10 January 2020

Möglicherweise Krieg

For the English version of this editorial, please go here.

Verfassungsrecht wird so schnell nicht wieder in seinen Normalstatus als nerdiges Spezialgebiet für Leute mit sonderbaren juristischen Neigungen zurückfinden, wie man sich eigentlich wünschen müsste. So viel steht zu Beginn des neuen Jahr(zehnt)s schon mal fest. Was für uns bedeutet, dass wir nicht ruhen dürfen in unseren Bemühungen um eine aufgeklärte transnationale Verfassungs-Öffentlichkeit. Werden wir auch nicht. Watch this space.

Zwei Dinge vorab: zum einen will ich Ihnen unsere neuen Associate Editors vorstellen. Anuscheh Farahat, Jannika Jahn, Sven Jürgensen und Alexander Thiele sind künftig mit im Team und stehen uns mit ihrer Zeit, ihrer Expertise und ihrem Rat zur Seite, was mich wahnsinnig freut und uns echt voranbringen wird.

Zum anderen: wir brauchen mehr Einkünfte. Das ist echt wichtig. Wir haben substanzielle Fixkosten, und um die zu decken, benötigen wir Ihre Mitwirkung. Diese drei Möglichkeiten gibt es: a) Steady, b) eine Einmal-Spende in einer Höhe, die Sie für angemessen halten (paypal@verfassungsblog.de oder IBAN DE41 1001 0010 0923 7441 03), oder c) indem Sie an uns denken, wenn Sie ein Budget für Anzeigen haben und z.B. für eine Veranstaltung oder ein Buch werben oder eine Stelle ausschreiben wollen bzw. Ihre Verwaltung dazu bringen, uns bei Anzeigen zu berücksichtigen.

USA, Iran, Deutschland

In dieser Woche saß nicht nur mir der kalte Schrecken in den Gliedern angesichts der realen Aussicht auf einen Krieg zwischen den USA und Iran. Eine US-Drohnenbombe hatte den iranischen General Qassem Soleimani getötet, und auch wenn es im Moment eher nach Deeskalation aussieht, bleibt die Erkenntnis, dass unsere aktuelle Welt-Verfassung es zulässt, dass eine pubertäre Witzfigur mit schweren Impulskontrollproblemen im Namen der größten Militärmacht der Welt auf dem Territorium eines Drittstaats einen bewaffneten Konflikt mit einer regionalen Großmacht vom Zaun brechen kann und darf und wird. Ohne irgendeinen Plan, ohne Zustimmung seines Parlaments und ohne sich um mehr als den allerdünnsten Anschein von Völkerrechtstreue zu kümmern. Und wir hängen alle mit drin. Das ist nicht etwas zwischen Amerikanern und Iranern. Das trifft uns alle.

Was das Völkerrecht betrifft, so kostet HELMUT AUST die Diagnose wenig Mühe: Von Selbstverteidigung kann beim Angriff auf Soleimani keine Rede sein, eine valide Rechtfertigung für den Verstoß gegen das Gewaltverbot gab es nicht. Um so mehr Sorgen muss man sich um die Entwicklung des Völkerrechts machen, wenn Trump auch damit wieder davonkommt oder sogar die Zustimmung seiner Bündnispartner findet. Der Angriff, so Aust, „erscheint jedenfalls in vielfacher Hinsicht wie eine letzte Fußnote zur Verwischung der Trennlinien zwischen Krieg und Frieden, militärischer Terrorismusbekämpfung und Sicherheitspolitik, die die Welt seit den Anschlägen des 11. September 2001 erlebt hat“.

