13 September 2019

Zivile Seenotrettung vor deutschen Gerichten

Das NGO-Schiff „Mare Liberum“ darf weiterhin ausfahren

Der deutsche Außenminister bezeichnet zivile Seenotrettung als humanitäre Verpflichtung, der Entwicklungsminister fordert von der neuen EU-Kommission eine sofortige Übereinkunft zur Seenotrettung und selbst der Innenminister scheint kompromissbereit. Während die deutsche Politik und Öffentlichkeit mit dem Finger auf Italien und auch Malta und ihre Politik der geschlossenen Häfen zeigen, beschäftigte sich im Schatten der medialen Aufmerksamkeit auch die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Fall ziviler Seenotrettung und Menschenrechtsbeobachtung. Er zeigt, dass die deutsche Rolle im Umgang mit ziviler Seenotrettung nicht ganz so vorbildlich ist, wie sie nach außen hin gespielt wird. Geht es nach dem Willen des Bundesverkehrsministeriums (BMVI), dann sollen NGO-Schiffe besonders genau unter die Lupe genommen werden – mit der Folge, dass ziviles Engagement im Mittelmeer behindert wird. Das OVG Hamburg entschied nun in einem Eilrechtsstreit in zweiter Instanz, dass das NGO-Schiff „Mare Liberum“ weiterhin ausfahren darf.

Worum es in dem Verfahren ging

Der gemeinnützige Verein Mare Liberum beobachtet mit seinem gleichnamigen Schiff und einer ehrenamtlichen Crew die Lage der Menschenrechte in der Ägäis. „Fliehende Menschen sehen sich noch immer gezwungen, in nicht seetaugliche Boote zu steigen, um das sogenannte ‚sichere Drittland‘ Türkei zu verlassen – jeden Tag. Ihr Empfang in Griechenland ist unangemessen und oft nicht ansatzweise im Einklang mit grundlegenden Menschenrechten“, meint der Verein. Das Schiff selbst ist nicht groß genug, um aus Seenot gerettete Menschen an Bord aufzunehmen. Der Verein betreibt also nicht Seenotrettung im klassischen Sinne, sondern vielmehr Menschenrechtsbeobachtung und Unterstützung in Seenotrettungsfällen: Vereinszweck ist es, für Personen in Seenot Hilfe herbeizurufen, Aufmerksamkeit auf die gefährliche Fluchtroute zwischen der Türkei und Griechenland zu lenken, Solidarität und fundamentale Menschenrechte zu stärken und Vorgänge an der EU-Außengrenze zu beobachten und zu dokumentieren. Denn noch immer sterben auf der östlichen Mittelmeerroute Menschen. Alleine dieses Jahr haben mindestens 57 Menschen im östlichen Mittelmeer ihr Leben auf der Flucht verloren.

An dieser ehrenamtlichen Arbeit störte sich die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr: Im April dieses Jahres erging gegenüber der NGO eine sogenannte Festhalteverfügung, mit der das Auslaufen und die Weiterfahrt des Schiffes verboten wurden. Zur Begründung führte die Behörde an, das Schiff „Mare Liberum“ sei keine Motoryacht (als solche ist es allerdings im Schiffsregister und Schiffmessbrief ausgewiesen). Es handele sich bei dem Schiffstyp aufgrund seiner Bauart und insbesondere wegen seines Einsatzzweckes zur zivilen Seenotrettung vielmehr um ein kleines Frachtschiff (ein sogenanntes „Kleinfahrzeug“), welches ein Sicherheitszeugnis benötige. Und da dieses Sicherheitszeugnis nicht vorliege, dürfe die unter deutscher Flagge fahrende „Mare Liberum“ ihren Hafen in Griechenland nicht verlassen. Die Behörde ordnete den Sofortvollzug an, so dass der Verein Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ersuchen musste.

