09 March 2016

Von wegen „Rückkehr zum Recht“: Warum die deutsche Grenzpolitik den Maßgaben des Dublin-Systems entspricht

Seit einigen Wochen wird vielerorts – und seit kurzem auch auf diesem Blog (zuletzt hier und hier) – die Forderung einer „Rückkehr zum Recht“ diskutiert. Nicht ganz selbstverständlich ist dabei der Art. 20 IV Dublin-III-VO in das Zentrum der Diskussion gerückt. Peukert, Hillgruber, Foerste und Putzke haben dabei eine für Migrationsrechtler*innen doch überraschende Lesart dieser Vorschrift präsentiert: Danach soll es für Deutschland möglich sein, unionsrechtskonform Einreiseverweigerungen an der Grenze auszusprechen, weil nach Art. 20 IV 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit unbestreitbar bei anderen Mitgliedstaaten liege. Faktisch liefe dies darauf hinaus, Schutzsuchende pauschal an ein Land zu verweisen, das soeben Obergrenzen für die Behandlung von Asylanträgen beschlossen hat. Das ohnehin stark reformbedürftige Dublin-System würde mit einem solchen Ergebnis vollends ad absurdum geführt.

Die Konstruktion einer vermeintlich einfachen Lösung und ihre Systemwidrigkeit

Das Motiv, mit dem sich Peukert et al. auf die Vorschrift des Art. 20 IV Dublin-III-VO stürzen, ist leicht zu durchschauen. Die Vorschrift scheint eine simple Lösung bereitzuhalten, nach der Deutschland jede Verantwortung für die gegenwärtige Flüchtlingsschutzkrise beruhigt von sich weisen könnte. Allerdings nur, wenn man ihn wie Peukert et al. dekontextualisiert und etablierte Grundsätze des gemeinsamen europäischen Asyslrechts ignoriert. Hierzu ist es hilfreich, sich den Kern des Dublin-Systems noch einmal in Erinnerung zu rufen.

Kern des Dublin-Systems im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist, dass jede schutzsuchende Person Zugang zu einem Asylverfahren nach gemeinsamen Standards erhalten soll. Für die Durchführung dieses Verfahrens ist jedoch jeweils nur ein Mitgliedstaat zuständig. Hält ein Mitgliedstaat sich – nachdem er Adressat eines Antrags geworden ist – in Bezug auf die Durchführung dieses materiellen Asylverfahrens für unzuständig, muss er in einem geordneten und kooperativ angelegten Verfahren den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen, bevor er die betreffende Person dorthin überstellen kann (Art. 20 ff. Dublin-III-VO). Hierfür sieht die Dublin-III-VO ein abgestuftes System von Kriterien von, nach denen der zuständige Mitgliedstaat ermittelt wird. Erst wenn der betreffende Mitgliedstaat seine Zustimmung explizit oder implizit ­– durch Fristablauf – erteilt hat, kann die Überstellung durchgeführt werden (Art. 22 VII Dublin-III-VO). In der Praxis ist das bedeutendste Kriterium für die Zuständigkeitsermittlung die erstmalige – meist illegale – Einreise in die EU (Art. 13 Dublin-III-VO). Dies führte seit jeher zu der wenig solidarischen Folge, dass die Staaten an der Außengrenze die Hauptlast für die Durchführung von Asylverfahren zu tragen hatten.

Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates handelt es sich also um ein kooperatives und auf Konsens angelegtes Verfahren (darauf weist auch Hruschka hin), das verhindern soll, dass ein Mitgliedstaat einseitig die Verantwortung von sich weist, ohne sicherzustellen, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Aus diesem Grund sieht die Verordnung auch eine weitere Absicherung vor: Scheitert die Überstellung – aus welchem Grund auch immer – wird der Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in dem erstmals ein Asylantrag gestellt wurde und der die Zuständigkeitsprüfung vorgenommen hat (Art. 3 II UAbs. 2 Dublin-III-VO). Dublin sieht damit ein absolut lückenloses Zuständigkeitssystem vor, bei dem stets eine Zuständigkeit positiv feststeht.

