11 August 2011

Union wirft Verfassungsgericht vor, Verfassung nicht ernst zu nehmen

Die FAZ berichtet, dass der oberste Rechtspolitiker der CDU/CSU-Fraktion Günter Krings das BVerfG attackiert – wegen dessen Rechtsprechung zur Homo-Ehe.

Er beklagt sich bitterlich, dass das BVerfG die “exzeptionelle Schutzanordnung”, die Art. 6 GG der Ehe angedeihen lässt, “leer laufen” lässt. Er kenne keine andere Verfassungsnorm, “die das Gericht hat so obsolet werden lassen”. Er wirft den Verfassungsrichtern vor, die Verfassung nicht ernst zu nehmen.

Starker Tobak. Für ein herausgehobenes Mitglied der Legislative zumal.

Natürlich steht es jedem Konservativen frei, sich über die Tatsache, dass das BVerfG aus Art. 6 kein Abstandsgebot gegenüber anderen Lebensformen als der zweigeschlechtlichen Ehe herauszulesen, fürchterlich aufzuregen. Aber zu behaupten, das BVerfG nehme die Verfassung nicht ernst, hat eine andere Qualität. Das impliziert, dass Karlsruhe politische Entscheidungen des Gesetzgebers nach eigenen Präferenzen konterkariert.

Zumal das gar nicht stimmt: Nach der Rechtsprechung des BVerfG ermächtigt Art. 6 GG, die Ehe zu privilegieren – aber das BVerfG nimmt sich die Freiheit, zu untersuchen, warum. Das Ergebnis: Der “besondere” Schutz von Ehe und Familie beruht, so sehr das einen guten Katholiken wie Krings schmerzen mag, nicht auf der gottgewollten Ordnung und dem Sakrament des unauflöslichen Bundes von Mann und Frau und der inhärenten Sündigkeit jeder anderen Beziehung. Sondern auf der Tatsache, dass in einer Ehe zwei für einander dauerhaft Verantwortung übernehmen, im Unterschied zur unverbindlichen Lebensabschnittspartnerschaft.

Und das, so das BVerfG, ist bei der Homo-Ehe genauso. Deshalb hat sie der Gesetzgeber ja schließlich eingeführt.

Was das BVerfG macht, ist dem Wörtchen “besonders” in Art. 6 einen funktionalen Sinn zu geben: Der besondere Schutz der Ehe ist nicht einfach so da, sondern aus einem bestimmten Grund. Und dieser Grund ist relevant, wenn es um die Frage geht, welche Diskriminierung durch Art. 6 gerechtfertigt ist und welche nicht.

Was immer das ist, ein Nichternstnehmen der Verfassung ist das jedenfalls nicht.

Foto: Fredo Alvarez, Flickr Creative Commons


6 Comments

  1. Sebi Thu 11 Aug 2011 at 23:09 - Reply

    Bürger werfen Union vor, Verfassung nicht erst zu nehmen.

  2. sm Thu 11 Aug 2011 at 23:52 - Reply

    “Der besondere Schutz der Ehe ist nicht einfach so da, sondern aus einem bestimmten Grund. Und dieser Grund ist relevant, wenn es um die Frage geht, welche Diskriminierung durch Art. 6 gerechtfertigt ist und welche nicht.”

    Diese Interpretation kann man aber auch kritisch sehen. Artikel 6 ist, was die Ehe angeht, ja eher übersichtlich gestaltet:

    “Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.”

    Mehr steht zum Thema Ehe im Artikel nicht, der Rest beschäftigt sich mit Kindern. Insbesondere findet sich für den “besonderen Schutz” von “Ehe und Familie” gerade keine Begründung, genauso wie es keine Begründung dafür gibt, dass jeder seine Meinung äußern darf, dass Mann und Frau vor dem Gesetz gleich sind oder dass die Religionsfreiheit, das Postgeheimnis und die Wohnung unverletzlich sind. Das sind alles Grundrechte, die “einfach da sind” und keiner weiteren Rechtfertigung oder Zweckbindung unterliegen. Woher nimmt man also einen Zweck für den besonderen Schutz der Ehe? Das kann eigentlich nur aus einer politischen Einstellung kommen, denn der Text gibt es nicht her, genausowenig wie die Protokolle der verfassunggebenden Versammlung.