Was Trump darf und was nicht, ist einstweilen in erster Linie (wenn überhaupt) eine Frage des US-Verfassungsrechts. Und das hat womöglich schon lange vor Trump weitgehend aufgehört, dem Präsidenten in Fragen der „nationalen Sicherheit“ effektive rechtliche Schranken zu setzen. In Deutschland ist das anders: Das Grundgesetz verlangt bekanntlich vor einem Bundeswehreinsatz die Zustimmung des Parlaments, sagt jedenfalls das Bundesverfassungsgericht. Wann Auslandseinsätze materiell rechtmäßig sind, dazu sagen Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht bisher wenig bis nichts. Das könnte aber ein aktueller Gesetzentwurf der Grünen ändern, der eine neue Verfahrensart beim Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle von Auslandseinsätzen schaffen will. HEIKO SAUER sieht in der Tat eine Kontrolllücke, hat aber Bedenken, ob es verfassungspolitisch so klug ist, Karlsruhe auf diese Weise noch mehr als bisher zur Quelle verfassungs- und auch völkerrechtlicher Rechtserkenntnis zu machen.

Aber nicht nur der Einsatz der Bundeswehr schlägt als Rechtsproblem bei der deutschen Regierung auf, sondern auch der von US-Drohnen im Nahen Osten, weil diese nämlich von der US-Militärbasis im rheinland-pfälzischen Ramstein aus gesteuert werden. Qassem Soleimani wurde vermutlich von deutschem Territorium aus getötet. YOLANDA SCHEYTT untersucht die Rechtslage und kommt zu dem Schluss, dass Deutschland dringend seine Mitverantwortung für Völkerrechtsverstöße aus Ramstein klären muss.

Polen

In Polen zeigt sich unterdessen die ganze Schönheit des Staatsorganisationsrechts: Kurz vor Weihnachten hatte die PiS-Regierung ihr „Richterdisziplinierungsgesetz“ ins Parlament eingebracht. Es droht polnischen Richter_innen schwere Sanktionen an, wenn sie gegen die Eingriffe der PiS in die Unabhängigkeit der Justiz Widerstand leisten – ein verfassungswidriges Unterfangen, wie PAWEŁ MARCISZ zeigt. Hintergrund sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Polnischen Obersten Gerichtshofs, wonach die Mitglieder der neuen Disziplinarkammer am Obersten Gerichtshof nicht unabhängig genug sind, um europarechtskonform Recht zu sprechen. Das Gleiche gilt für alle anderen Richter_innen, die der PiS-hörige Nationale Justizrat ernannt hat. Deren Urteile anzuzweifeln, ist exakt das, was das neue Gesetz sanktionieren soll: Es zwingt die betroffenen Richter_innen sozusagen zum Europarechtsverstoß.

Noch ist es aber nicht in Kraft. Bei den letzten Wahlen ist es der PiS nicht gelungen, die zweite Kammer des Parlaments, den Senat, unter Kontrolle zu halten. Dort hat die Opposition eine Mehrheit. Die hat kraft Verfassung zwar nicht die Macht, Gesetzentwürfe der PiS-Mehrheit im Sejm zu stoppen. Aber sie kann sie aufhalten. Bisher konnte die PiS Gesetze binnen Stunden durchs Parlament jagen und sich einen Dreck um Deliberation, Öffentlichkeit, Beteiligungsrechte der Opposition und ein geordnetes parlamentarisches Verfahren scheren. Das geht jetzt nicht mehr. Der Senat nimmt sich alle Zeit der Welt, das „Richterdisziplinierungsgesetz“ nach allen Regeln des offenen Diskurses zu durchleuchten und durchzudiskutieren. Und die Polinnen und Polen sehen nicht nur das, sondern auch, wozu ein Parlament gut sein kann, im Kontrast zu dem, was sie in der letzten Legislaturperiode und auch in dieser noch drüben im Sejm geboten bekommen haben, wo die PiS die Mehrheit hat. Organisation und Verfahren sind zu etwas gut. Ein politischer Raum, der unterschiedliche Interessen und Präferenzen koexistieren lässt und in einem rechtlich geordneten Verfahren zu einer kollektiv verbindlichen Entscheidung führt, ist zu etwas gut. Im Unterschied zu der bedrückenden Travestie, die der PiS-Senat seit 2015 aufführt, um der Bevölkerung vorzuspielen, es gebe von vornherein immer nur den einen Willen der „wahren Polen“, verkörpert durch ein paar halslose mittelalte Männer national-katholischer Denkungsart.