In der Lesart von Peukert et al. präsentiert Art. 20 IV Dublin-III-VO nun eine vermeintlich einfache Lösung, die dieses Verfahren der Zuständigkeitsermittlung gewissermaßen umgehen würde, indem Deutschland sich für einen Asylantrag schlichtweg negativ für unzuständig erklären könnte, ohne in dem vorgesehenen Verfahren sicherzustellen, dass ein anderer Staat – Österreich – tatsächlich die Überprüfung der Zuständigkeit übernimmt (und gegebenenfalls auch selbst zuständig wird). Es bleibt allerdings unverständlich, warum die Dublin-III-VO zunächst ein derart komplexes, kooperatives Verfahren entwerfen sollte, dessen sich der einzelne Mitgliedstaat dann gleichwohl durch die Fiktion entziehen könnte, dass die Antragstellung auf deutschem Hoheitsgebiet in Wirklichkeit in Österreich stattgefunden.

Ergebnissicherung durch Dekontextualisierung

Doch es gibt eine viel plausiblere und einfachere Erklärung für diese relativ obskure Norm: Art. 20 IV Dublin-III-VO zielt auf die eher seltenen Konstellationen, in denen Territorialstaat und Behördenträger auseinanderfallen. Nur dann ist es denkbar, dass ein Antragsteller den Antrag bei „der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats aufhält“ (Herv. d. Verf.). Wie bereits von Anna Lübbe und Constantin Hruschka dargelegt, findet dagegen eine Antragsstellung an der deutschen Grenzkontrollstelle – für den asylverfahrensrechtlichen Kontext – auf deutschem Hoheitsgebiet statt.

Peukert et al. begründen ihre Lesart mit dem historischen Willen des Gesetzgebers, weil die Vorschrift auf Art. 4 IV Dublin-II-VO zurückzuführen sei und seither unverändert blieb. Weniger prominent widmen sich die Autoren der Tatsache, dass die Vorschrift bereits in Art. 12 des Dubliner Übereinkommens von 1990 zu finden war. Dies jedoch erklärt den eigentlichen Regelungszweck der Vorschrift. 1990 lag der Raum ohne Binnengrenzen noch in weiter Ferne. Damals führten die Mitgliedstaaten an ihren Binnengrenzen gemeinsame Grenzkontrollen ein, um illegale Grenzübertritte innerhalb des Dublin-Raums zu verhindern. Für diese Konstellation vereinbarten die Mitgliedstaaten, dass der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich eine schutzsuchende Person befindet, für das Verfahren zur Bestimmung der Asylzuständigkeit zuständig ist. Gedacht wurde dabei vor allem an die Konstellation, in der illegal weitergewanderte Schutzsuchende etwa in der Botschaft eines anderen Mitgliedsstaats Asyl beantragen, während sie sich bereits im Dublin-Raum befinden. Die Existenz gemeinsamer Grenzkontrollen führte zugleich zu der seltenen Situation, dass ein Kontakt mit deutschen Grenzbehörden tatsächlich von einem angrenzenden Territorium aus möglich war. Dies ist bei einseitigen und getrennt durchgeführten Grenzkontrollen gerade nicht der Fall, wie Anna Lübbe dargelegt hat. Man kann die gemeinsamen Grenzkontrollstellen als Einstieg in ein kooperatives System verstehen. Das Ziel war von Beginn an die eindeutige Festlegung von Zuständigkeiten. Genau diese wäre jedoch nicht mehr möglich, wenn bei getrennten Grenzkontrollen jeder Mitgliedstaat auf seine Unzuständigkeit verweisen könnte, sobald die schutzsuchende Person im Transitraum ist.

Vor diesem Hintergrund kann Art. 20 IV Dublin-III-VO „an der Grenze“ nur dann Bedeutung erlangen, wenn gemeinsame Grenzkontrollen durchgeführt werden. Im Raum ohne Binnengrenzen ist dies heute praktisch nur an den Außengrenzen des Schengenraums denkbar, wenn diese nicht zugleich Grenzen des Dublin-Raums sind (z.B. zwischen Slowenien und Kroatien). Dort wo die Mitgliedstaaten vorübergehend wieder Grenzkontrollen eingeführt haben, handelt es sich nicht um gemeinsame Grenzkontrollstellen, sondern um einseitige, so dass jeder Antrag an der deutschen Grenzkontrolle bereits auf deutschem Hoheitsgebiet stattfindet. Bedeutung und Anwendungsbereich des Art. 20 IV Dublin-III-VO sind also erheblich eingeschränkt. Dafür spricht auch, dass die Vorschrift im Zuge der letzten Gesetzesreform in einen hinteren Abschnitt der Dublin-III-VO verschoben wurde. Peukert et al. vernachlässigen den eigentlichen Entstehungskontext und wenden systemwidrig und entgegen der historischen Bedeutung eine Vorschrift auf die Binnengrenzen an, die hierfür eigentlich nicht gedacht war.

