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15 April 2014

Wie “Habeas Corpus” die Speziesgrenze transzendieren könnte

Ist „Person“ eine abgeschlossene rechtliche Kategorie, die außer dem Homo sapiens keiner weiteren Spezies mehr offen steht? Schon seit einigen Jahren empfehlen sich Schimpansen und andere Non-Homo-sapiens-Menschenaffen als mögliche Kandidaten. Der Diskurs um deren Rechtsstatus wird nicht nur de lege ferenda geführt. Und er ist nicht nur theoretisch. Die ausgeprägten kognitiven Fähigkeiten von Non-Homo-sapiens-Menschenaffen, ihre nahe genetische Verwandtschaft zum Homo sapiens, das Vorhandensein bislang als „typisch menschlich“ angesehener Attribute und Fähigkeiten wie Werkzeugherstellung, Sprache, Altruismus und Theory of Mind (Vorstellung von Intentionen, Gefühlen, Wissen, Wünschen etc. des Anderen) werfen die Frage auf: Kommt diesen bereits nach geltender Rechtslage – zumindest per Analogie – der Status eines Rechtssubjekts zu, das Träger zumindest basalster Grundrechte ist?

Der Fall Hiasl

Bereits im Jahr 2007 erregte das Verfahren um den Schimpansen Hiasl („Matthias Pan“) weltweit Aufsehen. Freunde des in einem Österreichischen Tierasyl lebenden Schimpansen hatten einen Antrag beim Bezirksgericht Mödling eingebracht mit dem Ziel, dass diesem zumindest die grundlegendsten subjektiven Rechte wie Leben und körperliche Unversehrtheit zuerkannt werden. Die drohende Schließung des Asyls aus finanziellen Gründen und ein möglicher Verkauf Hiasls an Zirkusse oder Versuchseinrichtungen waren äußerer Anlass des Antrags. Eine Zentralnorm des österreichischen Rechts mit Grundrechtscharakter, die den Zusammenhang von „Person“ und subjektiven Rechten anspricht (§ 16 Allgemeines Bürgerlichen Gesetzbuch – ABGB), war Ausgangspunkt der rechtlichen Argumentation, die durch Gutachten von Professoren bzw. Professorinnen der juristischen Fakultät Wien (Eva Maria Maier und Stefan Hammer) sowie anthropologische und primatologische Expertisen gestützt wurde. Das Verfahren ging durch alle Instanzen bis zum österreichischen Obersten Gerichtshof und dem EGMR. Dabei wurden wichtige Etappenziele in Richtung eines geänderten Rechtsstatus von Non-Homo-sapiens-Menschenaffen erreicht und eine nachhaltige Diskussion darüber in Gang gesetzt. Eine explizite höchstgerichtliche Anerkennung als Rechtssubjekt blieb Hiasl aber verwehrt.

Ziemlich genau sieben Jahre später startet das „Nonhuman Rights Project“ in den USA seinen Versuch, den Rechtsstatus für Schimpansen und andere Angehörige kognitiv hochentwickelter Spezies zu verbessern. Initiator des Projekts ist Anwalt und Rechtswissenschaftler Steven Wise. Wise hielt den ersten  „Animal Rights“-Kurs an der Harvard Law School und hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, u.a. „Rattling the Cage“ (2000).

Auf der Konferenz The Animal Turn and the Law in Basel berichtete Wise über Hintergründe und den Stand der Dinge. Wise hat sich mit seiner Initiative Zeit gelassen. Die Rechtslage in allen 50 Bundesstaaten der USA wurde mit Blick darauf untersucht, in welcher Jurisdiktion und über welchen Verfahrensweg das Ziel der Initiative am besten zu erreichen sei. Eine zweistellige Zahl an Juristinnen bzw. Juristen, so Wise, habe zeitweise an dem Projekt gearbeitet. Schließlich habe man sich für ein Habeas-Corpus-Verfahren im Bundesstaat New York entschieden und sich dafür die entsprechenden Mandanten gesucht.

Ein Habeas-Corpus-Antrag (Petition for Writ of Habeas Corpus) zielt darauf ab, durch gerichtliche Entscheidung die Freilassung eines unrechtmässig gefangen Gehaltenen zu erwirken. Der gerichtliche Writ of Habeas Corpus ordnet zunächst an, den Gefangenen vor das Gericht zu bringen. Sodann wird über die Frage der Freilassung entschieden. Mit dem Versuch, das Rechtsinstitut des Habeas Corpus für Angehörige anderer Spezies als den Homo sapiens nutzbar zu machen, wird sozusagen eine neue Art von Gefangenen etabliert – und ein Rechtsweg für deren Freisetzung geschaffen.