Polen ist Europa. Am Samstag haben die Richterverbände zu einem Schweigemarsch vom Obersten Gerichtshof zum Sejm aufgerufen, und Richter_innen aus mehreren europäischen Ländern werden daran teilnehmen. Zurzeit ist eine Delegation der Venedig-Kommission des Europarats im Land, um auf Einladung des Senatsmarschalls ein Gutachten über das „Richterdisziplinierungsgesetz“ zu schreiben. Die PiS kann und wird all die Expert_innen und Kritiker_innen aus Europa als feindselige, gottlose Liberale und Agenten des Auslands verunglimpfen, und eine Menge Leute in Polen werden ihr das sicherlich auch glauben. Aber viele halt auch nicht. Das kann sie nicht steuern. Noch nicht. Noch kann die PiS die Voraussetzungen ihres Machterhalts nicht selbst komplett reproduzieren. Noch ist Polen nicht verloren.

Habe ich schon erwähnt, dass Polen Europa ist? Zwischen den Jahren blickte TOMASZ KONCEWICZ in einem zweiteiligen Blogpost auf das Jahr 2019 zurück und die wahrhaftig einschneidenden Dinge, die in ihm in punkto Herrschaft des Rechts und ihre europarechtliche Gewährleistung passiert sind: „After all, Poland’s refusal to obey the Court’s judgments and its readiness to do everything possible to circumvent it strike at the very heart of the EU rule of law. The challenge is to use what is legally available rather than keep finding excuses for not using the mechanisms already in place.“ Ob die neue EU-Kommission die Kraft und den Willen aufbringt, diese Herausforderung wirklich anzunehmen? Sieht eher nicht so aus im Augenblick.

Europa

Unmittelbar zuständig für Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit ist der Europarat, der aber selbst gerade eine historische Schwächephase durchlebt. Dass Mitgliedstaaten einfach aufhören könnten, sich um ihre Pflichten zu kümmern, ohne dass man dagegen allzu viel tun kann, ist nicht mehr nur Befürchtung, sondern Praxis, wie das Beispiel Russland allen Beteiligten schmerzhaft vor Augen geführt hat. SILVIA STEININGER schildert aktuelle Pläne, den Europarat zu stärken, und sorgt sich dabei um die Rolle, die dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dabei zugedacht ist.

Ein Mitgliedstaat mit kaum weniger schlechtem Track Record als Russland ist die Türkei. Der EGMR hat im Dezember die Art, wie die türkische Justiz mit dem Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung umgeht, für menschenrechtswidrig erklärt. Seit dem Putschversuch 2016 kann es für die „Mitgliedschaft“ bei der Gülen-Organisation schon reichen, dass man ein Konto bei einer Gülen-Bank oder eine bestimmte, von Gülen-Netzwerken genutzte Messaging-App auf dem Handy hatte. ALI YILDIZ und LEIGHANN SPENCER analysieren das EGMR-Urteil.

Die Herrschaft des Rechts steht auch in dem Konflikt zwischen den EU-Mitgliedstaaten Kroatien und Slowenien auf dem Spiel. Es geht um Grenzstreitigkeiten, deren Behebung durch ein Schiedsverfahren die EU zur Bedingung des Beitritts Kroatiens gemacht hatte. Das Ergebnis des Verfahrens erkannte Kroatien aber nicht an, woraufhin Slowenien vor den EuGH zog. Jetzt hat der Generalanwalt seine Schlussanträge vorgelegt und findet, der EuGH sei nicht befugt, Völkerrecht auszulegen. JAKOB GAŠPERIN hält das für irregeleitet – es gehe gar nicht um Völkerrecht, sondern um Europarecht – und für keine gute Nachricht für kleinere EU-Mitgliedstaaten, die mangels politischem Hebel auf die Herrschaft des Rechts angewiesen sind.

