20 November 2014

Unsere Verfassungspflicht, Katholizismus auszuhalten

Ein Chefarzt in einer katholischen Klinik lässt sich scheiden, findet eine neue Lebensgefährtin und heiratet sie.

Wo ist das Problem? Ich glaube, ich werde mich mit den allermeisten Leser_innen schnell einig werden: Ich sehe keins. Mit wem und wie lange der Mann verheiratet bleiben will, ist seine Privatsache, und wenn er sich dagegen verwahrt, dass ihm dort irgendjemand reinredet, sein Arbeitgeber zumal, dann hat er meine ganze Sympathie. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass sein Arbeitgeber ein katholisches Haus ist. Ich glaube, anders als rechtgläubige Katholiken, nicht an das unauflösliche heilige Sakrament der Ehe. Wenn der Mann ein guter Arzt und guter Chef ist, sollte er seinen Job machen können, ganz egal, mit wem er Tisch und Bett teilt.

Aber ich bin auch nicht das Grundgesetz (oder die EMRK).

Das Bundesverfassungsgericht hat heute einen Beschluss zu dieser Fallkonstellation veröffentlicht, den ich für ziemlich weise halte.

Der Zweite Senat hebt darin ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf, das versucht hatte, dem Chefarzt zu Hilfe zu kommen, indem es das Beharren des kirchlichen Arbeitgebers auf dem Sakrament der Ehe kurzerhand nicht ernst nahm: Die Klinik habe es auch sonst nicht so streng damit genommen, habe in anderen Fällen geschiedener und wiederverheirateter Mitarbeiter nichts unternommen und auch den Kläger nach seiner Scheidung erst einmal weiterbeschäftigt. Daher wiege ihr Interesse, die Loyalitätspflichten ihrer Mitarbeiter durchzusetzen, hier weniger schwer als das in Art. 6 GG und 8, 12 EMRK geschützte Interesse des Arztes, zu heiraten, wen er will.

So kann man das nicht machen, findet das BVerfG.

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, in religiösen Dingen neutral zu bleiben, und schützt in Art. 140 i.V.m. Art. 137 III WRV das Recht der Kirchen, ihre eigenen Angelegenheiten “im Rahmen der allgemeinen Gesetze” selbst zu regeln. Das gilt nicht nur dort, wo Religion praktiziert und gepredigt wird, sondern auch dort, wo die kirchliche Sendung durch karitative Nächstenliebe verwirklicht wird, also in Krankenhäusern. Wenn ihre Angestellten, zumal wenn sie der Kirche selbst angehören, auf eine Weise leben, die den Glaubenssätzen der Kirche fundamental widerspricht, dann kann das die Glaubwürdigkeit der kirchlichen Sendung erschüttern, und das können die Kirchen ihren Angestellten – within reason – arbeitsvertraglich verbieten. Und wenn diese dann trotzdem dagegen verstoßen, können sie sie feuern.

Das ist alles soweit seit 1985 eigentlich verfassungsgerichtlich Stand der Wissenschaft und Technik. Doch das BVerfG hält es für nötig, seine Vorgaben konkreter und hochauflösender zu fassen (die heutige Entscheidung liest sich streckenweise fast wie ein Kommentar zu seiner eigenen Rechtsprechung und der des EGMR). Dazu erlegt es in solchen Fällen den Arbeitsgerichten auf, in zwei Stufen vorzugehen: Auf der ersten Stufe geht es um die Loyalitätspflichten kirchlicher Arbeitnehmer. Ist ihr Arbeitgeber überhaupt in kirchlicher Sendung unterwegs? Sind die arbeitsvertraglichen Loyalitätsverpflichtungen tatsächlich in kirchlichen Glaubenssätzen verwurzelt? Und sind Verstöße dagegen ein kleines oder ein großes Problem? All das, so das BVerfG, sei allein Sache der Kirchen. Sie müssen nur plausibel machen können, dass es so ist. Ansonsten hätten die Arbeitsgerichte das zu akzeptieren.