Das aus England übernommene Common Law System der USA und das im deutschen Sprachraum inexistente Rechtsinstitut des Habeas Corpus machen es für die Proponenten des Nonhuman Rights Projects etwas einfacher, als es die Beschwerdeführer im Fall Hiasl hatten. Common-Law-Rechtsprechung ist nicht an gesatztes Recht gebunden, sondern an Präzedenzfälle und daraus entwickelte Prinzipien. Erstere begünstigen, vereinfacht gesagt, ein induktives Vorgehen in Analogien, letztere sind im allgemeinen flexibler als gesatzte Normen. Zurückhaltung in der Fortentwicklung des Rechts und ein diesbezüglicher Konservativismus stellen freilich einen nicht zu unterschätzenden Hemmschuh für die Etablierung neuer Ideen dar. Und auch in den USA wird das Common Law durch eine Vielzahl an Gesetzen überlagert, die teilweise dasselbe kodifizieren bzw. auf ihm aufbauen. Das Habeas-Corpus-Verfahren kommt den Bestrebungen des Nonhuman Rights Projects jedenfalls zugute. Entsprechende Anträge sind sowohl gegen staatliche als auch gegen private Gefangennahme zulässig – ein wichtiger Punkt, wenn es um Non-homo-sapiens-Menschenaffen geht, die sich zumeist in privaten Einrichtungen oder gar bei Privatpersonen befinden. Auch die Frage des Mandatsverhältnisses bzw. der Parteistellung ist ein geringeres Problem als im kontinentaleuropäischen Raum. Dritte können als „next friend“ einen entsprechenden Antrag für Gefangene stellen.

Somerset v. Stewart

Als Präzedenzfall dient dem Nonhuman Rights Project u.a. ein Habeas-Corpus-Antrag, der für eine Art von Gefangenen gestellt wurde, die damals nicht als Rechtssubjekt behandelt wurden: James Somerset, aus Afrika nach Boston verschleppt, dort von einem Charles Stewart als Sklave gekauft und nach England gebracht. Entkommen und wieder gefangen genommen sollte er in Jamaika auf einer Plantage arbeiten. Richter Lord Mansfield erachtete Sklaverei als unvereinbar mit dem Common Law, Somerset kam frei. Somerset v Stewart, ein Fall aus 1772, einem Jahr, als die USA noch gar nicht existierten, soll über 240 Jahre später vier New Yorker Schimpansen zur Freiheit verhelfen. James Somerset ging als Sache in den Gerichtssaal und verließ ihn als Person, sagt Wise. Ein fundamentaler Wandel.

Und einen solchen Wandel wollen Wise und seine Mitstreiter auch bezüglich anderer Spezies initiieren. Drei im Staat New York in Gefangenschaft befindliche Schimpansen starben, noch ehe Wise seine Anträge einbringen konnte. Anfang Dezember 2013 schließlich stellte das Nonhuman Rights Project bei drei New Yorker Gerichten Habeas-Corpus-Anträge für vier im Staat New York in Gefangenschaft gehaltene Schimpansen: Tommy und Kiko, beide etwa 26 Jahre alt, von Privatpersonen in Käfigen eingeschlossen; sowie Hercules und Leo, die einem Lokomotions-Versuch des Anatomiedepartments der Stony Brook Universität (New York) unterzogen wurden. Den Anträgen waren auf etwa 90 Seiten rechtliche Ausführungen angeschlossen (Memorandum of Law) sowie u.a. mehrere Erklärungen unter Eid (Affidavits) von Wissenschaftlern.

Wie schon im Fall Hiasl spielt auch für die New Yorker Schimpansen der Personenbegriff eine zentrale argumentative Rolle. Eine Person sei rechtlich betrachtet eine Entität, betont Wise auf der Konferenz in Basel, welche die Kapazität aufweist, Rechte zu haben. Schimpansen verfügen nicht bloß über eine hohe Intelligenz, sondern auch über eine spezifisch menschliche, was hilfreich sei, wenn es darum ging, Richter zu überzeugen. Das Nonhuman Rights Projekt möchte seine Bemühungen aber nicht auf Non-Homo-sapiens-Menschenaffen wie Schimpansen oder Gorillas beschränken. Elefanten und Wale würden aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten ebenfalls als Kandidaten für rechtlichen Personenstatus in Frage kommen.

Keines der angerufenen New Yorker Gerichte gab den Anträgen statt. Eines immerhin gewährte den Antragstellern eine Stunde lang Gehör. Und die Richter äußerten Verständnis für das Anliegen. Das New Yorker Recht gestattet problemlos Berufungen in Habeas-Corpus-Verfahren – einer der Gründe, warum das Nonhuman Rights Project sich für diesen Staat entschied. Solche wurden eingebracht, der weitere Gang dieser und weiterer Verfahren darf mit Spannung erwartet werden.