Ersatzweise versuchen sie daher, zu einer Definition des Hoheitsgebiets zu kommen, die ihre Argumentation stützt. Allerdings erschließt sich nicht, weshalb die Definition des Hoheitsgebiets in Art. 2 lit. p der Asylverfahrens-RL hier systemfremd sein soll, wie Peukert et al. in ihrem Kommentar zu Anna Lübbe meinen. In beiden Fällen geht es um die Bestimmung des asylverfahrensrechtlichen Verantwortungsbereichs der Mitgliedstaaten. Dass der Unionsgesetzgeber den Begriff für die Modalitäten der Durchführung des Asylverfahrens anders regeln wollte als bei der Bestimmung der Zuständigkeit hierfür, ist nicht plausibel – erst recht nicht, weil er die exakt gleiche Definition in der für das Dublin-System zentralen Bestimmung des Art. 3 I Dublin-III-VO wiederaufgreift.

Für Peukert et al. scheint es auf all diese Details, die sich aus Kontext und Systematik des Dublin-Systems ergeben, aber gar nicht anzukommen. Sie stellen Art. 20 IV Dublin-III-VO stattdessen isoliert so dar, als ergäbe sich daraus zweifelsfrei, dass Deutschland unter keinen Umständen für die Prüfung der Zuständigkeit nach dem Dublin-System zuständig sein könne, wenn nur die Grenzen zu Österreich hinreichend kontrolliert würden.

Kooperation statt Alleingang

Wie weit diese Idee von den zentralen kooperativen und rechtsstaatlichen Prämissen des Dublin-Systems entfernt ist, zeigt Art. 20 V Dublin-III-VO. Selbst wenn die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats feststeht, weil dort ein Asylantrag gestellt wurde, sieht Art. 20 V Dublin-III-VO ein förmliches Verfahren vor, in dem dieser Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme der schutzsuchenden Person aufgefordert wird. Selbst wenn also Peukert et al. mit ihrer Lesart recht hätten und ein Asylantrag an der deutschen Grenze als Asylantrag in Österreich zu behandeln wäre, wäre eine automatische Zurückweisung ohne Überstellungsverfahren stets unzulässig. Bei allen Unzulänglichkeiten und allen unsolidarischen Folgeeffekten liegt die zentrale Errungenschaft des Dublin-Systems nämlich genau hier: Eine einseitige Zurückweisung der Verantwortung für Schutzsuchende soll um jeden Preis ausgeschlossen werden. Dies gilt auch im verbleibenden Anwendungsbereich des Art. 20 IV Dublin-III-VO. Das Dublin-System enthält Sicherheitsnetze, um zu verhindern, dass das Fehlverhalten einzelner Mitgliedstaaten zu „refugees in orbit“ führt; auch wenn sich einer oder mehrere Mitgliedstaaten regelwidrig verweigern, ihrer Verantwortung nachzukommen, soll immer noch ein Mitgliedstaat bestimmbar bleiben, der das Verfahren am Ende durchführen muss.

Die Verfahrensregeln bei der Zuständigkeitsbestimmung lassen erkennen: Trotz aller Schwächen und unsolidarischen Folgeeffekte etabliert das Dublin-System eine wichtige Kooperationsordnung. Unkooperatives Verhalten eines Mitgliedstaates darf daher nicht von den anderen Mitgliedstaaten mit einer Aufkündigung der Kooperation „geahndet“ werden. Dies entspricht einem Grundprinzip des Unionsrechts: Talionsgesetze, wie sie das klassische Völkerrecht kennt, gelten im Unionsrecht nicht.

