21 January 2017

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts im NPD-Verbotsverfahren – Kein Geld mehr für Verfassungsfeinde!?

Wie erwartet hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag den Antrag des Bundesrates, die NPD zu verbieten, einstimmig zurückgewiesen. Die Richter zeigten zugleich einen Weg auf, bestimmten Verfassungsfeinden dennoch den staatlichen Geldhahn abzudrehen. Alle Demokraten sollten sich diesen Weg genauer ansehen.

In ihrem Urteil stellten die Richter zunächst die Verfassungsfeindlichkeit der NPD fest. Deren politisches Konzept eines auf eine ethnische Volksgemeinschaft ausgerichteten autoritären Nationalstaates missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar. Ein Verbot scheiterte jedoch an der fehlenden „Potentialität“, mit anderen Worten an der mangelnden Realisierungsmöglichkeit dieser verfassungsfeindlichen Ziele im politischen Wettbewerb. Ganz maßgeblich orientierten sich die Richter mit ihrem Grundsatzurteil am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der in seiner Rechtsprechung für ein Parteiverbot eine reale Chance zur Verwirklichung politischer Veränderungen fordert. Aus ebendieser Quelle stammt wohl auch der – nicht gerade versteckte – Appell der Richter an den verfassungsändernden Gesetzgeber, andere Sanktionsmöglichkeiten zu überdenken, die unterhalb der Ebene des Parteiverbots liegen. Das ist keine ganz neue Idee. In Deutschland kommt sie aus der Zeit nach dem ersten NPD-Verbotsverfahren und wird nun eine Wiederbelegung erfahren.

Das so genannte Parteienprivileg des Art. 21 GG entfaltet bisher eine doppelte Sperrwirkung. Ein Parteiverbot kann nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Anderweitige Sanktionen – wie beispielsweise die Streichung der staatlichen Parteienfinanzierung – sind solange untersagt, wie ein solches Verbot nicht ausgesprochen ist. Das muss nicht für immer so bleiben. Eine Kürzung oder Streichung finanzieller Mittel für verfassungsfeindliche, aber (noch) nicht verbotene Parteien ist zwar nach der geltenden Verfassungslage ausgeschlossen, könnte aber durch eine Verfassungsänderung möglich werden. Selbstverständlich wäre hier wie bei jeder Verfassungsänderung größte Sorgfalt geboten. Ein solcher, gangbarer Weg könnte – grob skizziert – wie folgt aussehen:

Neben dem Parteiverbot könnte in Art. 21 Abs. 2 GG, quasi als milderes Mittel, ein zweiter Fall geregelt werden. Für diesen wäre nicht erforderlich, dass eine als verfassungsfeindlich erkannte Partei eine reale Chance zur Verwirklichung ihrer Ziele (sog. Potentialität in der Sprache des Bundesverfassungsgerichts) hat. An dieser Voraussetzung scheiterte bekanntlich der letzte NPD-Verbotsantrag. Im Übrigen entsprächen die Kriterien des zweiten Falls denen des Parteiverbots. Seine rechtliche Folge wäre eine Streichung oder Kürzung der staatlichen Teilfinanzierung. Um dem politischen Missbrauch entzogen zu sein, müsste eine solche Entscheidung ebenfalls durch das Bundesverfassungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.

Verfassungsrechtlich wäre ein solcher Weg wohl möglich. Das Grundgesetz billigt den Parteien einen Anspruch auf staatliche „Teilfinanzierung“, wie es im Fachjargon heißt, nicht zu. Im Gegenteil: Wie schon der Begriff „Teilfinanzierung“ aus dem Parteiengesetz verdeutlicht, müssen sich die Parteien ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren, sie müssen sich selbst (mit-)finanzieren. Das Grundgesetz hat ihnen das Risiko des Fehlschlagens eigener Bemühungen um ihre Finanzierung nicht abgenommen. Der Grundsatz der Staatsferne verlangt vielmehr, dass die Parteifinanzierung nicht zu einer Abhängigkeit vom Staat führt.

