn der Kläger zu den Interna der Verwaltung keinen Zugang hat und deshalb seinen Anspruch nicht beweisen kann, darf das Gericht nicht so tun, als sei das sein Problem.

Das hilft den Varvarin-Opfern freilich überhaupt nichts. Aber immerhin: als Signal, dass  keineswegs Legislative und Judikative jetzt ganz fest zusammenhalten müssen gegen die Individualschutz-Barbaren vor den Toren Roms, ist der Kammerbeschluss nicht zu unterschätzen.


6 Comments

  1. Gast Tue 3 Sep 2013 at 20:03 - Reply

    Belehrungen in obiter dicta eines Dreierausschusses sind doch allenfalls etwas für die Galerie. Wenn die drei Verfassungsrichter ernsthaft vorgehabt hätten, “den BGH zur Ordnung zu rufen”, hätten sie aufgehoben (und aufheben müssen).

  2. Dr. Hartmut Rensen Wed 4 Sep 2013 at 09:35 - Reply

    Wunderbar!

    1. Hinsichtlich derjenigen Fragen, in denen die Kammer eine vom BGH und vom OLG abweichende Auffassung vertritt, kommt der Entscheidung keinerlei Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG zu, weil die Erwägungen unter keinem Gesichtspunkt tragend sind.

    2. Die Kammer weist zugleich den Weg, auf dem die Fachgerichte vergleichbare Klagen künftig abweisen können.

    War das der gewünschte Effekt?

  3. philipp Wed 4 Sep 2013 at 14:47 - Reply

    Zum Amtshaftungsanspruch: Eine “Beweislastumkehr” wird in der Entscheidung nur als denkbar angedeutet, als näherliegend wird eine sekundäre Darlegungslast der Bundesrepublik bezüglich interner Abläufe (um den Beschwerdeführern sachgerechten Vortrag zu ermöglichen) bezeichnet.

    Zum völkerrechtlichen Anspruch: Vielleicht hätte eine strategisch geschickte Prozessführung diese Frage noch nicht jetzt einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zuführen sollen, sondern erst in ein paar Jahren? Die Entwicklung in Richtung der Argumentation der Beschwerdeführer ist ja erkennbar, wurde jetzt aber vermutlich sogar verlangsamt…

  4. Dr. Hartmut Rensen Wed 4 Sep 2013 at 22:32 - Reply

    @philipp: Strategisch geschickte Prozessführung? Wie hätte die denn aussehen können?

    Selbstverständlich mussten von den Fachgerichten alle denkbaren Anspruchsgrundlagen innerhalb der Grenzen des zivilprozessualen Streitgegenstandes (zweigliedriger Begriff: Antrag + Lebenssachverhalt) geprüft werden, und dieser fachgerichtliche Gegenstand gibt natürlich in gewisser Weise (Auslegung des Vorbringens nach den in der Sache gerügten Grundrechten) auch den verfassungsprozessualen Streitgegenstand vor.

    Außerdem: Jeder Rechtsanwalt ist schon auf Gründen der Anwaltshaftung verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen, und das bedeutet hier, dass er seinen Mandanten Rügen wegen sämtlicher auch nur entfernt in Betracht kommender Verstöße nahelegt.

    Wie sollte das prozesstaktische Wunder also mit Rücksichtnauf die Streitgegenstände einerseits und die nur auf den konkreten Fall und die aktuelle Mandatschaft bezogenen anwaltlichen Pflichten andererseits vollbracht werden?

  5. philipp Thu 5 Sep 2013 at 09:30 - Reply

    @Hartmut: Diese Sichtweise finde ich sehr formalistisch, zumal im konkreten Fall doch die friedenspolitische Unterstützergruppe inklusive Anwälten die geeigneten Mandanten gesucht haben dürfte und nicht umgekehrt. Die BRD statt der direkt am Abschuss Beteiligten zu verklagen, war ja auch schon ziemlich um die Ecke gedacht.

  6. Dr. Hartmut Rensen Thu 5 Sep 2013 at 13:35 - Reply

    @philipp:

    1. “Formalistisch” kann man die Regeln des Prozessrechts zwar nennen. Das ändert aber an ihrer Geltung nichts und gibt für beide Gerichte den Gegenstand vor. Erhebt man also Klage, legt Rechtsmittel ein und erhebt sodann Vb. steht das umfassende Prüfungsprogramm fest.

    2. Wer da wen gesucht und gefunden hat, íst mit nicht bekannt. Selbst wenn ich aber einmal unterstelle, dass die Initiative von einer Unterstützergruppe ausging, gelten die von mir genannten Spielregeln nach Klageerhebung, Rechtsmittel- und Beschwerdeeinlegung. Umgekehrt heißt das, dass das prozesstaktische Wunder hier in dem Verzicht auf eine Klage und weitere Rechtsbehelfe gelegen hätte.

    3. Wen man in Anspruchn nimmt, hängt auch von der materiellen Rechtslage ab, und die dürfte unter Berücksichtigung der dt. Rspr. besonders erfolgversprechend ausgesehen haben. Im Übrigen könnte hier Interessen der Unterstützergruppe zum Ausdruck gekommen sein. Was wäre die Alternative mit Rücksicht einerseits auf die Rechtslage in dem unmittelbar am Angriff beteiligten Staaten und andererseits auf das Bestreben, bestimmte Entscheidungen zu erwirken, gewesen? Abwarten? Was denn?

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