Wer wir sind
Am Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof über die Klagen von Polen und Ungarn gegen den sogenannten Konditionalitätsmechanismus geurteilt, und wenn man sich die Urteile durchliest, dann stößt man erst mal auf wenig, was den Blutdruck nach oben treibt: Das liegt alles im Wesentlichen auf der Linie der vorangegangenen Rechtsprechung, liest sich moderat und nüchtern, um Minimierung der Angriffsflächen bemüht. Es bleibt dabei, dass die Kommission auch bei noch so eklatanten Vergewaltigungen der Rechtsstaatlichkeit nicht gleich losreiten darf, sondern erst genau beweisen muss, dass und wie diese Verstöße den EU-Haushalt gefährden, bevor sie dem Missetäter die Transfermittel kürzt. Das ist vor allem bei Polen gar nicht so einfach: Da ist nunmal Korruption, anders als in Ungarn, nicht das Hauptproblem.
Dass der Gerichtshof dieses Urteilspaar in voller Besetzung gefällt hat, mit den Unterschriften von 25 Richter_innen((Es fehlt die Unterschrift des deutschen Richters Thomas von Danwitz.)), hat trotzdem Gründe, und die bündeln sich in einem unauffälligen Wort in den Randnummern 127 bzw. 145 der Urteilsgründe: Identität.
Die in Artikel 2 des EU-Vertrags niedergelegten Werte (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit usw.) “definieren die Identität der Europäischen Union als gemeinsame Rechtsordnung”, heißt es da. “Daher muss die Europäische Union diese Werte im Rahmen der ihr in den Verträgen übertragenen Kompetenzen verteidigen können”.((Meine Übersetzung, die Urteile liegen bisher nur auf Englisch, Französisch, Dänisch (?) und Polnisch/Ungarisch vor.))
Identität also. Die Union hat eine Identität. Sie schaut in den Spiegel und sagt: Das bin ich. Ich bin definiert, ich bin unterschieden, ich bin abgegrenzt, ich bin meiner selbst bewusst. Und das ist ein normativer Spiegel, in dem die Union sich ihrer selbst bewusst wird: ihre Werte. So etwas mache ich nicht, sagt sie zu ihrem Spiegelbild. Rechtsstaat kaputtmachen, Demokratie aushöhlen, Menschenrechte missachten. Das bin nicht ich.
Hm, spricht das Spiegelbild zurück. Wirklich? Also, ehrlich gesagt…
Doch, sagt die Union! Ich weiß, ich weiß, aber gerade deshalb muss das aufhören. Ich bin eine Wertegemeinschaft. Noch heute höre ich damit auf. Ganz bestimmt.
So redet die ihrer selbst bewusste Union mit sich selbst und fällt ihre Entscheidungen in den Institutionen und Verfahren, die ihre Verfassung ihr bereit stellt, auf dass sie sich im Spiegel auch zuverlässig wiedererkennt als das, was sie ist und sein will. Parlament, Rat, Kommission: dort, sollte man meinen, findet dieses Selbstgespräch der in sich selbst spiegelnden und so sich jeden unausgeschlafenen Badezimmermorgen aufs Neue selbst konstituierenden Wertegemeinschaft statt: Dies ist es, was wir machen, im Unterschied zu jenem. Das sind wir. Darin erkennen wir uns wieder.
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Stellenausschreibung Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut
Wir suchen vier neue wissenschaftliche Mitarbeiter*innen Recht (w/m/d)
- in einem interdisziplinären Projekt zu Algorithmen, Macht und Recht: WiMi 75% (TV-L E13, auf 3 Jahre befristet) und WiMi 65% (TV-L E13, auf 2 Jahre befristet), Frist 28.02.2022,
- in einem Projekt zu Demokratie und Plattformen: WiMi 75% (TV-L E13, auf 1,5 Jahre befristet), Frist 28.02.2022, sowie
- im Media Research Methods Lab des HBI in Kooperation mit GESIS: Jurist*in Schwerpunkt Datenrecht (TV-L E13, 100%, auf 2 Jahre befristet), Frist 23.02.2022.
Bewerbungen richten Sie bitte an bewerbung@leibniz-hbi.de und Rückfragen an Prof. Dr. Matthias C. Kettemann, m.kettemann@leibniz-hbi.de und Dr. Tobias Mast, t.mast@leibniz-hbi.de.
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Nun sind es aber gar nicht so sehr die politischen Institutionen, die in diesem Selbstgespräch ihre Stimme erheben. Sondern es ist der Gerichtshof. Er ist es, der hier den Begriff der Identität ins Spiel bringt, als etwas, aus dem sich Rechtspflichten ableiten, deren Einhaltung er selber überwacht.