Erst im zweiten Schritt geht es ans Abwägen: Hier steht die Kirche mit ihrem Statusrecht, dort steht ihr Arbeitnehmer mit seinem Recht auf Privat- und Familienleben. Und Sache der Arbeitsgerichte sei es, zu schauen, dass beide so viel wie möglich davon behalten können. Praktische Konkordanz nennt man das, methodisch nicht besonders toll, aber im Großen und Ganzen funktionabel und vernünftig.

Gut möglich, dass der Chefarzt am Ende seinen Job zurückbekommt: Das BVerfG gibt dem BAG noch eine Reihe von Gesichtspunkten auf den Weg, die seiner Meinung nach für ihn sprechen könnten. Der heutige Beschluss ist mitnichten ein Kniefall vor Rom, der kirchliche Arbeitnehmer schutzlos jeder Pfaffenwillkür ausliefert. Er ist nur eine kraftvolle Erinnerung an die Entscheidung unserer Verfassung, die Autonomie der Kirchen anzuerkennen und zu schützen. Und diese Entscheidung ist mir völlig areligiösem Menschen lieb und teuer.

Beim Lesen der BAG-Enscheidung konnte ich mich des Eindrucks nicht erwehren, als hätten das oberste deutsche Arbeitsgericht am liebsten gesagt: Leute, wir sind im 21. Jahrhundert, ihr glaubt doch nicht im Ernst immer noch an diese Sakramentsnummer. Das ist es, was unter dem Grundgesetz nicht geht. Was die Kirchen glauben, das glauben sie, ob es uns und unseren Gerichten gefällt oder nicht. Wir dürfen es doof finden, altmodisch, lächerlich, auch ungerecht, ja skandalös. Aber wir müssen sie es glauben lassen.

Verfassungsrecht bewährt sich dort, wo es darum geht, dem Anderen Anerkennung und Entfaltungsspielraum zu verschaffen, dem Anderen im Gegensatz zum Eigenen. Freiheit für das Eigene, für uns selbst und für das, was wir alle gut finden, ist billig zu haben. Aber das Andere, das von uns aus gesehen Außenliegende, das braucht robusten verfassungsrechtlichen Schutz, damit es nicht von uns passend gemacht und plattgewalzt und aus dem Weg geräumt wird, zu unserem eigenen Schaden. Das kann die Kunst sein, die wir nicht verstehen. Oder die Presse, die uns lästig wird. Oder die Wissenschaft, die unsere Gewissheiten erschüttert. Oder einfach mein kleines individuelles Ich mit meinen komischen Meinungen, Gewissensregungen, Intimitätswünschen. All das schützen wir, indem wir uns verfassungsrechtlich binden. Das Ergebnis ist eine Gesellschaft, in der lauter Sachen gedeihen, die uns fremd sind.

In einer solchen Gesellschaft möchte ich leben.


23 Comments

  1. max Thu 20 Nov 2014 at 17:39 - Reply

    Die Frage die ich mir stelle ist nicht was der Arbeitgeber für moralische Standards setzen darf. Sondern ob dieser Arbeitgeber staatliche Gelder bekommt. Wenn er staatliche Gelder bekommt, hat er sich an die etablierten Werte und Normen zu halten und da wäre eine Kündigung aus diesem Grund vollkommen indiskutabel.

  2. RA Splendor Thu 20 Nov 2014 at 18:11 - Reply

    Lassen wir einmal die leichte Polemik ausser Acht, die Ihren Beiträgen in Bezug auf christlichen Glauben in der Regel eigen ist, Herr Steinbeis.

