04 May 2010

Verfassungs-Imbroglio in Frankreich

Frankreich hat vor kurzem eine gewaltige Verfassungsreform durchlaufen, deren spektakulärster Part die Einführung einer verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle ist. Zuvor gab es eine Überprüfung von Gesetzen am Maßstab der Verfassung nur während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Hatte das Parlament einmal abgestimmt, war das Gesetz durch keinen Richterspruch mehr umzustoßen.

Das war, genauso wie in Großbritannien, nicht nur irgendein Verfassungsdetail, sondern kennzeichnend für die französische Verfassungskultur: Was das demokratisch gewählte Parlament sagt, ist der “volonté génerale” des Volkes und hat von den Richtern umgesetzt, aber nicht an höheren Maßstäben kontrolliert zu werden.

Um so revolutionärer ist, dass Art. 61-1 der französischen Verfassung nunmehr folgendes vorsieht:

Wird bei einem vor einem Gericht anhängigen Rechtsstreit vorgebracht, eine gesetzliche Bestimmung verletze die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann nach Überweisung durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof der Verfassungsrat zu dieser Frage angerufen werden. Der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof äußern sich in einer festgelegten Frist. Das Nähere regelt ein verfassungsausführendes Gesetz.

Frankreich liegt damit global voll im Trend. Verfassungsgerichtliche Kontrolle gibt es mittlerweile fast überall, nicht zuletzt auch in Deutschland. Dass dieser Trend 1803 von den USA ausging (Marbury vs. Madison), dürfte dem gallischen Stolz bislang bei seiner Akzeptanz im Wege gestanden haben. Aber das ist alles nicht mehr so.

Höchstrichterliche Intrigen

Aber es wird noch interessanter.

Der französische Kassationsgerichtshof ist nämlich nicht so recht einverstanden damit, dass der Conseil Constitutionnel derart aufgewertet wird. Mitte April hat er eine Entscheidung gefällt, die in Frankreich großen Ärger und anderenorts großes Rätselraten auslöst: Er hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, dass die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle Priorität vor der europarechtlichen haben soll.

Jetzt kann der EuGH zusehen, wie er da rauskommt.

Als in den 50er Jahren das BVerfG seine Tätigkeit aufnahm, waren die obersten Gerichte, vor allem BGH und BAG, auch mitnichten erfreut über die rot gewandete Konkurrenz in Karlsruhe. Damals gab es noch keine direkten Richtervorlagen an das BVerfG, sondern nur solche über die obersten Bundesgerichte. Diese verbanden die Vorlagen mit umfangreichen Stellungnahmen und hofften so, den Spielraum des Verfassungsgerichts zu eigenständiger Rechtsprechung einzuschränken. 1955 verkündete das BVerfG kurzerhand den Beschluss, solche gutachterlichen Stellungnahmen seien im Vorlageverfahren unzulässig, was die BGH-Richter als eine Art Staatsstreich empfanden.

(via)

Update: Wie Adjudicating Europe unter der Überschrift “Coitus interruptus” meldet, hat der Conseil Constitutionel der Gaudi mit diesem Urteil ein Ende bereitet.

Frankreich hat vor kurzem eine gewaltige Verfassungsreform durchlaufen, deren spektakulärster Part die Einführung einer verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle ist. Zuvor gab es eine Überprüfung von Gesetzen am Maßstab der Verfassung nur während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Hatte das Parlament einmal abgestimmt, war das Gesetz durch keinen Richterspruch mehr umzustoßen.

Das war, genauso wie in Großbritannien, nicht nur irgendein Verfassungsdetail, sondern kennzeichnend für die französische Verfassungskultur: Was das demokratisch gewählte Parlament sagt, ist der “volonté génerale” des Volkes und hat von den Richtern umgesetzt, aber nicht an höheren Maßstäben kontrolliert zu werden.

Um so revolutionärer ist, dass Art. 61-1 der französischen Verfassung nunmehr folgendes vorsieht:

Wird bei einem vor einem Gericht anhängigen Rechtsstreit vorgebracht, eine gesetzliche Bestimmung verletze die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann nach Überweisung durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof der Verfassungsrat zu dieser Frage angerufen werden. Der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof äußern sich in einer festgelegten Frist. Das Nähere regelt ein verfassungsausführendes Gesetz.

Frankreich liegt damit global voll im Trend. Verfassungsgerichtliche Kontrolle gibt es mittlerweile fast überall, nicht zuletzt auch in Deutschland. Dass dieser Trend 1803 von den USA ausging (Marbury vs. Madison), dürfte dem gallischen Stolz bislang bei seiner Akzeptanz im Wege gestanden haben. Aber das ist alles nicht mehr so.

Höchstrichterliche Intrigen

Aber es wird noch interessanter.

Der französische Kassationsgerichtshof ist nämlich nicht so recht einverstanden damit, dass der Conseil Constitutionnel derart aufgewertet wird. Mitte April hat er eine Entscheidung gefällt, die in Frankreich großen Ärger und anderenorts großes Rätselraten auslöst: Er hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, dass die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle Priorität vor der europarechtlichen haben soll.

Jetzt kann der EuGH zusehen, wie er da rauskommt.