Kurz vor Weihnachten urteilte der EuGH, dass sich die Immunität der gewählten Mitglieder des Europaparlaments auch auf die katalanischen Separatisten erstreckt, denen Spanien bisher den Mandatsantritt verweigert. Für die repräsentative Demokratie in der EU hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung, wie PETER VAN ELSUWEGE zeigt.

Am gleichen Tag kamen obendrein auch noch die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts im Verfahren Schrems II – auch ein Verfahren, bei dem wahrhaftig ungeheuer viel auf dem Spiel steht. Es geht um die Frage, ob das strenge europäische Datenschutzregime den Status Quo beim transatlantischen Datenverkehr überhaupt noch zulässt. JONAS BOTTA analysiert, was sich aus den Schlussanträgen zu dieser Frage herauslesen lässt. 

Welt

Das Klima. Es wird immer heißer. Es brennt. Wo klagen? Wen anrufen? Dass sich die Justiz für die geeignete Institution hält, als Rechtsgebot durchzusetzen, wozu der politische Wille nicht reicht, scheint zumindest in den Niederlanden der Fall zu sein. Ende Dezember hat der Hohe Rat in Den Haag die niederländische Regierung dazu verurteilt, die Treibhausgasemissionen der Niederlande bis Ende 2020 um 25 Prozent zu senken. Ob das auch im deutschen Rechtskontext funktionieren würde? BERNHARD WEGENER glaubt nicht recht daran.

Stattdessen soll es ein großkoalitionäres Klimapaket richten, mit dem aber auch kaum jemand zufrieden ist. Im Wesentlichen setzt Deutschland, ganz dem Nudge-Trend folgend, auf Anreize und andere „weiche“ Instrumente, anstatt das, was als schädlich erkannt und anerkannt ist, kurzerhand zu verbieten. Warum eigentlich? Fragt JOHANNA WOLFF und gibt zu bedenken, dass es gar nicht notwendig besonders liberal ist, statt eines Verbots auf Beschämung zu setzen, als sei es eine moralische Lebensweise, die man den Leuten abverlangt, und nicht ein konkretes Verhalten. 

Österreich

Schwarz-Grün regiert seit dieser Woche die Republik Österreich, hätte ich fast gesagt, aber Sebastian Kurz ist natürlich überhaupt nicht schwarz, keine Rede: Der Mann ist türkis. Sozusagen etwas grüner als blau und etwas blauer als grün, rein farbästhetisch. Anyway, Kurz bleibt Kanzler, und der Verfassungsgerichtshof kehrt einstweilen die Hinterlassenschaften seiner vorherigen Koalition mit der FPÖ zusammen: Im Dezember hat er das türkis-blaue „Sicherheitspaket“ ebenso aufgehoben wie die Reform der Sozialhilfe. 

Das „Sicherheitspaket“ hatte einen Bundestrojaner und eine ganze Latte von anderen Überwachungsmaßnahmen enthalten, die nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs das Gebot der Verhältnismäßigkeit bzw. die Privatsphäre verletzen. Das Gericht, so FLORIAN LEHNE-GONZALEZ, habe dabei „ein verhältnismäßig engmaschiges Netz um die Privatsphäre des Einzelnen“ gespannt, durch das „auch für den demokratisch legitimierten Gesetzgeber kaum ein Durchkommen ist und schon gar nicht mit Breitbandüberwachungsbefugnissen, wie sie das Sicherheitspaket enthalten hat“. Um so bemerkenswerter findet er die Aussage im türkis-grünen Koalitionsvertrag, dass auch die neue Regierung offenbar abermals etwas in der Art probieren will – der grüne Part womöglich im Vertrauen darauf, dass dann schon der Verfassungsgerichtshof erneut Besen und Kehrschaufel bereit halten wird.