    Ein m.E. zulässiges Differnzierungskriterium bei staatlicher Kontrolle kirchlichen Arbeitgeberhandelns wäre die Finanzierung. Handelt es sich um eine Stelle, die vom Staat refinanziert wird, weil Grundversorgungsaufgaben wahrgenommen werden, hätte auch der kichliche Arbeitgeber das staatliche Arbeitsrecht einzuhalten. Wird die Stelle aus Eigenmitteln bezahlt, darf der kirchliche Maßstab angewendet werden. Das hätte den Vorteil, dass auch schon bei der Einstellungsentscheidung in stark konfessionell geprägten Gebieten (z.B. im katholischen Alt-Bayern) nicht Bewerbern mit nicht-römischer Konfession der Zugang zu einer Vielzahl an Berufen versperrt wäre. In so einer Gegen müsste man doch bisher z.B. als Arzt zur römischen Kirche übertreten, wenn man in einem Krankenhaus arbeiten möchte, weil es (fast) nur römisch-katholische Krankenhäuser dort gibt, die aber alle durch die Refinanzierung vom Staat oder der Versichertengemeinschaft getragen werden.

  3. Katharina Mangold Thu 20 Nov 2014 at 18:13 - Reply

    Die Frage ist für mich, wie weit die Religionsfreiheit die wirtschaftliche oder marktförmige Tätigkeit kirchlicher Einrichtungen schützt. Gewährleistet die Unverletzlichkeit der “Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses” auch das berufliche Lumpensammeln oder Menschen heilen? Ist es ein Eingriff in diese Freiheit, wenn wirtschaftliches Handeln (zB Arbeitsverträge abschließen) den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte (zB des AGG) unterliegt? Ist es wirklich eine überzeugende Interpretation, dass Ärztin oder Erzieher in katholischen Einrichtungen ihre Religionsfreiheit (oder gar jene der Kirche) verwirklichen? (Das von “max” erwähnte Problem der sog. Staatsquote, also der in weiten Teilen staatlichen Finanzierung solcher angeblich kirchlicher Tätigkeiten, tritt zu dieser Grundfrage nur verschärfend hinzu.)

  4. Þórsmörk Thu 20 Nov 2014 at 18:15 - Reply

    Danke für diesen Beitrag. Klug kommentiert. Verfassungspolitisch ist die Entscheidung des Zweiten Senats eine weitestgehend gute Sache, in der Ausführung im Einzelnen gibt es aber doch ein paar dunkle Punkte. Aber immerhin hat man sich wieder auf einen zutreffenden Tenor zurückbesonnen, nachdem vergangene staatskirchenrechtliche Entscheidungen mit § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht vereinbar waren.

  5. AX Thu 20 Nov 2014 at 18:32 - Reply

    Es braucht dringend ein abgestuftes Schutzkonzept. Die Kirchen beschäftigen in Deutschland über eine Million Arbeitnehmer und die wenigsten davon sind in unmittelbarem Zusammenhang mit dem kirchlichen Verkündigungsauftrag tätig (so ein früheres Kriterium des BAG). Im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber eine “Konzernstruktur” (O-Ton Internetseite) bestehend aus sechs GmbH, Geschäftsführung und Aufsichtsrat (auf dessen Internetseiten mit einer “Holdingübersicht” veranschaulicht) und nimmt am wirtschaftlichen Wettbewerb teil. Verlangt es Art. 137 Abs. 3 WRV wirklich, das kirchliche Selbstverwaltungsrecht derart weit zu fassen? Wo bleibt umgekehrt der “Entfaltungsspielraum” einer Kindergartenleitnerin?

  6. Diogenes Thu 20 Nov 2014 at 20:15 - Reply

    Sonst geben Sie doch auch oft der Religionsfreiheit den Vorrang bei der Abwägung der Grundrechte oder Werte von Verfassungsrang. Die Entscheidung ist gut vertretbar.

  7. Elvenpath Thu 20 Nov 2014 at 21:41 - Reply

    Tja, das lässt nur einen Schluss zu: Kirchen raus aus den Krankenhäusern.
    Das das problemlos geht, sieht man am laizistischen Frankreich, wo es fast keine kirchlichen Krankenhäuser gibt.

    Des weiteren möchte ich mich der Meinung von “max” anschließen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass unsere kirchlichen Krankenhäuser zu fast 100% vom Staat finanziert werden, also von ALLEN Steuerzahlern.
    Also haben sich diese Krankenhäuser gefälligst an die gesellschaftlichen Normen zu halten und nicht Leute zu diskriminieren, die nicht in ihre Ideologie passen.

