15 April 2011

Selbstbestimmung des Kranken sticht Fürsorge des Staates

Psychisch Erkrankte müssen trotz ihrer Krankheit die Freiheit, über sich selbst zu bestimmen, nicht an der Klinikpforte abgeben. So lässt sich die heute veröffentlichte Entscheidung des Zweiten Senats zusammenfassen, die ihren Platz unter den bedeutenden Freiheitsurteilen des BVerfG einnehmen wird.

Geklagt hatte ein Mann aus Rheinland-Pfalz, der unter dem Einfluss einer Psychose seine Frau und seine Tochter angegriffen hatte und daraufhin in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen wurde. Dort sollten ihm intramuskulös Neuroleptika gespritzt werden, um ihn so behandeln zu können, dass er eines Tages wieder entlassen werden hätte können. Das wollte der Mann aber nicht, weil er Nebenwirkungen fürchtete.

Die Klinik wollte sich darüber hinwegsetzen: Der Mann leugne, dass er krank sei, und das sei Teil seiner Krankheit. Damit sei jede Therapie unmöglich. Ohne medikamentöse Behandlung bleibe nur die Möglichkeit, ihn weiter einzusperren.

Wenn man dazu neigt, die Welt als abstraktes Ethikproblem wahrzunehmen, wird man die Frage, die sich dem Zweiten Senat stellte, etwa so formulieren: Wie frei ist ein Wahnsinniger, der auf seiner Freiheit besteht, wahnsinnig zu bleiben?

Für den Kläger war das Problem aber alles andere als abstrakt: Es ging für ihn darum, dass ihm jemand gegen seinen Willen und notfalls mit Gewalt Psychopharmaka spritzen wollte, um ihn therapierbar zu machen. Das ist ein Grundrechtseingriff, wie man ihn sich drastischer kaum vorstellen kann, und dem Zweiten Senat sei Dank, dass er daran gar nicht erst irgendeinen Zweifel aufkommen lässt:

Ein von anderen Menschen gezielt vorgenommener Eingriff in die körperliche Integrität wird als umso bedrohlicher erlebt werden, je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sieht. Hinzu kommt, dass der Eingriff in der Unterbringung häufig Menschen treffen wird, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung den Schrecken der Zwangsinvasion in ihre körperliche Integrität und der Beiseitesetzung ihres Willens sowie die Angst davor besonders intensiv empfinden. Für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere eines Eingriffs ist auch das subjektive Empfinden von Bedeutung

Umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis

Die Lösung, die der Senat wählt, ist ebenfalls ganz konkret: Zwangsmedikation lässt sich nicht generell ausschließen, vor allem dann nicht, wenn sonst nur die Lösung übrig bleibt, den Kranken für den Rest seines Lebens einzusperren:

Ist ein Untergebrachter krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig, deretwegen seine Unterbringung notwendig ist, oder kann er krankheitsbedingt die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen, so ist der Staat nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen.

Aber der Senat lässt keinen Zweifel, dass die Selbstbestimmung des Kranken die Regel und die ärztliche Fremdbestimmung die Ausnahme zu sein hat.

Vor dreißig Jahren, im Beschluss zum baden-württembergischen Unterbringungsgesetz, las sich das noch ganz anders. Dort prägte der Senat zwar den Begriff “Freiheit zur Krankheit”, aber das Regel-Ausnahme-Verhältnis war genau umgekehrt: Fürsorge war die Regel, Selbstbestimmung konnte ausnahmsweise bei minder schweren Fällen überwiegen.

So ändern sich die Zeiten.

Noch etwas anderes: Ich stelle hiermit den Antrag, dass Senatsbeschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung künftig mit Fußnotenapparat erscheinen. Der Senat hat eine Menge Literatur rezipiert und zitiert sehr fleißig daraus, und das ist schön und richtig. Aber die Sitte, die Zitate zwischen Klammern im Fließtext zu bringen, bringt Entscheidungen wie diese an den Rand der Lesbarkeit und darüber hinaus.


15 Comments

  1. Jens Fri 15 Apr 2011 at 16:24 - Reply

    Oha. Das das eine Senatsentscheidung ist, hatte ich ganz überlesen …

  2. Jens Fri 15 Apr 2011 at 16:33 - Reply

    Noch etwas anderes: Ich stelle hiermit den Antrag, dass Senatsbeschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung künftig mit Fußnotenapparat erscheinen. Der Senat hat eine Menge Literatur rezipiert und zitiert sehr fleißig daraus, und das ist schön und richtig. Aber die Sitte, die Zitate zwischen Klammern im Fließtext zu bringen, bringt Entscheidungen wie diese an den Rand der Lesbarkeit und darüber hinaus.

