04 August 2021
Eine Kommunikationsordnung für Soziale Netzwerke
Entscheide nach Deinen Regeln, aber entscheide rational, transparent und frei von Willkür. In diese Formel lassen sich die beiden Facebook-Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2021 zum Umgang von Betreibern Sozialer Netzwerke mit nutzergenerierten Inhalten auf ihren Plattformen gießen. Eine prima facie-Auseinandersetzung mit den Urteilen auf Grundlage der Pressemitteilung zeigt, dass das Zivilrecht selbst unter Zuhilfenahme der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten keine abschließenden Antworten zu liefern vermag. Continue reading >>
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30 July 2021
Plattformregulierung durch AGB-Kontrolle?
Mit seiner gestrigen Entscheidung hat der BGH die zivilrechtliche AGB-Kontrolle als Instrument der Plattformregulierung endgültig aus dem Schatten des vielgescholtenen NetzDG geholt. Die Entscheidung des BGH, nach der sich der Betreiber das Recht zu Beitragslöschung bei Regelverstößen nur vorbehalten kann, wenn er zugleich hohe, vom Gerichtshof konkret bezeichnete Transparenzmaßstäbe einhält, stellt eine neue Stufe der zivilrechtlichen Regulierung dar – und wirft zugleich kritische Fragen nach ihrem Prüfungsmaßstab auf. Continue reading >>24 July 2021
Facebook, der Hass und seine Regeln
Seit Donnerstag verhandelt der BGH über die Grenzen der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken. Konkret geht es darum, ob Facebook Inhalte löschen darf, die gegen die unternehmenseigenen Vorgaben zum Verbot von Hassrede verstoßen und in diesem Kontext auch Nutzerkonten sperren kann. Kern des Problems ist die Frage, in welchem Ausmaß Facebook und andere große soziale Netzwerke Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer zu nehmen haben. Nach vorläufiger Auffassung des III. Zivilsenats darf Facebook auch Inhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle sanktionieren. Das mag manche Verteidiger der Meinungsfreiheit verwundern und verärgern, ist in der Sache aber richtig. Continue reading >>10 July 2020
Das Urheberrecht als „Zensurrecht“
Das Urheberrecht wird von der Bundesregierung genau wie von Privaten zur Unterdrückung von Presseberichterstattung eingesetzt. Es kann derart missbraucht werden, weil die Zivilgerichte bei der Prüfung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs jenseits eines engen Ausnahmekatalogs keine einzelfallspezifische grundrechtliche Interessenabwägung vornehmen. Über 60 Jahre nach dem Lüth-Urteil ist die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im deutschen Urheberrecht noch nicht angekommen. Continue reading >>
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12 October 2019
Wer darf wen „diskriminieren“?
Seit das Bundesverfassungsgericht in seinem Stadionverbotsbeschluss aus dem April 2018 die kategoriale Differenzierung zwischen Staat und Privaten aufgeweicht hat, ist unsicher geworden, wer eigentlich wen, wie und warum „diskriminieren“ darf. Der Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer in Sachen Hotelverbot eines früheren NPD-Bundesvorsitzenden trägt auch nicht zu mehr Klarheit bei. Continue reading >>04 June 2018
Grundrechte gegen jedermann: Direktwirkung von Unionsgrundrechten zwischen Privaten
Grundrechte bereiten deutschen Zivilrechtlern regelmäßig Probleme. Schon der Umgang mit Grundrechten des Grundgesetzes ist im Zivilrecht mühsam – der Umgang mit Unionsgrundrechten gleicht dem Umgang mit den Restprodukten ziviler Atomkraftnutzung: Man lässt am liebsten die Finger davon, muss aber dennoch darauf achtgeben, denn die Ausstrahlung ist durchdringend und kann weitreichende Folgen haben. Deshalb muss auch ein Zivilrechtler wissen, wie Unionsgrundrechte funktionieren, und ist es lobenswert, dass sich der neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gewandt hat. Dessen Entscheidung hat nun ein Generalanwalt mit Schlussanträgen vorbereitet. Anlass ist einmal mehr das Urlaubsgrundrecht – ja, das gibt es wirklich. Continue reading >>17 January 2014
Mangold hat Grenzen: Zur Horizontalwirkung von EU-Grundrechten
In einer eher unauffällig daherkommenden Entscheidung vom 15. Januar 2014 hat der EuGH die Reichweite seiner Mangold-Rechtsprechung eingeschränkt. Gleichzeitig steht die Rechtsache AMS für eine potentiell weitreichende, aber komplexe Horizontalwirkung von EU-Grundrechten.With a seemingly unspectacular decision, the Court of Justice of the European Union (ECJ) significantly limited the scope of the controversial Mangold jurisprudence. At the same time, the AMS judgment indicates a potentially far reaching and complex approach to the idea of horizontal effect of fundamental rights. Continue reading >>
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22 February 2011