  8. Elvenpath Thu 20 Nov 2014 at 21:46 - Reply

    “Er ist nur eine kraftvolle Erinnerung an die Entscheidung unserer Verfassung, die Autonomie der Kirchen anzuerkennen und zu schützen. Und diese Entscheidung ist mir völlig areligiösem Menschen lieb und teuer.”

    Das wäre nur dann in Ordnung, wenn die Kirchen die Krankenhäuser selbst finanzieren würden. Ansonsten muss ich so ein Verhalten nicht nur als areligiöser Mensch ablehnen.
    Die Kirchen möchten Autonomie, die aber bitte von allen bezahlt werden. Ne, so geht das nicht.

  9. Uwe Kranenpohl Thu 20 Nov 2014 at 21:49 - Reply

    Hmm!
    Einerseits find ich die Position von Maximilian Steinbeis schon sympathisch, die Religionsfreiheit und damit die Autonomie der Religionsgemeinschaften so hoch zu hängen. Ich interpretiere die Position mal so weiter, dass die Reform “seltsamer” Lebensverständnisse aus den Kirchen selber kommen muss (dann sollen die “aufgeklärten” Kirchenmitglieder aber mal kräftig ihre Stimme erheben).
    Andererseits kann man das Argument, dass die Kirchen nicht überall als Kirchen in eigentlichen Sinne tätig sind und dies dann auch noch mit öffentlichen Geldern (nicht aus der Kirchensteuer) tun, nicht einfach zurückweisen. Zumal die zurückgezogene Rolle der öffentlichen Hand in Teilen des Sozialen Dieste (Subsidiaritätsprinzip) ja seinerseits wieder eine Privilegierung gerade der Kirchen ist.
    Daher ist auch aus meiner Sicht ein Stufenkonzept erforderlich: Hohe Standards bei jenen, die in der Verkündigung tätig sind, niedrige bei jenen die in unterer Position faktisch gewerblich tätig sind und die dann faktisch vielleicht nur den üblichen Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber entsprechen. Zugleich würden dann an die höheren Chargen wohl wieder höhere Ansprüche gestellt werden dürfen, weswegen der Chefarzt dann vielleicht wieder in der Bredouille ist (wohl sicher der Krankenhausleiter).
    Man merkt: Es ist nicht einfach, wenn sich die Verfassungseltern, wie in Deutschland, dagegen entscheiden, Staat und Kirche klar zu treffen.

    Disclaimer: Ich arbeite bei einer kirchlichen Hochschule.

  10. Pascal Fri 21 Nov 2014 at 12:03 - Reply

    Ich habe an zwei Dingen besonderes Bauchgrimmen:

    1. Ist es wirklich ein Ausfluss von Religionsfreiheit und religiöser Selbstbestimmung, dass man als öffentliche Hand mit der öffentlichen Daseinsvorsorge “ins Kirchenrecht flüchten” kann, um Arbeitnehmerrechte zu beschneiden und Kosten zu drücken? Indem es dann statt staatlichen Krankenhäusern eben staatlich finanzierte Sankt-Hildegard-Krankenhäuser gibt, in denen der Arbeitgeber deutlich mehr Rechte hat?

    2. Ist es wirklich gerechtfertigt, das der Religionsfreiheit aus Artikel 4 vorgehendene Kriterium der “Schranken der Allgemeinen Gesetze” aus Art. 140 GG, 137 WRV) nahezu völlig auszuhebeln, indem man als allgemeines Gesetz die schrankenlose allgemeine Religionsfreiheit doch wieder hernimmt und dann sagt: Diese Freiheit gilt natürlich nicht für alles, aber wofür sie gilt dürft ihr selber entscheiden und wir prüfen nur den evidenten Missbrauch?

    Alles in allem zeigt sich hier aber auch, dass das Vertrauen vieler in das Verfassungsgericht als Ersatzgesetzgeber auch nicht immer aufgeht. Hier sollte sich der wirkliche Gesetzgeber endlich mal zu einer Neuordnung durchringen.