Das Selbsteintrittsrecht kennt keine Obergrenze

Peukert et al. lehnen jedoch nicht nur die reguläre Zuständigkeit der Bundesrepublik für das Dublin-Verfahren ab. Auch die Anwendbarkeit des in Art. 17 I Dublin-III-VO vorgesehenen freiwilligen Selbsteintritts, also der freiwilligen Zuständigkeitsübernahme, lehnen die Autoren ab. Sie meinen, es handle sich um eine bloße Ausnahmeregelung, die jedenfalls keine zeitlich und zahlenmäßig unbegrenzte Einreiseerlaubnis rechtfertige. Auch der EuGH habe in der Rs. N.S. und ME eine pauschale Aussetzung des Dublin-Systems im Namen der Grundrechte für unzulässig gehalten. Peukert et al. bedienen sich jedoch einer verkürzten Wiedergabe des Urteils. In der Tat hat der EuGH festgestellt, dass es zu weit ginge, wenn „jeder geringste Verstoß“ gegen Sekundärrecht oder europäische Grundrechte genügen würde, um das auf gegenseitigem Vertrauen basierende Dublin-System auszuhebeln (Rn. 84). Damit trifft der EuGH jedoch noch keine Aussage darüber, dass das auch bei völligem Systemversagen gilt. Im Gegenteil: Der EuGH hat in N.S. und M.E. anerkannt, dass systemische Defizite in einem Mitgliedstaat zu kompensatorischer Verantwortung der anderen Mitgliedstaaten führen. Dies gilt freilich nur, wenn diese Defizite zu Verstößen gegen Art. 4 GRC führen. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass ein freiwilliger Selbsteintritt unterhalb der Schwelle der Verletzung von Art. 4 GRC untersagt ist.

Der EuGH hatte bislang lediglich zu entscheiden, wann das Ermessen der Mitgliedstaaten im Falle eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen so weit reduziert ist, dass sie zur Verantwortungsübernahme verpflichtet sind. Über die Grenzen des freiwilligen Selbsteintrittsrechts hat er nicht entschieden. Es steht den Mitgliedstaaten daher weiter frei, von ihrem Selbsteintrittsrecht auch jenseits der menschenrechtlichen Pflicht zu kompensatorischer Verantwortung Gebrauch zu machen. Solange die Mitgliedstaaten ihren in Art. 17 I Dublin-III-VO festgelegten Informationspflichten nachkommen, kann sich durch die freiwillige Ausübung des Selbsteintrittsrechts durchaus eine Zuständigkeit für das Asylverfahren ergeben, die von den Dublin-Kriterien abweicht. Das Selbsteintrittsrecht kennt keine Obergrenze.

Unilaterale Zuständigkeitsabwehr gefährdet europäische Kooperation

Peukert et al. reden in ihren Beiträgen der unilateralen Zuständigkeitsabwehr das Wort. Sie negieren unter Zuhilfenahme des Mosaiksteins Art. 20 IV Dublin-III-VO die Grundprinzipien eines kooperativen Systems gemeinsamer europäischer Verantwortungsübernahme. Zu einer solidarischen und humanitären Lösung, die die Verantwortung weder an die Staaten an den Außengrenzen noch an einzelne Staaten im Inneren abwälzt, trägt dies nichts bei. Vor diesem Hintergrund ist es gefährlich, Art. 20 IV Dublin-III-VO als „vorrangige Zuständigkeitsregel“ für die europäischen Binnengrenzen zu präsentieren. Telos und Geschichte des gesamten Regelungsgebietes stehen einem solchen Verständnis entgegen. Insofern ist die Argumentation von Peukert et al. nicht „anspruchsvoll“, sondern fernliegend im wahrsten Sinne des Wortes.


13 Comments

  1. Peter Wed 9 Mar 2016 at 15:05 - Reply

    Also richtig interpretiert; die ehrlichen Staaten in der EU sind die Dummen, und die unehrlichen Staaten haben die Vorteile ohne eine Sanktion zu fürchten. Ein perfides System das nur einen Haken hat. Die innere und äußere Sicherheit eines Staates hat Vorrang vor (EU)Verträgen mit unlauteren Klauseln. Darauf kann sich ein Staat immer berufen!

  2. Jessica Lourdes Pearson Wed 9 Mar 2016 at 16:22 - Reply

    Lieber Peter,

    vielen Dank, dass Sie nach Kräften versuchen, eine schmerzlich vermisste Person zu ersetzen. In der Sache liegen Sie freilich falsch:

    1. Das System ist nicht “perfide”: Es steht Deutschland frei, nach Art. 259 AEUV eine Vertragsverletzungsklage gegen die rechtsbrüchigen Staaten zu erheben, die letzten Endes in eine finanzielle Sanktion münden würde. Dieser Weg wird nur nicht beschritten, weil man sich von einem politischen Vorgehen offenbar mehr Erfolg verspricht.