Die verfassungsrechtliche Frage ist im Kern eine Frage der Gleichbehandlung, die wegen des politischen Wettbewerbs in der Demokratie auch und insbesondere für Parteien gilt. Kann der Staat die Finanzierung einer verfassungsfeindlichen Partei, ohne dass sie verboten wäre, einstellen? Grundsätzlich „ja“, lautet die Antwort der Verfassungsrichter. Fragt sich „bloß“, welche Voraussetzungen eine solche Regelung berücksichtigen müsste.

Jedenfalls bedarf es für eine Ungleichbehandlung bei der staatlichen Parteienfinanzierung eines triftigen Grundes mit Verfassungsrang. Dieser läge in der höchstrichterlich festgestellten Verfassungsfeindlichkeit als Ausdruck einer wehrhaften Demokratie, die ihre Feinde zwar nicht unbedingt verbietet, sie aber auch nicht finanziert. Eine solche Regelung freilich, sie bedürfte als Verfassungsänderung einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat. Zeit für alle Demokraten, sich zusammenzuraufen.


23 Comments

  1. Wiss. Mit. Sat 21 Jan 2017 at 12:41 - Reply

    <>

    Sowas könnte man doch aber auch durch die Eröffnung des Rechtswegs, etwa durch einen noch zu schaffenden § 50 Abs. 1 Nr. 7 VwGO vermeiden? In einem neuen Art. 21 Abs. 2 (oder Abs. 3?) GG würde dann ein Passus aufgenommen werden wie “Näheres wird durch Gesetz geregelt”. Klar, in der Sache läuft es auf dasselbe heraus, dass ein Gericht wie das BVerwG oder das BVerfG das letzte Wort hat.

    Ich hielte sogar eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG für sinnvoll; wenn die betroffene Partei die Endentscheidung des BVerwG für unzutreffend hält, kann sie wegen behaupteter Verletzung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb sich immer noch ans BVerfG wenden.

  2. Hartmut Lau Sun 22 Jan 2017 at 14:59 - Reply

    Seit dem 18.7.1990 gibt es weder ein GG noch eine Verfassung.
    Demnach auch kein BVerfG.

    Ein illegales Staatssimulations Theater.
    Personen,freiwillig in der Ausuebung des Richter Berufs,wissendlich ohne Staatslegitimation, also sehr billig beauftagte Schauspieler.

    Welch eine Schande fuer die deutschen Voelker.

  3. Rn690 Mon 23 Jan 2017 at 07:19 - Reply

    “In ihrem Urteil stellten die Richter zunächst die Verfassungsfeindlichkeit der NPD fest. Deren politisches Konzept eines auf eine ethnische Volksgemeinschaft ausgerichteten autoritären Nationalstaates missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar.”

    Das entspricht nicht den Tatsachen.

    Rn. 690:

    „Der von der Antragsgegnerin vertretene Volksbegriff ist verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht.“

    Das ist m.M.n. was anderes!

  4. Harald Loch Mon 23 Jan 2017 at 13:51 - Reply

    Alle diese Fragen können am 24.1.2017 um 20 Uhr in einem Zaubefrberggespräch mit den beiden Verfassungsrechtlern Maximilian Steinbeis und Prof. Helmut Aust diskutiert werden.
    Ort: Buchhandlung DER ZAUBERBERG
    Bundesallee 133
    12161 Berlin-Friedenau
    Anmeldung unter 030.56 73 90 91 oder
    info@der-zauberberg.eu

  5. Staatssimulant Mon 23 Jan 2017 at 15:16 - Reply

    @Hartmut Lau: Ihre beeindruckend einfältige Verschwörungstheorie lässt wohl nur eine Frage offen: Woher nehmen Sie eigentlich – in Ermangelung einer gültigen Verfassung – die Meinungsfreiheit, einen solchen Mumpitz zu behaupten?

  6. Hans Reinwatz Mon 23 Jan 2017 at 15:51 - Reply

    @Rn690: Doch, das entspricht den Tatsachen. Vgl. Rn 635: “Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten ‘Volksgemeinschaft’.” Vgl. weiter Rn 758: “Die Antragsgegnerin missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung auch mit Blick auf das Demokratieprinzip.” Daraus folgt genau das bezeichnete Zitat. Es ist allerdings natürlich auch interessant, sich einfach eine von 1010 Randnummern zu nehmen, zu zeigen, dass dort etwas nicht drinsteht, und daraus zu schließen, dass es insgesamt im Urteil nicht steht.