Die Entscheidungen des Hamburger VG und OVG

Im Mai 2019 entschied das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 5 E 2040/19) zu Gunsten der NGO und stellte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Festhalteverfügung wieder her. Damit durfte die „Mare Liberum“ zunächst ausfahren. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat das Hamburger Oberverwaltungsgericht nun bestätigt (Az. 3 Bs 124/19).

Die bereits durch das Verwaltungsgericht zu klärende Rechtsfrage mutet – angesichts der erheblichen Konsequenzen, die mit ihrer Antwort einhergehen – trivial an: Handelt es sich bei der „Mare Liberum“ um ein Frachtschiff (so die Behörde), um ein Sportboot (so die NGO) oder jedenfalls um ein Kleinfahrzeug, das „nicht gewerbsmäßig zu Sport- und Freizeitzwecken verwendet wird“ (so das Verwaltungsgericht)? Sportboote und sogenannte „nicht gewerbsmäßig genutzte Kleinfahrzeuge zu Sport- und Freizeitzwecken“ erfahren in der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) eine gewisse Privilegierung. Sie sind von den Sicherheitsanforderungen, die sich an Frachtschiffe richten, ausgenommen (vgl. nur Anlage 1a, Teil 6, Ziff. 1.2. Nr. 4 und Nr. 5 der SchSV).

Das Verwaltungsgericht gab der NGO weit überwiegend Recht. Es kam zu dem Ergebnis, dass die NGO kein Schiffssicherheitszeugnis vorweisen müsse, da der Einsatzzweck der „Mare Liberum“ zu Sport- und Freizeitzwecken im Sinne der SchSV erfolge. Das Gericht musste an dieser Stelle also klären, ob Menschenrechtsbeobachtung und zivile Seenotrettung einen Sport- und Freizeitzweck darstellen können. Es legte dabei Sport- und Freizeitzwecke zunächst in Abgrenzung zu beruflichen Zwecken aus, die ein gemeinnütziger Verein offensichtlich nicht verfolgt. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass die Crewmitglieder unter Umständen besonders schutzbedürftig sein könnten – nämlich dann, wenn sie sich in ihrer Freizeit verbindlich dazu verpflichtet haben, eine bestimmte (ehrenamtliche) Tätigkeit auszuüben. Das Gericht zieht dabei den Vergleich zu ehrenamtlichen Tätigkeiten bei Rettungsdiensten wie der freiwilligen Feuerwehr, wo alleine eine Abgrenzung zum beruflichen Bereich nicht ausreichen würde, und präventives staatliches Handeln zum Schutz des Einzelnen gefordert sei. Im Falle des Einsatzes der „Mare Liberum“ sei für das Gericht jedoch nicht erkennbar, dass sich die Crew verbindlich verpflichtet habe, auf dem Schiff mitzufahren. Der Einsatz zu Sport- und Freizeitzwecken könne daher bejaht werden.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts akzeptierte die Behörde nicht. In ihrer Beschwerde hielt sie dagegen: Der Einsatz des Schiffes müsse dem „Vergnügen, Amüsement und zur Zerstreuung“ dienen – wenigstens im Sinne eines „Rumschipperns“. Jedenfalls sei der Einsatzzweck der „Mare Liberum“ mit dem eines freiwilligen Rettungsdienstes wie der ehrenamtlichen Feuerwehr vergleichbar. Schließlich unterwerfe sich die Crew dem Vereinszweck und sie sei in Fällen von Seenot rechtlich verpflichtet, Schiffbrüchige zu retten.

Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Auslegung des Freizeitbegriffs durch die Behörde finde weder im Wortlaut noch in der Systematik der Schiffssicherheitsverordnung einen tragfähigen Anknüpfungspunkt. Freizeit diene der Erholung von den Anstrengungen beruflicher und sonstiger Verpflichtungen, sie sei aber nicht darauf beschränkt. Sie erfasse auch kommunikative, kulturelle und sportliche Tätigkeiten – was gemeinnützige und humanitäre Tätigkeiten ohne Weiteres einschließe.