  11. RA Jede Fri 21 Nov 2014 at 15:52 - Reply

    Klasse Beitrag, zusammengefaßt in der Überschrift “Unsere Verfassungspflicht, Katholizismus auszuhalten”

    In den Antworten überzeugt mich der Finanzierungsgedanke nicht. Wenn ich in einem Devotionalienhandel einkaufe, darf ich aufgrund meiner Geldleistung über das Arbeitsverhältnis entscheiden?

    Katholische Krankenhäuser bemühen sich, häufig erfolgreich, um eine vom katholischen Glauben getragene Behandlung der Kranken. Sie unterscheiden sich von anderen Häusern nicht nur durch das Kreuz im Krankenzimmer.

    Wer das nicht will, geht nicht in ein katholisches Krankenhaus. Auswahl gibt es – auch auf dem platten Land – ausreichend. Die Finanzierung erfolgt letztlich durch die Patienten, nicht über Steuergelder.

  12. nm Fri 21 Nov 2014 at 16:50 - Reply

    Von der staatlichen Finanzierung mal abgesehen scheint mir entscheidend, ob ich als Arbeitnehmer/Patient/Eltern eine Möglichkeit habe, den christlichen Kirchen auszuweichen. Das mag in Berlin einfach sein, in vielen anderen Regionen (Rheinland, Bayern) und Bereichen (zB Sozialarbeit, Kindergärten) ist das nicht so einfach. Daher finde ich die lapidare Segelanweisung des BVerfG an das BAG auch etwas zynisch, dieses habe zu berücksichtigen, dass der Kläger ja freiwillig eine Stelle beim kath. KHK angenommen habe. Wie kommt das BVerfG zu dieser Erkenntnis?

    Sprengkraft könnte aber in Rn. 180 stecken, wonach das BAG eine Abwägung unter Berücksichtigung aller (kursiv im Original) wesentlichen Umstände vorzunehmen habe. Welche können das sein? Die Interessen der Kirche entziehen sich weitgehend der gerichtlichen Bewertung. Wie wichtig die Zweitehe für den Kläger ist, dürfte wohl ebenfalls kaum bewertbar sein. Bleibt noch die Frage, wie die Chancen des Klägers stehen, einen adäquaten neuen Job zu finden. Dies könnte im Ergebnis heißen: Die Kirche darf dort (regional und brachenspezifisch) ihre Glaubensätze zu Lasten der Arbeitnehmer voll durchziehen, wo sie ein (kleinerer) Arbeitgeber/Anbieter unter vielen anderen ist (da muss ich mir eben eine andere Stelle als Chefarzt suchen). Dort wo sie aber eine bedeutende Marktmacht haben, müssen sie eben auch geschiedene und nunmehr verpartnerte Ungläubige beschäftigen, solange diese nicht offen gegen die Kirche agitieren. Dies schiene mir eine adäquate Lösung des Problems. Wenn das BAG hier aber strenge Maßstäbe aufstellt (zB Marktmacht beginnt bei 20% Marktanteil), die dann verfassungsgerichtlich nicht mehr überprüfbar sein dürften, dann könnte sich die BVerfG-Entscheidung als Pyrrhussieg der katholischen Kirche herausstellen.

  13. Marc B. Fri 21 Nov 2014 at 17:17 - Reply

    Mir fehlt ein wichtiger Aspekt: Der Fall spielt in NRW und dort gibt es aus historischen Gründen kaum kommunale Kliniken (und nur sehr wenige private), sondern praktisch alle Krankenhäuser in NRW stehen in kirchlicher Trägerschaft; katholisch oder evangelisch.

    Des bedeutet, dass Ärzte(und Pflegekräfte) sich nahezu immer dem besonderen Arbeitsrecht der Kirchen unterwerfen müssen, wenn sie in NRW an einer Klinik arbeiten wollen. Gleiches gilt in großen Teilen Deutschlands für Kindergärtnerinnen und Sozialpädagogen und noch ein paar andere Berufsgruppen.

    Dieses Arbeitsplatzmonopol müsste eigentlich aus kartellrechtlicher Sicht betrachtet werden und zu einer zwangsweisen Entflechtung führen.