  7. Rn690 Mon 23 Jan 2017 at 17:47 - Reply

    @Hans Reinwatz

    Damit haben sie wunderbar den Beweis erbracht das es nicht gegen die NPD geht sondern gegen das Volk!

    Die Mehrheit der Menschen, der Deutschen, Franzosen oder Russen sind der Meinung das ein Pass keine Volkszugehörigkeit ersetzt.

    Und genau das wird gemacht das Volk der Deutschen wird durch das Volk der Dahergelaufenen oder Zusammengekommenen ersetzt.
    Getreu den Wahlspruch was interessiert mich der Souverän ich mach mir einen neuen!

    Interessant ist doch auch welcher V-Mann den die Stellen im Programm geschrieben hat.
    Aber es muss sich natürlich auch lohnen das die Besetzung der Richterstellen im Hinterstübchen der Machteliten nach Parteienproporz ausgeklungen wird.
    Es lebe der Neofeudalismus.

  8. Matthias Tue 24 Jan 2017 at 11:04 - Reply

    @Rn690: Was machen Sie denn da? Da behaupten Sie erst, die Behauptung der Referentin stimme nicht, weil sie sich aus Rn. 690 nicht ergebe. Dann erklärt Ihnen jemand, dass es ja sein kann, dass es gerade nicht in Rn. 690, sondern woanders steht. Und darauf schwenken Sie um und ertappen diesen bei, äh, bei – ja wobei denn eigentlich?

  9. Hans Reinwatz Tue 24 Jan 2017 at 12:29 - Reply

    “Die Mehrheit der Menschen, der Deutschen, Franzosen oder Russen sind der Meinung das ein Pass keine Volkszugehörigkeit ersetzt.”
    Sie sollten sich das französische Staatsangehörigkeitssystem nochmal genau ansehen. Von der Arroganz, mit der Sie vermeintliche Mehrheiten für sich in Beschlag nehmen, ganz zu schweigen.

  10. The Populist Tue 24 Jan 2017 at 21:37 - Reply

    Es ist für mich keine Frage, dass es Deutsche mit schwarzer Hautfarbe oder – man verzeihe mir die Umganssprache – “Schlitzaugen” gibt, geben darf und geben soll.

    Allerdings stößt das BVerfG mit seinen Erläuterungen schon an die linguistische Zimmerdecke, wenn sie einen ausschließlich ethnischen Volksbegriff, als das, was im Grundgesetz gemeint ist, ablehnt und gleichzeitig “nur” die Staatsbürgerschaft zum Kriterium erhebt ohne an die Staatsbürgerschaft Bedingungen zu knüpfen.

    Wäre es so gemeint gewesen, dann dürfte das Wort “Volk” im Grundgesetz nicht vorkommen, weil es durch “Staatsbürger” zu ersetzen ist.

    Ein Volk ist mehr als die Ansammlung beliebiger, austauschbarer Staatsbürger. Zu einem Volk gehören Neben der Abstammung kulturelle Gemeinsamkeiten und Werte, Möglichkeiten der Verständigung und eine gemeinsame Geschichte.

    Wer neu zu diesem Volk gehören will und dies wegen seiner Abstammung nicht tut, von dem darf erwartet werden, dass er die anderen Kriterien weitgehend erfüllt.

  11. RN690 Tue 24 Jan 2017 at 23:38 - Reply

    @Matthias,

    Was ich mache? Ich lasse mich nicht aufs Glatteis führen.
    Sie sind doch lesemächtig, da steht “Das Grundgesetz kennt[!!] einen ausschließlich[!!!] an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht.”

    Das heißt, dass eine Formulierung “Wer als Deutscher geboren ist oder sich dem Deutschen Volk verdient gemacht hat … ist Deutscher oder kann Deutscher werden.“ im Staatsbürgerrecht formuliert, würde den Mangel beseitigen.