Viele der aktuellen und potentiellen Mandanten des Nonhuman Rights Projects – Gorillas, Orang-Utans, Elefanten beispielsweise – weisen neben ihrer hohen Intelligenz eine weitere Gemeinsamkeit auf: Sie sind vom Aussterben bedroht. Selbst ein Erfolg der Bemühungen des Nonhuman Rights Projects würde an dieser Situation wohl nichts unmittelbar ändern. Aber es wäre ein wichtiger Schritt hin zu einem Paradigmenwechsel, dessen alle Tiere bedürfen, die von unserem Handeln betroffen sind – ob es sich nun um Rinder in Schlachthäusern handelt oder um Wale in den Ozeanen. Oder um vier Schimpansen in New York.


31 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Tue 15 Apr 2014 at 13:33 - Reply

    Ich möchte zu Protokoll geben, dass ich die “Animal Turn” Geschichte für verstörend halte. Da sich auch schon Max-Planck Direktorinnen (zusammen mit einer Sekretärin) zu Wort gemeldet haben, kann man davon ausgehen, dass es keine Trollerei ist, richtig?

  2. Maximilian Steinbeis Tue 15 Apr 2014 at 15:59 - Reply

    Verstörend? Wieso?

  3. Aufmerksamer Leser Tue 15 Apr 2014 at 16:13 - Reply

    zB wegen Sätzen wie: “Freunde des in einem Österreichischen Tierasyl lebenden Schimpansen hatten einen Antrag beim Bezirksgericht Mödling eingebracht mit dem Ziel, dass diesem zumindest die grundlegendsten subjektiven Rechte wie Leben und körperliche Unversehrtheit zuerkannt werden.”

    In Karlsruhe werden Missbrauchsgebühren schon für niederschwelligere Provokationen verhängt.

  4. Dogeatdog Tue 15 Apr 2014 at 17:07 - Reply

    Nicht alles (wahrscheinlich das wenigste) was auf -turn endet kann mit ernster wissenschaftlicher Auseinandersetzung rechnen (auch wenn es aus einem instituionalsierten dahingehend zweckgebundenen Forum kommt). Eine (ernstgemeinte) Diskussion über die rechtliche Metamorphose von Tieren zu Inhabern von (Menschen-)Rechten in einem seriösen Forum zum Verfassungsrecht überrascht jedenfalls sehr. Tiere sind keine Menschen, sie werden und wurden im Recht nicht wie Menschen behandelt. Man hat aber doch schon Pferde … klagen sehen? Nein, nicht, wirklich nicht, ganz sicher nicht.
    Kann man sich vorstellen, dass dieser Zustand ein blinder Fleck ist, weil Tiere doch irgendwie in bestimmter Hinsicht zutiefst menschliche Eigenschaften und Züge haben. Klar, man kann sich alles vorstellen mit viel Phantasie (auch, dass Stofftiere wegen Tierähnlichkeit ein bisschen mehr Respekt verdient haben), die sich im Alltag an der Realität dessen bricht, was zwischen die zwei Brötchenhälften des gemeinen Mannes (der gemeinen Frau) am Bahnsteig passt. Heißt das also, dass wir nun aufgeklärt einsehen müssen, jahrelang schlimmste, genozidartige Verbrechen begangen zu haben und dem moralischen Untergang geweiht sind, weil wir auf Tiere als Nahrungsmittel setzen, sie in unseren Zoos ausstellen und ihre Lebensgrundlagen zerstören? Und welche Folgen resultieren hieraus: Was ist mit den indigenen Rechten der Tiere? Wie können wir die Geschlechterdiskriminierung zwischen ihnen in den Griff bekommen? Und wie sieht es mit der Anwendung des humanitären Völkerrechts aus, wenn ein Rudel Fleischfresser heimtückisch auf die Pirsch geht. Ab welchem Alter dürfen Hunde wählen, wenn jedes Jahr sieben zählt?
    Ist das lustig? Nein. Denn man kann leider nicht nur für subjektive Rechte von Tieren zu sein. Gleichzeitig trivialisiert man mit solch pseudowissenschaftlichen Ansätzen zur Athropolgisierung von Tieren die Gattung Mensch. Und diese Gattung hat echte Probleme, auch in der Rechtswissenschaft.

