17 December 2010

EGMR zu irischem Abtreibungsverbot: Von wegen Roe vs. Wade

Zunächst: Verfassungsblog is back. Mein Umzug ist geschafft, die nächste Zündstufe des Politikatlas-Projekts ist vorbereitet, jetzt steht dem fröhlichen Weiterbloggen (außer Weihnachten und Schneeverwehungen) erstmal nichts mehr im Wege.

Zur Sache: Gestern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil verkündet, das im Voraus von manchen (mich selbst eingeschlossen) als europäisches Gegenstück zum epochalen Urteil Roe vs. Wade des US Supreme Court hoch stilisiert wurde – jenem bis heute heiß umstrittenen Urteil aus dem Jahr 1973, das das Verbot der Abtreibung als Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre der Mutter brandmarkte.

In dem EGMR-Fall ging es um die Situation in Irland, wo das Verbot der Abtreibung in der Verfassung steht.

Irland ist immer noch extrem katholisch, was sein Abtreibungsstrafrecht betrifft. Seit 1992 ist immerhin klar, dass es wenigstens einen legalen Weg zur Abtreibung geben muss, wenn das Leben der Schwangeren auf dem Spiel steht. Dazu war ein Urteil des Supreme Courts nötig, dessen Sachverhalt zum Grässlichsten gehört, was das europäische Verfassungsrecht zu bieten hat: eine vergewaltigte Vierzehnjährige, die ihren Willen zum Selbstmord nachweisen musste, um gestattet zu bekommen, das Kind ihres Vergewaltigers nicht zur Welt bringen zu müssen…

Das gestrige Urteil aus Straßburg hatte darüber zu entscheiden, ob die irische Rechtslage mit dem Recht auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK) vereinbar ist.

Von wegen Roe vs. Wade reloaded

Das Medienecho auf die gestrige Entscheidung ließ vermuten, dass der EGMR diese Frage verneint hat: Roe vs. Wade reloaded für den Geltungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention!

Ist aber nicht so.

Tatsächlich hat der EGMR entschieden, dass es einen ziemlich grenzenlosen Einschätzungsspielraum der Mitgliedsstaaten gibt, wie sie die Rechte des Fötus und die der Schwangeren zueinander ins Verhältnis setzen.

Nur, wenn ein Mitgliedsstaat die Abtreibung in bestimmten Fällen legalisiert, dann muss er das klar und bestimmt tun und nicht darauf spekulieren, dass die Ärzte vor lauter Angst, ins Gefängnis zu kommen, die Operation sowieso in so gut wie jedem Fall verweigern.

Irische Moral

Von den drei klagenden Frauen, aus Anonymisierungsgründen A, B und C genannt, hat der EGMR die ersten beiden abgewiesen. Sie hatten abtreiben wollen, weil sie gesundheitliche Risiken fürchteten bzw. sich von der Schwangerschaft hoffnungslos überfordert fühlten – keine legitimen Gründe aus Sicht des irischen Rechts, weshalb sie nach England fahren mussten.

Der EGMR erkannte immerhin an, dass das Recht auf Privatsphäre berührt ist, wenn man ins Ausland fahren muss, um aus Gründen der Gesundheit oder des Wohlbefindens eine Schwangerschaft abbrechen zu können. Aber Art. 8 lässt solche Eingriffe zu, wenn sie u.a. zum “Schutz der Moral” notwendig sind.

Was moralisch ist und was nicht, entscheidet das Gericht vernünftigerweise nicht selbst, sondern fragt nach den Moralvorstellungen der Bevölkerung im jeweiligen Land. Dass die Iren Abtreibung mehrheitlich unmoralisch finden, sei durch das Referendum 1983, das das Abtreibungsverbot in der Verfassung verankerte, klar gestellt. Gründe, dass sich diese Einstellung der Iren seither fundamental geändert hat, konnte das Gericht nicht erkennen.

Das finde ich für sich genommen schon komisch, Moral auf diese Weise einem Mehrheitsentscheid anheimzustellen: Man kann doch nicht ein Verfassungsreferendum zu einem Messinstrument über die Moral eines Landes machen. Wenn 51% der Iren dafür sind, das Verbot in die Verfassung zu schreiben, dann wird das Verbot zu Recht. Aber nicht zu Moral. Sonst würde das implizieren, dass die überstimmte Minderheit unmoralisch denkt. Das würde kein Verfassungsgebungsprozess aushalten.

Die Moral der Iren ist, was die Iren allesamt (within reason) moralisch finden. Und wenn ein gutes Drittel der Iren Abtreibung mitnichten per se unmoralisch findet, dann kann man nicht sagen, dass die Iren insgesamt Abtreibung per se unmoralisch finden, auch wenn die anderen zwei Drittel noch so erzkatholisch sind.

Einschätzungsspielraum

Dann kommt die Frage, ob das Verbot zum Schutz der Moral tatsächlich notwendig ist. An dieser Stelle prüft der EGMR die Verhältnismäßigkeit: Der Staat hat einen Einschätzungsspielraum, was zum Schutz der Moral bzw. der Rechte des Fötus notwendig ist und was nicht, und der fällt enger oder weiter aus, je nach dem, was für den Eingriffsunterworfenen auf dem Spiel steht und wie sehr sich die europäischen Mitgliedsstaaten einig sind.