    Es verwehrt Ihnen und jedem anderen ja niemand, dieses gemeinfreie Werk entsprechend zu bearbeiten.

  3. Susanne Stetter Wed 11 May 2011 at 10:23 - Reply

    Die Entscheidung ist zu wichtig, um sie so einfach auf “Maßregelvollzug” zu reduzieren, was zu beobachten ist.

    Sie tun es nicht, deshalb möchte ich Sie einladen, mit mir zu diskutieren.

    Es geht um die Freiheitsgarantien.

  4. Max Steinbeis Wed 11 May 2011 at 10:55 - Reply

    Was ist mit den Freiheitsgarantien?

  5. Susanne Stetter Wed 11 May 2011 at 11:17 - Reply

    u.a. “Freiheit zur Krankheit”

    Eingriffe in den innersten Kern der persönlichen Lebensgestaltung.

    Es hat sich hier eine Eingriffsmaschinerie etabliert, die kaum zu begreifen ist.

  6. Susanne Stetter Tue 17 May 2011 at 15:13 - Reply

    (Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht es nicht ausschließlich um den Maßregelvollzug oder das betreffende Landesgesetz. Der seit 30 Jahren durch das Gericht geprägte Begriff “Freiheit zur Krankheit” ist ebenso ein Grundrecht, wie das “Recht auf informationelle Selbstbestimmung”, wird aber von den Splitzis beharrlich ignoriert. “Wir verstehen etwas von Krankheit!”, sprachs und verschwindet durch die Türöffnung. Anordnung ist Anordnug; die anderen rühren sich nicht oder zucken mit den Schultern, wenn Splitzi es nicht sieht.)

  7. Susanne Stetter Wed 18 May 2011 at 06:36 - Reply

    welcome home

  8. Friedrich Schuster Fri 1 Jul 2011 at 23:45 - Reply

    Das Urteil wird nichts an der Kriminali- tät dieser Schlächter ändern.Sie werden zukünftig vermehrt ihre Opfer, obwohl keine dieser Krankheitsbehauptungen beweisbar ist, als uneinsichtig “diagno- stizieren” und die Richter stimmen wie bisher allem zu.Wir müssen folglich weiterhin mit jährlich etwa 1O OOO Toten deutscher Krüppel- und Leichenprodukti- onsstätten rechnen. Die behauptete “Uneinsichtigkeit bedeutet nichts weiter, als daß das auserkorene Pharmaopfer noch eine eigene Meinung hat, die gebrochen werden muß.Das Ziel ist, unkontrolliert von der Öffentlichkeit, körperlich und geistige Zerstörung.

  9. Patrik Sat 9 Jul 2011 at 15:55 - Reply

    Erster Kommentar zum BVerG-Urteil vom Anwalt des Betroffenen

    Nach seinem Interview in der ‘taz’ mit dem Titel “”Kriminelle in weißen Kitteln””
    http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=in&dig=2011/04/18/a0033&cHash=721e8db0b2
    ist ein “ausführlicher Kommentar des beschwerdeführenden Anwalts
    Dr. David Schneider-Addae-Mensah zu diesem, die Zwangsbehandlung
    verbietenden, BVerG-Urteil veröffentlicht worden:
    http://www.die-bpe.de/Kommentar_SAM.html

    Zitat:
    “4. Die Auswirkungen auf andere [Bundes-]Länder
    Auf den hier besprochenen Beschlusses haben sich bereits Patienten in
    vielen deutschen Psychiatrien berufen und dementsprechend eine
    Zwangsmedikation verweigert. Oft waren und sind aktuell willkürliche
    Isolierungen und andere Rechtsverletzungen seitens des jeweiligen
    Klinikpersonals die Folge.

    Der besprochene Beschluß gilt formell nur für die
    rheinland-pfälzische Regelung. Allerdings finden sich in anderen
    Maßregelvollzugs- und vergleichbaren Gesetzen ganz ähnliche
    Regelungen. Nicht alle nennen die Zwangsbehandlung zur Erreichung des
    Vollzugsziels explizit, doch ist diese Fallgestaltung regelmäßig
    implizit umfaßt. Der die Zwangsmedikation von Maßregelpatienten
    regelnde § 10 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetz ist etwa
    übertitelt: „Behandlung zur Erreichung des Vollzugsziels“. Damit sind
    offenkundig sämtliche Zwangsbehandlungen unter Hamburger Landesrecht
    zur Erreichung des Vollzugsziels angelegt. Auch ohne explizite
    Erwähnung gehen sämtliche einschlägigen Ländergesetze davon aus, daß
    eine Zwangsmedikation außerhalb der Akuttherapie zur Herstellung der
    Entlassungsfähigkeit möglich sind, denn konkret finden derartige
    Medikationen in sämtlichen Bundesländern statt. Keines dieser Gesetze
    entspricht den im besprochenen Beschluß aufgestellten Bestimmtheits-,
    inhaltlichen und sonstigen formellen Anforderungen. Wird eine
    Dauertherapie gar nicht erwähnt, gilt dies umso mehr.

