Ungarn kann doch nicht ganz machen, was es will
Ungarns Verfassungspolitik, den Lesern dieses Blogs wohl vertraut, hat heute ihre erste Quittung aus Straßburg erhalten.
Es geht um die Aktion der Orbán-Regierung, Abfindungen für entlassene Beamte (i.e. solche mit sozialistischem Hintergrund) mit einer 98-prozentigen Steuer wieder einzusammeln. Das war eine der ersten Aktionen nach dem Gewinn der Zweidrittelmehrheit durch Orbáns Parteienbündnis im Mai 2010, teils als Notmaßnahme in der Finanzkrise, teils als Racheakt gegen die Parteigänger und Günstlinge der Sozialisten in der Verwaltung (wobei jeder Entlassene betroffen war, egal ob sein Fall anrüchig war oder nicht). Das Verfassungsgericht erklärte diese Aktion für verfassungswidrig, woraufhin Orbán – wir erinnern uns – zum ersten Mal seine verfassungspolitischen Muckis spielen ließ, die konfiskatorische Steuer per Verfassungsänderung wieder einführte und dem Verfassungsgericht flugs die Kompetenz entzog, Steuergesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
Jetzt ist eine entlassene Beamtin nach Straßburg vor den EGMR gezogen und hat dort im Ergebnis Recht bekommen. Die Frau hatte 30 Jahre lang in der Verwaltung gearbeitet (d.h. auch schon zu kommunistischen Zeiten). Dem Gesetz nach standen ihr acht Monate Gehalt als Abfindung zu, in Summe ca. 20.000 Euro. Alles, was einen bestimmten, nach dem Verfassungsgerichtsurteil eingeführten Schwellenwert überstieg, wurde mit einer Steuer belegt, die von der Abfindung so gut wie nichts mehr übrig ließ. Das Geld wurde vom Dienstherrn gleich einbehalten und an den Fiskus überwiesen.
Das, so die Klägerin, sei mit dem Recht auf Eigentum (Art. 1 Prot. 1 EMRK) nicht vereinbar.
Nun muss schon extrem viel passieren, dass der EGMR ein nationales Steuergesetz für konventionswidrig erklärt. Wie der Staat seine Einnahmen organisiert, darin will sich die EMRK nicht einmischen. Das erlegt dem Gericht hier deutlich spürbar Zügel auf: Immer wieder stellt er klar, dass im Bereich des Steuerrechts die Staaten nur ein sehr gelockerter Prüfungsmaßstab greifen könne und das Urteil, was gut ist für das Land, den Staaten selbst überlassen bleiben müsse.
Das aber mit unüberhörbarem Zähneknirschen. Ist ein Gesetz, das das Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat und nur durch das Muskelspiel von Orbáns verfassungsändernder Zweidrittelmehrheit vor der Nichtigkeit gerettet wurde, überhaupt “lawful”?
The Court cannot overlook the legislative process leading to the enactment of the law affecting the applicant. It observes that the Constitutional Court found, in its first decision (…), the measure unconstitutional for being confiscatory, especially in regard to statutorily provided severance to civil servants who could not be considered to have received it in violation of good morals or otherwise illegally.
In its second decision (…) the Constitutional Court held that for the current tax year (that is, for 2010), the tax was not unconstitutional in regard to severance payments which were made before the entry into force of the Act, since it did not violate human dignity – which was the only basis for constitutional evaluation of a tax law after the reduction of the competences of the Constitutional Court. This did not, however, change the finding of substantive unconstitutionality of essentially identical provisions of the original Tax Act – only that the Constitutional Court could not review the slightly amended provisions of the Amendment.
Im Ergebnis sei das Gesetz dann aber doch lawful, wegen des besagten gelockerten Prüfungsmaßstabs.
Auch bei der Frage, ob die konfiskatorische Steuer “im öffentlichen Interesse” sei, scheut der Gerichtshof zwar davor zurück, sein Urteil anstelle dessen der Regierung zu stellen, kann sich dabei aber doch folgende Bemerkung nicht verkneifen:
However, serious doubts remain as to the relevance of these considerations in regard to the applicant who only received a statutorily due compensation and could not have been made responsible for the fiscal problems which the State intended to remedy. While the Court recognises that the impugned measure was intended to protect the public purse against excessive severance payments, it is not convinced that this goal was primarily served by taxation. As the Constitutional Court noticed, there was a possibility to change severance rules and reduce the amounts which were contrary to public interest, but the authorities did not opt for this course of action.
Die Entscheidung fällt aber bei der Verhältnismäßigkeit. Auch hier macht die Kammer erst einmal einen Bogen um die Frage, ob die Besteuerungsquote abstrakt in Ordnung geht, und sucht den casus stattdessen über die individuelle Betroffenheit der Klägerin zu lösen:
The Court finds that the applicant, who was entitled to statutory severance on the basis of the law in force and whose acting in good faith has never been called into question, was subjected to a tax whose rate exceeded about three times the general personal income tax rate of 16% (…) – and this notwithstanding the fact that the severance served the specific and recognised social goal of labour reintegration. It does not appear that any other revenue originating from the public purse was subjected to similarly high tax.
Die Last, die der Klägerin und ihren Schicksalsgenossen auferlegt worden sei, sei exzessiv und unverhältnismäßig, und deshalb müsse Ungarn ihr den Schaden ersetzen.
Alles in allem scheint mir das Gericht getan zu haben, was es konnte, um die ungarische Regierung zur Ordnung zu rufen. Ob die Entscheidung disziplinierende Wirkung zeigt? Mich würde es freuen, aber eher wundern. Wer mit dem eigenen Verfassungsgericht so umspringt, wird sich auch von Straßburg kaum ins Gewissen reden lassen.