13 October 2016

Spielstand nach dem CETA-Beschluss: 2:2, und Karlsruhe behält das letzte Wort

Dass die „größte Bürgerklage in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts“ ausgerechnet etwas so Technisches und Kompliziertes wie die vorläufige Anwendung eines Freihandelsabkommens betreffen würde, hätte bis vor wenigen Jahren niemand erwartet. Die beispiellose Politisierung einer breiten Öffentlichkeit durch die Debatten über TTIP, CETA und TISA erreichte schließlich auch den verfassungsrechtspolitischen „Hotspot“ in Karlsruhe, auf dessen Bühne nahezu alle großen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen juristisch verhandelt werden. Natürlich ging es in den Verfassungsbeschwerdeverfahren und der Organklage gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat zum CETA und dessen vorläufiger Anwendung nicht um die politische Bewertung der Abkommen, wie Präsident Voßkuhle zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober betonte. Gleichwohl traf das Gericht eine letztlich politische Abwägungsentscheidung, als es nur einen Tag später sein Urteil verkündete, mit dem die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG abgewiesen wurden, wenn auch mit Auflagen. Am Ende sah man dennoch – oder gerade deswegen – zufriedene Gesichter auf beiden Seiten des Rechtsstreits, von wenigen Ausnahmen abgesehen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hält die Anträge in der Hauptsache weder von vornherein für unzulässig noch für offensichtlich unbegründet. Damit sind zwei wichtige Hürden genommen; im Hauptsacheverfahren wird das Bundesverfassungsgericht CETA noch intensiv an den Maßstäben des Grundgesetzes messen. 1:0 für die Antragsteller. Das Gericht hat ihre grundsätzliche Kritik an CETA nicht in Bausch und Bogen verdammt, sondern gesagt: „Da könnte was dran sein“.

Die anschließende spezifisch verfassungsprozessuale Folgenabwägung, die anders als im Verwaltungsprozess nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abstellt, fällt jedoch zu Gunsten der Antragsgegner aus. Das Gericht prüft bei einstweiligen Anordnungen auf der Grundlage einer Doppelhypothese, ob die Folgen einer einstweiligen Anordnung bei sich später erweisender Verfassungskonformität der angegriffenen Maßnahmen schwerer wögen als die Folgen einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung bei später festzustellender Verfassungswidrigkeit der Maßnahmen. Für diese Abwägung stellt das BVerfG zunächst – erwartbar und in Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung – auf den weiten Gestaltungsspielraum der Bundesregierung in außenpolitischen Maßnahmen ab. Würde der Bundesregierung untersagt, CETA im Rat zuzustimmen, wäre die Verlässlichkeit Deutschlands und der EU in den Handelsbeziehungen erheblich eingeschränkt. Karlsruhe will – anders als der US-Senat („graveyard of treaties“) – nicht zum Friedhof völkerrechtlicher Verträge werden. Tor für die Antragsgegner: 1:1.

„Ja, aber…“

Der Zweite Senat wäre nicht der Zweite Senat, wenn er einem „Ja“, kein „Aber“ folgen ließ, wie von Walther Michl schon prognostiziert. Und auch diesmal werden der Bundesregierung drei Maßnahmen auferlegt, die deutlich machen, dass das Gericht von den Argumenten der Antragsteller nicht unbeeindruckt blieb. Insofern ein klarer Treffer, es steht 2:1. Die Vorgaben beziehen sich zunächst darauf, dass die vorläufige Anwendbarkeit nur Bereiche umfassen soll, die unstreitig EU-Kompetenzen betreffen. Bereits im Spätsommer war die EU-Kommission mehr aus taktischen Gründen denn aus echter Überzeugung auf die Position der Mitgliedstaaten eingeschwenkt und schlug dem Rat den Abschluss von CETA als gemischtes Abkommen vor. Wo genau die Trennlinien zwischen EU- und mitgliedstaatlichen Kompetenzen verlaufen, ist jedoch alles andere als klar. So ist vor dem EuGH derzeit z. B. ein Verfahren anhängig, das die Reichweite der unionalen Kompetenz im Bereich Investitionsschutz feststellen soll. In jedem Fall zu pauschal dürfte es sein, wenn das BVerfG gleich sechs Kapitel des CETA (u.a. Investitionen, Seeverkehr, Anerkennung von Berufsqualifikationen und Arbeitsschutz) als „im Zuständigkeitsbereich der Bundesrepublik Deutschland verblieben“ bezeichnet. Hier wird im Hauptsacheverfahren genauer gearbeitet werden müssen.

