15 April 2021
Zur Nichtigkeit des Berliner Mietendeckels
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Berliner Mietendeckel gesprochen, und zwar in Gestalt des Zweiten Senats, dessen Zuständigkeit wohl durch das Überwiegen der kompetenzrechtlichen Frage gegeben war. Berichterstatter war der frühere CDU-Minister Peter Huber; es handelte sich vorwiegend um eine abstrakte Normenkontrolle, die die Fraktionen der Union und FDP angestrengt hatten. Die Entscheidung ist überraschend klar und eindeutig ausgefallen (7:1 in der Begründung, einstimmig im Ergebnis). Darin liegt ein Problem. Abermals fällt ein tiefer Schatten auf die Judikatur des Zweiten Senats, der sich in immer deutlicherer Weise als politökonomisch uninformiert und naiv erweist, in juristischer Hinsicht als handwerklich schwach. Continue reading >>
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08 September 2020
Verbote sind Verbote sind Verbote
Letzte Woche hat die 65. Kammer des Landgerichts Berlin eine Entscheidung zur Praxis von „Schattenmieten“ veröffentlicht (Az. 65 S 76/20). Anders als zuvor die 67. und die 66. Kammer geht sie davon aus, dass die Vermieterseite auch weiterhin Mieterhöhungen vor Gericht durchsetzen kann, obwohl der Berliner „Mietendeckel“ (MietenWoG) laufende Mieten auf dem Stand vom 18. Juli 2019 einfrieren wollte. Die vertraglichen Vereinbarungen, so die Kammer, blieben nämlich durch die im MietenWoG geregelten Verbote überhöhter Mieten unberührt. Das Gesetz hindere während seiner Laufzeit lediglich, eine solche überhöhte Mietforderung durchzusetzen. Diese Lesart des Gesetzes hätte verheerende praktische Konsequenzen. Sie ist zivilrechtlich verfehlt und verfassungsrechtlich keinesfalls geboten. Continue reading >>20 June 2019
Die Risiken beherrschbar machen
Vorgestern hat der Berliner Senat die Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz beschlossen. Es soll nun ausgearbeitet, nach der Sommerpause verabschiedet werden und Anfang 2020 in Kraft treten. Der umstrittene Kern dieses Gesetzes liegt in einem Einfrieren der vertraglich vereinbarten Mieten für fünf Jahre. Die politischen Auseinandersetzungen um ein solches Gesetz sind vorprogrammiert – ebenso wie die rechtlichen. Doch ein genauerer Blick auf die verfassungsrechtlichen Risiken zeigt, dass der Berliner Gesetzgeber sie durchaus in den Griff bekommen kann. Continue reading >>07 June 2017