19 April 2011

Türkei: Verwirrung der verfassungspolitischen Reflexe

Das verfassungspolitisch spannendste Land der Welt ist zurzeit, neben Ungarn, zweifellos die Türkei. Dort kann man live und in Farbe studieren, was ein “constitutional moment” ist – was passiert, wenn sich in einem Land die verfassungspolitischen Koordinaten so verschieben, dass hinterher nichts mehr ist wie vorher.

Bruce Ackerman hatte, als er das Konzept des “constitutional moment” entwickelte, die Roosevelt-Administration vor Augen: die beispiellose Erweiterung der Machtfülle des US-amerikanischen Präsidenten, durchgesetzt von Franklin D. Roosevelt während der Wirtschaftskrise der 30er Jahre. Durchgesetzt auch und vor allem gegen den Widerstand eines konservativ besetzten Supreme Court, der erst gebrochen werden konnte, als Roosevelt damit drohte, das Gericht mit Richtern seiner Wahl aufzustocken und so die Mehrheitsverhältnisse zu seinen Gunsten zu verändern.

Was seit 2007 in der Türkei passiert, ist mit diesem Konzept perfekt beschrieben. Nicht nur wegen der frappanten Parallelen zu der Roosevelt-Episode, vom präsidialen Machtanspruch über den Konflikt mit dem Verfassungsgericht bis hin zum “court-packing scheme” als präsidialem Druckmittel, um den Widerstand der Justiz zu brechen.

Sondern auch, weil es zu solchen “constitutional moments” dazuzugehören scheint, dass man mit seinen gesunden, liberalen verfassungspolitischen Instinkten offenbar nicht weit kommt. Dass Roosevelt der good guy und seine Supreme-Court-Widersacher die bad guys waren, war aus Sicht des Jahres 1936 keineswegs ausgemacht. Wäre Roosevelt weniger erfolgreich gewesen, wer weiß, wie wir heute über den New Deal denken und reden würden.

Good guy, bad guy

Normalerweise ist das Verfassungsgericht der good guy und der Präsident der bad guy: Die Richter hüten die Verfassung und die Rechte der Bürger vor den Machtambitionen der Exekutive, mit nichts als dem Recht an ihrer Seite im Kampf gegen eine Macht, die über Gewehre verfügt.

In der Türkei ist das Verfassungsgericht 1961 installiert worden. Es hatte einen Militärputsch gegeben, in dessen Folge die Gründungsverfassung von 1924 durch eine neue Verfassung ersetzt wurde. Die Verfassung von 1924 hatte in Art. 4 festgelegt, dass die “alleinige und wirkliche Repräsentantin der Nation” das Parlament sei. Das änderte die Verfassung von 1961. Fortan hieß es: “Die Nation übt ihre Souveränität durch die zuständigen Organe gemäß den in der Verfassung festgesetzten Prinzipien aus.” Darunter auch das neu eingeführte Verfassungsgericht.

1982 gab es, nach einem erneuten Militärputsch, wieder eine neue Verfassung, und wieder einen neuen Artikel 4: Wieder ging es darum, die Möglichkeiten der Volksvertretung, das Recht zu ändern, einzuschränken. Jetzt besagt Art. 4, dass die vorangehenden drei Artikel, die die Grundlagen der türkischen Republik beschreiben, unabänderlich sind – eine Art türkische Ewigkeitsklausel.

Diese Grundlagen haben es freilich in sich: Zu ihnen gehören laut Art. 2 der Laizismus, der “Nationalismus Atatürks” und die “in der Präambel verkündeten Grundprinzipien”. In der Präambel wiederum steht der wunderschöne Satz,

daß keine Meinung und Ansicht gegenüber den türkischen nationalen Interessen, der türkischen Existenz, dem Grundsatz der Unteilbarkeit von Staatsgebiet und Staatsvolk, den geschichtlichen und ideellen Werten des Türkentums und dem Nationalismus, den Prinzipien und Reformen sowie dem Zivilisationismus Atatürks geschützt wird und heilige religiöse Gefühle, wie es das Prinzip des Laizismus erfordert, auf keine Weise mit den Angelegenheiten und der Politik des Staates werden vermischt werden.

Seit 2001 ist die Formulierung “Meinung und Ansicht” immerhin durch “Aktivitäten” ersetzt worden.