Die zweite Bedingung betrifft eine mögliche Gefahr für die Verfassungsidentität, die das BVerfG durch die Beschlüsse des CETA-Ausschusses sieht. Der CETA-Ausschuss kann den Vertrag sogar geringfügig modifizieren, ohne dass die nationalen Parlamente dem zustimmen müssen. Hier fordert Karlsruhe eine Sicherstellung, dass der EU-Vertreter im CETA-Ausschuss nur in enger Rückbindung an einen einstimmig gefassten Ratsbeschluss handeln darf. Das könne durch eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen Rat und Kommission erreicht werden. Wieso aber die Verfassungsidentität Deutschlands durch den CETA-Ausschuss bedroht sein könnte, wenn die vorläufige Anwendbarkeit ohnehin nur Materien betrifft, die in der ausschließlichen EU-Kompetenz liegen, erläutert der Senat nicht. Fürchtet man hier eine primärrechtswidrige Ausdehnung von EU-Kompetenzen? Falls dem so ist, wäre auch hier eine genauere Analyse der Kompetenzen des Ausschusses vonnöten.

Unilaterale Beendigung der vorläufigen Anwendbarkeit durch Deutschland?

Noch rätselhafter ist die dritte Bedingung für die Zustimmung der Bundesregierung zur vorläufigen Anwendung. Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass sie sich nach Art. 30.7 Abs. 3 lit c) CETA einseitig von der vorläufigen Anwendbarkeit lösen kann. Die Funktion dieser Vorschrift wurde in der mündlichen Verhandlung intensiv diskutiert. Sie lautet:

Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.

Fraglich ist zunächst, wer mit „eine Vertragspartei“ gemeint ist. CETA wurde von der Kommission von Anfang an als ausschließliches EU-Abkommen verhandelt, so dass die Vorschriften auf ein gemischtes Abkommen teilweise nicht passen, da dieses auch die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien umschließt. Geht man also davon aus, dass „eine Vertragspartei“ auch ein Mitgliedstaat sein kann, ergibt es Sinn, dass dieser die vorläufige Anwendbarkeit erklären und auch wieder beenden kann. Allerdings scheint das BVerfG anzunehmen, dass eine derartige Erklärung Deutschlands auch die vorläufige Anwendbarkeitserklärung durch die EU beenden kann. Da CETA nur durch die EU und nur für die Teile, die in die EU-Kompetenz fallen, vorläufig anwendbar sein soll und nach dem Urteil des BVerfG sein darf, stellt sich die Frage, ob Karlsruhe wirklich meint, Deutschland könne die vorläufige Anwendung des CETA durch die EU einseitig beenden. Vielleicht stellt sich das Gericht vor, Deutschland könne die vorläufige Anwendbarkeit der in die EU-Kompetenz fallenden Teile des Abkommens auf deutschem Territorium verhindern. Das wäre eine Art „Dexit“ aus dem CETA, der unionsrechtswidrig sein dürfte, da die EU-Abkommen für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind (Art. 216 Abs. 2 AEUV).