  14. Till Benz Fri 21 Nov 2014 at 18:10 - Reply

    Jeder ist vor dem Gesetz gleicher – und die Kirche gleicher?

    Jeder kann glauben, was er will, aber im Rechtsstaat ist jeder gleich vor dem Gesetz. Und genau deshalb darf es vor Gericht gerade nicht auf den Inhalt irgendeines Glaubens ankommen.

    Folgenden Kommentar habe ich vorhin schon bei LTO hinterlassen:

    Ein Prister, der names der Kirche die Seelsorge seiner Gemeinde
    gemäß den Glaubensüberzeugungen seiner Kirche übernimmt,
    von dem wird man auch privat ein entsprechendes Bekenntnis
    zu diesen Werten verlangen können.

    Von einem Kirchenmusiker wird man erwarten können, dass er sich in der Kirche entsprechend den kirchlichen Regeln und Werten verhält.
    Ob man von jemand, der derart im Zentrum des gelebten Glaubens der Gemeinde steht, darüber hinaus auch verlangen kann
    die Gemeinde auch durch sein Privatleben nicht zu brüskieren,
    oder ob man im Hinblick auf das Privatleben von jedermann
    unabhängig von seinem Glauben Toleranz einfordern kann
    – oder sogar muss -, darüber kann man streiten.

    Nicht streiten kann man darüber, ob es für bestimmte Religionen (oder Weltanschauungen) eine Befreiung vom Arbeitsrecht jenseits des Verkündungsbereichs geben kann.
    Deshalb ist es ganz elementar, dass bei der Kündigung eines Arztes die Religion (oder Weltanschauung) des Krankenhausträgers gerade keine Rolle spielen darf.
    Jeder kann glauben, was er will, aber der eigene Glaube befreit nicht von Verpflichtung zur Achtung der allgemeinen Rechtsordnung – hier des Kündigungsschutzrechts.

    GEnau das ist der Unterschied zu Gottesstaaten und anderen totalitären Systemen,
    dass es in der Rechtsprechung eben gerade nicht auf irgendeine Religion oder Ideologie ankommt sondern dass jeder vor dem Gesetz gleich ist.

    Das ist aber eigentlich das kleine ABC der Rechtsstaatlichkeit.
    Entsprechend schockierend das Urteil aus Karlsruhe, weil es eben gerade nicht auf das abschließende Urteil in diesem Einzelfall ankommt sondern auf die Achtung der Systematik unserer Rechtsordnung.
    Wohin sind wir gekommen, wenn sich ausgerechnet das BVerfG hier über eine zeitgemäße Auslegung des Grundgesetzes hinwegsetzt?

    Wer´s mir erklären kann, nur zu, aber was ich verstehe ist unvereinbar mit allem, was ich über GG, Verfassung und Rechtsstaatlichkeit bisher gelernt habe.

  15. Max Ehlers Fri 21 Nov 2014 at 18:32 - Reply

    Ergänzend zum Kommentar von Marc B.:
    Die besondere Verschränkung von Kirche und Staat zeigt sich In NRW auch noch im Bildungsbereich. Hier gibt es als einzigem Bundesland noch flächendeckend öffentliche Bekenntnisschulen. Im Grundschulbereich sind das ein Drittel aller öffentlichen Grundschulen, 90% davon katholisch. In 75 Kommunen gibt es sogar ausschließlich Bekenntnisgrundschulen. Die Schulen sind komplett öffentlich finanziert und befinden sich in kommunaler Trägerschaft. Dennoch müssen alle Lehrkräfte dem Schulbekenntnis angehören, und Eltern müssen ihr Einverständnis mit Erziehung und Unterrichtung im Schulbekenntnis erklären, damit Kinder ohne Konfession oder mit sonstiger Religionsangehörigkeit aufgenommen werden.

