Schweiz: Verein hat das Recht, Frauen von Mitgliedschaft auszuschließen
Schweizer Universitäten dürfen Studentenverbindungen nicht den Status als universitäre Vereinigung entziehen, weil sie keine Frauen aufnehmen. So das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil heute.
In dem Fall hatte die Universität Lausanne der Verbindung Zofingia diesen Status aus besagtem Grund entzogen. Vereinigungen, die als universitär anerkannt sind, können offenbar Räume der Uni nutzen und sich auf deren Website präsentieren. Die Uni argumentierte, sie sei kraft ihrer Charta verpflichtet, die Gleichheit von Mann und Frau zu fördern.
Das, so das oberste Schweizer Gericht laut Pressemitteilung, war verfassungswidrig gehandelt: Die Vereinigungsfreiheit schütze das Recht, frei zu bestimmen, mit wem man in einem Verein sein will und mit wem nicht. Und wenn ein Verein keine Frauen als Mitglieder will, dann könne er sich auf dieses Grundrecht stützen. Die Verfassung garantiere zwar auch die Gleichstellung von Mann und Frau. Aber dieses Grundrecht müsse im konkreten Fall in den Hintergrund treten.
Wie genau diese Abwägung ausfällt, geht aus der knappen Pressemitteilung nicht hervor. Urteilsgründe gibt es noch keine.
Ich weiß gar nicht, ob ein solcher Fall in Deutschland schon mal entschieden wurde. Für Hinweise bin ich dankbar.
Der U.S. Supreme Court hat in einem ähnlichen Fall 1988 anders entschieden, allerdings handelte es sich hier nicht um einen Universitätsverein sonder um den Rotary Club.
http://www.oyez.org/cases/1980-1989/1987/1987_86_1836
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zu ähnlichen Fragen Urteile (nicht zugunsten der Verbindungen), aber soweit mir bekannt noch keines des Verfassungsgerichts. Hier ein Beispiel: http://www.raschlosser.com/blog/2009/04/16/kein-anspruch-einer-studentenverbindung-auf-verlinkung-auf-uni-homepage/
Das wäre das Ende von Frauenfussballvereinen!
@thomas vogtmann
interessante entscheidung, die im ergebnis überzeugt. auch wenn folgender satz an den juristischen grundkenntnissen des OVG (!) ein bisschen zweifeln lässt: “Hier ist mit dem Verhalten der Beklagten kein Eingriff in Grundrechte verbunden, vielmehr macht der Kläger einen Leistungsanspruch geltend.”