Die Bundesregierung gibt sich trotz dieser Komplikationen gelassen und sieht keine Probleme mit den Karlsruher Anforderungen. Die Frage der auf die EU-Materien beschränkten vorläufigen Anwendung kann sie als politisch geklärt ansehen, auf eine interinstitutionelle Vereinbarung wird sie in nächster Zeit hinwirken und das vom Verfassungsgericht geforderte Verständnis des Art. 30.7 Abs. 3 lit c) muss sie lediglich in völkerrechtlich erheblicher Weise erklären und den Vertragspartnern notifizieren. Das dürfte im Rahmen einer einseitigen Interpretationserklärung anlässlich der Unterzeichnung möglich sein. Über die unionsrechtlichen Konsequenzen einer tatsächlichen Beendigungserklärung muss sie sich keine Gedanken machen. Damit wird der Ausgleich erzielt: 2:2. Alle können sich ein bisschen als Sieger fühlen.

Karlsruhe locuta – causa non finita

Der wahre Sieger ist das BVerfG. Ihm bleibt im Hauptsacheverfahren das letzte Wort. Dessen Ausgang ist offen, wenngleich bislang noch nie ein völkerrechtlicher Vertrag in Karlsruhe gescheitert ist. Allerdings wurde von den Klägervertretern mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass es das BVerfG für möglich hielt, dass der Beschluss über die vorläufige Anwendung ein „Ultra vires-Akt“ sein könnte. Eine weitere Begründung hierfür lieferte das Gericht nicht, jedenfalls nicht in der Kurzbegründung bei der Urteilsverkündung. Insofern wird man gespannt darauf warten müssen, wie das Verfassungsgericht die für Änderungen des Primärrechts entwickelten Figuren „ultra vires“ und Verfassungsidentität im Hauptsacheverfahren auf völkerrechtliche Verträge anwenden wird.

Ob der Demokratie ein Gefallen getan ist, wenn das Bundesverfassungsgericht ein zusätzlicher politischer Mediationsraum wird, wie Markus Sehl in der taz schrieb, erscheint fraglich. Die politische Debatte über CETA und TTIP wird in Deutschland und in vielen EU-Staaten seit Monaten intensiv geführt. Parteien und Fraktionen suchen mühsam nach Positionen. BürgerInnen demonstrieren zu Hundertausenden. Am Ende sollten demokratisch gewählte Parlamente entscheiden, denn ihre Mitglieder müssen sich den WählerInnen verantworten.


12 Comments

  1. Christoph Herrmann Thu 13 Oct 2016 at 22:33 - Reply

    Lieber Markus,
    ein großartiger Beitrag, der insbesondere die Widersprüche in der Entscheidung offen legt. Danke dafür!

  2. René Repasi Fri 14 Oct 2016 at 09:55 - Reply

    In der Tat ist das ein ausgezeichneter Kommentar, der den Blick auf das Wesentliche dieser Entscheidung freilegt.

    Am interessantesten finde ich das einseitige Recht des Mitgliedstaats Deutschland, die vorläufige Anwendbarkeit des EU-Teils eines Handelsabkommens zu kündigen. Während der Wortlaut von Art. 30.7 Abs. 3 lit. c) CETA ein derartiges Kündigungsrecht tragen dürfte, kommt man bei Annahme eines solchen Kündigungsrechts in die von Ihnen beschriebene Schieflage: Ein Mitgliedstaat soll für einen Politikbereich, für den er seine Regelungskompetenz mit der Ratifikation des Lissabonner Vertrags zu Gunsten der Union aufgegeben hat, die Kompetenz behalten haben, die vorläufige Anwendbarkeit eines Handelsabkommens betreffend genau dieser Politikbereiche einseitig zu kündigen? Das ist doch sehr eigenartig.