    Da steht nicht, dass man das nicht machen darf!

    Und da ist auch noch die nächste Spur, die zeigt, worum es geht. „Die Reform des von 1913 stammenden alten Staatsbürgerschaftsrechts […] und wurde 2000 von Rot-Grün umgesetzt…“
    Siehe hier: http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier-migration/56483/einbuergerung?p=all

    Das heißt doch bis zu diesem Zeitpunkt eine Formulierung „Deutscher ist, wer als Deutscher geboren wird.“ Recht war!

    Rot-Grün das sind die Leute, die mit Plakaten auf den steht: „Deutschland du Stück scheiße“ oder „Nie wieder Deutschland!” durch die Gegend rennen und heimlich träumen „Bomber Harris tu‘s noch einmal!“

    Was soll man also noch sagen, außer Neofeudalismus.
    Motto der sogenannten Elite „Der Staat sind wir!“
    Wenn das alte Volk nicht will, machen wir uns ein neues.

  12. Maximilian Steinbeis Wed 25 Jan 2017 at 00:11 - Reply

    @Populist: Das verstehe ich als Argument nicht. Wieso bringen Sie hier die Linguistik ins Spiel, wenn es um normative Rechtsbegriffe geht?

    @RN690: Sie haben vollkommen Recht. Das Volk als ethnische Kategorie, als Naturphänomen sozusagen, kann man nicht ohne Konflikt mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung mit dem Volk, von dem in Art. 20 II GG die Rede ist, gleichsetzen. Das ist genau der Punkt hier. Wenn Sie sagen, Deutsche erkennen wir so, wie wir Rotkehlchen oder Hainbuchen erkennen, anhand von faktischen, naturgegebenen Merkmalen, und wenn Sie auch das Merkmal der Abstammung von Deutschen als Naturmerkmal fassen, dann verlassen Sie den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Wer Deutscher ist, ist keine Frage der Natur, sondern eine Frage des Rechts. Keine Frage des Seins, sondern eine des Sollens.

    Natürlich kann das Recht sagen, wir wollen zu Deutschen nur Leute machen, die von Deutschen abstammen. Das war vor 2000 grosso modo so und ist überhaupt nicht das Problem. Das ist das gute alte Ius Sanguinis, nicht meine Lieblingsvariante im Staatsangehörigkeitsrecht, aber nicht das, was das BVerfG meint, wenn es von ethnischer Volksgemeinschaft spricht. Wenn man das jetzt wieder einführen würde, dann würden alle Kinder von eingebürgerten Türken Deutsche werden und bleiben können. Besorgen Sie sich eine parlamentarische Mehrheit und ändern Sie das Gesetz, können Sie jederzeit machen.

    Die freiheitlich-demokratische Grundordnung kommt dann ins Spiel, wenn Sie den Kindern der eingebürgerten Türken das Recht auf Staatsbürgerschaft absprächen, weil sie zwar von Deutschen, aber nicht von ethnisch Deutschen abstammen. Wenn Sie das tun, dann sind Sie draußen.

  13. RN690 Wed 25 Jan 2017 at 08:13 - Reply

    @Maximilian Steinbeis,
    Mit Demokratie hat das nichts mehr zu tun.
    Das ist der beschriebene Putsch der Neofeudalisten, die Abschaffung des Volk!

    Danke für Ihr Eingeständnis.

  14. Jessica Lourdes Pearson Wed 25 Jan 2017 at 10:37 - Reply

    @RN690: Nein! Sie kommen hier mit ihrem persönlich zusammengeschusterten Volksbegriff, der normativ dem Grundgesetz widerspricht, empirisch vor dem Hintergrund der mitteleuropäischen Geschichte geradezu lächerlich ist und im Übrigen von der weit überwiegenden Mehrheit der Deutschen nicht geteilt wird. Und wenn man Sie darauf hinweist, ziehen Sie sich in einen Opfermythos zurück. Dabei widersprechen Sie sich auch noch selbst, denn wenn sich – wie Sie offenbar meinen – das Volk nach bestimmten faktischen Eigenschaften definierte, dann könnte es wohl kaum – wie Sie befürchten – mit den Mitteln des Rechts abgeschafft werden. Was also wollen Sie – außer in allem eine Bestätigung Ihres imaginierten Putsches der Neofeudalisten zu sehen?

