Werner Heun lässt vom Karlsruher OMT-Beschluss nur einen feuchten Fleck übrig
Wenn die Mehrheitsrichter des OMT-Beschlusses im Zweiten Senat geglaubt hatten, das Sondervotum ihrer Noch-Senatskollegin Gertrude Lübbe-Wolff sei harter Tobak, dann wäre ich gern dabei, wenn sie das aktuelle Heft der JZ aufschlagen. Dort ist ein Besprechungsaufsatz über die OMT-Entscheidung des Göttinger Staatsrechtslehrers Werner Heun abgedruckt. Huiuiui, kann ich da nur sagen.
Ich kann mich nicht erinnern, jemals einen so vernichtenden Besprechungsaufsatz zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelesen zu haben. Heun kommt nicht nur zu anderen Schlüssen als die Senatsmehrheit, er erhebt obendrein schwerste und massivste Vorwürfe dagegen, wie die Senatsmehrheit zu ihren Schlüssen kommt:
Angesichts der Bedeutung der Entscheidung sollte man erwarten, dass das BVerfG um eine besonders sorgfältige und abgesicherte Argumentation bemüht ist. Leider ist das Gegenteil der Fall.
Im Zentrum von Heuns Kritik steht die Gewalt, die das Mehrheitsvotum allen möglichen Dingen antut, unter anderem etwa
- dem Verfassungsprozessrecht und den Anträgen der Kläger, um diese für zulässig erklären zu können (“Bereits bei dieser Frage fällt der Umstand auf, dass die Senatsmehrheit jede Auseinandersetzung mit Gegenauffassungen scheut und
fortgesetzt steile Thesen ohne nähere Begründung apodiktisch verkündet.”) - den Aussagen von Bundesbank und EZB, um sie zitieren zu können (“Wenn man nachliest – man glaubt es kaum – steht an den zitierten Stellen nichts von dem, was das BVerfG behauptet“, so Heun zu den EZB-Monatsbericht-Zitaten in RNr. 70)
- der zitierten Fachliteratur (“Erstaunt es schon, dass hier und in der ganzen Entscheidung kein einziger der zahlreichen deutschen Kommentare zu den Unionsverträgen, geschweige denn eine Monographie oder ein Aufsatz zu den in der Literatur breit behandelten und umstrittenen Fragen zitiert wird, und nur an dieser Stelle des Beschlusses eher fernliegende englischsprachige Publikationen von Autoren verschiedener Nationen herangezogen werden, steigt die Verwunderung ins Unermessliche, wenn man die Zitate nachprüft: Sie sind ebenso falsch wie die Zitate der EZB und belegen die Aussage des BVerfG nicht.”)
- den europarechtlichen Kompetenzgrundlagen der EZB (“Bereits der Ausgangspunkt ist verfehlt, da eine Maßnahme nach der Normlage durchaus „überwiegend wirtschaftspolitisch“ sein darf, solange die Preisstabilität nicht gefährdet ist und über das Instrument von der EZB verfügt werden darf. Aber auch die Begründung für die Einordnung als „überwiegend wirtschaftspolitische Maßnahme“ ist in keinem Punkt tragfähig.”)
- der ökonomischen Vernunft (“Das BVerfG erklärt damit ökonomische Ignoranz zum Rechtsprinzip in ökonomischen Fragen“),
und noch einige mehr.
Kaum weniger wuchtig geführt sind die Hiebe, die Heun auf das BVerfG in punkto Konsequenzen seiner Entscheidung niedergehen lässt: Selbst wenn es dazu kommt, dass am Ende der EuGH alles für europarechtskonform und das BVerfG dies wiederum als Ultra-Vires-Akt für verfassungswidrig erklärt – dann, so Heun kühl, stelle sich
die Frage, wem die Organe der Europäischen Union und die deutschen Verfassungsorgane folgen werden, da sie nur entweder Unions- oder Verfassungsrecht befolgen können. Das ist eine Macht-, keine Rechtsfrage. Hier hat sich das BVerfG in eine höchst ungünstige Lage manövriert.
Die Unionsorgane auf jeden Fall, vermutlich aber auch die deutschen Verfassungsorgane würden im Zweifel dem EuGH folgen, schon um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Das BVerfG hätte nichts in der Hand, um sich dagegen durchzusetzen, zumal es in Politik, in der Öffentlichkeit und in der juristischen und ökonomischen Wissenschaft allenfalls bei einem Teil Unterstützung fände.
Der größten Hammer findet sich aber ganz am Schluss: Da zitiert Heun die Formel, die das BVerfG seit 1954 benutzt, um instanzgerichtliche Urteile, die so miserabel begründet sind, dass man ihre wahre Grundlage in “sachfremden Erwägungen” vermuten muss, als willkürlich und damit verfassungswidrig zu verwerfen. Und genau das tut Heun:
Der Vorlagebeschluss ist nach den eigenen Maßstäben des BVerfG verfassungswidrig.