    Ein einseitiges Kündigungsrecht durch einen Mitgliedstaat ist vor diesem Hintergrund nur dann stimmig in das Gesamtsystem einzufügen, wenn die Entscheidung für eine vorläufige Anwendbarkeit durch die Union selbst “ultra vires” ist und dieses Kündigungsrecht nur für den “ultra vires” Fall gilt. Dann und insoweit würde nämlich die mitgliedstaatliche Regelungskompetenz wieder aufleben, so dass man ein Kündigungsrecht annehmen könnte. Käme das BVerfG also in der Hauptsache zu dem Ergebnis, dass Teilbereiche von CETA, die vorläufig anwendbar sind, von der Union “ultra vires” angenommen wurden, muss Deutschland ein “ultra vires”-Kündigungsrecht auf Grundlage von Art. 30.7 Abs. 3 lit. c) CETA ausüben (können).

    Alles andere wäre aus europarechtlicher Sicht zumindest recht abenteuerlich.

  3. Johan Horst Fri 14 Oct 2016 at 11:19 - Reply

    2:2 finde ich ein leistungsgerechtes Ergebnis. Nur das Bundesverfassungsgericht zum Sieger zu erklären, halte ich für zu gnädig. Dafür ist die Entscheidung zu widersprüchlich.
    In der Verhandlung hat sich recht schnell abgezeichnet, dass die vorläufige Anwendung auch Sachbereiche betrifft, die teilweise (noch) nicht in die Kompetenz der Union übergegangen sind. Beispielhaft lässt sich das Bereich der Finanzdienstleistungen aufzeigen: Ausweislich des Vorschlags für den Beschluss über die vorläufige Anwendung, findet das Kapitel 13 des CETA über Finanzdienstleistungen mit einigen Ausnahmen vorläufige Anwendung. Diese Ausnahmen betreffen allesamt die (ohnehin höchst problematische) Anwendung des Investitionsschutzkapitels auf Finanzdienstleistungen. Schon die Bundesregierung geht jedoch in ihrer Stellungnahme im Gutachtenverfahren 2/2015 des EuGH zu Zuständigkeitsfragen im Rahmen des EUSFTA selbst davon aus, dass der Union keineswegs eine ausschließliche Kompetenz für den gesamten Bereich der Finanzdienstleistungen zukomme (dort Rn. 86ff.). Dies ist auch nicht weiter erstaunlich. Bei einem Abkommen, welches derart viele Materien betrifft, dürfte eine trennscharfte Abgrenzung unionaler und mitgliedstaatlicher Kompetenzen durchaus schwierig sein.
    Ich glaube das Bundesverfassungsgericht hat das auch so gesehen. Die Konsequenz ist dann allerdings: Es hätte nach Art. 59 Abs.2 einer Zustimmung des Bundestages in Gesetzesform bedurft. Dies ist eindeutig. Denn anders als der AEUV kennt das GG keine Sonderregeln für die vorläufige Anwendung. Da ein solches Gesetz nicht vorliegt, hätte dies eigentlich nachgeholt werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun wohl die Konsequenz einer möglicherweise dadurch drohenden Verzögerung der Unterzeichnung von CETA gescheut. Jedenfalls begnügte es sich dann ja damit, dass die Bundesregierung nochmal versichert, dass die vorläufige Anwendung nur unionale Kompetenzbereiche betreffe. Da dem Bundesverfassungsgericht aber klar war, dass dies natürlich nicht so ganz richtig ist, hat es sich dann nochmal versichern lassen, dass die Bundesregierung die vorläufige Anwendung einseitig beenden dürfe. Dass dies Article 30 CETA nun wohl eher nicht hergibt (egal ob Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck) halte ich auch für relativ klar, daher also die Interpretationserklärung. Das Kündigungsrecht macht nämlich in der Tat nur Sinn, wenn Kompetenzen der Mitgliedstaaten von der vorläufigen Anwendung betroffen sind. Warum sonst sollte einem Mitgliedstaat ein einseitiges Kündigungsrecht bzgl. der vorläufigen Anwendung eines Teils eines Abkommens zukommen, welches nur Kompetenzen der Union betrifft? Wenn aber die vorläufige Anwendung auch in Kompetenzbereiche der Mitgliedstaaten hineinreicht, dann greift Art. 59 Abs. 2 GG. Ich denke mutiger und eindeutiger wäre es deshalb gewesen, für die vorläufige Anwendung ein entsprechendes Gesetz des Bundestages zu verlangen. Dies gilt, so glaube ich, ganz unabhängig davon, ob man ein Fan von David Ricardo ist oder doch eine Verfechterin heterodoxer ökonomischer Ansätze.

