19 April 2011

Sprachkenntnis bei Familiennachzug zumutbar

Das Bundesverfassungsgericht hat nichts dagegen, dass Deutschland von ausländischen Familienangehörigen vor dem Nachzug verlangt, dass sie zumindest rudimentär Deutsch können.

Der Zweck dieser Regelung – Integration fördern, Zwangsheiraten eindämmen – sei legitim, heiß es in einem heute veröffentlichten Nichtannahmebeschluss, und das Erfordernis, im Ausland die Sprache zu lernen, sei geeignet und verhältnismäßig, zumal offenbar nur sehr geringe Sprachkenntnisse verlangt werden:

Die mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen typischerweise verbundene Belastung verzögerten häuslichen Zusammenlebens im Bundesgebiet wird sich zumeist in einem überschaubaren Zeitraum überwinden lassen, wofür insbesondere spricht, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur geringe Anforderungen gestellt werden. Hinzukommt, dass dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch Besuche oder – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt – nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen.


16 Comments

  1. pk Tue 19 Apr 2011 at 20:31 - Reply

    Es kann ja auch niemand ernsthaft etwas dagegen haben, Leuten, die hier leben möchten, ein Mindestmaß an Integrationsbereitschaft abzuverlangen.

  2. XY Tue 19 Apr 2011 at 22:06 - Reply

    So einfach ist es nicht. Es gibt keine Härtefallklausel für Menschen, die in ihrem Heimatland nur unter erschwerten Bedingungen einen Sprachkurs besuchen können. Die einzige Ausnahme ist, wenn jemand wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung die Sprache nicht lernen kann. Also die Mutter von 3 Kindern, die in eine weit entfernte Stadt reisen muss oder die Analphabetin ist, hat das Nachsehen. Ob das noch verhältnismäßig ist…

  3. Peter Panter Wed 20 Apr 2011 at 08:40 - Reply

    Ich stimme XY zu, dass der Beschluss etwas sehr kursorisch ist und sich nicht hinreichend mit dem Gesetz auseinandersetzt.

    Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.3.2011, der bei “nachhaltig Verwurzelten” eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ablehnt und dies mit einer Stärkung des Art. 8 EMRK durch den Lissabon-Vertrag begründet. Die Begründung ist doch recht spannend. Die Revision wurde zugelassen. Ich kann das urteil leider noch nicht online finden, bei Bedarf kann man sich aber an mich wenden.

  4. bec Wed 20 Apr 2011 at 08:50 - Reply

    @ Peter Panter: Bedarf! (Anders weiß ich leider nicht, mich bei Ihnen zu melden; und Kurt Tucholsky werden Sie im echten Leben auch nicht heißen.)

  5. Sarton Wed 20 Apr 2011 at 09:53 - Reply

    Wie sieht es mit eine EU-Bürgerin die in Deutschland lebt und seinen Lebensgefährtin die der Deutsche Sprache nicht mächtig ist, aus.
    Wenn die Lebensgefährtin aus den EU-Ausland kommt, ist die Forderung des Gesetzes nicht anwendbar. Auch wenn die Lebensgefährtin aus den nicht EU-Ausland stammt, kann die Familien Zusammenführung nicht aufgrund der mangelnde Sprachkenntnisse verhindert werden.
    Wie lernt man am besten eine Fremdsprache ? Klar im einen Land wo diese Sprache praktiziert wird. Zudem sind Sprach-Kurse (in Deutschland (Integrationskurs)) im Gesetz verankert.
    Hier werden Gesetze missbraucht und zu Eindämmerung des Zuzug von
    Kriminellen und Terroristen (siehe AZR) zu steuern.

  6. Sarton Wed 20 Apr 2011 at 11:45 - Reply

    Irgend etwas stimmt bei der Entscheidung nicht. Ein Wanderarbeiter hat gemäß 2003/86/EG das Recht auf Familien Zusammenführung. Vom Lebenspartner werden keine pre-integrative Leistungen gefordert, lediglich für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Dies bedeutet ein höheren Schutz als für den Deutschen, welches auch ein Wanderarbeiter sein könnte. Ihr liegt einer Unverhältnismäßigkeit vor. Sind meine Ansichten falsch ?

  7. Fragender Wed 20 Apr 2011 at 13:33 - Reply

    Wieso muss die Familienzusammenführung denn immer unter dem Dach des deutschen Sozialstaates stattfinden?

  8. VonFernSeher Wed 20 Apr 2011 at 19:54 - Reply

    Die Ansicht des BVG ist die Ansicht der Besserverdienenden. Es ist nicht jedem zumutbar in seinem Land Deutschkurse zu belegen. Von denen, denen man es zumuten könnte, verlangt man es doch nicht.

    Es geht ehrlicherweise nicht um die Integration von Ausländern, sondern um das Abblocken von Belastungen für die Sozialkassen durch Leute, die wohl auf Anhieb keine Arbeit finden. Wenn Rupert Murdoch sich in Deutschland niederlassen würde, sähe ich gerne den Beamten, der seiner Familie keine Aufenthaltserlaubnis gibt, weil sie kein Deutsch sprechen.

  9. xRatio Tue 26 Apr 2011 at 03:04 - Reply

    Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen, weil sie die Landnahme durch unqualifizierte Sozialschmarotzer zumindest ein wenig erschwert.

    Im übrigen wird es allerhöchste Zeit daß wir uns endlich mal auf das Hausrecht besinnen.

  10. xRatio Tue 26 Apr 2011 at 03:11 - Reply

    Einwanderung und Unterwanderung ist kein Menschenrecht.

    Schon gar nicht das Recht irgendwelcher absolut unerwünschter, unzivilisierter, verfassungsfeindlicher, mörderischer Räuber- und Barbarenhorden.

  11. VonFernSeher Fri 29 Apr 2011 at 02:39 - Reply

    @xRatio
    Ach, wo haben Sie denn Hausrecht? (Nur, damit ich einen Bogen drum machen kann.)

  12. xRatio Fri 29 Apr 2011 at 13:15 - Reply

    @VONFERNSEHER

    Das werden Sie schon merken, wenn Sie mir in die Quere kommen.

    Dann pack’ ich Sie nämlich am Schlawittl und schmeiß’ Sie raus. :-)

  13. Max Steinbeis Fri 29 Apr 2011 at 23:16 - Reply

    @vonfernseher:

    NIE den Troll füttern! Ernsthaft jetzt. Wenn ihr euch kloppen wollt, dann geht auf Welt Online.

  14. VonFernSeher Mon 2 May 2011 at 02:44 - Reply

    @Max Steinbeis

    Ach, ich fand die Antwort beziehungstechnisch sehr aussagekräftig. Viel mehr muss man doch von einem gar nicht wissen.

  15. xRatio Sat 7 May 2011 at 00:25 - Reply

    test

  16. xRatio Sat 7 May 2011 at 00:25 - Reply

    @MAX STEINBEIS & VONFERNSEHER

    Bin tief beeindruckt von der Macht, Kraft und Tiefe Ihrer Argumente.

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