    2. Die EU-Verträge beinhalten keine unlauteren Klauseln. Sie wurden von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, alle mitgliedstaatlichen Parlamente (bei uns mit übergroßer Mehrheit) – und mancherorts auch die Bevölkerung – haben ihnen zugestimmt.

    3. Die “innere und äußere Sicherheit eines Staates” wird (auch) durch und im Rahmen des Unionsrechts geschützt. Sie hat aber keineswegs immer Vorrang. Deshalb kann sich ein Staat zwar immer darauf berufen – aber eben nicht immer mit Erfolg.

    4. Auch wenn diverse Politiker und “Juristen” ständig das Gegenteil behaupten: Die innere oder gar äußere Sicherheit Deutschlands ist nicht bedroht. Jedenfalls nicht durch den Grenzübertritt von Flüchtenden.

    5. By the way: Der Staat ist ein rechtliches Konstrukt, nicht anders als die EU oder ein Kleingartenverein. Deshalb muss allenfalls der Staat die Sicherheit der Bürger schützen – nicht aber umgekehrt.

  3. Matthias Goldmann Wed 9 Mar 2016 at 17:52 - Reply

    Vielen Dank für die ebenso kompetente wie einleuchtende Erklärung. Sie ist gerade deshalb so überzeugend, weil sie sich an den Grundprinzipien des Dublin-Systems orientiert. Dies verleiht der Argumentation mehr Gewicht als jede noch so raffinierte dogmatische Verästelung. So kann man gut erkennen, dass Art. 20 IV Dublin-III-VO eine Sonderregel ist, welcher kaum die von Peukert et al. zugeschriebene überragende Bedeutung für das Dublin-System zukommen kann.

    Eine Frage an die Experten: Welche praktische Bedeutung hat Art. 20 IV-Dublin-III-VO eigentlich? Wendet ihn die Verwaltung irgend eines Mitgliedstaats in der von Peukert et al. geforderten Weise an? Zwar ist dies allein kein Beweis für oder gegen die Richtigkeit einer Auslegung. Aber vielleicht für oder gegen ihre Plausibilität. Es wäre doch erstaunlich, wenn Horden von fachlich beschlagenen Migrationsbeamten und Richtern eine solche Lösung nicht schon längst gefunden hätten.

  4. Kläger ohne Richter Thu 10 Mar 2016 at 11:55 - Reply

    “Auch wenn diverse Politiker und „Juristen“ ständig das Gegenteil behaupten: Die innere oder gar äußere Sicherheit Deutschlands ist nicht bedroht. Jedenfalls nicht durch den Grenzübertritt von Flüchtenden.”

    das halte ich für eine pubertäre vermutung.
    mit etwas Lebenserfahrung darf man wohl eher herrn solterdijk zitieren:

    “Sind nach mehreren Jahren der bejahten Überrollung erst einmal fünf Millionen Asylanten im Land, kann man nur noch dafür beten, es möge einen Masterplan gegeben haben. Vielleicht füllt sich Merkels bis heute haltlose Rede von der “europäischen Lösung” in den kommenden Jahren doch noch mit brauchbarer Substanz.”

  5. Jessica Lourdes Pearson Thu 10 Mar 2016 at 13:46 - Reply

    Herr S. meint, in Deutschland verfalle die “Debattenkultur”, weil die “Nuancen” seiner Meinungsäußerung fahrlässig oder vorsätzlich ignoriert würden.
    Nun bin ich gewiss kein intellektueller Großmeister wie Herr S., sondern wohl – in dessen Diktion – “ein kleiner Kläffer”. Daher ist es nur allzu verständlich, dass mir die “Nuancen” des von Herrn S. gebrauchten Vokabulars “Überrollung” und “fünf Millionen Asylanten” entgehen.

    Sie hingegen, lieber Kläger ohne Richter, stehen Ihrem Idol in nichts nach: Sie erheben sich nämlich über Mit-Diskutanten allein aufgrund deren (falsch vermuteten?) Lebensalters.