  16. Volker Lehmann Fri 21 Nov 2014 at 23:33 - Reply

    Wie kann man sich wehren, wenn die Institution Kirche durch Art. 137 WV Grundrechte aushebeln darf? Die gerechte Lösung wäre die Verstaatlichung aller (nicht kirchen-) steuerfinanzierten Einrichtungen im sozialen Bereich (Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten usw.). Doch bis zur Entflechtung von Demokratie und Theokratie wird noch viel Zeit vergehen. Bis dahin bleibt mir nur, meine Patientenverfügung dahingehend zu ergänzen, dass ich jegliche Behandlung in einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ausschließe. In NRW der sichere Tod.

  17. demoslogos Sat 22 Nov 2014 at 14:47 - Reply

    Im letzten Absatz verlässt der Autor die rechtliche Ebene und begibt sich auf die ethische Ebene, da er allgemein von Anerkennung und Entfaltungsspielraum für das Andere spricht. Leider übersieht er dabei das die aktuelle Rechtslage nur den anerkannten Religionsgemeinschaften einen Entfaltungsspielraum verschafft und nicht anerkannte Religionsgemeinschaften durch dieses Gesetz diskriminiert werden, obwohl sich deren Begründungen für ihre Regeln prinzipiell nicht von denen der anerkannten unterscheiden. Wenn man schon die aktuelle Rechtslage auch auf ethischer Ebene verteidigen will, dann sollte man mindestens die tiefe der Eingriffe durch die RKK in das private Leben beachten. Eine neue Partnerschaft oder Ehe nur unter dem Risiko der Kündigung eingehen zu können, bedeutet nicht nur den Katholizismus aushalten zu müssen, sondern für eine wichtige persönliche lebensbeinflussende Handlung bestraft zu werden. Die Betroffenen müssen ihr Leben entweder dem Katholizismus unterwerfen oder sich gegen ihn entscheiden. Dies ist insbesondere dann eine große Last für die Betroffenen, wenn sie sich gar nicht bewusst zum Katholizismus bekannt haben sondern durch ihre Eltern heran geführt worden sind in einem Alter in der sie sich der Tragweite der Entscheidung gar nicht bewusst werden konnten.

  18. […] Unsere Verfassungspflicht, Katholizismus auszuhalten – “Verfassungsrecht bewährt sich dort, wo es darum geht, dem Anderen Anerkennung und Entfaltungsspielraum zu verschaffen, dem Anderen im Gegensatz zum Eigenen. Freiheit für das Eigene, für uns selbst und für das, was wir alle gut finden, ist billig zu haben. Aber das Andere, das von uns aus gesehen Außenliegende, das braucht robusten verfassungsrechtlichen Schutz, damit es nicht von uns passend gemacht und plattgewalzt und aus dem Weg geräumt wird, zu unserem eigenen Schaden. Das kann die Kunst sein, die wir nicht verstehen. Oder die Presse, die uns lästig wird. Oder die Wissenschaft, die unsere Gewissheiten erschüttert. Oder einfach mein kleines individuelles Ich mit meinen komischen Meinungen, Gewissensregungen, Intimitätswünschen. All das schützen wir, indem wir uns verfassungsrechtlich binden. Das Ergebnis ist eine Gesellschaft, in der lauter Sachen gedeihen, die uns fremd sind.” […]

  19. Peter Camenzind Tue 25 Nov 2014 at 17:24 - Reply

    Das Selbstbestimmungsgrundrecht soll doch nur soweit gehen, wie es nicht mit grundlegenden staatlichen Werten kollidiert o.ä.
    Nun müsste man mal definieren, was solche Grundwerte wären und wieweit sie gingen, wo geanu die Grenze zu solchen grundlegenden staatlichen Werten verliefe.
    Der grundrechtlich garantierte (gleiche) Schutz einer (jeden) Ehe (vorangig vor dem Schutz von anvertrauten Kindern vor sexuellem Missbrauch) scheint also anscheinend weniger dazuzugehören.
    Wären solche drundlegenden staatlichen Werte bei einer islamischen Splittergrupe von Selbstmordattentäter berührt und die Grenze überschritten? Wo genau wäre da die (klare) Grenze (ohne Willkür, heute so und morgen so)?

