Straßburg schont Paparazzi-Journalismus
Die heutigen Urteile Springer und Caroline II aus Straßburg zur richtigen Balance zwischen dem Recht der Presse, über das Privatleben von Promis zu berichten, und dem Recht von Promis, ein solches überhaupt zu haben, sind ein höchst verzwickter Fall: Sie beziehen ihre Relevanz vor allem aus der Tatsache, dass der EGMR zur übergroßen Empörung mancher, selbstverständlich von den Partikularinteressen ihrer Zunft vollkommen unbeeinflusster deutscher Verfassungsjournalisten die hierzulande üblichen Balancekriterien als unzureichend verworfen hatte, im berüchtigten Caroline-I-Urteil von 2004 nämlich.
Dort hatte der EGMR gefordert, dass es bei dieser Balance vor allem darauf ankomme, ob und welchen Beitrag die jeweilige Berichterstattung zu einer “Debatte von allgemeinem Interesse” beitragen. Das riecht nach der zweifelhaften Unterscheidung zwischen guter und böser Presse, zwischen Erbauungsliteratur und Schund. Das riecht nach als “Qualitätskriterien” verkleideter Zensur.
Die Empörung ist seither ein bisschen abgeklungen, weil sich herausgestellt hat, dass die Folgen sich tatsächlich weitgehend auf die wenig Mitleid verdienende Celebrity-Gossip-Sparte beschränken und das deutsche Presserecht dadurch nicht aus den Fugen geraten ist. Insbesondere die Politikberichterstattung fürchtet sich, wie im Fall Wulff zu sehen, offenbar kein bisschen vor justiziellen Repressalien, und da sind wir alle sehr froh darüber.
Nur Caroline und ihr Ernst-August sind nicht zufrieden, weil die Paparazzi immer noch da sind. Die Große Kammer des EGMR sieht aber keinen Anlass, dem Ehepaar zu Hilfe zu eilen. Die Entscheidung vermeidet dabei jedes Maßstäbe setzende Wort und beschränkt sich auf sehr kursorische Ausführungen, dass die deutschen Gerichte nichts Offenkundiges verkehrt gemacht haben beim Einstellen der besagten Balance und daher an ihren Urteilen in Sachen Caroline nichts auszusetzen sei.
Immerhin so viel kann man sagen: Wenn Fürst Rainier krank ist, darf man seine Tochter auch im Sessellift fotografieren, um damit den Beweis zu erbringen, dass sie nicht am Krankenbett weilt. Das ist dem EGMR Debattenbeitrag genug.
Das steht im Kontrast zu der anderen heute veröffentlichten Entscheidung: Der Axel-Springer-Verlag hatte geklagt, weil der Bildzeitung untersagt worden war, über einen Schauspieler zu berichten, der im Fernsehen einen Krimi-Komissar spielte und beim Oktoberfest wegen Drogenbesitzes festgenommen worden war. Hier greifen die EGMR-Richter derart beherzt zu beim Nachjustieren der Balance, die die deutschen Gerichte in diesem Fall für richtig befunden hatten, dass fünf Kammermitglieder nicht mitmachen wollen: In einer Dissenting Opionion des spanischen Richters, dem sich u.a. auch die deutsche Richterin Renate Jaeger anschließt, werfen sie der Kammermehrheit vor, sich zur “vierten Instanz” aufzuschwingen und, anstatt sich auf Korrektur falscher Ermessensausübung durch Gerichte zu beschränken, selbst vorzugeben, wie dieser konkrete Fall presserechtlich zu lösen sei.
Update: Mich haben mehrere Fragen erreicht, ob das sein könne, dass Renate Jaeger an dem Urteil mitgewirkt habe, obwohl die doch längst beim EGMR ausgeschieden ist. Ich hab mich auch gewundert, aber laut Urteil ist das so. Die erste Verhandlung war schon 2o1o, deswegen wahrscheinlich.
Foto: Dru Kelly, Flickr Creative Commons
zur “vierten Distanz”
Häh? Ich kenne in diesem Zusammenhang nur „vierte Macht“ oder „vierte Gewalt“ …
korrigiert. Muss natürlich “vierte Instanz” heißen
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+++ 30.000 Deutsche protestieren gegen ACTA +++ TKG-Novelle kurz vor Verabschiedung +++ CDU/CSU-Fraktion fordert Internet-Ausschuss im Bundestag +++ KJM erkennt Jugendschutzprogramme an +++ EGMR mit drei Urteilen zur Meinungsfreiheit +++ Ap…