  4. C. Herrmann Fri 14 Oct 2016 at 11:56 - Reply

    Die mangende Klarheit rührt doch daher, dass nicht hinreichend klargestellt wird, ob nur Bereiche ausschließlicher EU-Zuständigkeit gemeint sind und viele dem Fehlschluss unterliegen, bei geteilten Zuständigkeiten könne die EU keine Abkommen alleine abschließen.

  5. C. Herrmann Fri 14 Oct 2016 at 12:01 - Reply

    Um das Problem noch kurz zu illustrieren: Die EU hat das Pariser Klimaabkommen ratifiziert, bevor alle Mitgliedstaaten getan haben, und zwar in einem eindeutig geteilten Kompetenzbereich, s. https://m.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/09/2016-09-30-eu-umweltminister-stimmen-klimaabkommen-zu.html

  6. C. Herrmann Fri 14 Oct 2016 at 12:47 - Reply

    Wenn schon die vorläufige Anwendung von Verträgen auf Grundlage geteilter Zuständigkeiten ultra vires sein soll, dann muss das für die Ratifikation durch die EU ja erst recht gelten.

  7. Steffen Pfeiffer Fri 14 Oct 2016 at 20:01 - Reply

    @René Repasi: Nach Argumentation der Bundesregierung kommt das Kündigungsrecht daher, dass Deutschland völkerrechtlich gesehen Vertragspartei ist, und deshalb Kündigungsrecht hat. Ist das so weit hergeholt?

    @Johan Horst: Meinem Verständnis nach dient die Versicherung, dass Deutschland einseitig aus der vorläufigen Anwendung aussteigen kann vor allem dazu, die Folgenabwägung zu beeinflussen, oder?
    Im Rahmen der Abwägung musste erfasst werden, wie groß der (irreversible) Schaden an den Grundrechten der Beschwerdeführer ist, wenn CETA (in Teilen) vorläufig angewendet wird.
    Wenn das BVerfG vor der Ratifikation durch den Bundestag im Hauptsacheverfahren CETA als verfassungswidrig erkennt, muss ja die Hintertür offen bleiben, dass Deutschland da alleine rauskommt – eine reine Verpflichtung der Bundesregierung, in den EU-Gremien auf eine Beendigung der vorläufigen Anwendung zu drängen (mit möglicherweise geringen Erfolgschancen) wäre hier zu wenig.
    So hatte ich den Passus jedenfalls verstanden.
    Ob die Interpretation von Art. 30.7 Abs. 3 lit. c) jetzt weit hergeholt ist oder nicht, kann ich als Nicht-Jurist nicht beurteilen – in der Verhandlung hat die Bundesregierung dies nicht so dargestellt, die Beschwerdeführer schon (welche Überraschung…) – Voßkuhles “Sie ist jedenfalls nicht zwingend” in der Begründung trifft jedenfalls sicher zu.