Kommt uns das nicht bekannt vor? Es war das Bundesverfassungsgericht, das im Lissabon-Urteil einst die Idee einer von ihm kontrollierten Verfassungsidentität formte. Demokratie, so die Idee, ist mitnichten bloß ein Wert, der die Bundesrepublik beim Blick in den Spiegel mahnt, sich selbst nicht untreu zu werden. Da kann jede Bürger_in vor Gericht ziehen, wenn die Bundesregierung mit ihrer Europapolitik da komische Sachen anfängt. Und weil und soweit es da um die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland geht, ist es jeder noch so großen politischen Mehrheit absolut verboten, da Kompromisse mit sich selbst einzugehen. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht.
So hat sich Karlsruhe als eine Art integrationspolitisches Über-Ich gegenüber Bundestag und Bundesregierung installiert. Und 13 Jahre später scheint mir, dass das weder dem Gericht selbst noch der Bundesrepublik und ihrer parlamentarischen Demokratie noch der Europäischen Union am Ende sonderlich gut bekommen ist.
Jetzt will der EuGH selbst so etwas wie eine europäische Verfassungsidentitätskontrolle für sich reklamieren. Womöglich steckt darin sogar eine Botschaft an die Kommission: Seht her, wenn ihr mit der Konditionalität mangels beweisbar versickernden EU-Geldern in Polen nicht weiterkommt, dann bringt uns doch noch mal ein Vertragsverletzungsverfahren. Und zwar eins, das nicht klein-klein irgendwelche Disziplinarkammern oder Maulkorbgesetze zum Gegenstand hat. Sondern direkt auf die Vertragsverletzung abzielt, die Polen mit seiner Justizpolitik dem Artikel 2 zufügt. Und beantragt gleich mal ein Zwangsgeld von ein paar Fantastillionen pro Tag, den die Vertragsverletzung bestehen bleibt. Das könnt ihr dann ja mit den Transfermitteln aufrechnen, die Polen bekommt. Dann wollen wir doch mal sehen.
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Stellenausschreibung „Koordination Digitalisierung im öffentlichen Recht“
Am Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht der Universität Osnabrück (Prof. Dr. Pascale Cancik) ist im Rahmen des Projekts „Verfassung der Digitalisierung“, zum nächstmöglichen Termin die Stelle einer/eines wissenschaftlichen Mitarbeiter*in (m/w/d) (E 13 TV-L, 100 %) befristet bis zum 31. Dezember 2026 zu besetzen.
In dem von der Hans-Mühlenhoff-Stiftung unterstützten Drittmittelprojekt soll der/ die Koordinator*in Aufgaben in Forschung, Lehrentwicklung und Praxisvernetzung im Bereich der Digitalisierung im öffentlichen Recht übernehmen, mit einem Fokus auf Verfassung, Staat und Verwaltung (E-Government), Wirtschaft.
Wir freuen uns auf eine Bewerbung bis zum 13. März 2022. Nähere Informationen hier.
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Vielleicht hat der EuGH auch noch Größeres vor. Anfang April wird in Ungarn gewählt, und viele warnen, dass diese Wahlen nicht frei und fair ablaufen werden. Laut Artikel 10 EUV werden die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene von Regierungen vertreten, “die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen”. Ist es nicht so, dass ein Ratsmitglied, das nicht frei und fair gewählt worden ist, die europäische Verfassungsidentität verletzt?
Ich bin unbedingt dafür, diese Frage mit Ja zu beantworten. Nur weiß ich nicht, ob es unbedingt der EuGH sein sollte, der diese Antwort gibt. Das Ich, das in den Spiegel schaut, hat eine Stimme. Die sollte es erheben, nicht um duckmäuserisch immer nur sein Luxemburger Über-Ich zu befragen, sondern um endlich Verantwortung dafür zu übernehmen, wer es sein will. Wenn ein Mitgliedstaat die Werte, die das Ich definieren, systematisch missachtet, dann ist nicht unbedingt ein Gerichtsverfahren, sondern ein langer harter Blick in den Spiegel nötig für die Erkenntnis: Das tun wir nicht. Das bin nicht ich.
Am nächsten Mittwoch tagt in Brüssel der Ministerrat für allgemeine Angelegenheiten. Auf der Tagesordnung: “Es wird eine Anhörung zum Thema Rechtsstaatlichkeit in Polen (Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union) abgehalten.” Das Artikel-7-Verfahren ist das zweifellos mit Mängeln behaftete Verfahren, das der Vertrag für diesen langen harten Blick in den Spiegel vorsieht. Seit Monaten liegt es auf Eis. Mit der schlappen Ausrede, dass die für die allerletzte Stufe der Sanktionierung nötige Einstimmigkeit nicht zu erreichen ist, lassen wir, die Bürger_innen der Union, unsere Regierungen seit viel zu langer Zeit davon kommen, allen voran wir Deutschen.