    Was bleibt, ist der Umstand, dass auch eine “Überrollung” durch “fünf Millionen Asylanten” (d.h. in weniger “nuancenreichen” Worten: die Anwesenheit von 5 Mio weiterer Menschen) an sich keine Bedrohung der inneren oder äußeren Sicherheit begründen würde. Herr S. und Sie mögen sich vielleicht persönlich(!) durch die Anwesenheit anderer Menschen verunsichert(!) fühlen(!), weil “die” Ihrer Ansicht nach “nicht hier hergehören”.

  6. Kläger ohne Richter Thu 10 Mar 2016 at 14:48 - Reply

    tut mir leid. der klare fehler von herrn s war das unverschämte einstreuen einer zahl in die grenzenlose erzählung aus tausendundeiner nacht. dadurch fühlen sie sich nun nachvollziehbar aus einer autohypnose gerissen.
    die herausforderung der scheherazade bestand allerdings nicht in einer autohypnose – auch wenn ihr tatsächliches alter -die fehleinschätzung mögen sie mir verzeihen- oder sonstige begebenheiten vielleicht nur diesen schluss zulassen.

  7. LonelyIsland Thu 10 Mar 2016 at 17:27 - Reply

    @ Jessica Lourdes Pearson:
    Es ist eher eher beschämend, dass Kläger ohne Richter nicht nur nach Maßgabe der Lebenserfahrung auf andere Diskutanten herabblicken möchte, sondern meint, mit politischen bzw. weltanschaulichen Kampfbegriffen in eine juristische Fachdiskussion einzusteigen müssen.

    Ich bezweifle, dass Kläger ohne Richter auch nur irgendwelche tiefergehenden juristischen Argumentationsstränge der Professoren Peukert et al. verstanden hat. Aber was zählt das schon, wenn einem das gefundene Ergebnis in das eigene Weltbild passt und schlagkräftigen juristischen Gegenargumenten mit Begriffen wie “5 Millionen Asylanten” oder “Überrollung” entgegnet wird.

    Ich bewunder ja Ihre Ausdauer, wie sie solche Schreiberlinge mit ihren obigen Kommentaren abbürsten. Danke dafür!

  8. Kläger ohne Richter Thu 10 Mar 2016 at 20:13 - Reply

    vielen dank auf den hinweis betreffend meiner mangelnden juristischen ausbildung. damit haben sie natürlich recht.
    die kommentierung bezog sich allerdings auf die frage der gesellschaftlichen verträglichkeit einer grenzenlosen masseneinwanderung. da hilft, wenn wir ehrlich sind, die beste juristerei auch trotz der einbildungskraft von frau P halt auch nicht weiter. nichts für ungut und einen schönen abend noch.

  9. Anuscheh Farahat Thu 10 Mar 2016 at 21:03 - Reply

    @ Matthihas Goldmann: Mir ist nicht bekannt, dass sich eine Regierung bisher aktiv darauf beruft. Allerdings gibt es wohl Fälle in der Praxis, auf di Art. 20 IV weiter anwendbar ist, etwa wenn es an der deutsch-polnischen Grenze mitunter zu gemeinsam durchgeführten Stichproben-Kontrollen kommt.

  10. LonelyIsland Fri 11 Mar 2016 at 16:14 - Reply

    @ Kläger ohne Richter
    Ordnungsaufgabe des Rechts (d.h. hier dem Zusammenspiel diverser EU-Richtlinien und Verordnungen) ist es, diese Migrationsströme zu steuern. Und das tut es, auch wenn tatsächlich vielfach Umsetzungsdefizite vorliegen. Jedenfalls ist es was besseres als das Getöse der Forderung zum Rückkehr des Unilateralismus, da hilft es mehr, bei den Umsetzungsdefiziten die Regelungen nachzujustieren. Dies geschieht übrigens auch.

    By the way: Über gesellschaftliche und politische Aspekte des Migrationsdrucks kann man diskutieren, wenn nicht ständig Kampfbegriffe wie “Asylantenzustrom” “grenzenlos” etc. fallen. Bedauerlicherweise sind Vertreter Ihresgleichen nur erstaunlich selten in der Lage, eine solche Diskussion inklusive der Interdependenzen von Recht und Soziologie sachlich zu führen. Ich hoffe sie können daher im Ansatz nachvollziehen, warum man Jurist in einer juristischen Diskussion, wenn plump politisch-weltanschauliche Anschauungen eingestreut werden, eher etwas angewidert reagiert. Einen guten Tag.