  8. Johan Horst Fri 14 Oct 2016 at 20:12 - Reply

    @C. Herrmann: Nun, ich glaube ich stimme Ihren Aussagen eigentlich grundsätzlich zu. Dennoch meine ich: Soll die vorläufige Anwendung von CETA tatsächlich nur unionsrechtliche Kompetenzbereiche betreffen, dann müsste nachgewiesen werden, dass die Union in allen Teilen, die in geteilte Kompetenz fallen, nach Innen abschließend tätig geworden ist. Gerade dies verneint aber nun die Bundesregierung (in Bezug auf EUSFAT) – um beim Beispiel zu bleiben – etwa mit Blick auf den Bereich der Finanzdienstleistungen. Im Übrigen auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von MiFID II. Daraus folgt dann, dass von der vorläufigen Anwendung auch mitgliedstaatliche Kompetenzbereiche betroffen sind. Mithin bedarf es für die vorläufige Anwendung eines Gesetzes iSd Art. 59 Abs.2 GG. Die vorläufige Anwendung von Verträgen, die (wie CETA) in die geteilte Zuständigkeit fallen, ist deshalb aber per se noch nicht ultra vires. Sie muss in Deutschland nur die Anforderungen des Art. 59 Abs. 2 GG erfüllen (ich verstehe übrigens nicht, weshalb das nicht einfach gemacht wurde). Für die Kompetenzabgrenzung ist, so denke ich, grundsätzlich zudem auch Folgendes zu beachten: Aus unionsrechtlicher Sicht muss das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung beachtet werden. Dass für bestimmte Bereiche (etwa das Auseinderfallen der Kompetenzen für Portfolioinvestitionen, für die meiner Meinung nach auch keine implizit konkurrierende Außenkompetenz begründet werden kann, und Direktinvestitionen) die Kompetenzabgrenzung aus unionaler Sicht nur wenig Sinn macht, ist deshalb noch kein Argument für die Ausweitung der unionalen Kompetenzen. Zudem gilt, dass das BVerfG sich ja vorbehält, über die Kompetenzabgrenzung zwischen Union und Mitgliedstaaten zu wachen. Die Abgrenzung der Kompetenzen und die Begründung neuer Außenkompetenzen muss sich deshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht auch an Art. 23 GG messen lassen. Hier kann also nicht allein auf das Unionsrecht geschaut werden. Ich denke vor diesem Hintergrund muss eine Abgrenzung der Kompetenzen der Union und der Mitgliedstaaten bei dem Abschluss von Abkommen auch für die nationalen Parlamente eindeutig und von vornherein feststellbar sein. Nur so können die Mitwirkungspflichten gesichert werden. Insbesondere hier erhoffe ich mir von der Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache Antworten, wie damit in Zukunft umzugehen ist.
    @Steffen Pfeiffer: Also mit der Folgenabwägung sehe ich genauso. Nur: Die Ausstiegsklausel macht, wie gesagt, meiner Meinung nach nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die vorläufige Anwendung auch Kompetenzbereiche der Mitgliedstaaten berührt. Und dann wäre die vorläufige Anwendung ohne Gesetz als Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Ich wollte also nur sagen, dass ich die Lösung des BVerfG nachvollziehbar aber inkonsequent finde. Und bei der Folgenabwägung finde ich noch zu beachten: Das BVerfG folgt der Argumentation von Gabriel, dass der Bundesrepublik Nachteile drohen, wenn das Abkommen verzögert in Kraft tritt. Finde ich nicht wirklich überzeugend aber nachvollziehbar. Allerdings: Sollte CETA dann in der Hauptsache scheitern, dann müsste die Bundesrepublik dann aus dem Abkommen aussteigen. Dieser nachträgliche Ausstieg wäre doch für das Ansehen der Bundesrepublik etc. noch viel schlimmer. Wäre das nicht auch in der Folgenabwägung zu berücksichtigen gewesen?

