30 May 2011

EGMR: Gentest verweigern kann unmenschlich sein

Schwangere müssen Zugang zu Gentests bekommen, um sich über die Krankheit oder Gesundheit ihres ungeborenen Kindes Klarheit verschaffen zu können. Wenn das Medizinsystem eines Staates ihr den Test verweigert, damit sie auch ja nicht abtreibt, dann verletzt das die Europäische Menschenrechtskonvention. So der EGMR.

Der Fall spielt in Polen: Im Ultraschall war in der 18. Schwangerschaftswoche ein Verdacht auf eine Missbildung am Fötus festgestellt worden. Daraufhin versuchte die Mutter über Wochen, eine Überweisung an eine Spezialklinik zu bekommen, um dort einen Gentest durchführen zu lassen. Die Ärzte hielten sie hin, verzögerten die Sache oder weigerten sich rundweg, so lange, bis es für eine legale Abtreibung zu spät war. Die Frau gebar eine Tochter mit Turner-Syndrom.

Nun ist das Turner-Syndrom, soweit ich das beurteilen kann, keine Krankheit von der Art, die eine Schwangere in unzumutbare Konflikte stürzen müsste: Die Betroffenen sind offenbar meist etwas kleinwüchsig und können selbst keine Kinder bekommen, aber das ist es auch schon. Insofern kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, die Klägerin hätte einen großen Fehler gemacht, wenn sie tatsächlich abgetrieben hätte.

Angst und Unwissenheit

Aber, so der EGMR, darauf kommt es überhaupt nicht an: Es weiß ja keiner, was sie getan hätte, wenn sie nur endlich gewusst hätte, was mit ihrem Kind los ist.

It was not access to abortion as such which was primarily in issue, but essentially timely access to a medical diagnostic service that would, in turn, make it possible to determine whether the conditions for lawful abortion obtained in the applicant’s situation or not.

Mit anderen Worten: Die Menschenrechtsverletzung besteht nicht darin, dass die Schwangere nicht abtreiben durfte, sondern dass sie über Wochen in Angst und Unwissenheit gehalten wurde, was überhaupt los ist mit ihrem Kind.

Wie schon vor einem halben Jahr im Irland-Fall legt der Gerichtshof den Schwerpunkt nicht auf die Frage, ob das Recht der Mutter am eigenen Körper oder das des Fötus auf Leben schwerer wiegt oder dergleichen. Sondern er geht gezielt darauf los, dass ein Staat, der Abtreibung in bestimmten Fällen legalisiert, nicht die Angst der mit Strafe bedrohten Ärzte als Tool einsetzen darf, abtreibungswillige Mütter trotzdem zu entmutigen.

“…  so shabbily treated …”

Nach Meinung des EGMR kommt das Schicksal der Klägerin Folter gleich:

The Court notes that the applicant was in a situation of great vulnerability. Like any other pregnant woman in her situation, she was deeply distressed by information that the foetus could be affected with some malformation. It was therefore natural that she wanted to obtain as much information as possible so as to find out whether the initial diagnosis was correct, and if so, what was the exact nature of the ailment. She also wanted to find out about the options available to her. As a result of the procrastination of the health professionals as described above, she had to endure weeks of painful uncertainty concerning the health of the foetus, her own and her family’s future and the prospect of raising a child suffering from an incurable ailment. She suffered acute anguish through having to think about how she and her family would be able to ensure the child’s welfare, happiness and appropriate long-term medical care.

Diese Behandlung verletze Art. 3, das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung.

Und ungewöhnlicherweise schiebt die Kammer diesem rechtlichen Urteil noch ein moralisches hinterher:

It is a matter of great regret that the applicant was so shabbily treated by the doctors dealing with her case.

Update: Mehr dazu hier.


Foto: Diane S. Murphy, flickr Creative Commons


6 Comments

  1. Andreas F. Borchert Thu 2 Jun 2011 at 16:21 - Reply

    Ich zitiere:

    Die Betroffenen sind offenbar meist etwas kleinwüchsig und können selbst keine Kinder bekommen, aber das ist es auch schon. Insofern kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, die Klägerin hätte einen großen Fehler gemacht, wenn sie tatsächlich abgetrieben hätte.

    Als ich das las, blieb mir zunächst der Atem stehen, weil da letztlich steht, dass es kein großer Fehler ist, Kinder abzutreiben, die kleinwüchsig werden. Haben Kleinwüchsige ein geringeres Recht auf Leben?

  2. Max Steinbeis Thu 2 Jun 2011 at 17:16 - Reply

    Im Gegenteil, da steht, dass es gerade kein hinreichender Grund für eine Abtreibung ist, dass das Kind womöglich kleinwüchsig wird. Weiteratmen!

  3. VonFernSeher Sun 5 Jun 2011 at 04:36 - Reply

    Ich weiß nicht, ob mir eine solche emotionale Begründung von einem hohen Gericht gefallen kann. Was wäre denn die Konsequenz, wenn man nun aus der Qual der Ungewissheit heraus immer Gentest fordern kann? Was, wenn wir bald bestimmen können, ob der Sohn/die Tochter mit 45-50 Jahren wahrscheinlich Krebs bekommt? Ist das dann immer noch eine Information, deren Nichterhalt ein Qual darstellt? Welche Qualität der Information muss denn dann an die Schwangere weitergegeben werden? Nur, dass da was ist, ob da das ist, was vorher vermutet wurde, was genau da ist oder auch, was daraus noch folgen könnte? Und was ist dann mit den Menschenrechten der Zukünftigen? Ist dann das Wissen oder das Unwissen die größere Qual?

    Ich hätte mir da sehr ein nüchterneres Urteil gewünscht.

  4. Tourix Sun 5 Jun 2011 at 18:07 - Reply

    Man sollte sich mal mit den vielen ernsthaften Behinderungen beschäftigen.
    Mit Menschen, die Behinderungen haben, durch welche sie dauerhafte, lebenslange rundumbetreuung benötigen.
    Insofern ist ein Gentest, da dies medizinisch kein Problem mehr ist, ein usus, wenngleich es natürlich rein freiwillig sein muss.

  5. VonFernSeher Sun 5 Jun 2011 at 18:53 - Reply

    @Tourix
    Und dann wäre es besser, sie wären gar nicht erst da, oder wie?

  6. Tourix Sun 5 Jun 2011 at 20:49 - Reply

    @ VONFERNSEHER
    Wenn sie persönliche Angriffe statt sachlischen Argumententausch für sinnvoll halten, dann sollten sie sich besser nur noch an der Bildzeitung halten.

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