    Dem BVerfG wird des öfteren ein Nimbus der Zwanghaftigkeit beigemessen, geradezu als ob dessen Interpretationen des Grundgesetzes zwangsläufig die einzige richtige/korrekte/wahrhaftige sind. Dass das ein Fehler ist, zeigt sicht spätestens dann, wenn das Gericht vorherige Ansichten revidieren muss. In seiner sehr jungen Geschichte ist das noch nicht allzu häufig vorgekommen. Es ist aber nur eine Frage der Zeit, bis es auch in Deutschland Revidierungen mit Paukenschlag gibt, wie in den USA mit Dred Scott im 19. Jh. gegenüber Brown v. Board of Education im 20. Jh. geschah.

    Was Krings Kritik angeht, so denke ich nicht, dass das Gericht die Verfassung nicht ernst nimmt. Allerdings hatte das Gericht bezüglich der Lebenspartnerschaften eine eher progressive Position, die durchaus in Einklang mit dem Grundgesetz gebracht werden kann. Artikel 6 kann aber, und das sollte niemand ernsthaft in Abrede stellen, auch ganz anders interpretiert werden, als dass das Gericht tut. Es wäre ohne Weiteres auch ein Abstandsgebot herzuleiten, dass die faktische Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft kategorisch ausschließt. Dass das nicht geschehen ist, hat wenig mit Rechtsdogmatik und viel mit politischer Einstellung der Senatsmehrheit zu tun. Auszusetzen gibt es daran wenig, denn Verfassungsrecht ist wie Krieg nur Politik mit anderen Mitteln. Wer nicht will, dass Verfassungen mit polituscher Wirkung interpretiert werden und solche Interpretationen rechtliche Auswirkungen haben, sollte die Verfassungsgerichtsbarkeit lieber gleich abschaffen.

  3. VonFernSeher Fri 12 Aug 2011 at 00:23 - Reply

    Schönes Foto, gibt es dazu einen direkten Link? Ich kann es im verlinkten Profil leider nicht finden.

  4. Dierk Fri 12 Aug 2011 at 07:59 - Reply

    @SM

    Klar, da der Begriff ‘Ehe’ nicht genauer definiert wird – übrigens auch ‘Familie’ nicht -, kann jeder interpretieren, was er oder sie will. Ich bin recht sicher, die berühmten Verfassungsväter- und mütter hatten bei Ehe die klassische Zweierbeziehung von Menschen unterschiedlichen Geschlechts im Sinn. So wie die Founding Fathers der USA bei ‘Mensch’ an weiße Männer mit Geld und Grundbesitz dachten.

    Es gibt einen guten Grund, weshalb selbst ernannte Konservative das Wort ‘Homoehe’ meiden, sie haben nich Angst, sich bei Benutzung des ersten teils anzustecken, sie wollen ‘Ehe’ sehr eng definiert wissen. Kann man machen. Muss man aber nicht. Dem BVerfG vorzuwerfen, es versuche eine Definition von Ehe ist schon harter Tobak, vor allem, weil Herr Krings sicherlich wenig einzuwenden hätte, kämen die Richter zur Erkenntnis, dass doch nur eine Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau im Angesicht Gottes gemeint sei.

  5. nutella Mon 15 Aug 2011 at 12:02 - Reply

    es dürfte hier wie so häufig sein:
    -die ehe und die familie sind geschützt, was das genau ist, kann dann gesetzlich definiert werden. was familie ist, steht ja auch nicht im gg, sondern im bgb. wieso sollte dann der gesetzgeber nicht auch definieren können, was ehe ist?
    klar, die definition passt den konservativen nicht. hard luck, würd ich sagen.
    interessanter find ich ja, dass die kritk gerade aus der cdu kommt, unter deren ministern wohl die häufigsten verfassungsverstöße vorkommen. im innenministerium scheint die auffassung vorzuherrschen, dass man immer mal die grenzen der verfassung austesten und auch mal übertreten muss, um das gerade noch zulässige durchzusetzen. so sieht in meinen augen auch kein respekt vor der verfassung aus…

  6. earli Mon 15 Aug 2011 at 16:32 - Reply

    Wenn man sich von den Bischöfen einreden lässt, dass das Grundgesetz ein christlicher Text wäre, kommt halt sowas heraus.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
BVerfG, Diskriminierung, Ehe, Familie, Gleichheit, Homo-Ehe


Other posts about this region:
Deutschland