  9. Christoph Herrmann Fri 14 Oct 2016 at 21:05 - Reply

    #Johan Horst: Für Art. 3(2) AEUV reicht sicherlich auch schon weniger als abschließendes Tätigwerden, aber der entscheidende Punkt ist doch, ob aus Art. 216(1) AEUV eine Außenkompetenz auf Basis einer geteilten Zuständigkeit folgt. Am Ende des Tages (und darauf richtet sich zum Glück ja auch die Frage der Kommission in EUSFTA), ob Bereiche des Abkommens in eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die EU also überhaupt keine Kompetenz hat. Für Portfolioinvestitionen gibt es sicher eine geteilte Außenzuständigkeit der EU, vielleicht auch eine ausschließliche, weil eine Beeinträchtigung der Außenkapitalverkehrsfreiheit aus dem Primärrecht durch mitgliedsstaatliche Alleingänge drohte (ergo Art. 3(2) AEUV). Auch wenn der Gerichtshof hier in der mdl. Verhandlung zu EUSFTA kritisch nachgefragt hat, wie das bei primärrechtlichen Regeln gehen soll (s. aber Rspr. des Gerichtshofs zu KOM/Austria, Finland u Dänemark), aber m.E. nach muss Art. 3(2) hier Anwendung finden. Wenn die Kapitalverkehrsfreiheit lediglich eine Kompetenzgrundlage wäre und das geltende Primärrecht als VO erlassen, dann wäre das ein klarer Fall von 3(2). Zur Verhandlung in EUSFTA s.http://eulawanalysis.blogspot.de/2016/10/the-future-of-eu-external-trade-policy.html.
    Ein Gesetz nach Art. 59(2) GG (oder ggfs. nach 23(1), wie von einem der Prozessvertreter der Kläger – Wolfgang Weiß – sowohl in der Literatur wie in der Anhörung im Wirtschaftsausschuss gefordert, hat der Bundestag selbst (also die Koalition) nicht gewollt, weil Deutschland selber CETA nicht vorläufig anwenden wird – das entspricht in Deutschland auch nicht der Praxis (wohl außer GATT…), und für die vorläufige Anwendung durch die EU wäre 59(2) die falsche Grundlage. Hinzu kommt: die deutschen BITs werden stets nach Zustimmung des BRats geschlossen, was eine zusätzliche Einigung mit Grün (und ggfs. Linker) erfordert hätte…. (alles natürlich Spekulation). Die unterschiedlichen Auffassungen finden sich hier http://www.bundestag.de/ausschuesse18/a09/anhoerungen/anhoerungen_archiv/stellungnahmen-inhalt/438034

  10. Steffen Pfeiffer Sat 15 Oct 2016 at 11:45 - Reply

    @Johan Horst: Zwei Gedanken zum Ausstieg aus CETA:
    – Ja, da gibt es einen Gesichtsverlust für die BRD – aber ich kann mir nicht vorstellen, dass der zweite Senat einen Verfassungsverstoß hinnimmt, um einen Gesichtsverlust für die BRD zu vermeiden, d.h. raus muss man in dem Fall halt, das ist dann zwar unschön, aber sozusagen alternativlos.
    – Ich finde es politisch (nicht juristisch!) gesehen sehr klug, das Problem auf später zu verschieben. Der Akteur, der CETA zuerst abschießt, bekommt den ganzen blame ab, und im nächsten Jahr(en) gibt es noch viele Möglichkeiten für Wallonen, Österreicher oder andere die Ratifizierung zu kippen, ohne dass das BVerfG ein weiteres Wort dazu sagt.
    Dann ist der politische Gesichtsverlust für die BRD gleich null, anders als wenn das BVerfG sofort eingreift. Für Deutschland eigentlich keine schlechte Lösung ;-)
    Das lässt sich natürlich juristisch schlechter begründen, weshalb der zweite Senat in dieser Richtung auch nichts gesagt hat, und das reine Spekulation meinerseits ist.

  11. René Repasi Sat 15 Oct 2016 at 14:40 - Reply

    @Steffen Pfeiffer: Man macht es sich ein wenig zu einfach, wenn man lediglich auf den Wortlaut “Vertragspartei” abstellt. Es ist sicherlich zutreffend, dass die Bundesrepublik Deutschland “Vertragspartei” bei einem gemischten Abkommen ist. Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob Deutschland auch “Vertragspartei” iSd Art. 30.7 Abs. 3 lit. c) CETA ist und ob einem vom Wortlaut dieser Vorschrift getragenen einseitigen Kündigungsrecht nicht bspw. unionsrechtliche Gründe entgegenstehen.