    In sämtlichen Bundesländern ist daher bis zu einer evt. Neuregelung
    der einschlägigen Landesgesetze eine zwangsweise Medikamentierung von
    Maßregelpatienten verfassungswidrig, verboten und strafbar.

    Dies gilt im übrigen erst recht für präventiv untergebrachte
    Patienten, für die sich der Grundrechtseingriff mangels
    rechtswidriger Anlaßtat noch grundrechtsintensiver darstellt als für
    Straftäter nach einem rechtskräftigen Urteil. Im übrigen besteht in
    vielen Bundesländern, etwa in Bayern oder Thüringen, eine Vermengung
    der Unterbringungsgesetze mit den Maßregelgesetzen bzw. fehlt es an
    eigenständigen Maßregelgesetzen. Sind aber die Regelungen der
    PsychKGen oder Unterbringungsgesetze jeweils entsprechend auf
    Maßregelpatienten und präventiv untergebrachte Patienten anwendbar,
    so kann Letzteren nicht der verfassungsrechtliche Schutz versagt
    werden, der ersteren zuteil wird. In allen Ländern wird daher auch
    eine Neuregelung der Medikationsvoraussetzungen in den
    Präventivunterbringungen zu erwägen sein.”

    Komplett:
    http://www.die-bpe.de/Kommentar_SAM.html
    Via Usenet (weitere Zitate):
    http://groups.google.com/group/de.sc…873e1df3d825c#
    —–

    PatVerfü

    Geisteskrank?
    Ihre eigene Entscheidung!
    http://www.patverfue.de
    ,
    ,”

    Via:
    http://forum.spiegel.de/showpost.php?s=2a9bcb58d01f99aef860b82b3ddbb5
    aa&p=8227500&postcount=144

  10. Susanne Stetter Thu 26 Jan 2012 at 20:07 - Reply

    http://www.dgppn.de/en/presse/pressemitteilungen/detailansicht/article/149/zwangsbehand.html

    Bundesverfassungsgericht zwinge Ärzte zu unterlassener Hilfeleistung gemäß DGPPN

    (AG Nürtingen versucht anscheinend die Zwangsmedizierung über den Weg der rechtlichen Betreuung zu “legalisieren”. Die Grundsatzfrage, kann der Wille des Betroffenen ersetzt werden durch gesetzliche “Vertreter”?)

  11. Susanne Stetter Thu 24 May 2012 at 10:13 - Reply

    mdr über Maßregelvollzug in Mühlhausen nach 882/09:

    http://www.mdr.de/mediathek/index.html

  12. Winston Smith Fri 1 Jun 2012 at 19:47 - Reply

    Über den Maßregelvollzug in Mühlhausen weiß auch der Anwalt, der den Beschluß vom 23.3.2011 erfochten hat, zu berichten. Ein Mandant von ihm kam dort zu Tode:

    http://www.meinungsverbrechen.de/?p=198

    Und trotz der Gesetzeskraft der Karlsruher Urteile wird in vielen BRD-Psychiatrien weiterhin muter zwangsbehandelt:

    http://www.meinungsverbrechen.de/?p=249

    Das wäre dann gefährliche Körperverletzung (StGB §224). Wetten, daß die Staatsanwälte nicht gegen Psychiater durchgreifen werden, die solche Straftaten begehen?

  13. […] einigermaßen erfolgreich widerstanden. In den letzten Monaten ist allerdings einiges passiert: BVerfG und BGH haben große Schritte unternommen, die Selbstbestimmung psychisch Kranker besser zu […]

  14. Susanne Stetter Thu 31 Jan 2013 at 12:12 - Reply

    Wie es weiter ging nach der Grundsatzentscheidung gut zusammengefasst von D. S.-A.-M. in seiner Begründung (siehe link)

    Der Rechtsanwalt, der die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 erwirkt hat, stellte mit Schriftsatz vom 25.01.2013 “Strafanzeige” mit hilfsweise “Strafantrag” gegen die Drahtzieher dieses Zwangsbehandlungsgesetzes im eigenen Namen und im Namen seiner Mandantschaft (Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrieerfahrene, die auch RA Saschenbreker und Prof. Narr unterstützt).

    http://www.die-bpe.de/strafanzeige_schnarrenberger.html

    Vom hier diskutierten Gesetz geht eine falsche Signalwirkung aus. Bürger müssen sich das nicht gefallen lassen, was die Politik mit Unterstützung der geschätzten Presse veranstaltet.

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