  5. VerteidigerIn Tue 15 Apr 2014 at 18:06 - Reply

    Wenn ich es richtig sehe, bringen Sie zwei Argumente, DogeatDog:
    1) Es handelt sich bei dem Animal Turn um eine unseriöse Angelegenheit und deshalb sollte sie nicht hier aufgenommen werden.
    2) Das Tierrechtsthema ist zu trivial, um von Menschen, die ihre eigenen Gattungsprobleme haben, aufgenommen zu werden.
    Zu 1. muss man wohl sagen, dass Seriösität sich nicht an Themenin halten messen lassen kann, zumindest nicht in der Wissenschaft, in der es keine Tabus des Denkens geben sollte. Warum sollte die Beschäftigung mit Tieren im Recht unseriöser als mit Daten im Recht oder anderen Regelungsgegenständen sein? Natur und Recht verdient es jedenfalls nicht als breite Regelungsmaterie Unseriösität attestiert zu bekommen.
    Zu 2. kann ich nicht anders als darauf zu verweisen, dass wichtige andere Probleme genauso den Respekt verdienen wie die Tierrechtsfrage – auch und gerade in der Rechtswissenschaft. Die Lebenswirklichkeit, deren rechltiche Spiegelung eine rein menschliche Aufgabe ist, ist aber breiter als nur die Kulturgüter betreffend. Vielmehr werden auch Naturgüter, das, was Mensch in seinem Leben vorfindet, nicht aus der rechtlichen Betrachtung auszunehmen sein. Eine Erosion der einen Problemidentifizierung zulasten einer anderen ist nicht zu befürchten – das ist eine politische, nicht wissenschaftliche Frage.

  6. Dogeatdog Tue 15 Apr 2014 at 18:30 - Reply

    Um nicht missverstanden zu werden: natürlich kann man sich mit Themen befassen. “Tiere im Recht”, “Pflanzen im Recht”, “Kinder im Recht”, “Raum im Recht”, “Kunst und Recht”, “Medizin und Recht”, “Biomedizin und Recht”.
    Das Argument, dass man Rechtsordnungen nicht auf die Behandlung bestimmter Gegenstände untersuchen kann, habe ich aber gerade nicht formuliert. Es geht darum, welche Art von Frage man sich in einem bestimmten Zusammenhang stellt. Die Frage “Sollten Tiere Menschenrechte (habeas corpus) haben” halte ich tatsächlich für eine wenig seriöse wissenschaftliche Fragestellung ähnlich der Art ob “Autos wie Flugzeuge behandelt werden sollten”.
    Und was die Frage mit den Tabus und Wissenschaft angeht, sollten Sie sich fragen, ob Wissenschaft wirklich einfach nur bedeutet, alles zu behaupten und zu diskutieren (also auch die Bedeutung der Einhörner für den Klimawandel oder dass vier addiert mit vier zehn ergibt).

  7. Eberhart Theuer Tue 15 Apr 2014 at 19:06 - Reply

    Würde man das tatsächlich in Karlsruhe so handhaben, wie „Aufmerksamer Leser“ (oben) es vermutet, wäre es nicht gerade ein Ausdruck von Souveränität und Grundrechtssensibilität. Die Frage, wer Träger subjektiver Rechte sein kann, gehört zu den fundamentalsten im Rechtsstaat. Wer diese als Provokation sieht, kann nicht bloß zur Antwort nichts beitragen, sondern hat nicht einmal die Frage wirklich verstanden.
    Die von „Dogeatdog“ formulierte Frage wiederum (“Sollten Tiere Menschenrechte (habeas corpus) haben”), würde aus mehreren Gründen wenig Sinn ergeben und wurde im obigen Beitrag auch nicht gestellt, und meines Wissens auch nicht in irgendeiner anderen Publikation zum Thema.

  8. Aufmerksamer Leser Tue 15 Apr 2014 at 19:40 - Reply

    @Theuer: Wer Träger subjektiver Rechte sein kann, ist eine fundamentale Frage, die die Rechtsordnung deswegen entschieden hat (zB bei der Verfassungsbeschwerde prozessual gespiegelt in “jedermann”). Tiere gehören nicht dazu. Ihr verstörendster Satz mit den “Freunden” des Affen, die Rechtsmittel einlegen, bezieht der sich eigentlich auf andere Affen (die Freunde) oder waren das Menschen?

  9. John Dow Student Tue 15 Apr 2014 at 19:47 - Reply

    @theuer: Der Titel enthält zwar keine Frage, aber er heißt doch, wie habeas corpus speziengrenzen transzendieren könnte, oder? Und bei speziengrenze beziehen sie sich doch auf die spezie Mensch, oder? Und habeas corpus sind doch Menschenrechte?

  10. Matthias Tue 15 Apr 2014 at 19:52 - Reply

    @AL: Über den Freunde-Satz habe ich auch herzlich gelacht. Dass dann von Ihnen natürlich die blöde Sekretärinnen-Bemerkung kommen musste …

  11. Aufmerksamer Leser Tue 15 Apr 2014 at 20:00 - Reply

    @Matthias: Ja, das mit der Sekretärin habe ich in dem Moment bereut, als ich auf “Kommentar abschicken” klickte. Ich plädiere auf eingeschränkte Schuldfähigkeit, weil mich diese Debatte traumatisiert hat. Freunde von mir (Jim Panse et. al.) können das bezeugen.