    Hier muss man sich nochmals in Erinnerung rufen, dass (insb. nach dem BVerfG) von der vorläufigen Anwendbarkeit nur diejenigen Vertragsbestandteile erfasst sind, die eindeutig der Unionskompetenz zuzuordnen sind. Ist ein Politikbereich eindeutig einer Umionskompetenz zuordenbar, dann hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifikation des Lissabonner Vertrags auf die Ausübung der eigenen Kompetenz in diesem Politikbereich “verzichtet”. Es erscheint mir deshalb schwierig zu erklären, wieso ein Bruchstück der vormaligen nationalen Regelungskompetenz (Recht zur Kündigung der vorläufigen Anwendbarkeit eines Handelsabkommens betreffend dieses Politikbereichs) fortbestehen soll. Das beißt sich.

    Auflösen lässt sich das aber meines Erachtens, wenn das Kündigungsrecht auf den “ultra vires”-Fall beschränkt ist. Dann besteht nämlich mangels verdrängenden Unionsrechts eine nationale Regelungskompetenz, die selbstverständlich auch das Kündigungsrecht mitumfasst. Ein derartiges Verständnis dürfte auch dem Sinn und Zweck des BVerfG-Urteils entsprechen, das es der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlaubt, der vorläufigen Anwendbarkeit von Teilen von CETA zuzustimmen, gleichzeitig aber absichern möchte, dass Deutschland ganz oder teilweise aus CETA einseitig aussteigen kann, wenn das Gericht in der Hauptsache zu einer Verletzung des GG kommt.

  12. F. Arndt Fri 28 Oct 2016 at 21:38 - Reply

    Auf den ersten Blick scheint sich zwar die Frage zu stellen, wie Deutschland einseitig die vorläufige Anwendbarkeit der Abkommensteile beenden können soll, die in die ausschließliche Kompetenz der EU fallen. Bei Lichte besehen ist das allerdings kein Widerspruch, wenn man sich in Erinnerung beruft, dass die vorläufige Anwendbarkeit nur eine Übergangsregelung bis zum eigentlichen Inkrafttreten des Abkommens darstellt. Dem entsprechend ist im allgemeinen Völkerrecht auch klar geregelt, dass die vorläufige Anwendbarkeit eines Abkommens dann endet, wenn es nicht mehr in Kraft treten kann. Dies ist der Fall, wenn eine Vertragspartei, deren Zustimmung notwendig ist, erklärt, das Abkommen endgültig nicht mehr ratifizieren zu wollen.
    Überträgt man dies auf CETA ergibt sich relativ unproblematisch folgendes: Das Inkrafttreten von CETA in seiner jetzigen Form ist nur möglich, wenn Kanada, die EU und alle Mitgliedstaaten zustimmen. Weigert sich nur eine dieser Vertragsparteien, ist CETA in seiner derzeitigen Form gescheitert. Das heißt nicht, dass bei entsprechendem politischen Willen nicht Lösungen denkbar sind (wie sie z.B. Franz Mayer auf diesem Blog an anderer Stelle diskutiert hat) – aber es ist dann halt ein anderes Abkommen. Sollte das BVerfG in der Hauptsache tatsächlich feststellen, dass Deutschland CETA nicht ratifizieren kann oder eine Ratifikation durch die EU ein Ultra Vires-Akt wäre, müsste Deutschland genau die oben genannte Erklärung abgeben, CETA in der bisherigen Form endgültig nicht ratifizieren zu können. Damit könnte CETA nicht mehr in Kraft treten und es wäre auch kein Raum mehr für eine vorläufige Anwendung, auch nicht des „EU-Teils“. Wollte die EU die Teile in ihrer Kompetenz dann ohne die Mitgliedstaaten abschließen, handelte es sich um ein neues Abkommen, dass einer erneuten Zustimmung durch die EU-Organe bedürfte. Mit Blick auf diese Entscheidung ergäben sich dann alle Rechtschutzmöglichkeiten gegen etwaige Kompetenzüberschreitungen.

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