Falls die Behörde ihre Rechtsauffassung trotz dieser deutlichen Worte des Oberverwaltungsgerichts beibehält, ist eine abschließende Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die politische Dimension des Rechtsstreits

Blickt man nun auf den politischen Hintergrund des Rechtsstreits, wird deutlich, dass es vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht um wesentlich mehr ging als um Fragen der Schiffssicherheit und damit der Gefahrenabwehr. Einen Monat bevor die Festhalteverfügung erging, wies das Bundesverkehrsministerium die ihm unterstehende BG Verkehr an, Schiffe zum Zwecke ziviler Seenotrettung besonders genau unter die Lupe zu nehmen. In der Weisung vom 20.03.2019, die der Autorin vorliegt, heißt es u.a.: „Der Einsatz zu Sport- und Freizeitzwecken im Sinne des Schiffssicherheitsrechts liegt vor, wenn er der Erholung und der Ausübung eines Hobbies dient, da nur in diesem Fall von einer geringen Gefährdung von Schiff und Besatzung ausgegangen werden kann. Ich [die Verfasserin der Anweisung, Anm.] bitte darum, diese Definition auch bei der Einordnung der im Rahmen der Seenotrettung im Mittelmeer eingesetzten Fahrzeuge zugrunde zu legen.“ Und auf diese Definition berief sich nun auch die BG Verkehr.

Diese Weisung verwundert. Sie verwundert deshalb, weil ihr Anwendungsbereich über den Einzelfall kaum hinausgeht. Bereits begriffslogisch ist der Anwendungsbereich der Weisung begrenzt. Sie bezieht sich nämlich nur auf Kleinfahrzeuge zu Sport- und Freizeitzwecken. Denn nur diese Schiffe setzen, neben Sportbooten, einen Einsatz zu Sport- und Freizeitzwecken voraus. Hinzu kommt, dass die Weisung nur Schiffe betrifft, die unter deutscher Flagge fuhren bzw. fahren, und davon gibt es sehr wenige: Neben der „Mare Liberum“ fährt derzeit noch die „Alan Kurdi“ des Vereins Sea-Eye unter deutscher Flagge. Ein drittes deutsches Schiff im Mittelmeer, die „Eleonore“ des Vereins Mission Lifeline, ist Anfang September 2019 in Italien beschlagnahmt worden.

Die „Alan Kurdi“ zählt aber bereits aufgrund ihrer Größe nicht mehr zu den Kleinfahrzeugen oder Sportbooten. Faktisch betrifft die Weisung also aktuell nur den Verein Mare Liberum und das, obwohl er keine Seenotrettung im klassischen Sinne betreibt, sondern Menschenrechtsbeobachtung und Unterstützung in Seenotfällen. Ob das BMVI ursprünglich auch andere Schiffe, z.B. Segelboote, erfassen wollte, kann hier nicht beantwortet werden.

Vorbild Deutschland?

In jedem Fall relativiert die Weisung aber die Rolle der deutschen Politik, die sie gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten und in der europäischen und deutschen Öffentlichkeit im Umgang mit ziviler Seenotrettung eingenommen hat. Denn die vom BMVI gewählte Auslegung des „Einsatzes zu Sport- und Freizeitzwecken“ hat offensichtlich zum Ziel, zivile Seenotrettung (oder wie hier: die Unterstützung bei Seenotrettungsfällen) durch Sportboote oder Kleinfahrzeuge zu behindern. Dass es mehr als zynisch ist, zivile Seenotrettung als Hobby und der Erholung dienend zu bezeichnen, sollte allen Beteiligten klar sein. Das BMVI hätte ohne Weiteres eine Auslegungsmöglichkeit wählen können, die nicht auf die Ausübung eines Hobbys oder der Erholung dienend abstellt. Viel näher liegt die Auslegung, wie sie im Beschluss des Verwaltung- und Oberverwaltungsgerichts anklingt: nämlich Freizeit in Abgrenzung zu beruflicher Tätigkeit zu definieren, die bei einem gemeinnützigen Verein in Form des ehrenamtlichen Engagements der Mitglieder ohne Weiteres bejaht werden kann.

