Schulgebet-Urteil des BVerwG: Ein Staatsbankrott ganz eigener Art
Von GEORG NEUREITHER
Irgendwie, irgendwo, irgendwann: so könnte man das jüngste, verstörende Urteil des BVerwG zum Thema Beten in der Schule – die Urteilsgründe liegen inzwischen vor – umreißen. Ein Berliner Gymnasiast hatte sein rituelles islamisches Gebet auf dem Flur der von ihm besuchten Schule außerhalb der Unterrichtszeiten verrichtet. Das geht nicht, sagte die Schule. Das BVerwG gab ihr Recht. Was verstört daran?
Kein Ausgleich…
Alle Obersätze, die das BVerwG bildet (und die vollständig im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG stehen), laufen konsequent auf die Aussage hinaus: „Die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn…, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten“ (Leitsatz 1). Trotzdem blieb die Revision erfolglos, denn: „Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens“ (Leitsatz 2). Ergebnis: „Der mit der Einschränkung des Grundrechts verfolgte Zweck ist … höher zu gewichten als die Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit des Klägers… Die Religionsausübung … (muss) hinter die Wahrung des … Schulfriedens zurücktreten.“
Nun ist es durchaus grundrechtlicher Normalfall, dass ein bestimmtes Verhalten zwar vom Schutzbereich eines Grundrechts umfasst ist, der sich daraus ergebende Anspruch des Einzelnen aber dennoch nicht durchdringt, weil die durch die Schranke des Grundrechts in Bezug genommenen Rechtsgüter überwiegen. Normalfall? Lautet nicht die Aufgabe des Verfassungsinterpreten seit mehr als 50 Jahren, „praktische Konkordanz“ herzustellen; also die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter einander so zuzuordnen, dass eines nicht auf Kosten des anderen realisiert wird? Jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt? Mehr noch: zu optimaler Wirksamkeit gelangt? Ganz in diesem Sinne hatte sich das BVerwG das „Gebot eines schonenden Ausgleichs“ in den Obersatz geschrieben, dieses Gebot dann aber leider aus den Augen verloren. So wichtig rhetorisches Würdigen des Für und Wider kommunikativ ist – Worte genügen nicht; verfassungsrechtlich muss vielmehr „geliefert“ werden.
… wegen „unbeschulbarer“ Schule
Wie steht es denn nun mit dem Schulfrieden? Schlecht. So schlecht, dass von Frieden gar nicht mehr die Rede ist, sondern von Unfrieden. Einige Beispiele: Unter den Schülern sind „teilweise sehr heftige Konflikte ausgetragen worden, die von Vorwürfen gegen Mitschüler ausgingen, diese seien nicht den Verhaltensregeln gefolgt, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Korans ergäben, wie beispielsweise dem Gebot, ein Kopftuch zu tragen, Fastenvorschriften einzuhalten, Gebete abzuhalten, kein Schweinefleisch zu verzehren, ‚unsittliches Verhalten‘ und ‚unsittliche Kleidung‘ sowie persönliche Kontakte zu ‚unreinen‘ Mitschülern zu vermeiden“. Daher sei es zu „Mobbing, Beleidigung, insbesondere mit antisemitischer Zielrichtung, Bedrohung und sexistischen Diskriminierungen gekommen.“ Insgesamt herrsche ein Klima, „in dem sich an religiösem Verhalten ebenso wie an offener Distanz zu religiösen Geboten aus durchaus geringem Anlass Konflikte entzünden.“ Das verstört. Es ist das Verdienst des BVerwG (und des OVG Berlin-Brandenburg als Vorinstanz), die Situation an der Schule schonungslos beschrieben zu haben.
Irritierend in diesem Zusammenhang ist nur, dass das BVerwG zig Mal betont, dass es an die Feststellungen des OVG gebunden ist. Revisionsrechtlich ist das korrekt. Aber das weiß man, das muss nicht mehr als zehn Mal gesagt werden. So entsteht ein Eindruck, der einerseits nach Distanzierung klingt, so, als sei es eigentlich die Entscheidung der Berliner und nicht der Leipziger Richter, und andererseits nach – zu – kurzem Prozess, so, als wollten die Richter den Fall rasch vom Tisch haben, indem er entweder möglichst schnell zum BVerfG gelangt oder möglichst schnell zu Ende ist.
Verhängnis der Verhältnisse
Insgesamt wird vom BVerwG also das Bild einer Schule gezeichnet, an der zwar noch Unterricht, Schule aber nicht mehr stattfindet. Wie ist es dazu gekommen? Und was wird dagegen unternommen? Diese Fragen sind wichtig, denn darauf baut das K.-o.-Argument des BVerwG auf: Weil die Dinge so schlimm sind, wie sie sind, darf nicht gebetet werden, sonst kommt es noch schlimmer. Dem Kläger werden also die Verhältnisse zum Verhängnis.