Eins wird klar: Dies ist keine Verfassung, die die Bürger vor dem Staat schützt, sondern eine Verfassung, die den Staat vor den Bürgern schützt.

Nicht um jede Verfassung ist es schade

Entsprechend ist auch der Schutzauftrag des Verfassungsgerichts ganz anders beschaffen. Zumal es in der Türkei auch gar nicht unbedingt der demokratisch gewählte Regierungschef ist, der über Gewehre verfügt.

Im letzten Jahr hat die muslimisch-konservative AKP-Regierung unter Recep Tayyip Erdoğan eine Reihe von Verfassungsänderungen durchgesetzt, und dazu gehört auch eine Umgestaltung des Verfassungsgerichts. Das Ausführungsgesetz dazu ist vor wenigen Tagen in Kraft getreten (so komme ich überhaupt auf das Thema zum jetzigen Zeitpunkt). Jetzt gibt es in der Türkei eine Verfassungsbeschwerde, und das Verfassungsgericht hat auch das Recht, Urteile der anderen obersten Gerichte auf die Achtung der Grundrechte hin zu überprüfen. Verfassungsänderungen darf es nur noch daraufhin überprüfen, ob die verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten wurden.

Das soll auch dem Missstand abhelfen, dass alles, was in der Türkei menschenrechtlich schief läuft (und das ist nicht wenig), in Straßburg landet und dem ohnehin rettungslos überlasteten EGMR die Regale verstopft.

Es gab in den letzten Wochen viel Aufregung über die flammende Rede einer türkischen Richterin, die Erdoğan vorwarf, mit seinen Justizreformen Rechtsstaat und Demokratie unterwandern zu wollen. Alles, was die verfassungspolitischen Instinkte eines guten Liberalen in Wallung bringt, war darin enthalten.

Ich will mir kein Urteil anmaßen, ob die Frau Recht hat oder nicht. Vielleicht führt Erdoğan tatsächlich Übles im Schilde und will einen islamistischen Gottesstaat in der Türkei etablieren. Es gibt so viele Verschwörungstheorien in der Türkei, und so viele davon scheinen sogar zumindest teilweise zu stimmen, dass ich mich hüten werde, so zu tun, als wüsste ich Bescheid.

Aber eines kann man wohl sagen: Selbst wenn das stimmt – die Verfassung von 1982, und mit ihr die ihren Werten verpflichtete Justiz, scheint mir nicht etwas zu sein, worum man trauern müsste.

Laizismus und Unfreiheit

Zumindest ein Teil der Verwirrung rührt daher, dass es um den Laizismus geht: Den sind wir Liberalen gewohnt, als etwas Gutes zu betrachten. Uns Europäern sind die Zeiten, da der politische Katholizismus mächtig war und im Namen Christi von Staats wegen unterdrückt, missbraucht, misshandelt und gelogen wurde, noch in heißer Erinnerung.

Im Fall der Türkei hat der Laizismus aber nichts mit Freiheit zu tun, nichts mit aufgeklärtem und angstfreien Denken und Reden. Der Laizismus steht in der Verfassung der Türkei in etwa dort, wo in der spanischen Verfassung der Franco-Ära der Katholizismus stand.

Das ist der Unterschied zu Ungarn: Im einen Fall soll eine dysfunktionale, antipluralistische, antidemokratische Verfassung durch etwas Neues ersetzt werden; man weiß noch nicht was es ist, vielleicht geht es schief. Im anderen Fall soll eine funktionierende, pluralistische, demokratische Verfassung durch etwas Neues ersetzt werden; man weiß auch noch nicht, was es ist, vielleicht wahrscheinlich geht es schief.

Da ist mir Ersteres wahrhaftig lieber.

Foto: Paul Searle, Flickr Creative Commons


7 Comments

  1. xRatio Tue 26 Apr 2011 at 03:42 - Reply

    @Maximilian Steinbeis

    Darf ich Sie mal ganz direkt fragen, welche Linie Sie in diesem Ihrem Blog eigentlich verfolgen??

    Ihre wiederholte Frontstellung gegen den hier regelmäßig abfällig konnotierten LAIZISMUS läßt vermuten, daß Sie entweder

    die grundlegendsten Verfassungsprinzipien freiheitlicher, auf Humanismus und Aufklärung beruhender Staaten nicht kennen

    oder

    einen Gottesstaat diesmal islamischer Prägung sogar bewußt anstreben und sich damit als Verfassungsfeind betätigen.