Ein anderes türkis-blaues Großprojekt war die bundesweite Vereinheitlichung der Sozialhilfe zulasten von Zugewanderten. Auch dieses Gesetz hat der Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, wie FRANZ MERLI erläutert. Von dieser Reform wird die türkis-grüne Koalition auf Bundesebene die Finger lassen, so dass die Länder zuständig bleiben, die Sozialhilfe nach ihren Vorstellungen zu regeln.

Chile

Beim Übergang von der Diktatur zur Demokratie kommt der Verfassung oft auch die Funktion zu, den Parteigängern der Diktatur den Entschluss zum Machtverzicht zu erleichtern: Sie beschränkt im Zweifel die Macht der nunmehr demokratischen Regierung, an ihren vormaligen Unterdrückern Rache zu üben. Im Fall von Chile enthält die Verfassung von 1980 ein ganzes Bündel von Maßnahmen, um darüber hinaus auch alle möglichen „Errungenschaften“ aus der Ära Pinochet dem Zugriff der demokratischen Mehrheit zu entziehen. Für FRANCISCA MOYA und MARCO GOLDONI ist dies ein Teil der Erklärung dafür, dass sich die sozialen Proteste in Chile so sehr auf die Verfassung eingeschossen haben. Woran man sieht: zu viel Verfassungsrecht kann genauso schädlich sein für eine Demokratie wie zu wenig.

Indien

Die hindu-nationalistische Regierung in der größten Demokratie der Welt will den Zugang zur Staatsbürgerschaft für Zuwanderer lockern – aber nur, wenn es sich nicht um Muslime handelt. Das Vorhaben fügt sich ein in den großen Plan, den sekulären Verfassungsstaat Indien zu einer Hindu-Nation zu machen, in der Muslimen generell die Entrechtung bis hin zur Staatenlosigkeit zugedacht ist. ANMOL JAIN zeigt, warum das Gesetz verfassungswidrig ist.

In der Zwischenzeit wird Indien von massiven Protesten erschüttert, und die Hindu-Nationalisten rüsten zum Gegenschlag. Anfang Januar stürmten maskierte Schläger den Campus der ehrwürdigen Jawarnahal-Nehru-Universität in Neu-Delhi und verprügelten Studierende und Lehrende – bei weitem nicht der einzige Fall, in dem Staat, Sicherheitsorgane und Universitätsverwaltungen in ihrer Schutzpflicht drastisch versagt haben und Angehörige von Universitäten rechtsextremer Gewalt ausgeliefert haben. Ein Solidaritätsaufruf europäischer Academics und Studierender findet sich hier.

Heute hat übrigens der indische Supreme Court ein fundamentales Urteil zu dem Internet-Shutdown verkündet, den die Modi-Regierung nach ihrem Crackdown in Kaschmir über die ganze Region verhängt hat, auf dass nicht zu viel über ihr scheußliches Tun dort nach außen dringe. Zwar hat das Gericht die Internetsperre nicht komplett aufgehoben, aber dafür hat es immerhin der Regierung die gewünschte Carte Blanche im angeblichen Kampf gegen den Terrorismus in Kaschmir verweigert und das Recht auf Zugang zum Internet als Grundrecht anerkannt. Eine Einschätzung dieses Urteils, von dem sicher noch viel die Rede sein wird, ist hier.

