11 March 2016
Aus Anlass Polens: einige Überlegungen zum Recht auf Widerstand
Ab heute ist es amtlich: Die Mittel, zu denen Polens Regierung, Präsident und Parlamentsmehrheit im Konflikt mit dem polnischen Verfassungsgericht gegriffen haben, sind nicht einfach nur ein Verfassungsverstoß. Das ist ein Angriff auf die Grundlagen der Verfassungsstaatlichkeit selbst – auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte. Wäre eine Konstellation, wie sie im Augenblick in Polen zu finden ist, ein Anwendungsfall für ein Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz entsprechendes Recht auf Widerstand? Mir scheint, das wäre sie – wenn die polnische Regierung sich dem Gutachten der Venedig-Kommission nicht beugt. Continue reading >>
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