Das sollten wir nicht länger tun. Schon damit wir selber in den Spiegel schauen können.
Dank an Ulrich Karpenstein und Alexander Thiele für wertvollen Input.
Die Woche auf dem Verfassungsblog
Kurz vor der Verkündung der EuGH-Urteile zum Konditionalitätsmechanismus haben wir unser Riesenprojekt zum Konflikt EU v. Polen fertig gestellt: der sechste und letzte Teil unserer Podcastserie ist draußen, und es geht genau um diesen langen harten Blick in den Spiegel. Wenn Sie verstehen wollen, wie es so weit kommen konnte, warum alle Lösungsversuche bisher scheiterten und was es jetzt für Optionen gibt – dann nehmen Sie sich die Zeit und hören Sie sich diese sechs Podcast-Folgen an. Wir haben Dutzende der erfahrensten juristischen Expert_innen interviewt und eine Fülle von Informationen über diese Entwicklung zusammengetragen, die wohl zu den folgenreichsten unserer Zeit überhaupt gehört. Das lohnt sich, glauben Sie mir.
Zu den Urteilen selbst analysiert LAURENT PECH die wichtigsten Implikationen, und DANIEL HALBERSTAM und WERNER SCHROEDER fordern, dabei nicht Halt zu machen: Ein Rule-of-Law-Mainstreaming-Verfahren sei vonnöten.
Nächste Woche kommt das nächste extrem spannende Urteil des EuGH zu diesem Themenkomplex. Es geht um polnische EU-Haftbefehle und die Frage, ob der EuGH an seinem eher restriktiven Zweistufentest festhält, den er verlangt, bevor Gerichte anderer Mitgliedstaaten der polnischen Justiz und ihren Haftbefehlen den Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens aufkündigen. Weniger bekannt ist die Tatsache, dass dieses Vertrauen längst auch schon in anderen Rechtsgebieten erodiert – etwa im Wettbewerbsrecht: Das Europäische Gericht hat ein Urteil gefällt, ob die polnische Wettbewerbsbehörde noch als hinreichend unabhängig gelten kann. KATI CSERES und MICHAEL BORGERS untersuchen, was es damit auf sich hat.
Was aus der jüngsten Rechtsprechung aus Luxemburg im Konflikt mit dem rumänischen Verfassungsgericht für die Auseinandersetzung um die polnische Justizpolitik folgt, fächern PAWEŁ FILIPEK und MACIEI TABOROWSKI auf.
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Stellenausschreibung
Am Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ist
zum 1. Juli 2022 eine unbefristete Stelle (13 TV-L) als
wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre
(Teilzeit)
zu besetzen. Die Lehrverpflichtung beträgt 6 SWS pro Semester. Bewerbungsfrist: 22. April 2022.
Nähere Informationen finden sich hier.
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Jeden Moment kann jetzt offenbar Russland über seinen Nachbarn Ukraine herfallen, und auch wenn das alte deutsche Übel, sich geopolitisch mit den scheußlichsten imperialen Großmachtfantasien freudig abzufinden, wenn sie nur von Russland ausgehen und sich gegen Amerika richten, etwas auf dem Rückzug zu sein scheint, ist es mir immer noch viel zu lebendig. Auf einem anderen Blatt steht, ob die Ukraine – apropos Konstitutionalisierung politischer Konflikte – klug beraten war, das Ziel eines NATO-Beitritts in ihrer Verfassung aufzunehmen. Aber das hat sie halt, und die rechtlichen Auswirkungen beleuchten VIKTORIIA LAPA und JUSTIN FROSINI.
Auch in Südosteuropa ballt sich tintenschwarzes Gewölk: In Bosnien und Herzegowina soll ein fauler Kompromiss den institutionellen Boykott durch die Republika Srpska beenden. Wie teuer dieser erkauft ist, erläutert wie TAHIR HERENDA.
Das letzte Woche schon thematisierte Urteil des UK Supreme Court zu den überhöhten Gebühren für Einbürgerung und seine Folgen für sozial benachteiligte Kinder kritisiert DEBYANI PRABHAT.
Jenseits von Olympia ist die Mobilität in Richtung China seit Beginn der Pandemie drastisch eingeschränkt. Tatsächlich ist die Pandemie ist aber nur Katalysator für eine Entwicklung, die bereits vor einigen Jahren einsetzte, meint HENNING KLÖTER.
