06 May 2012

Staatenbeschwerde statt Sportboykott: Deutschland sollte die Ukraine in Straßburg verklagen

“Abwegig” findet der frühere Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier die Forderungen deutscher Politiker nach einem Boykott der Fußball-Europameisterschaft in der Ukraine. In der Sprache der Juristen ist das eine klare Ansage: Finger weg von solchem Blödsinn. Nicht nur, weil niemand im EM-Stadion Norbert Röttgen vermissen würde und ein Boykott ohnehin vor allem die Falschen trifft. Papier legt eine interessante Alternative auf den Tisch, die vor ein paar Tagen schon von Philipp Mißfelder ins Spiel gebracht wurde.  “Deutschland könnte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Ukraine verklagen”, empfiehlt Papier in der Welt am Sonntag, räumt aber ein: “Dieser Weg wird wahrscheinlich deshalb nicht beschritten, weil er nicht als medienwirksam genug angesehen wird.”

Warum eigentlich nicht? Immerhin ist die Staatenbeschwerde in Straßburg ein politisch deutliches Signal. Nur in wenigen Fällen wurde sie bislang eingereicht – aber immer waren das Fälle von grundsätzlicher Bedeutung und enormer politischer Tragweite. Es ging, wie im Nordirlandkonflikt und im Zypernkonflikt, um strukturelle Menschenrechtsverletzungen großen Umfangs.

Allerdings ist die Staatenbeschwerde auch eine langwierige Sache, wegen des Klagestaus im völlig überlasteten EGMR. Die beiden aktuell in Straßburg anhängigen Staatenbeschwerden, 2007 und 2008 von Georgien gegen Rußland erhoben, harren immer noch der Entscheidung. Die zweite, Georgia v. Russia No. 2, App. No. 38263/08, wurde im April an die Große Kammer überwiesen. Auch wenn jetzt gegen die Ukraine ein Eilantrag erfolgreich wäre, wird eine Entscheidung in der Hauptsache Jahre in Anspruch nehmen.

Herr Westerwelle sollte also mit seinen humanitären Bemühungen um Julija Timoschenko nicht nachlassen. Eine Klageerhebung schließt das aber nicht aus. Dabei sollte die Bundesregierung unbedingt versuchen, die europäischen Partner ins Boot zu holen – wie das der juristisch offenbar gut beratene Mißfelder unter Hinweis auf Artikel 21 EU empfohlen hat.

Im bislang wohl bedeutsamsten  Straßburger Staatenbeschwerdeverfahren, eingeleitet durch die nach dem Militärputsch der Obristen 1967 gegen Griechenland von Dänemark, Norwegen, Schweden und den Niederlanden eingereichten identischen Klagen, hatten sich vier Konventionsstaaten zusammengetan, um das totalitäre Regime in Athen vor Gericht zu bringen. Die umfangreichen Untersuchungen der Menschenrechtskommission brachten gravierende Menschenrechtsverletzungen ans Licht, katastrophale Zustände in griechischen Gefängnissen und die systematische Folter von Oppositionellen. Auch wenn ein Urteil durch den Austritt Griechenlands aus dem Europarat vereitelt wurde und das Verfahren insgesamt die Grenzen des Straßburger Systems deutlich machte: auf lange Sicht trug das Straßburger Verfahren zur Schwächung des Regimes bei und förderte den demokratischen Umbruch.

Mehr als zwei Jahrzehnte nach ihrer Unterzeichnung bewährte sich die EMRK hier trotz aller Schwächen als System kollektiven Menschenrechtsschutzes. Ihre Gründerväter hatten sie, mit dem Pathos der frühen Nachkriegsjahre, als Bollwerk gegen ein neuerliches Abgleiten in den Totalitarismus konzipiert –  als „das Gewissen, das wir alle nötig haben“, wie Pierre-Henri Teitgen formulierte.


3 Comments

  1. someone Sun 6 May 2012 at 13:59 - Reply

    Geht es auch eine Nummer kleiner? Nichts gegen diese Einrichtung und ihre Instrumente, nur wie Sie richtig anmerkten, ist dies Mittel, um Putschisten zu desavourieren oder Kriegsschuldfragen zu klären. Dies ist hier nicht der Fall und ob nun Timoschenko die Unschuld vom Lande ist, lass ich mal dahingestellt. Der Prozess gegen sie war eine Farce, unbenommen, aber man sollte vielleicht nicht mit dem schwersten Geschütz auffahren, da würden mir in Osteuropa spontan noch einige weitere Länder einfallen, die man genauso vor den Kadi zerren könnte. Eine Abschaffung der Außenpolitik zugunsten einer internationalen Rechtsordnung, in der dann nur noch ungewählte Richter entscheiden, mag manchen zwar als attraktiv erscheinen, ist aber illusorisch und es sei auch die Frage gestattet, ob dies wirklich so erstrebenswert ist.
    Der EGMR spielt derzeit eine positive Rolle in der Zivilisierung zwischenstaatlicher Beziehungen und man sollte diese Position nicht durch überzogene Erwartungen aufs Spiel setzen.

  2. Max Steinbeis Sun 6 May 2012 at 20:08 - Reply

    Ja, wann denn, wenn nicht da? Wenn nicht mal mehr die Ukraine als schlimm genug gelten soll, um die Intervention des EGMR zu verdienen, dann können wir ihn mitsamt seiner “positiven Rolle in der Zivilisierung zwischenstaatlicher Beziehungen” in die Tonne treten.

  3. someone Sun 6 May 2012 at 22:07 - Reply

    Es geht um die zwischenstaatliche Klage, nicht um die persönliche. Staaten sollten zu diesem Mittel erst nach einem großen Frust greifen, Fr. Timoschenko kann natürlich zu diesem Mittel greifen, aber ihre Methoden in der Haft erinnern mich sehr an die RAF.
    Persönliche Klage ja, gerne; Staatsklage nein.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
EGMR, Papier, Staatenbeschwerde, Ukraine


Other posts about this region:
Deutschland