  12. Dogeatdog Wed 16 Apr 2014 at 09:32 - Reply

    @theuer da Sie sich auf meinen Beitrag beziehen. Sie beschreiben doch, wie in verschiedenen Ländern Gerichtsverfahren angestrengt werden, um die Anerkennung von Affen als Rechtssubjekt analog dem Menschen zu erreichen? Ihre Überlegung ist, wenn ich Sie richtig verstehe, dass diese Stellung bereits dem geltenden Recht entsprechen könnte, jedenfalls in Fortentwicklung des Rechts (auch durch den Richter) könnte (sollte?). Deshalb will man über forum shopping einen Fuß in die Tür bekommen (just aside: dass man Gehör schenkt, ist kein Indiz dafür, dass die Rechtsauffassung Substanz hat; es ist – neben der rechtstaatlichen Komponente – in der gerichtlichen Praxis auch ein gängiges psychologisches Ventil, wenn man hofft, dass es (dem Rechtsfrieden) hilft, dass Leute ihre Auffassung vertreten können und ihnen zuhört). Das Nonhuman Rights Project kämpft doch für die Anerkennung von Tierrechten in dem beschriebenen SInne und hat in diesem SInne vielleicht doch eine Agenda?

  13. Maximilian Steinbeis Wed 16 Apr 2014 at 10:23 - Reply

    Die Bemerkung mit der Sekretärin scheint mir ganz gut zu dem schenkelklopferischen Don-Alphonso-Ton zu passen, den Sie hier anschlagen, ehrlich gesagt.
    Aber jetzt mal im Ernst: Warum soll ein Wachkomapatient, ein bewusstloser Sterbender oder ein Säugling Standing haben und ein Schimpanse nicht? Wenn Sie mir darauf eine Antwort geben, die nicht einfach nur essentialistisch darauf abstellt, dass die einen halt Menschen sind und die anderen nicht, UND überzeugend darlegen, dass Sie die Frage für einen Witz halten, dann beeindrucken Sie mich wirklich.

  14. Gerd Gosman Wed 16 Apr 2014 at 10:45 - Reply

    Wenn die Frage sich auf das geltende Recht bezieht und fokussiert auf das deutsche Recht: Weil die Verleihung subjektiver Rechte an Tiere die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Die gesamte Rechtsordnung ist derzeit darauf angelegt, dass Träger wie Adressaten von Rechten Menschen und juristische Personen sein können; Rechte oder Rechtspflichten nicht-menschlicher natürlicher Personen sind nicht vorgesehen und können aus meiner Sicht auch nicht durch metarechtliche Überlegungen zur Personalität herbeigezaubert werden. Eine so einschneidende Innovation wie die nicht-menschliche Person ist nach meinem Verständnis zumindest des Demokratieprinzips des Grundgesetzes dem Gesetzgeber vorbehalten. Von rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ganz zu schweigen.

    (Rechts-)Ethisch spricht dagegen aus meiner Sicht alles dafür, die Diskussion hierüber zu führen. Man sollte die Diskussionsebenen aber auseinander halten.

  15. Maximilian Steinbeis Wed 16 Apr 2014 at 11:01 - Reply

    @Gosman: Dem kann ich zustimmen.