    Als Rechtswissenschaftler weise ich Sie in aller Form und mit allem Nachdruck darauf hin,
    daß die Trennung von Religion und Staat zu den Grundelementen aller zivilisierten Staaten gehört.

    Die frühere Oberste Richterin in Ankara fürchtet mit Recht, daß die Türkei auf radikalislamische Linie gebracht wird. Sie begründet das so ausführlich und überzeugend, daß auch bei Ihnen alle Alarmglocken schrillen müßten.

    Die in diversen Zeitungen (FAZ, PRESSE) erschienen Ausführungen von Emine Ülker Tarhan sind nicht wie von Ihnen mit irgendwelchen Fragezeichen zu versehen; ihnen ist voll und ganz zuzustimmen.

    http://www.faz.net/s/Rub117C535CDF414415BB243B181B8B60AE/Doc~EABC757022A73407090758317A0D52D4A~ATpl~Ecommon~Scontent.html

  2. Peter Panter Tue 26 Apr 2011 at 14:14 - Reply

    Ich finde Ihren Beitrag ebenfalls in zwei Punkten problematisch. Zunächst einmal mag man die türkische Form des Laizismus übertrieben finden (wofür ich dann aber auch gerne ausführlichere Beispiele hätte), ich halte es aber für sehr befremdlich diesen mit den Verbrechen des Franco-Katholizismus zu vergleichen.

    Der zweite, etwas diffiziler, betrifft die Reform des Verfassungsgerichts. Zunächst einmal finde ich Ihre Schwarz-Weiß-Aufteilung in Good-Guy/Bad-Guy etwas befremdlich. Zudem finde ich, auch wenn man das türkische Verfassungsgericht durchaus strak kritisieren kann, das angesprochene Court Packing, wie den sehr hohen politischen Einfluss nach der neuen Verfassung durchaus problematisch. Unabhängig von der Ausrichtung des Verfassungsgerichts erscheint mir eine mangelnde Unabhängigkeit von der Exekutive und die damit einhergehenden Einschränkungen der Gewaltenteilung doch stets problematisch.

    Daher greifen auch in diesem Fall doch in weiten Teilen “die liberalen Reflexe”.

  3. Sigmund Sat 30 Apr 2011 at 15:37 - Reply

    Etwas verspätet:
    interessant, die unterschiedliche ansicht auf Türkei/Ungarn bei der FAZ.
    wohl nach dem Motto: Verfassungsänderung im Sinne der christlichen Rechten ist gut,
    im sinne der islamischen Rechten – da fällt einem plötzlich der Laizismus ein.

  4. Max Steinbeis Sat 30 Apr 2011 at 20:04 - Reply

    @Panter: Ich hab gar nichts mit den Verbrechen des Franco-Regimes verglichen, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Laizismus in der türkischen Verfassung kein Ausweis des Pluralismus und der Sicherung der Koexistenz vielfältiger Bekenntnisse ist, sondern eine Art Staatsreligion mit umgekehrtem Vorzeichen.
    Was das Court Packing betrifft: Einverstanden. Natürlich ist das problematisch, wenn die Regierung die Justiz unter ihren Daumen zu kriegen versucht, aber wenn die Justiz andererseits so beschaffen ist, dass man sich fast schon suchend nach irgendeinem Daumen umschaut, dann können die besagten liberalen Reflexe eben ein bisschen durcheinander geraten.

    @Sigmund: versteh ich nicht. Wenn Sie gemeint haben sollten, dass ich in Ungarn eine konservative Verfassungsreform doof finde und in der Türkei nicht, dann kann ich nur sagen: Stimmt. Aber so sind die Dinge eben verschieden.

  5. Sigmund Sun 1 May 2011 at 17:57 - Reply

    Genau das meinte ich ja. Und eigentlich bezog ich mich auf die FAZ.

  6. Max Steinbeis Sun 1 May 2011 at 19:01 - Reply

    ach so. klar eigentlich. Tschuldigung, in der mir eigenen Selbstbezogenheit habe ich das auf mich gemünzt verstanden…

  7. Serdar Mon 2 May 2011 at 04:50 - Reply

    Was den Laizismus in der Türkei betrifft, kann ich diesen Artikel von Günter Seufert empfehlen.

    Laizismus in der Türkei – Trennung von Staat und Religion

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Other posts about this region:
Türkei