Das Bundesverfassungsgericht hat Klimaklagen gegen die Länder nicht angenommen. Dennoch sind die Ausführungen von grundsätzlicher Bedeutung, denn das Bundesverfassungsgericht entlässt die Länder keineswegs aus der Verantwortung für den Klimaschutz, schreibt THOMAS SCHOMERUS.
Ob die allgemeine Impfpflicht ab 18 jetzt kommt, ist immer noch nicht klar, aber wenigstens gibt es jetzt mal einen Gesetzentwurf im Bundestag. Der allerdings leuchtet THORSTEN KINGREEN überhaupt nicht ein. Einen Bogen zu Georg Wilhelm Friedrich Hegel spannt NICO ROMAN WEBER: Denn es war niemand geringeres als Hegel, den Karl Lauterbach kürzlich im Deutschen Bundestag bemühte, um für eine Impfpflicht zu werben. Entgegen der Idee, die Frage der Impfpflicht zur Gewissensfrage zu machen, hätte Hegels Verständnis von Recht und Freiheit jedoch eine deutlich stärkere Politisierung nahegelegt. Wenn die Impflicht kommt, könnte sie für viele Menschen bedeuten, dass sie nicht nur ihren Arbeitsplatz verlieren, sondern sich auch einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I ausgesetzt sehen. ANNA-LENA HOLLO zeigt, dass die Konsequenzen bei der allgemeinen Impfpflicht je nach Ausgestaltung sogar noch gravierender sein könnten.
Die baden-württembergische Landesregierung hat es nicht leicht zwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung , der Religionsfreiheit und allgemeinem Gleichheitssatz, wie an ihrem Zickzackkurs bei der Änderung der Corona-Verordnung erkennbar ist. Der zugrundeliegenden Frage, ob Gottesdienste und kulturelle Veranstaltungen vergleichbar sind, geht SEBASTIAN WOLF nach.
Der Künast-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat viel Applaus erhalten, den TIM WIHL nicht nachvollziehen kann. Seine Kritik ist grundlegend: Das Gericht sollte sich künftig an einer dezidiert demokratischen Konzeption der Meinungsfreiheit orientieren.
TOBIAS MAST knöpft sich die geplante Dienstanweisung des WDR vor, der seine Mitarbeitenden zu Neutralität bei der privaten Nutzung ihrer Social-Media-Accounts anhalten möchte. Im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit, öffentlich-rechtlichem Rundfunk und sozialen Netzwerken hat er einen klaren Standpunkt: Die Dienstanweisung wäre rechtswidrig.
Soviel für diese Woche. Wie Sie vielleicht bemerkt haben, kommt das Editorial diese Woche einen Tag später als gewohnt. Ich hoffe, Sie verzeihen das. Ihnen alles Gute, bitte unterstützen Sie uns auf Steady, bleiben Sie gesund!
Ihr
Max Steinbeis
Vielen Dank für das spannende Editorial. In drei Punkten differiere ich:
1. Der EuGH unternimmt m.E. keine „Verfassungsidentitätskontrolle“ i.S.d. BVerfG-Rechtsprechung. Er stellt lediglich eine Selbstverständlichkeit fest, nämlich dass die gemeinsamen Werte der Union deren Fundament sind und folglich deren gemeinsame Identität darstellen. So steht es in Art. 2 EUV („founded on the values“) und die Präambel des EU-Vertrages setzt ausdrücklich eine „European identity“ voraus. Wenn der Gerichtshof dies in Erinnerung ruft, weist er lediglich auf die Grundlage seiner – im Übrigen strikt an den Klagegründen von Polen und Ungarn orientierten – Prüfung hin.
2. Das Bestehen einer gemeinsamen Identität oder gemeinsamen Sockels an Werten ist außerdem kein Postulat des EuGH oder das Resultat seiner „Selbstgespräche“. Es war vielmehr die Herzensangelegenheit aller an dem Verfahren beteiligten Organe und Mitgliedstaaten – und das waren eine ganze Menge (https://staging.verfassungsblog.de/historische-zasur-fur-den-rechtsstaat/). Also sprach in diesen Urteilen nicht das Luxemburger Über-Ich herab, sondern den übrigen Herren der Verträge aus der Seele.
3. Die Grundthese, systematische Rechtsverstöße wie durch Polen und Ungarn könnten nicht rechtlich, sondern nur politisch gelöst werden, ist gefährlich. Sie spricht dem Recht Legitimation und Funktion gerade dann ab, wenn es besonders benötigt wird. Rechtsverstöße sind und müssen justiziabel bleiben, wenn das Recht nicht endgültig kapitulieren soll. Das hindert aber die Politik nicht daran, das Recht zu stärken, indem sie z.B. weitere rechtliche Mechanismen vorsieht oder diplomatische Lösungsansätze erarbeitet.