  16. Aufmerksamer Leser Wed 16 Apr 2014 at 11:01 - Reply

    @Max: Don Alphonso schreibt ja bisweilen ganz gefällig, ich fühle mich nicht beleidigt. Aber zur Sache: Die Debatte ist eine ethische, Peter Singer schreibt sich seit Jahren die Finger wund. Allein: Rechtlich kann man daraus keinen Fall bauen. Denn das geltende Recht hat die Frage der Rechtssubjekte – weil sie fundamental ist – entschieden, im Sinne von “natürliche Personen” und “juristische Personen” (dazu zählen im deutschen Recht auch bestimmte Gesamthand-Konstrukte). Juristische Personen entstehen unter rechtlich klar definierten Erzeugungsbedingungen (das Gesellschaftsrecht kümmert sich um solche Fragen), natürliche Personen entstehen durch, nun ja, Fortpflanzungsmechanismen (auch so advanced stuff wie in-vitro-Fertilisation) auf Basis existierender natürlicher Personen. Das hat mit Essentialismus nichts zu tun, sondern das ist der rechtliche Mechanismus, den das geltende Recht für diese Frage vorsieht (im Prinzip so, wie es schon die alten Römer gelöst haben). Man könnte das natürlich de lege ferrenda auch anders machen (so wie Singer: rechtsfähig ist, wer intelligent ist, das hätte natürlich Nachteile für Komapatienten; so wie zu Zeiten der Sklaverei: rechtsfähig ist, wer ein weißer Mann ist, das hätte natürlich Nachteile für Afrikaner). Dazu müsste man aber das geltende Recht ändern, auch das Grundgesetz. Mit anthropologischen Hinweisen auf Freundschaften zu Tieren ist das nicht zu machen.
    Weil Du speziell nach Essentialismus gefragt hast: Damit hat das deswegen nichts zu tun, weil Essentialismus eine (nichts-nutzige) Methode der Wahrheitssuche ist. Wir reden hier aber nicht über die Frage “Was ist der Mensch?” und suchen nach der Wahrheit, sondern es geht um die Frage, wen die Rechtsordnung als rechtsfähig behandelt. Das macht das geltende Recht nicht von der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage “Was ist der Mensch?” abhängig, sondern – siehe oben – von dem profanen Umstand, dass man von zwei natürlichen Personen gezeugt wurde (oder eine juristische Person ist). Kurz: Die Rechtsordnung veranstaltet keine Quizshow, wer wahrheitsgemäß diese Frage von Herrn Singer beantwortet. Sie zählt die Rechtssubjekte auf, indem die Erzeugungsbedingungen definiert werden.

  17. Maximilian Steinbeis Wed 16 Apr 2014 at 12:10 - Reply

    Now we’re talking.
    Das Argument, hier aus Demokratie- und Gewaltenteilungsgründen auf die Unterscheidung von geltendem Recht und lex “ferrenda” (Don Alphonso, der alte Lateiner, hätte seine Sigmund-Freude an Ihrem Verschreiber) zu bestehen, überzeugt mich. Trotzdem glaube ich nicht, dass man die Debatte den Ethikern rüberschieben und so tun sollte, als kämen wir Juristen damit davon, sie einfach nur albern zu finden. Auch de lege lata ist, wie Sie ja sehr ausführlich darlegen, die Antwort auf die Frage, wer alles Person ist, nicht einfach “na, Menschen halt”, sondern eine voraussetzungsvolle und ausdifferenzierte und sich weiterentwickelnde und obendrein eine, die jede Rechtsordnung gesondert für sich beantworten muss. Vielleicht trauen Sie sich das, aber ich für meinen Teil würde mich hüten wollen, zu behaupten, dass die Abgrenzung über Fortpflanzungsmechanismen überall und immer und in jeder Fallkonstellation trägt und tragen muss.

  18. Dogeatdog Wed 16 Apr 2014 at 12:42 - Reply

    @Max Ich verstehe nicht, wieso das Gewaltenteilungs- und Demokratieargument Sie überzeugt, wenn sie gleichzeitig der Auffassung sind, “die Antwort auf die Frage, wer alles Person” sei, sei de lege lata “eine voraussetzungsvolle und ausdifferenzierte und sich weiterentwickelnde” Fragestellung, bei der ein bestimmter Abgrenzungsmechanismus nicht immer “trägt und tragen muss.” Konkret würde mich interessieren, ob Sie nun einen Menschenaffen exkludierenden Abgrenzungsmechanismus für Rechtssubjektivität in der geltenden deutschen Rechtsordnung annehmen oder nicht.

  19. Eberhart Theuer Wed 16 Apr 2014 at 14:21 - Reply

    Mein obiger Beitrag sollte beispielhaft deutlich machen, dass die Frage, wer Träger subjektiver Rechte sein kann a) de lege lata zumindest an den Grenzen keineswegs klar und eindeutig beantwortet ist
    und dass b) de lege ferenda Regelungsbedarf konstatiert werden kann. Die Einteilung in „Mensch = Homo sapiens“ und „Tier = alles andere“ ist nicht nur kontrafaktisch, sondern auch der Sache unangemessen. Sie kann schon nach geltendem Recht angezweifelt werden (mein Beitrag behandelt konkret Österreich und die USA, aber ähnliches wurde ja auch für andere Rechtsordnungen festgestellt) und wird sich auf Dauer nicht aufrecht erhalten lassen.
    In meinem Beitrag geht es weder um Menschenrechte für Tiere noch um Tierrechte schlechthin. Es geht um die Frage, ob Angehörige bestimmter Spezies ausserhalb der Spezies Homo sapiens bestimmte (fundamentalste) subjektive Recht haben. Es geht also nicht um Rechte für Quallen, Fliegen oder Hühner, sondern um Wesen, die uns teilweise so ähnlich sind, dass sie, wie Schimpansen beispielsweise, von Biologen sogar unserer Gattung (der Gattung Mensch nämlich) zugerechnet werden. Die Realität ist eben etwas vielfältiger, als sie sich in manchen Köpfen abbildet.
    Habeas Corpus heisst auch nicht Menschenrechte, sondern ist eine Bezeichnung für eine Verfahren, bei dem derjenige, der einen Gefangenen hat, ihn vor den Richter (bzw. die Richterin) bringen soll, damit die Rechtmäßigkeit der Gefangennahme geprüft werden kann (siehe bereits oben in meinem Beitrag).
    Die „Freunde“, die „Aufmerksamer Leser“ so verstören, beziehen sich auf andere Affen, konkret auf Angehörige der Spezies Homo sapiens. Die eben auch Affen sind, wie wir alle, die hier diskutieren, da sollte man schon bei den Fakten bleiben.
    Aber was verstört „Aufmerksamer Leser“ so an dem Begriff „Freunde“? Kann er sich nicht vorstellen, dass man mit einem Schimpansen befreundet sein kann? Ein trauriger, eingeengter Begriff von Freundschaft wäre das.