UK, Schottland

Boris Johnson hat nach seinem Wahlsieg im Parlament keinen Widerstand mehr gegen den Brexit zu befürchten, im Gegenteil: Seine Tory-Mehrheit im Unterhaus schlachtet siegestrunken sogar das Erasmusprogramm zu Schaden der Remainer-Jugend, dieser arroganten Eliteschnösel. Eine der großen offenen Fragen ist, was jetzt aus Schottland wird, das bekanntlich nie aus der EU austreten wollte und dessen SNP-Regierung jetzt gute Argumente für ein erneutes Unabhängigkeitsreferendum zu haben glaubt. Allerdings, wie ALAN PAGE erläutert, kann das schottische Parlament aus eigener Macht da vermutlich wenig bewirken: Den Hebel für die Schleuse hält das Westminster-Parlament in der Hand.

Deutschland, MeckPomm, NRW

Im norddeutschen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ist es je nach Kontext von Verfassungs wegen erlaubt, das N-Wort zu benutzen. Behauptet jedenfalls das Landesverfassungsgericht. Ein AfD-Politiker hatte im Landtag diese Ausdrucksweise gewählt und war dafür vom Präsidium zur Ordnung gerufen worden. Er klagte und bekam teilweise Recht: Man hätte, so das Gericht, differenzieren müssen, ob das Wort abwertend verwendet worden sei oder nicht. KATHARINA MANGOLD und SINTHIOU BUSZEWSKI nehmen ihre demokratische Aufgabe wahr, gegen diese Art der Verfassungsauslegung laut und vernehmlich ihre Stimme zu erheben: „Wenn eine ganze Bevölkerungsgruppe aus einer Landtagsdebatte erfährt, dass ein Abgeordneter sie in rassistischer Weise bezeichnet, dann wird zugleich deutlich, dass die demokratische Grundidee der Gleichheit aller Bürger*innen in Frage gestellt wird. Rassistische Abwertung ist in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nach Art. 1 Abs. 3 GG allen Staatsgewalten untersagt, auch dem Parlament, auch in Mecklenburg-Vorpommern.“ 

Im westdeutschen Bundesland NRW wiederum hat das Landesverfassungsgericht die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen für verfassungswidrig erklärt. Das schadet vor allem der CDU, deren Kandidaten an Rhein und Ruhr eher mit relativer als mit absoluter Mehrheit gewinnen, und siehe da: die CDU-nahen Richter_innen haben Minderheitenvoten verfasst. STEFAN LENZ analysiert die Folgen des Urteils. 

Die Bundesverfassung soll nach dem Willen der Bundesjustizministerin um spezifische Kinderrechte ergänzt werden, was PHILIPP DONATH im Prinzip für unbedingt notwendig hält, wenngleich ihm die konkrete Umsetzung dieses Vorhabens stark missfällt.

So, jetzt ist dieses Editorial schon fast doppelt so lang, wie es sein sollte. Die Feiertagspause ist ja eigentlich ausgefallen in diesem ereignisreichen Jahr, wir sind quasi durchgefahren, so dass es jetzt halt entsprechend viel nachzutragen gibt nach drei Wochen. Die sonst jetzt folgende „Anderswo“-Umschau, was auf anderen Blogs so los war, spare ich mir deshalb für diesmal, bitte um Vergebung. Ihnen alles Gute und bis nächste Woche!

Ihr

Max Steinbeis


One Comment

  1. Weichtier Fri 10 Jan 2020 at 18:47 - Reply

    MS:”Wir haben substanzielle Fixkosten, und um die zu decken, benötigen wir Ihre Mitwirkung. Diese drei Möglichkeiten gibt es: a) Steady, b) eine Einmal-Spende in einer Höhe, die Sie für angemessen halten (paypal@verfassungsblog.de oder IBAN DE41 1001 0010 0923 7441 03),…”

    Wurde denn dem Verfassungsblog vom Finanzamt die Steuerbegünstigung wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke zuerkannt, so dass Zuwendungen steuerlich geltend gemacht werden können (§ 10b EStG).
    Ich habe nämlich auch substantielle Fixkosten und könnten mich von ein paar Penunzen leichter trennen, wenn ich den Fiskus an der Aktion beteiligen könnte,

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