Stattdessen hat sich das BMVI für eine restriktive Sonderbehandlung von NGO-Schiffen entschieden. Dass es dem Ministerium in Vertretung durch seine Behörde hier sehr ernst ist, zeigt auch schon der Umstand, dass gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt wurde und der von der Behörde betriebene Argumentationsaufwand hoch war.

Zwar sind die Beschwerde und ein hoher Argumentationsaufwand als solche sicherlich nicht zu kritisieren. Wenn dann aber auf Biegen und Brechen argumentiert wird, weshalb zivile Seenotrettung und/oder Menschenrechtsbeobachtung keine Freizeitaktivität darstellen könne, mutet dies angesichts der humanitären Katastrophe im Mittelmeer mehr als zynisch an. Und wenn dann von staatlich-behördlicher Seite aus argumentiert wird, dass im Einsatzgebiet der „Mare Liberum“ im Einzelfall auch Hilfeleistungspflichten gegenüber Schiffbrüchigen bestehen könnten und deshalb die erhöhten Sicherheitsstandards gerechtfertigt seien, wird deutlich, dass Behörde und Ministerium nicht bereit sind, den Umfang der Pflicht zur Seenotrettung anzuerkennen. Diese richtet sich an alle Kapitäninnen und Kapitäne, selbst solche einer einfachen Segeljolle.

Hinweis zur Autorin: Die Autorin hat den Verein Mare Liberum e.V. bei seinem Eilverfahren vor dem VG und OVG Hamburg juristisch unterstützt.

Der Beitrag wurde am 16.09.2019 korrigiert. In seiner ersten Version wurde das Schiff „Eleonore“ fälschlicherweise als Frachtschiff bezeichnet.


5 Comments

  1. Nassim Madjidian Sun 15 Sep 2019 at 21:23 - Reply

    Kleine Korrektur durch die Autorin:
    neben der “Mare Liberum” fahren noch zwei weiters Schiffe unter deutscher Flagge, die als Sportboote registriert sind. Danke für den Hinweis an CB und ER.

    • Nassim Madjidian Sun 15 Sep 2019 at 21:27 - Reply

      eins davon ist die “Eleonore”, die in dem Artikel fälschlicherweise als Frachtschiff bezeichnet wurde.

  2. Ulrich Reinhardt Mon 16 Sep 2019 at 10:11 - Reply

    Der Fall zeigt einmal mehr die ganze perverse Heuchelei und Scheinheiligkeit der deutschen Regierung gegenüber den Menschen welche versuchen in die EU einzuwandern. Statt selbst ehrlich und offen an echten Problemlösungen zu arbeiten, ergeht man sich in perfider Bürokratie. Es ist dieser ekelhafte Widerspruch zwischen äußerem Schein, dem eigenen Anspruch und der tatsächlichen feigen und verlogenen Einstellung – bei gleichzeitiger völliger Inkompetenz in der Sache – welcher kaum noch zu ertragen ist.

    Die teilweise katastrophalen Zustände in Griechenland (ich war selbst 2018 dort und es ist nicht besser geworden seitdem, im Gegenteil) sind ein direktes Resultat dieser unbegreiflichen, janusköpfigen und zugleich inkompetenten Flüchtlingspolitik.

    Würde man die EU Außengrenzen sinnvoll absichern und eindeutig öffentlich feststellen, dass Personen welche aus der Türkei kommen und welche nicht von Erdogan und dessen Regierung verfolgt werden (Gülen etc) per definitionem keine Flüchtlinge sind, und würde man auf diese Weise endlich den weiteren Zustrom nach Griechenland abstellen, erst dann könnte man sich überhaupt mal daran machen die katastrophale Lage in Griechenland abzuarbeiten – die nicht zuletzt wir durch unsere ebenso falsche wie perfide Politik verursacht haben.