  20. Eberhart Theuer Wed 16 Apr 2014 at 14:24 - Reply

    P.S. Übrigens ist der Begriff “Freunde” in diesem Zusammenhang auch eine Anspielung auf eine rechtliche Kategorie, die in dem Beitrag erwähnt wird: den „next friend“.

  21. Dogeatdog Wed 16 Apr 2014 at 14:46 - Reply

    Die Realität ist sehr vielfältig und kennt unendlich viele, auch nur graduelle DIfferenzierungen. Das ändert aber nichts daran, dass Rechtsordnungen für Fragen von Rechtsfolgen selbstständig bestimmte Differenzierungen verwenden. Die Vielfalt der Realität bildet sich gerade nicht in der Rechtsordnung ab.

    Und: natürlich heißt habeas corpus nicht Menschenrechte. Der geneigte Leser kann aber in jedem Grundrechtsskript oder Menschenrechtslehrbuch nachlesen, welche Bedeutung die Etablierung eines Mechanismus des gerichtlichen Schutzes vor willkürlichen Verhaftungen von … Personen (nur homo sapiens, wirklich!) für den Menschenrechts- und Grundrechtsschutz hat.

  22. VerteidigerIn Wed 16 Apr 2014 at 14:51 - Reply

    Ich würde Max hier zustimmen, de lege lata ist der Abgrenzungsmechanismus auch nur auf den ersten Blick klar: Was machen wir mit Xenotransplantation, wenn ein Schweineherz in einen Rechsträger eingefügt wird, ist dann ein Teil einer anderen Art ein Teil eines Rechtsträgers, und hat dies Konsequenzen für die Rechtsordnung? Die Bestimmung wer Trägerin subjektiver Rechte sein kann, ist zwar – zu diesem Zeitpunkt – in der z.B. dt. Rechtsordnung aufgrund demokratisch legitimierter Rechssetzung bestimmt, und diese schließt Menschenaffen als weder dem homo sapiens zugehörige, noch der juristischen Person zugehörige, Entitäten aus. Aber ist eine dritte Kategorie von Rechtspersonen, quasi als Subkategorie von lebenden Rechtspersonen, de lege ferenda (ferre ist nun wirklich ein sehr unregelmäßiges Verb), so abwegig? Zumindest ist der Abgrenzungsmechanismus “Fortpflanzung” aus zwei homines sapientes zum jetzigen Zeitpunkt bei genauer Betrachtung gar nicht so klar wie man denken mag. Auch die Abgrenzung der juristischen Person zur noch-nicht-juristischen Person muss nicht auf Verfassungsebene geregelt werden, was die Fundamentalität der Frage ein wenig ins Wanken bringt. Würde bspw. eine verfahrensrechtliche Anerkennung von “Rechtsschutzfähigkeit” anderer Säugetiere unabhängig von der Frage der Rechtsfähigkeit als Trägerin materieller Grundrechte auf einfachgesetzlicher Ebene funktionieren?

  23. schorsch Wed 16 Apr 2014 at 14:52 - Reply

    theuerster! “hundefreunde” jedenfalls neigen dazu, den tieren menschennamen zu geben, ihnen lätzchen umzubinden und sie in einzimmerwohnungen im dritten stock zu sperren. wer solche freunde hat…

  24. Aufmerksamer Leser Wed 16 Apr 2014 at 15:26 - Reply

    @Max: Nochmals, de lege ferenda kann ich mir alles mögliche vorstellen. Mich stört es auch nicht, ethische Debatten zu verfolgen. Aber mich gruseln die Crackpots, die in solchen Diskursen Ideen aufschnappen und als juristische Argumente verwerten. Als Spiel unter Erwachsenen, die das freiwillig machen und abschätzen können, was sie tun: sehr gerne. Alles andere finde ich, nochmals, verstörend.