Nun sind sich die europäischen Mitgliedsstaaten in ziemlich weitem Umfang einig, dass es keine gute Idee ist, Frauen zum Abtreibungstourismus zu zwingen. Regeln wie in Irland gibt es fast nirgends mehr:

In particular, the Court notes that the first and second applicants could have obtained an abortion on request (according to certain criteria including gestational limits) in some 30 such States. The first applicant could have obtained an abortion justified on health and well-being grounds in approximately 40 Contracting States and the second applicant could have obtained an abortion justified on well-being grounds in some 35 Contracting States. Only 3 States have more restrictive access to abortion services than in Ireland namely, a prohibition on abortion regardless of the risk to the woman’s life.

Das, so der EGMR, sei aber in diesem speziellen Fall mal gar nicht so wichtig.

Denn dafür seien sich die Staaten total uneinig, woran man den Beginn menschlichen Lebens festmacht. Und weil davon die Rechte des Fötus abhängen und weil diese Rechte mit dem der Frau auf Privatleben unlösbar verknüpft seien, könne es auf den europäischen Konsens in punkto Abtreibungstourismus nicht ankommen.

(Wer das nicht recht versteht: Geht mir ehrlich gesagt genau so.)

Jedenfalls kommt der EGMR zu dem Schluss, dass das irische Verbot insoweit in den solchermaßen weit gezogenen Einschätzugnsspielraum fällt und es deswegen daran nichts zu meckern gibt.

Zuvor betont er noch, dass dieser Einschätzungsspielraum keineswegs unbegrenzt und das Abtreibungsverbot keineswegs “automatically justified” sei, aber davon kann sich, einstweilen jedenfalls, niemand etwas kaufen.

Chilling effect

Im Fall der dritten Klägerin kommt der EGMR dann in der Tat zu dem Schluss, dass das Recht auf Privatsphäre verletzt ist.

Klägerin C hatte Krebs. Als sie schwanger wurde, befürchtete sie, dass die Schwangerschaft mit der Behandlung nicht vereinbar sein könnte. Von den irischen Ärzten erfuhr sie aber nichts brauchbares, weil diese offenbar dem Risiko aus dem Weg gehen wollten, wegen Hilfe zur Abtreibung belangt zu werden – worauf in Irland lebenslang steht.

Die Frau versuchte, sich im Internet schlau zu machen, und fuhr schließlich nach England, um die Schwangerschaft abzubrechen. Eine medikamentöse Frühabtreibung ging für sie als Ausländerin nicht, also musste sie acht Wochen warten und dann eine chirurgische Abtreibung vornehmen lassen, was dann auch noch allerhand Komplikationen nach sich zog, für die sie nach ihrer Rückkehr nach Irland auch keine adäquate Behandlung bekam.

Das, so der EGMR, sei nun mit dem Recht auf Privatsphäre nicht vereinbar.

Der Knackpunkt ist, dass in Irland kein Mensch weiß, was man nun genau darf oder nicht darf, wenn es um den Abbruch einer Schwangerschaft geht. Und – das klingt in der Urteilsbegründung durch – das ist möglicherweise auch beabsichtigt: Wenn man als Arzt oder Schwangere auch nur das entfernte Risiko eingeht, bei der Einschätzung der Rechtslage falsch zu liegen und lebenslang hinter Gitter zu gehen, dann, so offenbar das Kalkül, lässt man lieber gleich die Finger davon. Was zur Folge hat, dass die legale Abtreibung faktisch genauso ausgeschlossen ist, als würde man sie gleich verbieten:

Against this background of substantial uncertainty, the Court considers it evident that the criminal provisions of the 1861 Act would constitute a significant chilling factor for both women and doctors in the medical consultation process, regardless of whether or not prosecutions have in fact been pursued under that Act.

Das ist sehr löblich und unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebots und der allgemeinen Handlungsfreiheit unbedingt applauswürdig.

Aber mit der Frage, wie die EMRK das Recht der Frau, über ihren Körper zu bestimmen, hat das relativ wenig zu tun. Und mit Roe vs. Wade auch nicht.

Update: mehr dazu hier und hier.

Foto: Willem Velthoven, Flickr Creative Commons


2 Comments

  1. Ulrich Sat 18 Dec 2010 at 02:52 - Reply

    schön, dass es auf dem blog weiter geht.

    und interessant, wie jetzt der eugh mit dem urteil des egmr umgehen wird: “abtreibungstourismus” unterfällt der dienstleistungsfreiheit, in die ihrerseits nur nach maßgabe des bestimmtheits- und des verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der eu-grundrechtecharta eingegriffen werden darf. diese ist wiederum nach den “mindeststandards” der emrk auszulegen. auf die dauer wird die rechtslage in irland kaum so bleiben können, oder?

  2. […] schon vor einem halben Jahr im Irland-Fall legt der Gerichtshof den Schwerpunkt nicht auf die Frage, ob das Recht der Mutter am eigenen […]

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