  11. Kläger ohne Richter Fri 11 Mar 2016 at 20:52 - Reply

    herzliche gratulation! es bedarf schon eines durch bemerkenswerte hybris geschärften blickes, um in den zeitgenössischen wirren die ordnungsmacht juristischer blätter detektieren zu können. allerdings klingt bei einem totalschaden die rede vom “nachjustieren” – oder besser “nachjuristieren” – nun doch leicht verfehlt.
    ob es der feucht erträumten gesetzestextlichen ordnungsmacht oder -wesentlich einfacher- dem anhaltenden merkelschen blindgang geschuldet ist: die offenbare absicht ist es, uns allen ernstes dem werdenden kalifatstaat am bospurus auszuliefern.
    das drehbuch dazu findet sich übrigens hier: http://www.esiweb.org/pdf/ESI%20-%20The%20Merkel%20Plan%20-%20Compassion%20and%20Control%20-%204%20October%202015.pdf
    in kluger erwartung der unverkennbaren planlosigkeit, haben die autoren in gleich “Merkel-Plan” getauft ohne das risiko einer verwechslung eingehen zu müssen! diese woche wurde er nun als “überraschender türkischer vorstoß” der geneigten Öffentlichkeit präseniert.

    dem geschmähten unilateralismus dürfen sie im übrigen ihren bescheidenen dank aussprechen. wenn nicht heute so mindestens dann, wenn sie ihrem verstand wieder begegnen. dieser tage hört der unilateralismus übrigens auf den namen Djordje Ivanov. er hat exakt diese woche europa den a—- gerettet. nicht mehr, aber vor allem auch nicht weniger.

  12. Weichtier Sat 12 Mar 2016 at 13:02 - Reply

    Wenn ich es richtig verstehe, beschäftigt sich die „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013“ (Dublin-III-VO) mit einer eher technischen Frage, nämlich der Regelung von Zuständigkeiten . Auf 23 Seiten (ohne Anhang) ist es dem Verordnungsgeber aber nicht gelungen, diese Zuständigkeiten zu regeln, ohne dass
    – Auf die Dublin-II-VO und
    – Auf das Dubliner Übereinkommen von 1990
    Rückgriff genommen wird. Der Rückgriff erfolgt dabei nicht im Wege einer Verweisung, sondern im Wege der Erforschung des historischen Willens der Verordnungsgeber bzw. „Übereinkommensgeber“.

    Da bin ich jetzt ebenso schwer beeindruckt, wie vermutlich
    (1) die Flüchtlinge, die davon betroffen sind, oder
    (2) die Bevölkerung in deren Namen gehandelt wird (jedenfalls soweit es Nichtjuristen sind).

    Wenn Rechtsnormen etwas mit Kommunikation zu tun haben, dann dürfte in Hinblick auf Dublin-III-VO ein Kommunikationsversagen festzustellen sein. Autisten kommunizieren mit Autisten. Oder wie heißt es von Krankenhausmedizinern: „Bei der Behandlung stört der Patient nur.“

  13. Kurt Pötschke Sat 11 Jun 2016 at 14:02 - Reply

    Dieses juristische Hickhack ist, wie vieles in der Juristerei, völligh überflüssig. “Flüchtling” ist zunächst einmal ein an den Status der Person bezogener Begreiff. In dem Momnent, in dem sich der “Flüchtling” in einer Umgebung befindet, vor der er nicht mehr flüchten muß, ist er kein Flüchtling mehr.
    Er kann nun in dem erreichten Land einen Asylantrag stellen. Verzichtet er darauf, weil er diesen Antrag in einem Land stellen möchte, das seinen (Einwanderungs-!)-Wünschen entspricht und wandert er jetzt weiter, hat er durch das Verlassen dieses sicheren Landes konkludent auf seinen Asylanspruch verzichtet.
    Somit sind alle z.Zt. In Deutschland befindlichen “Flüchtlinge” Einwanderer ohne Bleiberecht und ohne Versorgungsanspruch und müßten das Land umgehend verlassen. Ihr Grenzübertritt hätte mit allen Mitteln verhindert werden müssen. Da hatte – leider – Frau von Storch recht.

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