  15. RN690 Wed 25 Jan 2017 at 14:12 - Reply

    Hallo wehrte Dame,
    auch wenn ich eigentlich nicht will, und ihre Sätze nicht viel Sinn ergeben, bin ich höfflich und antworte Ihnen.

    1.) Ich habe hier kein Volk definiert. Warum auch, das Volk definiert sich selber. Und wie kann es sich selber im GG sogar noch normativ widersprechen, es ist doch der Souverän im Staate? Das GG soll doch das Gesetz sein, das es sich selber gegeben hat. Da schwört sogar der Bundeskanzler drauf und das es ein deutsches Volk ist, steht sogar schon in der Präambel.
    Weil Ihnen das nicht gefällt, weil man es nicht gefragt hat oder weil der Souverän ersetzt werden soll oder alles zusammen?

    2.) Die Geschichte der Deutschen (die geht weit über die „mitteleuropäischen Geschichte“ hinaus) können Sie sich hier einmal im Schnelldurchlauf ansehen: http://www.stefanjacob.de/Geschichte/Unterseiten/Zeittafel.php?Intern=1&PHPSESSID=b16d508597b22c4b23506cb7388845f2
    Wie können Sie da behaupten, dass es das deutsche Volk nicht gibt?

    3.) Sie sind bestimmt eine tolle Frau oder besser ein fixes Kerlchen, aber ich glaube Ihnen nicht, das Sie in der Kürze der Zeit eine Umfrage unter allen Deutschen (die es ja nach Ihrer Meinung nicht gibt) durchgeführt und ausgewertet haben, aus der hervor geht, das meine (ja nicht abgegebene) Definition des Volkes nicht zugestimmt wird.

    4.) Die Layer mit dem Opfermythos! Also jetzt aber lassen Sie sich doch einen anderen Trick einfallen. Ich gehöre dem deutschen Volk an und bin kein Opfer – man will die Deutschen erneut zu Opfer machen! Das machen Sie, aber nicht mir. Persönlich werden – wer macht denn so was?

    5.) Und jetzt der Verwirrungstrick – mir Behauptungen unterstellen und dann mich dafür verdammen – nein, da mache ich auch nicht mit. Dass das Volk beliebig ist, das verteidigen doch Sie! Damit verteidigen Sie aber auch die Sprüchen „Deutschland Du Stück Scheiße!“ oder „Nie wieder Deutschland!“ Und was ist mit dem Angriff auf Dresden mit 300.000 bis 500.000 toten Deutschen? Die Mehrzahl Frauen und Kinder? Verteidigen Sie das auch? „Bomber Harris mach’s noch einmal“?

    Persönlich so viel, meine Geschwister sind dort gestorben.

    6.) Was ich will, ist eine gute Frage. Ich will, dass mein Volk nicht erneut betrogen wird! Und diesmal für immer!

  16. Maximilian Steinbeis Wed 25 Jan 2017 at 15:16 - Reply

    @RN690: Werden wir doch mal konkret. Kinder von eingebürgerten Türken: Sind das für Sie Deutsche?

  17. Rn690 Wed 25 Jan 2017 at 16:17 - Reply

    Hallo Herr Maximilian Steinbeis,

    Man kann, nein man muss, die Frage mit drei Antworten versehen.

    (1) Am wichtigsten ist, als was sich die Kinder von Türken mit Pass für die BRD selber verstehen und was sie sein wollen.

    (2) Welche rechtliche Stellung diese Menschen in der BRD haben, dass regeln Gesetze.

    (3) Was sie sind, zeigen Ihre Taten.

    Was ich aber weiß ist, was ich will, dass man sich die Chance ihn Deutschland zu leben mit Loyalität zu den Deutschen verdienen muss, wenn es gut werden soll und in der zweiten, dritten Generation wird man wissen, ob sie deutscher geworden sind.