  25. O. Sauer Wed 16 Apr 2014 at 16:30 - Reply

    @VerteidigerIn: Soweit die Frage Sie auch praktisch umtreibt, würde ich das, glaube ich, eher etwas pragmatischer angehen und über eine Verbandsklage nachdenken. Diese Idee ist ja nicht ganz neu (zuletzt z.B. LT-Drs. SH 18/298), und für Trianel hat es auch keine Eigenrechte der Natur gebraucht.

  26. eva Thu 17 Apr 2014 at 17:10 - Reply

    Seit Darwin wissen wir, dass die Grenze zwischen den Arten nicht qualitativ, sondern nur quantitativ ist, und Schimpansen sind mit uns genetisch näher verwandt als der indische dem afrikanischen Elefanten. Und dennoch handeln wir so, als gäbe es auf der einen Seite des Zauns nur uns und auf der anderen alle anderen Tiere, und als bilde der Schimpanse in Wahrheit eine Einheit mit der Frosch oder Einzeller – und alle drei seien uns in gleicher Weise unterlegen, untertan und gleich weit unter uns stehend!
    Dabei ist von allen “Alleinstellungsmerkmalen” des Menschen längst nichts mehr übrig, außer vielleicht seiner grenzenlosen und realitätsblinden Anmaßung.
    Es ist längst Zeit, dass Recht und Gesellschaft den Erkenntnissen dieser nahen Verwandtschaft Rechnung tragen, indem sie auch nichtmenschlichen Tieren die Würde zuschreibt, die ihnen zukommt, und sie in der Gesellschaft und damit auch im Recht willkommen heißt.
    Noch vor wenigen Jahrzehnten hat man Menschen, die die falsche Hautfarbe oder das falsche Geschlecht hatten, behandelt “wie Tiere”. Heute ist es Zeit anzuerkennen, dass auch wir nichts anderes sind als Tiere – und alle, so wie wir, das Recht auf Leben und Freiheit haben.

  27. Hans Thu 17 Apr 2014 at 17:59 - Reply

    @eva Die Behandlung von Menschenaffen mit der Behandlung von Farbigen und Frauen (vielleicht auch Mitgliedern von bestimmten Religionsgemeinschaften) in der Vergangenheit zu vergleichen wirft ein wirklich interessantes Schlaglicht auf die Debatte. Gestern annoncierte jemand einseitig in einer großen deutschen Tageszeitung, dass man Tierexperimentatoren nicht leichtfertig Menschen nennen kann.
    Ist diese Diskussionsebene nicht vielleicht ethisch fragwürdig?@MaxSteinbeiß

  28. Maximilian Steinbeis Thu 17 Apr 2014 at 19:11 - Reply

    ich heiße nicht Steinbeiß.
    Ich kenne die Annonce nicht, aber wenn jemand einen Menschen nicht Mensch nennen will, dann wird das schon ethisch recht fragwürdig sein, vermute ich mal (gähn). Nicht dass ich wüsste, was das mit unserem Thema hier zu tun haben sollte.
    Und nein, ich kann nichts Skandalöses daran finden, die Behandlung von irgendwem mit der von Menschenaffen zu “vergleichen”.

  29. Hans Thu 17 Apr 2014 at 20:50 - Reply

    Ich bitte um Entschuldigung hinsichtlich des Lapsus mit der Endung. Danke für die klare Antwort.

  30. Natürliche Person Wed 23 Apr 2014 at 12:57 - Reply

    Was ist eigentlich der Sinn des Ganzen hier?

    Offenbar wird doch das Ziel eines stärkeren Tierschutzes verfolgt?

    Warum dann aber nicht einfach die “Rechte der Tiere” durch Änderungen im Tierschutzrecht stärken, indem das Schutzniveau erhöht wird? Das erscheint mir sehr viel naheliegender, als Tiere mit menschlichen Rechten (analog) auszustatten.

    Konkret: Soll die Gefangenschaft von Menschenaffen verboten werden, ist dies entsprechend im einschlägigen Tierschutzrecht zu regeln.

    Btw: Im Tierschutzgesetz bestehen bereits äußerst differenzierte Regelungen zur Haltung von Tieren, die u. a. insbes. auch auf die Art abstellen; Gesetzesänderungen bzgl. der Haltung von Menschenaffen oblägen dem parlamentarischen Gesetzgeber.

  31. Duschonmalgarnicht Wed 23 Apr 2014 at 18:36 - Reply

    @Natürliche Person: Soooooooo einfach ist es nun auch wieder nicht. Ich glaube, die Veganerfraktion hier würde Ihrem Vorschlag nur zustimmen, wenn die Affen alle Wahlrecht haben und demnach im Parlament, was dann die Änderung des Tierschutzgesetzes beschließt, angemessen repräsentiert sind.

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