Da stimmt etwas nicht! Erstens: Der Kläger hat vorgetragen, dass er zu den bedrängenden Umständen nichts beigetragen hat; sein Beten hatte keinerlei Anstoß erregt. Ordnungsrechtlich gesprochen ist er somit Nichtstörer; Störer – das sind die anderen. Max Steinbeis hat dazu (im Anschluss an die Vorinstanz) klare und der Sache nach richtige Worte gefunden; das BVerwG formuliert feiner: „Nicht der Schüler (stört) den Schulfrieden, der nur von der ihm im Grundgesetz verheißenen (sic!) Glaubensfreiheit Gebrauch macht, sondern derjenige, der daran in einer Weise Anstoß nimmt, die mit den Geboten der Toleranz nicht vereinbar ist.“
Zweitens: Da gibt es eine Schule, und da gibt es einen Staat. Der Staat hat einen Bildungs- und Erziehungsauftrag. (Damit wir lernen, mit unserer Freiheit und der der anderen gut umzugehen.) Außerdem ist er neutral, d. h. er bevorzugt und benachteiligt keine Religion und keine Weltanschauung, sondern ist offen für alle Überzeugungen. Und deshalb kommen alle! Die gehen aber leider nicht gut mit ihrer Freiheit und der der anderen um.
Was macht der Staat jetzt? „Soweit die Schule überhaupt in der Lage gewesen ist, an Konflikten beteiligte Schüler zu einem Gespräch zusammenzubringen, sind diese Gespräche fruchtlos geblieben.“ Stufe 1: Es wurde versucht, miteinander zu sprechen. Leider ohne Erfolg. Stufe 2: Fehlanzeige! Stufen 3, 4, 5 usw.: Fehlanzeige! Fanden nicht statt! Denn „den Möglichkeiten der Schule (sind) Grenzen gesetzt, konkreten religiös motivierten Konflikten mit erzieherischen Mitteln zu begegnen“, und zwar vor allem in einem Klima, „in dem das Aufgreifen einzelner Vorgänge angesichts des damit verbundenen Aufwands keinen Sinn mehr verspricht.“
Ich bin kein Pädagoge, aber mir fällt nach ergebnislosem Reden noch mehr ein. Außerdem hat die Schule auch disziplinarische Mittel. Hinzu kommt das Ordnungswidrigkeitenrecht. Und schließlich war von „Beleidigung, insbesondere mit antisemitischer Zielrichtung“ die Rede; da kommt das (Jugend-)Strafrecht ins Spiel. Differenzierte Mittel gibt es auf allen Stufen, man muss sie auch nutzen!
Was aber macht der Staat? Nichts! Er kapituliert und verweigert damit denen den Schutz, die genau das machen wollen, was der Staat „wollte“, dass sie es tun, und worauf sie ein Recht haben. Und lässt die Störer ungestört. Ordnungsrechtlich wird er dadurch zum Störer: zum Zustandsstörer. Die Entscheidung des BVerwG heißt nichts anderes als: Recht muss dem Unrecht weichen. Das verstört. Das ist ein Staatsbankrott ganz eigener Art!
„Irgendwie, irgendwo, irgendwann“
Was bleibt dem Kläger angesichts der Verhältnisse? Ein Schulwechsel, denn einen Anspruch, in einem gesunden Schulklima zu beten, hat er. Nur nicht an seiner Schule. Kann das richtig sein?
Das Urteil des BVerwG hat die Chance, als „Nena-Entscheidung“ in die Rechtsgeschichte einzugehen, mit dem Tenor: Es darf gebetet werden – „irgendwie, irgendwo, irgendwann“.
Georg Neureither ist Lektor und Redakteur beim Boorberg-Verlag und Lehrbeauftragter für Staatskirchenrecht an der Universität Heidelberg.
Der allerekelhafteste Anklang des Urteils ist dieses Gefühl der ethnischen Sippenhaft, dass mich nicht mehr loslassen will.
So, als ob man den Schulweihnachtsbaum abbauen würde, weil ein katholischer einen jüdischen Unterstufler angeranzt hat, dessen Vorfahren hätten seinen Heiland gekreuzigt. Bloß, dass das jetzt wohl absurd klingt und beim betenden Muslim angeblich nicht.
Das Urteil ist kein “Staatsbankrott”, sondern ein dringend notwendiger Schritt in die richtige Richtung; weitere müssen folgen. Religion ist Privatsache und hat im öffentlichen Raum und insbesondere in staatlichen Schulen nichts zu suchen. Der Staat hat vor allem dafür zu sorgen, daß niemand durch die aggressiv zur Schau getragene Religion wessen auch immer belästigt wird. Nicht nur der Schulfriede ist bedroht, wenn freien Menschen zugemutet wird, bei der Religionsausübung anderer – insbesondere aus der europäischen Zivilisation fremdem oder gar sie verachtenden Kulturen – zwangsweise dabei sein zu müssen. Im übrigen ist der “Erziehungsauftrag” des Staates zu bestreiten. Der Staat hat Freiheit zu gewährleisten und dafür zu sorgen, daß sich die vielen Freiheiten nicht ins Gehege kommen. Ansonsten: Privat vor Staat.
[…] juristisch von diesem Urteil zu halten ist, wird Georg Neureither für den Verfassungsblog analysieren, der versteht mehr von Religionsverfassungsrecht als […]
[…] Wem das noch nicht konkret genug ist: Jedenfalls mir, vielleicht auch dem BVerfG, steht dabei der Fall zum Beten in der Schule vor Augen, in dem zwar noch Unterricht, Schule aber nicht mehr stattfand, was die angerufenen […]