    Wenn ich mir da so die “Germane Osmanen” anschaue, habe ich da berechtigte Zweifel.

    Oder die Männer in der Teestube im Nachbarhaus, die wissen ja noch nicht mal, ob sie Türken oder Kurden sind oder nicht und wenn, zu welchem Stamm der Türken, Kurden, Araber sie den zu zählen sind.

    Zur Illustration:

    “Die Stärke der einzelnen Stämme und deren Siedlungsgebiet änderte sich allerdings sehr häufig.

    Heute unterscheidet man zwischen mehreren großen türkischen Dialekt-Gruppen, den Kipcak-Türken, den Oguz-Türken, den südsibirischen Türkstämmen der Altay (Oyrut), Hakas (Abakan) und Tuva (Sayan) sowie den ostsibrischen Jakuten, die sich selbst “Saha” nennen.

    Die Sprache der Kipcak-Türken, historisch der Petschenen und Hazaren findet sich heute noch – nicht in den slavisierten Bulgaren, sondern beim Volk der Tschuwaschen, die in der Sowjetunion am Ufer der mittleren Wolga leben, sowie den bis Polen verstreut lebenden Karaim..
    Als weitere zeitgenössische Nachfolger dieser Kip´cak-Türken werden die Tataren, die Baskurt (Baschkiren , Kazak (Kosaken und Kasachen), Kara Kalpak, Novay und Kirgisen betrachtet. Auch ein Zweig der Özbek (Usbeken) spricht den Kipcak-Dialekt.
    Es ist in diesem Zusammenhang nicht uninteressant, dass uralte kirgisische Sagen von der Urheimat der Kirgisen am Jenssei und dem Kampf gegen Chinesen und Kalmücken berichtet.
    Die Sprache der Oguz-Türken findet sich dagegen bis heute im Dialekt der Türkei-Türken (Osmanen) und der Türken Cyperns, in Aserbeidschan und der Türken des nördlichen Iran (Azeri) und die Turkmenen.
    Das Ost-Türkisch der Uiguren und Usbeken gehört ebenfalls zu dieser Sprachgruppe.

    Rechnet man die Türken europäischer Staaten, von den Litauischen Tataren als historischen Nachfolgern der Petschenen bis zu den modernen Gastarbeitern Berlins, die türkische Sprachinseln auf dem Balkan, auf Zypern, in den Arabischen Nachbarländern und im Irak mit, so kommt man auf mindestens 145 Millionen Menschen auf der ganzen Welt, die heute Türkisch sprechen.
    Der bekannte Turkologe Wilhelm Radloff drückte das 1866 so aus:
    „Vom Nordosten Afrikas bis zur Europäischen Türkei, vom südöstlichen Teil Rußlands über Kleinasien nach Turan und von dort nach Sibirien, bis zur Wüste Gobi hin leben Stämme, die die türkische Sprache sprechen. Auf der ganzen Welt ist keine Sprachfamilie über ein so weites Gebiet hinweg verbreitet wie das Türkische“.”
    aus: http://steppenreiter.de/turkv%C3%B6lker.htm

    Also was glauben Sie denn, wird man mit der Übereichung eines roten Büchleins Deutscher?
    Nein – Deutscher ist man, wenn man Deutscher ist! Und andere das auch unbesehen glauben.

    Mit den Büchlein erhält man das Niesbrauchrecht an den Dingen, die sich die Deutschen, über Generationen für die eigenen Nachkommen erarbeitet haben.
    Ob sich das für die Deutschen bezahlt macht? Ich weiß es nicht.

  18. Jessica Lourdes Pearson Wed 25 Jan 2017 at 18:00 - Reply

    Hallo, werte Randnummer,

    1) Spätestens mit Ihrem letzten Kommentar haben Sie doch eine Definition Ihres Volksbegriffs geliefert:
    “Deutscher ist man, wenn man Deutscher ist! Und andere das auch unbesehen glauben.”
    Frage: Wer sind denn die “anderen”, deren “unbesehener Glaube” alle weiteren erst zu Deutschen macht? Gehören Sie dazu? Ich?

