28 October 2011

Und ich sach noch…

… Bundestach, sach ich: Mach das nicht! Aber der Bundestach, der hört ja nicht.

Sieben der acht Richter des Zweiten Senats haben gestern dem Bundestag eine einstweilige Anordnung verpasst, weil dieser die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Parlamentsbeteiligung bei der Euro-Rettung zu untertunneln versucht hat.

Es geht um das so genannte 9er-Gremium, ein Spezial-Unterausschuss des Haushaltsausschusses mit derzeit neun Mitgliedern, der nach § 3 III StabMechG bei Einbedürftigkeit oder (angeblicher) Vertraulichkeit stellvertretend für den Deutschen Bundestag mit seinen 620 Mitgliedern diese Parlamentsbeteiligung herstellen soll. Wobei da zum Beispiel Banken-Bailouts automatisch dazugehören sollen, ohne dass Eilbedürftigkeit bzw. Vertraulichkeit noch groß einer Begründung bedürften (im Detail ausgeführt hier).

Dagegen haben jetzt zwei SPD-Abgeordnete, Peter Danckert und Swen Schulz, geklagt, die dadurch ihre Statusrechte aus Art. 38 I 2 GG verletzt sehen. Danach sind die Abgeordneten

Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Der Senat hält es für jedenfalls möglich, dass die Ermächtigung des 9er-Gremiums das Recht der anderen Abgeordneten, das ganze Volk zu vertreten, verletzen kann.

Die Konsequenz ist, dass jedenfalls bis zur Hauptsacheentscheidung das komplette Plenum des Bundestags entscheidet. Der Senat kann nicht erkennen, wo da groß das Problem sein soll: Wenn das 9er-Gremium einstweilen ausfällt, dann führt das

nicht dazu, dass die erforderliche Handlungsfähigkeit der Bundesregierung in diesem Zeitraum nicht gewährleistet wäre. Vielmehr kann die Bundesregierung jederzeit notwendige Zustimmungen gegenüber dem Deutschen Bundestag beantragen. So war der Deutsche Bundestag, schon vor Inkrafttreten der Änderungen des Stabilisierungsmechanismusgesetzes am 14. Oktober 2011, in der Lage, auch in Eilfällen binnen kurzer Frist zusammenzutreten und Vorlagen der Bundesregierung zu beraten.

Das ist schon saftig. Hätte Schwarz-Gelb sich damit zufrieden gegeben, den vom BVerfG hingehaltenen Stock zu ergreifen und den Haushaltsausschuss zu ermächtigen, wäre vermutlich nichts passiert (auch wenn das auch höchst fragwürdig ist, einen bloßen Ausschuss in dieser Weise zur Vertretung des ganzen Volkes zu adeln). So aber haben sie erstmal gar nichts; alle 620 Abgeordneten müssen mitreden dürfen.

Und wenn das bis zur Hauptsacheentscheidung klappt, dann ist schwer einzusehen, warum das danach so völlig undenkbar und katastrophal sein soll. Zumal es dem Senat schon jetzt offenbar schwerfällt, das zu erkennen.

Ich bin gespannt, wie sich der Senat in der Hauptsacheentscheidung aus der Affäre zieht, wenn es darum geht, ob überhaupt ein Untergremium des Bundestags an dessen Stelle die Parlamentsbeteiligung herstellen kann. Das hatten sie zwar selbst in der Entscheidung vom 7. September empfohlen. Aber die Begründung dafür vor dem Hintergrund von Art. 38 I 2 GG müssen sie jetzt nachliefern.

Foto:  Dominic Hallau, Flickr Creative Commons


7 Comments

  1. Ulrich Fri 28 Oct 2011 at 17:17 - Reply

    respekt respekt. da haben sieben von acht gefährten aus karlsruhe mal eben die neun gefährten ausgehebelt und der blog hat die notwendigen mehrheiten ziemlich exaxt vorausgesehen. respekt respekt.

  2. CB Sun 30 Oct 2011 at 00:20 - Reply

    Daumen hoch! Aber nun genug der Selbstbeweihräucherung.

  3. Jens Sun 30 Oct 2011 at 13:24 - Reply

    Für soviel Verfassungsprozessrecht sollte in diesem Blog aber noch Platz sein: Es handelt sich bei der Entscheidung des BVerfG um eine “offene Eilentscheidung”, der keine – auch keine vorläufige – Bewertung als verfassungswidrig zugrunde liegt, sondern lediglich eine Interessenabwägung. Allein hierauf bezieht sich auch das mitgeteilte 7 : 1 – Abstimmungsergebnis.

  4. Bec Sun 30 Oct 2011 at 13:40 - Reply

    Als so “offen” würde ich das Hauptsacheverfahren nicht bezeichnen. Der Umkehrschluss aus Art. 45 GG ist verfassungsrechtlich überzeugend, zumal dann, wenn man das Gewicht jedes einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 GG hinzunimmt. Die Böckenförde’sche Legitimationskettentheorie gilt innerhalb des Parlaments selbst nun einmal nicht, gerade dann, wenn Entscheidungen gefällt und nicht nur vorbereitende Maßnahmen erlassen werden. Die Regelung wird, dafür darf man mal “Karlsruher Heuristik” aufbringen, sehr wahrscheinlich als verfassungswidrig beanstandet werden; vermutlich ist dies die letzte große Entscheidung Di Fabios als Berichterstatter, also inklusive Übergangszeit für den Nachfolger Mitte Dezember. Politische Folge: Der Haushaltsausschuss wird in dringenden Haushaltsfragen eine ähnliche Kompetenz wie der EU-Ausschuss in Art. 45 GG für die Angelegenheiten der Europäischen Union bekommen.

    Die Antragsschrift (Gleiss Lutz) ist auf der Homepage von MdB Danckert abrufbar – sehr lesenswert:

    http://www.peter-danckert.de/content/view/391/16/

  5. Max Steinbeis Sun 30 Oct 2011 at 17:35 - Reply

    @Jens: Ist ja alles recht mit dem Verfassungsprozessrecht, aber das finde ich doch arg formalistisch. Die Tatsache, dass die Richter die vermeintliche Notwendigkeit, bei eilbedürftigen / vertraulichen Vorgängen ein möglichst kleines Gremium zu betrauen, in dieser Art vom Tisch gefegt haben, ist auch für das Hauptsacheverfahren ein Signal.

  6. […] Antrag von zwei Bundestagsabgeordneten mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 durch eine  einstweilige Anordnung die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages durch das Neuner-Gremium. Weitere […]

  7. […] durch neun handverlesene Eliteparlamentarier des Haushaltsausschusses sicherzustellen. Im Ausnahmefall natürlich nur. Der allerdings regelmäßig und automatisch vorliegen soll, wenn es um solch nicht […]

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