Nota bene: Das ist kein affektgesteuerter Rant und kein in der Hitze des Augenblicks heruntergeschriebener Blogpost. Das ist ein wohl erwogener, recherchierter und von einer der angesehensten juristischen Fachzeitschriften des Landes akzeptierter Aufsatz eines 60-jährigen Rechtswissenschaftlers mit Doktor h.c. der Universität von Budapest und untadeligem Ruf, in Bonn habilitiert und wohl auch dem knorrigsten Old-School-Staatsrechtslehrer gänzlich unverdächtig, ein “bloßer Europarechtler” oder gar ein Brüsseler Gravy-Train-Passagier zu sein.
Ich jedenfalls muss an meine Vermutung nach dem ESM-Urteil vor eineinhalb Jahren denken, dass das Gericht
den historischen Zenith seiner Popularität gesehen hat.
Ich fühle mich auch heute nicht unwohl mit dieser Prognose.
Und der Berichterstatter Huber, von dem der Löwenanteil des hier niedergemachten Textes stammen dürfte, hat sein Examen in der Baumschule gemacht, oder wie?
Ich bin mir nicht so sicher, ob die krawalligen Töne sämtlich angebracht sind. Die Frage, wem “die Organe der Europäischen Union folgen werden”, stellt sich eigentlich nicht, wenn man sich die Mühe macht, den Vefahrensgegenstand zur Kenntnis zu nehmen. Gegenstand in Karlsruhe ist nicht der OMT Beschluss, sondern Regierungsuntätigkeit und vorbeugender Rechtsschutz gegen die Bundesbank… (Die Dissenterin deutet hierzu an, dass sie nicht sieht, dass die geprüften Anträge überhaupt gestellt sind). Organe der EU werden jedenfalls ganz sicher nicht vom Verfahren erfasst, Herr Heun braucht also keine Angst haben, dass diese etwaige Vorgaben aus Karlsruhe missachten.
Die harte Kritik ist inhaltlich meist gut begründet und teilweise schon in den abweichenden Voten angelegt. An manchen Stellen scheint sie sich allerdings zu eher dünn begründeten Aussagen hinreißen zu lassen:
Die beiden zitierten Aufsätze etwa sind fraglos nur schwache Belege für die zugehörige These des Bundesverfassungsgerichts. Sie sind aber nach meinem Eindruck auch nicht rundherum “falsch” oder sprechen gar “gerade für das Gegenteil der Auffassung des BVerfG”.
Auch wird behauptet, dass “der EuGH grundsätzlich strenge Anforderungen an die Schlüssigkeit der Entscheidungserheblichkeit stellt” (S. 332), wohingegen er die Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich vermutet (statt aller EuGH, C-570/07 u. C‑571/07, Rn. 35-38).
Die Wortwahl bei Schlussfolgerungen ist jeweils drastisch, für meinen Geschmack zu drastisch, ganz besonders in der letzten Spalte.
Spalte 2 von Heuns Werk (S. 331) enthält die Aussage, die Käufe der Staatsanleihen fänden nicht in Deutschland und nicht durch die Bundesbank statt. Das ist grob falsch. Aber witzig ist das Gepoltere trotzdem. Möchte ich nicht bestreiten.
“.. die Frage, wem die Organe der Europäischen Union und die deutschen Verfassungsorgane folgen werden, da sie nur entweder Unions- oder Verfassungsrecht befolgen können. Das ist eine Macht-, keine Rechtsfrage. Hier hat sich das BVerfG in eine höchst ungünstige Lage manövriert.”
Sowas habe ich doch schon mal bei irgendjemand gelesen. Ich kann darauf nur mit einem anderen sinngemäßen Zitat erwidern: Die Auffassung, dass gewisse Fragen Machtfragen und nicht auch Rechtsfragen sind, ist falsch. Sie war immer falsch und wird immer falsch sein. Sie ist aber in der dt. Rechtswissenschaft gleichwohl unausrottbar.
Ja, wie es in den Wald …
@Rensen: Lassallen Sie es gut sein, Andeutungen versteht hier eh keiner. Aber schön, dass Sie wieder da sind!
@Aufmerksamer Leser: Auch auf der ganz anderen Seite des Spektrums hätte man inhaltlich fündig werden können. Wie viele andere auch habe ich wegen der Vorgehensweise der Senatsmehrheit erhebliche Bedenken (Zulässigkeit, Entscheidungserheblichkeit usw.). Indessen vermag ich in Heuns Ausführungen gerade deshalb keinen über Selbstdarstellung und Unterhaltung der Leserschaft hinaureichenden Sinn zu sehen, wenn sich die Senatsmehrheit – wie Heun meint – für Beiträge der dt. Rechtswissenschaft zum Thema nicht zu interessieren scheint. Insofern: Ja, recht unterhaltsam.
@Dr. Hartmut Rensen
Ja, die Auffassung ist falsch, dass gewisse Fragen Machtfragen und nicht auch Rechtsfragen sind.
Falsch wäre die Folgerung daraus, soweit Recht reicht, soweit reicht Macht, es durchzusetzen. “Sie ist aber in der dt. Rechtswissenschaft gleichwohl unausrottbar.”
Nur der Zusammenhang ist feststellbar: So weit Macht reicht, Recht durchzusetzen, soweit reicht dieses Recht. Für diese Feststellung bedarf es keine Rechtswissenschaft. Umso mehr für die Folgen dieses feststellbaren Zusammenhangs.