    2) Ich habe nie behauptet, es gebe das deutsche Volk nicht. Im Gegenteil. Ich versuche Ihnen nur zu erklären, dass Ihre Auffassung davon, wer dazu gehört, auf einigen Fehlschlüssen beruht.

    3) Sehen Sie sich die letzten Wahl- und die aktuellen Umfrageergebnisse an: Etwa 3/4 der Wahlberechtigten fühlen sich mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes offensichtlich ganz wohl.

    4) Es heißt Leier, nicht Layer. Und wer genau will wie genau die Deutschen zu Opfern machen? Werden Sie bitte konkret, sonst versteht man nicht, was Sie meinen.

    5) Wo habe ich vertreten, dass das Volk “beliebig” sei? Ist nicht eher Ihre Volksdefinition beliebig, weil sie die Volkszugehörigkeit vom “unbesehenen Glauben” irgendwelcher “anderen” abhängig macht? Und wie kommen Sie darauf, dass ich die von Ihnen angeführten Aussagen gutheiße? Was bitte habe ich, hat dieses Forum oder hat der Volksbegriff mit der Bombardierung Dresdens zu tun?

    6) Nicht erneut betrogen? Das deutsche Volk wurde also schon einmal betrogen? Wann, wie und durch wen geschah das bitte? Und wer will wie das deutsche Volk erneut betrügen? Nochmal: werden Sie konkret, sonst versteht man Sie nicht.

  19. schorsch Wed 25 Jan 2017 at 20:46 - Reply

    Seit wann dürfen hier Schimpfworte verwendet werden? Rassistische noch dazu? Gänsefüßchen hin oder her: Das hat mit Umgangssprache nichts zu tun. (Oder besser: Wer solchen Umgang pflegt, umgibt sich mit Rassisten.)

    Bei anderen Diskutanten warte ich auch mit Spannung auf die angeforderten Ergänzungen und bitte ergänzend, die Dresdener Opferzahlen durch 20 zu teilen. Cheers.

  20. The Populist Thu 26 Jan 2017 at 07:02 - Reply

    Um nicht verstanden zu werden hätte ich auch “Epikanthus medialis” verwenden können.

    Umgekehrt stört mich die Bezeichung “Langnase” übrigens überhaupt nicht.

    Das sind Worte, die beschreiben wie es für andere aussieht, auch wenn sie damit die hauptstädtische Sprach-Bürgerwehr überfordern.

  21. schorsch Thu 26 Jan 2017 at 09:21 - Reply

    @Populist: Ich sehe gerade, dass Sie nicht Menschen als “S…” bezeichnet haben, sondern von solchen “mit ‘S…'” gesprochen haben. Hatte es falsch gelesen. Verstehen Sie das bitte nicht als Affirmation, aber ich hätte mich ohne diesen Fehler jedenfalls nicht gleichermaßen empört.

  22. Leser Thu 26 Jan 2017 at 10:04 - Reply

    Der gute Populist hatte sich doch dafür ausgesprochen, dass auch – wie soll man sagen – “ethnisch nicht Deutsche” rechtlich Deutsche sind und sein sollen. Wenn er dabei statt des o. g. Begriffsungetüms einen im Ansatz vielleicht rassistischen Begriff verwendet, noch dazu in Anführungszeichen, ist doch offensichtlich, dass das ironisch gemeint war – man verwendet den Sprachgebrauch der Gegenseite, um zu betonen, dass man dem dahinter stehenden Gedanken nicht folgt.

    “Ich bin stolz, ein verlauster Hippie zu sein.”
    “Pack wie wir muss zusammenhalten.”
    “What’s up, nigger?”

  23. schorsch Thu 26 Jan 2017 at 11:42 - Reply

    Ihre Beispiele betreffen die ironische Wendung eines Schimpfwortes als Selbstbeschreibung. Ich glaube nicht, dass der Populist von sich selbst gesprochen hat. Für diese Form der ironischen Rede wäre dann freilich auch das Weglassen von Anführungszeichen essenziell. Sonst bleibt die Beschreibung Fremdbeschreibung.

    Im Übrigen ist alles gesagt. Meine Intervention beruhte auf einem Lektürefehler.

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