    Die Migranten welche auf dem Seeweg nach Griechenland kommen sind in 99 % der Fälle eben keine Flüchtlinge im Sinne des Artikel 1A der Genfer Flüchtlingskonvention, da sie in der Türkei weder wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden. Wer dies leugnet und/oder nicht glauben kann, dem empfehle ich einfach selbst nach Griechenland zu gehen und sich dort einfach mal in seinem Urlaub ehrenamtlich zu engagieren, dann wird dies jederman der nicht völlig verblendet ist offensichtlich.

    Dessen völlig ungeachtet ist es zwingend erforderlich und geboten, den Seeraum zwischen Griechenland und der Türkei besser zu überwachen und jeden ! dort in Seenot geratenen Menschen zu retten. Das man die illegale Einwanderung von Migranten mit der Seenotrettung in dieser Art verbindet und dann umgekehrt versucht illegale Migration durch die Behinderung der Seenotrettung durch bürokratische Prozedere zu verhindern ist übel.

    Beides sind völlig getrennte Bereiche die ebenso völlig getrennt voneinander zu betrachten sind. Statt private Seenotrettung zu behindern, sollte man diese fördern da jede Hilfe in diesem Bereich den Staat entlastet und Menschenleben rettet. Würde man endlich offen und ehrlich beide genannten Bereiche klar trennen könnte man sich derartige juristische Winkelzüge sparen und sich stattdessen darauf konzentrieren die Seenotrettung in der notwendigen Weise auszubauen.

    Aber mein Eindruck ist zunehmend, dass Ehrlichkeit, Offenheit und Geradlinigkeit in dieser Gesellschaft immer weniger Platz haben und jeder nur noch versucht innerhalb von untauglichen Regeln in möglichst verlogener Weise zu agieren.

  3. Heinrich Niklaus Mon 16 Sep 2019 at 14:21 - Reply

    Jens Gnisa, Direktor des Bielefelder Amtsgerichts und Vorsitzender des Deutschen Richterbundes zur „Rettung Schiffbrüchiger“ im Mittelmeer: „Ich halte es bereits für unangemessen die Flüchtlinge, die mit Booten nach Europa übersetzen wollen, mit Schiffbrüchigen zu vergleichen. Ein Schiffbruch ist ein Unglücksfall. Diejenigen, die in Nordafrika übersetzen wollen, … setzen unter Inkaufnahme ihrer Notlage auf See über, um sich ein illegales Einwanderungsrecht nach Europa zu verschaffen.“ (Westfalen-Blatt 23.08. 2018)

  4. Ulrich Reinhardt Mon 16 Sep 2019 at 21:44 - Reply

    Einmal mehr zeigt allein diese Aussage eines Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes die Unkenntnis auch nur der einfachsten Sachverhalte, wie sehr Begriffe einfach durcheinander gebracht werden die klar getrennt zu definieren sind, und wie sehr selbst die Justiz durch Ideologie und Politik verdorben wird, und dies bei Befürwortern wie Gegnern der Seenotrettung gleichermaßen.

    Die Personen welche nach Europa übersetzen sind größtenteils Migranten im Sinne der Genver Flüchtlingskonvention und eben keine Flüchtlinge, was aber nicht ausschließt das teilweise unter ihnen auch Flüchtlinge sind. Ein Vorsitzender eines Richterbundes weiß also nicht einmal den Begriff des Flüchtlings korrekt zu definieren.

    Dessen völlig ungeachtet sind sie in Seenot und müssen folglich aus dieser gerettet werden, gleichgültig was die Ursache dieser Seenot ist.

    Daraus ergibt sich im weiteren auch kein Einwanderungsrecht und diejenigen welche tatsächlich Flüchtlinge sind wandern ebenso nicht ein, sondern ihnen wird (sollte) Asyl gewährt werden.

    Die (absichtliche) Unschärfe und gewollte Vermengung von Begriffen und Definitonen ist meiner Meinung nach das größte Problem in dieser ganzen Sache.

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