  20. Peter Camenzind Tue 25 Nov 2014 at 17:48 - Reply

    Gemeint war evtl. besser ausgedrückt, dass die geringere (arbeitsrechtliche) Ahndung (der Täter) von sexuellem Missbrauch von anvertrauten Minderjährigem gegenüber der Ahndung einer zweiten Eheschließung also anscheinend nicht gegen grundlegende staatliche Werte verstoßen soll o.ä.

  21. Christian Schmidt Tue 25 Nov 2014 at 18:19 - Reply

    Unsere Verfassungspflicht, Katholizismus auszuhalten? Aber gerne doch!

    Unsere Verfassungspflicht, das zu bezahlen? Aber doch bitte nicht!

    Wenn die katholische Kirche (oder sonst eine Religionsgemeinschaft) ihre eigenen Angelegenheiten selbst regelt ist das ja okay. Aber beim Betrieb eines allgemeinen Krankenhaus (oder irgendwelcher anderen Taetigkeit im Auftrag des Staates) kann dieser Vorbehalt doch nun wirklich nicht gelten!

  22. […] 2. ihre Grenzen angesichts staatlicher Finanzierung. Zum ersten Punkt hat das BVerfG gesprochen und Maximilian Steinbeis gebloggt. Der zweite Punkt kommt bei beiden nicht vor. Darum soll es hier um „das liebe Geld“ […]

  23. Katharina U Fri 9 Jan 2015 at 00:57 - Reply

    Sie schreiben:
    “Das gilt nicht nur dort, wo Religion praktiziert und gepredigt wird, sondern auch dort, wo die kirchliche Sendung durch karitative Nächstenliebe verwirklicht wird, also in Krankenhäusern.”
    Die Aussage kam mir auf den ersten Blick plausibel vor, doch durch die zahlreichen auf Finanzierung Bezug nehmenden Kommentare ist mir ihre Absurdität aufgefallen:

    Wenn ich für mich beanspruche, Nächstenliebe auszuüben, dann bedeutet das, für andere Opfer zu bringen, d.h. aus eigener Tasche oder ehrenamtlich anderen Gutes zu tun.
    Anders ist es, wenn ich ein Geschäft betreibe- keiner wird ernsthaft behaupten, aus Nächstenliebe einen Gemüseladen zu besitzen.
    Das Distinktionsmerkmal der Kirche ist, auf eine christliche Weise mit ihren Patienten umgehen zu wollen. Ich glaube jedoch kaum, dass der Krankenpfleger eines christlichen Krankenhauses seine Patienten mehr nächsten-liebt als seine Kollegen im Krankenhaus nebenan. Viele Menschen gehen ihrem Beruf mit einer inneren Überzeugung und unter Verwirklichung persönlicher Werte nach. Noch dazu verlangen die nicht im Gegenzug Sonderregelungen als Gegenleistung für ihre Nächstenliebe.
    Wenn die Werte der Angestellten eines Krankenhauses christliche sind, kann das gläubige Patienten anziehen. Das Attribut “christlich” könnte dann dem Krankenhaus-Betreiben sogar einen “Marktvorteil” verleihen, aber es macht aus ihm keinen Akt der Nächstenliebe.

    Die Kirche hat, was vor Jahrhunderten einmal das Wahrnehmen einer Sorgeaufgabe war, zu einem Geschäftsmodell gemacht. Dass sie damit trotzdem in einer ehrwürdigen Tradition steht – ehrwürdiger als eine Firma, die eben “nur” ein Krankenhaus betreibt – , wird ihr natürlich nur geglaubt, wenn sie Reste ihrer Kirchenregeln im Klinikbetrieb beibehält.

    Nächstenliebe ist teuer, und wenn es der Kirche erlaubt ist, Krankenhäusern, die auch ohne sie existieren würden, weil ihre Finanzierung durch den Staat organisiert ist, einen “religiösen Hintergrund” zu verleihen – zB durch Kündigen von Geschiedenen – dann hat sie maximalen Output an ‘karitativem Ansehen’ und ‘Verwirklichen von Nächstenliebe’ bei minimalen Kosten.
    Voilà!

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