Als in den 50er Jahren das BVerfG seine Tätigkeit aufnahm, waren die obersten Gerichte, vor allem BGH und BAG, auch mitnichten erfreut über die rot gewandete Konkurrenz in Karlsruhe. Damals gab es noch keine direkten Richtervorlagen an das BVerfG, sondern nur solche über die obersten Bundesgerichte. Diese verbanden die Vorlagen mit umfangreichen Stellungnahmen und hofften so, den Spielraum des Verfassungsgerichts zu eigenständiger Rechtsprechung einzuschränken. 1955 verkündete das BVerfG kurzerhand den Beschluss, solche gutachterlichen Stellungnahmen seien im Vorlageverfahren unzulässig, was die BGH-Richter als eine Art Staatsstreich empfanden.

(via)

Update: Wie Adjudicating Europe unter der Überschrift “Coitus interruptus” meldet, hat der Conseil Constitutionel der Gaudi mit diesem Urteil ein Ende bereitet.


2 Comments

  1. Dietrich Herrmann Tue 4 May 2010 at 22:08 - Reply

    Ihr Beitrag reizt wieder einmal zum Widerspruch bzw. zu Anmerkungen.

    1. (gehört mittlerweile zu meinem ceterum censeo) Judicial Review geht nicht auf Marbury v. Madison zurück (ist viel älter) – im Gegenteil beginnt die Wirkungsgeschichte von Marbury im Grunde (von einzelnen früheren Erwähnungen abgesehen) erst 1958 (mit Cooper v. Aaron).

    2. Frankreich ist wirklich ein spannender Fall, wenn es um Verfassungsrechtsprechung geht. Man muss sich klar machen: Die Verfassungsväter mit dem späteren Präsidenten de Gaulle und dem Hauptautor Michel Debré an der Spitze waren sich einig in der Ablehnung der richterlichen Normenkontrolle – zu stark war die traditionelle Ablehnung juristischer Macht (das reicht zurück ins Ancien Régime), zu stark das Rousseausche “La loi est l’expression de la volonté générale” (Art. 6 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789), zu dem eine richterliche Normenkontrolle im Widerspruch stünde, zu negativ das Bild einer “Regierung der Richter”, wie sie die Franzosen im amerikanischen Supreme Court erkannten, der wesentliche Teile des New Deal blockiert hatte (E. Lambert, Le gouvernement des juges). Anders als Länder mit längerer Tradition von Staats- und Verfassungsgerichtsbarkeit haben föderale Struktur – die Verfassungsgerichtsbarkeit ihren Ursprung nicht zuletzt in der Schlichtung föderaler Streitigkeiten. In Ländern wie Österreich, Deutschland und Italien (sowie später Spanien, Portugal, Südafrika sowie ganz Mittel- und Osteuropa) spielte die Erfahrung mit einem überwundenen totalitären System eine wichtige Rolle bei der Einrichtung einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit.
    Gerade deshalb ist die Entwicklung in Frankreich so besonders interessant. Im Grunde können wir erst ab 1971 bzw. 1974 vorsichtig von Verfassungsrechtsprechung reden – der verlinkte Vortrag von Herrn Mavcic setzt für Frankreich geradezu kategorial falsch das Datum 1958 für den Beginn von Judicial Review an. Näheres zur Etablierung der Verfassungsrechtsprechung in Frankreich (komparativ zur Bundesrepublik und den USA in meinem Beitrag http://www.konstitutionalismus.de/uni/pubs/Herrmann,_Akte_der_Selbstautorisierung_als_Grundstock_institutioneller_Macht_von_Verfassungsgerichten.pdf m.w.N.)

    3. Die gegenwärtige Kontroverse ist in der Tat in gewisser Hinsicht eine Parallele zur Rivalität zwischen BVerfG und den oberen Bundesgerichten in den 1950er Jahren. Durchsetzen wird sich, wer die institutionell stärkeren Bündnispartner hinter sich versammeln kann, wobei sich der EuGH nach meiner Einschätzung eher zurückhalten wird in einer solch immanent innerfranzösischen Angelegenheit. Der weltweite Trend geht in der Tat eher Richtung Stärkung der Verfassungsgerichtsbarkeit, und dass Frankreich Teil dieses Trends ist, zeigt die jüngste Verfassungsreform, gebilligt von großen Mehrheiten in den Parlamentskammern. Gegenwärtig scheint der Cour de Cassation innerhalb Frankreichs schlechte Karten zu haben. Insofern würde ich die Initiative des Cour de Cassation eher als Rückzugsgefecht sehen, freilich mit dem interessanten Kniff mit dem Europarecht. Ich bin aber davon überzeugt, dass der EuGH Wege finden wird, nicht über das Stöckchen zu springen.

  2. Jean-Claude Alexandre Ho Mon 28 Jun 2010 at 09:29 - Reply

    Wie Adjudicating Europe unter der Überschrift “Coitus Reloaded” berichtet, (http://adjudicatingeurope.eu/?p=474), hat der EuGH in einem Urteil der Großen Kammer auf die Vorlagefrage des Kassationshofs geantwortet, wenn auch bisher nur auf Französisch (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010J0188:FR:HTML).

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