26 July 2017

Zäune bauen in Luxemburg

Angela Merkel wird mit der heutigen Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Flüchtlingsschutz gut leben können. Ihr Entschluss im Sommer 2015, die Grenzen für die Flüchtlinge aus Ungarn zu öffnen, war mitnichten der “eklatante Rechtsbruch”, den die CSU mit Sekundanz allerhand prominenter Verfassungsjuristen immer behauptet hatte. Das viel beschworene Selbsteintrittsrecht in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung war in den Augen des EuGH das Druckventil, das Deutschland in der Extremsituation 2015/16 wenn schon nicht öffnen musste, so doch durfte. Deutschland durfte sich selbst für zuständig erklären, die Asylanträge von Flüchtlingen, die in Griechenland, Ungarn, Slowenien oder Kroatien ohne Visum die EU-Außengrenze übertreten hatten, an deren Stelle durchzuführen – “im Geist der Solidarität”, wie die Luxemburger Richter_innen betonen (RNr. 100), und unabhängig von den anderen in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Krisenpräventionsmaßnahmen.

Ansonsten aber bleibt es dabei: Humanitäre Krise hin oder her – wen die Staaten an der Außengrenze reinlassen, für den sind sie dann auch zuständig. Sollen sie halt Zäune bauen.

Der revolutionären Linie zu folgen, die ihm die Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihren Schlussanträgen empfohlen hatte, konnte sich der EuGH nicht entschließen. Für Situationen wie die “größte Massenbewegung von Personen in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg” sei das Dublin-System nicht gemacht, so die Generalanwältin vor einigen Wochen. Wenn Kroatien et.al., anstatt vor ihren Grenzen im nahenden Winter schlammbedeckte Zeltlager à la Idomeni entstehen zu lassen, die verzweifelten und zu hohen Prozentsätzen asylberechtigten Syrer_innen, Afghan_innen und Iraker_innen auch ohne Visum ins Land lässt, dann seien das nicht einfach illegale Grenzübertritte. Und wenn sie, anstatt unter dem Druck von Hunderttausenden Flüchtlingen still und ergeben zusammenzukrachen, dieselben weiter nach Westen befördern, wo die meisten sowieso hinwollen, dann sei das nicht einfach nur eine Missachtung der Zuständigkeitsregeln. In Situationen wie diesen, so Sharpston, weiß Dublin III keinen Rat außer den, dass dann halt der Staat zuständig ist, wo der Asylantrag tatsächlich gestellt wird.

Nichts da, sagt jetzt der Gerichtshof. Das Dublin-System soll nicht nur die Verantwortung für das Asylverfahren solidarisch verteilen, sondern auch das Interesse der Mitgliedsstaaten, die im Schengen-Regime auf den Schutz ihrer EU-Binnengrenzen verzichten, an vernünftig geschützten Außengrenzen wahren. Wenn ein Staat aus humanitären Gründen die Außengrenze aufmacht, dann kann er das machen, aber damit wird die Einreise noch lange nicht mit Wirkung für alle anderen Mitgliedsstaaten zu einer legalen Einreise. Wer ein Visum bräuchte und keines hat, ist illegal eingereist, und damit ist der Staat, der ihn das hat tun lassen, für sein Asylverfahren zuständig.

Das Dublin-System, so der Gerichtshof in scharfer Abgrenzung zu seiner Generalanwältin, sei sehr wohl dafür gemacht, auch in einer so krisenhaften Situation wie 2015/16 die Flüchtlingspolitik zu regulieren. Neben dem erwähnten Druckventil des Selbsteintrittsrechts bezieht sich der Gerichtshof dabei u.a. auf die Möglichkeit, Flüchtlinge umzuverteilen. (Zu den 120.000 Flüchtlingen, die nach gegenwärtiger Beschlusslage umverteilt werden sollen, aber nicht werden, und zu den Bemühungen Ungarns und der Slowakei, diesen Beschluss zu kippen, hat es heute übrigens Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot gegeben. Ergebnis: der Beschluss geht in Ordnung, Ungarn und Slowakei müssen ihn akzeptieren. For whatever it’s worth. Wir werden dazu hoffentlich in den nächsten Tagen noch eine Analyse liefern.)

Es bleibt also erst einmal dabei: Dublin ist, was wir haben. Die himmelschreienden Insuffizienzen dieses Systems werden nicht per Gerichtsentscheid abgemildert, sondern in die nächste Krise mitgenommen. Und die kommt bestimmt.


4 Comments

  1. Ronald Fein Wed 26 Jul 2017 at 18:17 - Reply

    Die Argumentation für >>Ihr Entschluss im Sommer 2015, die Grenzen für die Flüchtlinge aus Ungarn zu öffnen, war mitnichten der “eklatante Rechtsbruch”<< ist nicht schlüssig. Nur weil die Grenzöffnung nicht gegen Dublin III verstößt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es sich dabei nicht um einen "eklatante Rechtsbruch" handeln könnte. Es sei denn Dublin III wäre das einzige Gesetz, woran die Bundesregierung gebunden wäre.

  2. Sören Brandes Wed 26 Jul 2017 at 18:22 - Reply

    Sie ist doch schon da. Siehe Italien.

  3. Konvertit Thu 27 Jul 2017 at 04:56 - Reply

    Sie war noch nie vorbei! Siehe Deutschland: Täglich gibt es Überfälle, Belästigungen und Vergewaltigungen durch Merkel-Gäste. Und auf den nächsten Terroranschlag dürfen wir uns einstellen …

    Da ist es doch wichtig, dass Merkel mit der heutigen Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Flüchtlingsschutz “gut leben” kann.

    Das gute Leben vieler Bürger ist jedenfalls zwischenzeitlich dank importiertem Terror vorbei!

  4. Roger Thu 27 Jul 2017 at 07:42 - Reply

    Wäre dankbar, wenn Sie mal eine “himmelschreiende Insuffizienz” nennen könnten. Die einzige, die mir einfällt, sind die wegen ihrer Kürze nur schwer einhaltbaren Überstellungsfristen.

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